Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 176/22

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Denn zum einen hat der Antragsteller den Antrag nur „hilfsweise und vorsorglich“ und damit nicht unbedingt gestellt, zum anderen hat er seinem Antrag keine ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die dem Gericht die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht hätte. Zudem fehlen der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von mindestens 50 % für die Prüfung „Internationales Privatrecht“ am morgigen Samstag, dem 05.02.2022 um 00:00 Uhr (§ 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Verbundstudiengang Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 09.09.2020 – PO –), hilfsweise auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung gemäß § 17 Abs. 3 PO, wird abgelehnt.

Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat seinen Eilantrag zu spät gestellt – das Recht ist auf der Seite des Wachsamen! (Lex vigilantibus, non dormientibus scripta est.)

Vgl. Dig. 42, 8, 24; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 –, juris, Rn. 52; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.1969 – Vf. 74-VI-69 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 L 1197/20 –, juris.

Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Antragsgegnerin erst zwischen dem 01.02.2022 und dem 03.02.2022 unter Vorlage des aus seiner Sicht maßgeblichen Attests vom 01.02.2022 und damit nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Erbringung der Prüfungsleistung gestellt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat er erst heute gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm der Prüfungstermin und die Gründe aus denen er einen Nachteilsausgleich begehrt mit ausreichendem Zeitvorlauf bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen. Der Antragsteller verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung derart kurzfristig mit dem Vortrag stellt, eine „Anhörung der Gegenseite sei nicht geboten und auch nicht vonnöten, denn sie wussten, was sie taten.“ Er hat es durch seine verspätete Antragstellung zu vertreten, dass der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt werden und von Seiten des Gerichts der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verantwortet werden kann.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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