Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 16/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.647,20 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 60/22 gegen die beiden Beschlüsse der Bezirksregierung M. vom 22. Dezember 2021 auf vorzeitige, mit Wirkung zum 10. Januar 2022 erfolgende Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Grundstücke 00, 000 (eingetragen beim Amtsgericht M. im Grundbuch von M. -T. , Blatt 00000, Gemarkung M. -T. ) – Az. 00.00.00-00000 – sowie 00, 0000 und 0000 (eingetragen beim Amtsgericht M. im Grundbuch von M. -T. , Blatt 00000, Gemarkung M. -T. ) und 00, 000 (eingetragen beim Amtsgericht M. im Grundbuch von M. -T. , Blatt 00000, Gemarkung M. -T. ) – Az. 00.00.00-00000 – anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag ist bereits unzulässig.
6Die Antragstellerin ist zwar als Adressatin (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlüsse nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Die in § 29a Abs. 7 Satz 2 PBefG niedergelegte Antrags- und Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses hat die Antragstellerin, der die Beschlüsse am 24. Dezember 2021 zugestellt worden sind, mit Antragserhebung am 5. Januar 2022 ebenfalls gewahrt. Auch ist das Verwaltungsgericht Köln sachlich zuständig, da das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung in § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat.
7Dem Antrag fehlt jedoch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ihrerseits offensichtlich unzulässig ist. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf vermag den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auszulösen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 – juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24.92 – juris Rn. 21.
9Vor Erhebung der nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse, die auf § 29a Abs. 1 PBefG beruhen, ist gemäß § 55 Satz 1 PBefG ein Vorverfahren im Sinne des 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen.
10So auch OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris Rn. 47.
11Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung – neben den vorliegend nicht einschlägigen Nummern 1 und 2 – nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Soweit § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW – auf diese Öffnungsklausel hin gestützt – die Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungsklage in Nordrhein-Westfalen abgeschafft hat, ist diese Norm vorliegend nicht einschlägig. Denn der Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW steht § 55 Satz 1 PBefG entgegen, vgl. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW. Nach § 55 Satz 1 PBefG bedarf es eines Vorverfahrens auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. Der Wortlaut und die systematische wie historische Auslegung der Norm führen zu dem Ergebnis, dass § 55 Satz 1 PBefG zur Durchführung eines Vorverfahrens bei der Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20 – juris Rn. 9 ff.
13Die Ausnahmen in § 55 Satz 2 PBefG liegen ersichtlich nicht vor.
14Die Durchführung eines Vorverfahrens ist auch deshalb nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde oder dessen Zweck ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
15Vgl. für die Ausnahme: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20 – juris Rn. 12 m.w.N. sowie zum Meinungsstand Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 Rn. 28 ff.
16Denn der Antragsgegner hat sich im Klageverfahren bisher nicht (rügelos) zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt.
17Aus den vorgenannten Gründen kommt auch der ebenfalls beantragte Erlass einer gerichtlichen Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 60/22 („Hängebeschluss“) nicht in Betracht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Verfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
19Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei 20 v. H. der Grundstückswerte der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke zugrunde gelegt worden sind (1.340.280,- Euro und 166.192,- Euro). Diese Summe wurde für das vorliegende Eilverfahren entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
22Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
23Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
24Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
25Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
26Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
27Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
28Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
29Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- 18 K 60/22 2x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 1247/98 1x (nicht zugeordnet)