Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1108/21

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 00. 00.0000 gegen den der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Bescheid vom 00. 00. 0000 (Az. 000000000000000000000) wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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