Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 710/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 371,88 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3- 4
1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber dem Amtsgericht Bonn (Az. 22 M 624/2021) zurückzunehmen und
- 6
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung insgesamt einzustellen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig, der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet.
8Der Antrag zu 1. ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der begehrten Rücknahme des Haftbefehls kann der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht durch eine einstweilige Anordnung verbessern. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 12.10.2021 mitgeteilt, dass der Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) auf die Vollstreckung des Haftbefehls verzichtet habe. Auf die gerichtliche Anregung, den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, hat der Antragsteller nicht reagiert.
9Der Antrag zu 2. gerichtet auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen.
10Der Antrag ist gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet, da die Antragsgegnerin die zuständige Vollstreckungsbehörde ist, vgl. § 10 Abs. 6 RBStV, §§ 1, 2 VwVG NRW. Gemäß § 4a Abs. 1 VwVG NRW gilt die Antragsgegnerin auch als Gläubigerin der zu vollstreckenden Forderung.
11Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
12Die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der vom WDR mit Bescheiden vom 01.08., 01.09., 01.12.2014, 02.01., 01.04., 02.07., 02.10.2015, 03.01., 01.04., 01.07., 01.10.2016, 02.01., 01.04., 03.07., 02.10.2017, 02.01., 04.05., 05.07., 02.10.2018 und 01.02.2019 festgesetzten Rundfunkbeiträgen ist nicht zu beanstanden.
13Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Voraussetzung für die Vollstreckung ist gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW – neben der Fälligkeit der Leistung, dem Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. Eintritt der Fälligkeit –, dass ein Leistungsbescheid vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist.
14Vorliegend hat der WDR als Beitragsgläubiger die o.g. Festsetzungsbescheide erlassen. Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört – und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 der WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der WDR sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des WDR. Die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene konkrete Bestimmung der gemeinsamen Einrichtung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wird durch § 10 Abs. 7 RBStV oder eine andere Norm nicht verlangt. Dass neben den in § 10 Abs. 7 RBStV genannten Landesrundfunkanstalten auch die ZDF AöR sowie die Deutschlandradio KdöR Gesellschafter des Beitragsservice sind, begründet keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um die Stelle im Sinne von § 10 Abs. 7 RBStV handelt. Die Tatsache, dass nur die Landesrundfunkanstalten mit dem Einzug der Rundfunkbeiträge befasst sind, hindert nicht daran, dass ZDF und Deutschlandradio Mitgesellschafter an der gemeinsamen Stelle sein können.
15Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Festsetzungsbescheide (obwohl nicht als Leistungsbescheid bezeichnet) taugliche Grundlage der Vollstreckung. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Verwaltungsaktes, sondern ob mit ihm der Schuldner unter genauer Angabe der Höhe und des Grundes der geschuldeten Leistung unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird. Dies ist hier der Fall. Die Festsetzungsbescheide des WDR erschöpfen sich nicht in der bloßen Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen für einen bestimmten Zeitraum, sondern fordern zugleich auch unter Verweis auf die Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners, die Zulässigkeit einer auf den Festsetzungsbescheid folgenden Zwangsvollstreckung und die Zahlung als Möglichkeit zur Abwendung von Mahnmaßnahmen zur Zahlung auf. Im Übrigen gelten Festsetzungsbescheide bereits nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV als taugliche Vollstreckungsgrundlage, da Festsetzungsbescheide nach dieser Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.08.2021 – 2 A 3401/20 – und vom 09.09.2021 – 2 B 1276/21 –, juris, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 10.11.2020 – 6 K 6791/19 –.
17Ebenso wenig fehlt es dem WDR an der Befugnis, die Beitragsforderungen durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Dass der WDR durch den Erlass von Verwaltungsakten hoheitlich handeln darf, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Einräumung der sog. Verwaltungsaktsbefugnis an die Landesrundfunkanstalten ist auch im Übrigen frei von Bedenken. Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht (vgl. LT-Drs. 17/1336, S. 66), deren Erfüllung der Sicherstellung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Die Rundfunkanstalten sind mit Blick auf das nationale Recht auch keine Unternehmen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Vollstreckung deshalb rechtswidrig sei, weil ihr mangels Behördeneigenschaft des WDR keine Verwaltungsakte im Rechtssinne zugrunde lägen, ist dies angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn für den WDR das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW hier nicht gelten sollte, ist der dann allein in Betracht kommenden Regelung des § 10 Abs. 5 und 6 RBStV eine eindeutige Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten durch die Landesrundfunkanstalten zu entnehmen. Unbeschadet dessen geht die Argumentation des Antragstellers der Sache nach von der falschen Vorstellung aus, der WDR sei keine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Dass dies zu kurz greift, zeigt gerade § 2 Abs. 1 VwVfG NRW mit seinen Ausnahmeregelungen etwa für den WDR. Wenn es sich bei diesem nicht um eine der „Stellen, die hoheitliche Befugnisse wahrnehmen“ (§ 1 Abs. 4 VwVfG bzw. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), also um eine Behörde, handelte, wären die Ausnahmevorschrift schlicht überflüssig.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2021 – 2 B 1276/21 –, juris, Rn. 27 ff.
