Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 481/22.A
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
1
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragstellerin entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag keine PKH-Unterlagen vorgelegt hat. Im Übrigen hat der Eilantrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch aus diesem Grund abzulehnen war.
3Der Antrag der Antragstellerin,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der für ihre Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass bis zu rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren ihre Abschiebung auf Grundlage der im früheren Asylverfahren erlassenen Abschiebungsanordnung nicht vollzogen wird,
5hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
6Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Insoweit hat sie einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7Dabei kann hier dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn – wovon das Bundesamt ausgeht – auch insoweit die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind oder – wofür einiges spricht – deren Vorliegen in jedem Fall (erneut) zu prüfen ist. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
8Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27. April 2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5, und vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9.
9Zu den unzulässigen Asylanträgen i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Grund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Insoweit werden in der hierzu ergangenen Rechtsprechung allerdings Bedenken vorgebracht, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8615, Seite 18 und 52) weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers anzunehmen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht.
10So aber VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 16. März 2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 3689/18.TR –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff.
11Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht für geboten. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt voraus, dass durch die Abschiebung entweder elementare, in der EMRK niedergelegte Rechten verletzt werden, oder dass von der Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht. Es erscheint daher angesichts der hier in Rede stehenden Rechtsgüter ohne weiteres sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber vom Bundesamt anlässlich einer Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine (erneute) Prüfung von Abschiebungsverboten verlangt, die nicht den Einschränkungen der §§ 51, 48, 49 VwVfG unterworfen ist.
12Hiervon ausgehend kann auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass für die Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht. Insoweit kann auf die Ausführungen des im Erstverfahren ergangenen Urteils vom 20. September 2019 (25 K 12542/17.A) verwiesen werden. Die Umstände, die das Gericht in dieser Entscheidung dazu veranlasst haben, Abschiebungsverbote zu verneinen, haben sich auch im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung nicht wesentlich verändert. Es ist auch angesichts der aktuellen dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass die bei der Antragstellerin diagnostizierte Erkrankung (Diabetes mellitus Typ II) grundsätzlich in Aserbaidschan behandelbar ist.
13Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand: Juni 2021) vom 7. Februar 2022, S. 21.
14Auch ist weiterhin nicht erkennbar, dass die erforderliche medizinische Versorgung für die Antragstellerin in Aserbaidschan nicht erreichbar wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie seit vielen Jahren an Diabetes mellitus Typ II erkrankt ist und deswegen bereits in Aserbaidschan in Behandlung gewesen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie von ihren Kindern bzw. von der in Aserbaidschan lebenden Großfamilie keine Unterstützung erfahren könnte. Jedenfalls die notwendige finanzielle Unterstützung könnte sie auch von ihren in dauerhaft in Deutschland lebenden Kindern erhalten.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 L 164/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 486/17 1x (nicht zugeordnet)
- 17 AE 1084/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 3689/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 1x (nicht zugeordnet)
- 25 K 12542/17 1x (nicht zugeordnet)