Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 1043/21
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat. Er wäre im Übrigen auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrags gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO abzulehnen gewesen.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 2979/21 erhobenen Klage gegen Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2021 anzuordnen,
5ist bezüglich der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist als eigenständige Belastung der analog § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG erlaubte Aufenthalt der Antragstellerin entfallen. Nach dieser Vorschrift gilt der rechtmäßige Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt, weshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung auch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt hatte. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. Die in der Hauptsache gegen Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erhobene Klage gegen den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots samt Befristung gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG entfaltet bereits gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, ohne dass es dafür einer besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO durch die Ausländerbehörde bedarf.
6Vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, Rn. 44 ff. m. w. N.
7zum Gesetzgebungsverfahren und Rn. 51 f., juris; VG Köln, Beschlüsse vom
805.03.2021 - 12 L 2157/20 -, vom 27.11.2020 - 12 L 1664/20 - und vom 04.02.2020 - 12 L 973/19 -; a. A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 -
97 L 402/20 -, Rn. 54, juris.
10Dagegen entfaltet die Klage gegen Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 1 und 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG aufgegeben worden ist, sich unverzüglich bei der Botschaft ihres Heimatlands unverzüglich um die Beschaffung eines Rückreisepapiers zu bemühen, mangels Benennung dieser Maßnahme in § 84 AufenthG ohnehin aufschiebende Wirkung, weshalb ein darauf bezogener Eilantrag unstatthaft ist.
11Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet.
12Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO maßgebliche, auf den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens beruhende Abwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Das gilt zunächst, soweit die Klage auf Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung gerichtet ist. Die dort erfolgte Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Im Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin hatten jedoch weder ihre Mutter noch ihr Vater einen solchen Aufenthaltstitel. Ob ihre Mutter in diesem Zeitpunkt noch eine Fiktionsbescheinigung besaß, kann dahinstehen, weil ihre Mutter auf die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 oder 3 AufenthG bzw. nach § 35 Abs. 1 AufenthG aus den im Eilbeschluss vom 04.02.2021 (12 L 86/21) erläuterten Gründen keinen Anspruch hat. Die nach § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis steht zwar noch aus, jedoch bestehen für eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Mutter der Antragstellerin bereits wegen deren häufiger Straffälligkeit keine Anhaltspunkte. Schließlich erfüllt die Antragstellerin mangels Passes auch nicht die auch für § 33 S. 1 bzw. S. 2 AufenthG geltende Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
13Die Abschiebungsdrohung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung beruht auf § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das selbe gilt für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots samt Befristung auf ein Jahr gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
15Rechtsmittelbelehrung
16Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
17Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
19Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
20Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
21Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
22Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
23Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 2157/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 12 L 1664/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2996/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 86/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- ZPO § 117 Antrag 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 46 Abs. 1 und 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 oder 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 2979/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 402/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- VwGO § 80 3x
- § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 12 L 973/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 S. 1 bzw. S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x