Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 977/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein im Jahre 1982 in der Bundesrepublik Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2016 erteilte ihm der Landrat des Rhein-Erft-Kreises einen bis zum 31.03.2019 befristeten Jagdschein (Nr. 0000). Am 14.08.2016 erteilte ihm der Landrat als Kreispolizeibehörde darüber hinaus eine Waffenbesitzkarte (Nr. 0000000/00), in die zuletzt eine Einzelladerbüchse, eine Bock-Doppelflinte und zwei halbautomatische Pistolen eingetragen waren. Im November 2020 führte der Beklagte eine Zuverlässigkeitsprüfung durch und erhielt von der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung O. mit Schreiben vom 23.11.2020 die Information, dass der Kläger gemeinsam mit verschiedenen anderen Pilgern und dem salafistischen Prediger R. Z. ab dem 00.00.2019 eine Haddsch-Reise angetreten hatte. Diese Reise war von dem Reisebüro XXX-Reisen/XXX I. des C. I. , E. -S. -Str. 0 in 00000 O1. organisiert und wurde dem Kläger durch die Firma „D. U. GmbH“, K.------straße 0 in F. verkauft, wobei der Reisepreis unmittelbar an C. H. zu zahlen war. Die Firma „D. U. “ hatte ihren Sitz in dem „W. “, welcher von der Organisation „X. Y. e.V.“ betrieben wurde. Die „D. U. GmbH“ unterstützte bis zu ihrer Auflösung (Liquidation eingeleitet am 17.12.2019) die X. ; Gewinne der „D. U. GmbH“ kamen nach eigenen Angaben vollständig den Projekten von X. zugute. Mit der „D. U. GmbH“ wurde Muslimen die Möglichkeit geboten, die Umra (sogenannte „kleine Pilgerfahrt) und die Hajj/Haddsch (Pilgerfahrt) im Rahmen eines All-Inclusive Pakets durchzuführen. Die Reisen wurden fortlaufend durch Prediger aus dem extremistisch-salafistischen Spektrum geleitet und begleitet. Im Anschluss an im April 2019 bundesweit durchgeführte Ermittlungs- und Durchsuchungsmaßnahmen wurde die Vereinigung X. Y. e.V. einschließlich ihrer Teilorganisationen – wozu auch der W. gehörte – mit Vereinsverbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26.03.2021 (Aktenzeichen: XXXX0-00000/0000) verboten. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Verein sowie seine näher benannten Teilorganisationen seien auf die Begehung von Straftaten zur Finanzierung terroristischer und extremistischer Organisationen, insbesondere die Jabhat al-Nusram, die Hamas sowie die Al-Shabab ausgerichtet. Insoweit liefen der Verein und seine Teilorganisationen insbesondere den §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) zuwider, da fortlaufende terroristische Vereinigungen unterstützt würden (§ 129a Absatz 5 StGB). Im Zeitraum von 2013 bis 2019 wurde eine Vielzahl entsprechender Straftaten begangen, die dem Verein als solches zuzurechnen sind. Dies geschah insbesondere durch finanzielle Unterstützung, durch direkte Geldflüsse oder die Unterstützung (scheinbar) karitativer Projekte, die unmittelbar zum Wirkungskreis der jeweiligen terroristischen Vereinigungen zu zählen sind. Zudem richten sich der Verein und die Teilorganisation L. M. F1. e.V. gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Durch die Unterstützung terroristischer Organisationen, die sich ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, erfüllen der Verein und einige der Teilorganisationen selbst diesen Verbotsgrund.