19Die Annahme des Antragstellers, es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen kein geltendes Recht bzw. kein Gesetz oder nicht wirksam in Landesrecht überführt sei, geht offensichtlich fehl.
20Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2021 – 2 B 1276/21 –, juris, Rn. 37 ff.
21Auch führen die Ausführungen des Antragstellers zur (Un-)Zulässigkeit einer automatisierten Bescheiderstellung jedenfalls nicht zu der von ihm angenommenen Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide. § 37 Abs. 5 NRW VwVfG geht ersichtlich vom Gegenteil aus, indem er für solche Verwaltungsakte auf das Unterschriftserfordernis verzichtet. Warum dies im vorliegenden Zusammenhang grundlegend anders zu beurteilen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Tatsache, dass für die automatisierte Bescheiderstellung nunmehr in § 10a RBStV eine Sonderregelung geschaffen wurde, besagt jedenfalls für ihre rechtliche Notwendigkeit für frühere Zeiträume nichts. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag reagiert damit vielmehr lediglich auf die Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um den § 35a VwVfG, die in Nordrhein-Westfalen erst seit dem 28.03. 2018 Geltung beansprucht. Anhaltspunkte dafür, dass zuvor automatisiert erlassene Bescheide nichtig sein könnten, ergeben sich aus diesen Zusammenhängen nicht. Die zunächst zum 01.01.2017 in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes eingefügte und vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber aus Gründen der Rechtseinheit übernommene Regelung des § 35a dient ihrerseits vielmehr im Kern lediglich der Klarstellung und der Beseitigung möglicher rechtlicher Risiken bei einem vollautomatisierten Erlass von (insbesondere) Steuer-, Abgaben- und Beitragsbescheiden, wobei die Gesetzesbegründung betont, dieses Vorgehen sei praktisch möglich und rechtlich vertretbar. Dass die Übernahme der Neuregelung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergehende Konsequenzen haben sollte, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2021 – 2 B 1276/21 –, juris, Rn. 46 ff.
23Der vollautomatisierte Erlass von Bescheiden ist auch im hier gewahrten Rahmen des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO europarechtskonform.
24Vorliegend hat der WDR als Beitragsgläubiger die Beitragsbescheide vom 01.08., 01.09., 01.12.2014, 02.01., 01.04., 02.07., 02.10.2015, 03.01., 01.04., 01.07., 01.10.2016, 02.01., 01.04., 03.07., 02.10.2017, 02.01., 04.05., 05.07., 02.10.2018 und 01.20.2019 erlassen.
25Bei Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Diese werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden im Verwaltungswege vollstreckt, vgl. § 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (AusführungsVO VwVG NRW). Zu den Gläubigern, deren Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, gehört nach § 4 Nr. 25 AusführungsVO VwVG NRW ausdrücklich der WDR in Bezug auf rückständige Rundfunkgebühren und sonstige Forderungen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den ab 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag, der an die Stelle der vorherigen Rundfunkgebühr getreten ist.
26Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Vortrag durch, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien ihm nicht bekanntgegeben worden. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass ihm die Bescheide zugegangen und damit wirksam bekanntgegeben worden sind. Der WDR hat für die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide keine förmliche Zustellung, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Der WDR kann der ihm als Vollstreckungsgläubiger im vorliegenden Verfahren grundsätzlich obliegenden Beweispflicht für den Zugang der Bescheide genügen, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Maßgeblich kann insoweit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entsprechenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schreiben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind.
27Vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – I ZB 91/16 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
28Im vorliegenden Fall sind nicht nur die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide sondern auch zahlreiche weitere Schreiben des WDR an den Antragsteller unter dessen zutreffender Adresse „M. -J. -Straße 00 in D. “ versandt worden, ohne in den Postrücklauf geraten zu sein. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des WDR (Beiakte 1). Hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide ist zudem im Verwaltungsvorgang dokumentiert, wann diese jeweils zur Post gegeben worden sind.
29Vor diesem Hintergrund genügt es ersichtlich nicht, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2009 – 8 E 42/09 –, Rn. 14 ff. m. w. N.
31Die Rundfunkbeiträge für den gesamten Festsetzungszeitraum von August 2014 bis Februar 2019 waren auch fällig, vgl. § 7 Abs. 3 RBStV. Die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW seit Bekanntgabe der Bescheide ist ebenfalls abgelaufen.
32Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide sind gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Danach sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
33Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6a VwVG NRW durch das Gericht sind nicht gegeben. Die dort genannten Tatbestände (Hemmung der Vollziehbarkeit, Aufhebung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts, Erlöschen der Forderung durch Leistung, Stundung der Leistung, Beschränkung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzen der Vollziehung nach § 26 VwVG NRW, Einstellung oder Beschränkung durch die Anordnungsbehörde) sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt.
34Schließlich ist der Antragsteller jeweils unter Bezeichnung der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde gemahnt worden, vgl. § 19 VwVG NRW.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und zunächst ein Viertel der vollstreckten Rundfunkbeiträge zugrunde gelegt. Vom sich hieraus ergebenden Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens wiederum ein Viertel als Streitwert festzusetzen (vgl. Ziffer 1.5).
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
39Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
40Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
41Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
42Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
44Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
45Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
46Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 A 3401/20 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 91/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1276/21 4x (nicht zugeordnet)
- 22 M 624/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 6791/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 42/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x