3Mit Schreiben vom 02.12.2020 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dem Kläger wurde vorgehalten, am 04.09.2019 Teil einer Reisegruppe um den rassistischen Prediger R. Z. und weiteren rassistischen Predigern gewesen zu sein. Die rassistische Szene verbreitete verfassungsfeindliche und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßende Botschaften. Der Kläger nahm dazu Stellung und führte aus, dass er zum Zeitpunkt seiner Reise keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass an der Reise rassistische Gruppierungen oder Personen, die verfassungsfeindliche Ideologien verfolgen, teilnehmen könnten. Für eine Pilgerreise brauche man zwingend einen Reiseveranstalter, den er hier gewählt habe, weil dieser den günstigsten Preis angeboten habe. Zudem sei die Reise vergleichsweise kurz gewesen, und er als Schichtarbeiter sei wenig flexibel in der Urlaubsplanung. Er wolle sich ganz klar von den Personen und deren Ideologien distanzieren. Er bekenne sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und verfolge keine Bestrebungen, die gegen diese Grundordnung gerichtet seien. Er bat entsprechend, vom Entzug der Waffenerlaubnis abzusehen.
4Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen ein, die Ende Januar 2021 erstellt wurde.
5Mit Bescheid vom 25.01.2021 widerrief der Beklagte unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 WaffG die dem Kläger erteilte waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte mit der Nummer 00000/00 (Ziffer 1). Ferner ordnete er gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen bis zum 12.02.2021 einen Berechtigten zu überlassen oder bei der Waffenbehörde nach vorheriger Terminabsprache zur Vernichtung abzugeben (Ziffer 2). Schließlich wurde eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 100 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BRD gefährden, Mitglied in einer Vereinigung sind, welche die vorgenannten Bestrebungen verfolgten verfolgt hat oder wer eine solche Vereinigung unterstützt hat. Tatsachen oder ein Tatsachen begründeter Verdacht über die Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Bewegung oder Bestrebungen, die auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sein, rechtfertigten bereits die Annahme einer Unzuverlässigkeit in diesem Sinne. Den Beklagten lägen Erkenntnisse vor, wonach der Kläger am 00.00.2019 Teil einer Reisegruppe um den rassistischen Prediger R. Z. und weiteren rassistischen Predigern und Reiseleitern gewesen sei. Auch mit Blick auf die Äußerung des Klägers im Verwaltungsverfahren sei aufgrund dieses Sachverhalts von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Allein die Tatsache, dass die von den Klägern durchgeführte Reise durch allgemein bekannte Salafisten begleitet worden sei, lasse an seiner Einlassung zweifeln. Zudem sei der Veranstalter der Reise bekannt für seine Anbindungen an diese Szene in Nordrhein-Westfalen, zumal der Veranstalter für seine Reisen unter Führung bekannter Prediger werbe. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin der begründete Verdacht, dass der Kläger wissentlich Kontakte zur salafistischen Szene habe. Diese Szene verbreite verfassungsfeindliche und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßende Botschaften. Sie verfolge und unterstütze Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
6Wegen der Gebührenfestsetzung heißt es, die Gebühren bestimmten sich nach § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG sehe der allgemeine Gebührentarif unter Tarifstelle 26.36 eine Rahmengebühr von 100 EUR bis 500 EUR vor. Im Hinblick auf den entstandenen Aufwand werde für den Widerruf eine Gebühr i.H.v. 100 EUR festgesetzt.
7Der Kläger hat am 25.02.2021 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt der Kläger aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2021 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.
18Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist regelmäßig unzuverlässig, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die (u.a.) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Unzuverlässigkeit des Klägers kann nicht eine Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG) in den oben genannten Vereinen der salafistischen Szene, sondern nur seine Betätigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) für diese Gruppierungen sein, die der Beklagte als verfassungsfeindlich und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßend bewertet, da sie Bestrebungen verfolgen und unterstützen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien.
19Diese Voraussetzungen müssen - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - durch Tatsachen belegt sein; Vermutungen reichen nicht aus. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden.
20Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Teilnahme des Klägers an der Haddsch - Pilgerreise vom 00.00.2019 bis zum 00.00.2019 – der Beklagte hat in Kenntnis dieser Daten in der Anhörung und in dem angefochtenen Bescheid ein falsches Reisedatum wiedergegeben – eine Tatsache die geeignet ist, als Unterstützung von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG) zu gelten.
21Nach dem feststehenden und belegten Sachverhalt hat der Kläger gemeinsam mit verschiedenen anderen Pilgern und dem salafistischen Prediger R. Z. ab dem 00.00.2019 eine Haddsch-Reise angetreten. Diese Reise war von dem Reisebüro XXX-Reisen/XXX I. des C. I. , E. -S. -Str. 0 in 00000 O1. organisiert und wurde dem Kläger durch die Firma „D. U. GmbH“, K.------straße 0 in F. verkauft, wobei der Reisepreis unmittelbar an C. H. zu zahlen war. Die Firma „D. U. “ hatte ihren Sitz in dem „W. “, welcher von der Organisation „X. Y. e.V.“ betrieben wurde. Die D. U. GmbH unterstützte bis zu ihrer Auflösung (Liquidation eingeleitet am 17.12.2019) die X. ; Gewinne der D. U. GmbH kamen nach eigenen Angaben vollständig den Projekten von X. zugute. Mit der D. U. GmbH wurde Muslimen die Möglichkeit geboten, die Umra (sogenannte „kleine Pilgerfahrt) und die Hajj/Haddsch (Pilgerfahrt) im Rahmen eines All-Inclusive Pakets durchzuführen. Die Reisen wurden fortlaufend durch Prediger aus dem extremistisch-salafistischen Spektrum geleitet und begleitet. Im Anschluss an im April 2019 bundesweit durchgeführte Ermittlungs- und Durchsuchungsmaßnahmen wurde die Vereinigung . . e.V. einschließlich ihrer Teilorganisationen – wozu auch der W. gehörte – mit Vereinsverbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26.03.2021 (Aktenzeichen: XXXX0-00000/0000) verboten. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Verein sowie seine näher benannten Teilorganisationen seien auf die Begehung von Straftaten zur Finanzierung terroristischer und extremistischer Organisationen, insbesondere die Jabhat al-Nusram, die Hamas sowie die Al-Shabab ausgerichtet.
22Hinzu kommt, dass die Webseiten der X. , der D. U. GmbH und der dort eingesetzten Reisebegleiter einschließlich des R. Z. hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass mit der Teilnahme an der Pilgerreise eine über den Wert der Reise hinausgehende Spende zugunsten der X. erbracht werden sollte. Die YouTube- Kanäle der Reisebegleiter und deren Beschreibungen der Pilgerreise legen zumindest sehr nahe, dass das Gedankengut des Salafismus unterstützt und gefördert wird und die Teilnahme an der Pilgerfahrt letztlich zur Finanzierung der oben genannten terroristischen und extremistischen Organisationen dient, dargestellt allerdings als Unterstützung von wohltätigen Unternehmungen.
23Vgl. u.a.
24Internet Link wurde entfernt
25Vor diesem Hintergrund ist die im Verwaltungsverfahren abgegebene Einlassung des Klägers, er habe von den Hintergründen der Reise und insbesondere der Unterstützung von terroristischen Unternehmungen, die zudem der Völkerverständigung widersprechen nichts gewusst, unsubstantiiert. Da die Reise auch nicht besonders günstig oder sogar die günstigste Reise nach Mekka war, der Kläger als „Schichtarbeiter“ durchaus nicht unbegrenzte Mittel zur Verfügung hatte, muss ihm grundsätzlich bewusst gewesen sein, dass die Teilnahme an der Reise zugleich eine Spende war. Der Kläger hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu diesen Zusammenhängen näher vorzutragen und den durch die Teilnahme an der Reise vermittelten objektiven Eindruck zu relativieren oder zu entkräften. Damit fehlt zugleich die im Falle des § 5 Abs. 2 WaffG mögliche Widerlegung der vermuteten Unzuverlässigkeit.
26Unbeschadet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die Unterstützung der vorgenannten Vereinigung möglicherweise auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erfüllen könnte, nach dem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
27§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,
28vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris.
29Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 100 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
34Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
35Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
45Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
46Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
497.250 Euro
50festgesetzt.
51Gründe
52Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist nach Ziffer 50.2 wegen des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte inklusive einer Waffe der Auffangwert zuzüglich 750 EUR je weiterer Waffe in Ansatz zu bringen. Da vier Waffen auf der Karte eingetragen sind, waren zum Auffangwert 2.250 EUR hinzuzuziehen.
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
55Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
56Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
57Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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