Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 771/22
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 2702/22 – der Antragstellerin gegen die Auflage Nr. 3 in der Verfügung des Antragsgegners vom 04.05.2022 wird wiederhergestellt, soweit dort das öffentliche Zeigen des St. Georgsbandes und der St. Georgsfahne untersagt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2702/22) gegen die Auflage Nr. 3 der Verfügung des Antragsgegners vom 04.05.2022 wiederherzustellen, soweit dort das öffentliche Zeigen des St. Georgsbandes und der St. Georgsfahne untersagt worden ist,
4ist zulässig und begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus.
6Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen aufgestellt hat, und zwar insbesondere zu Versammlungsauflagen,
7vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris.
8Diese Grundsätze gelten auch bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz VersG NRW.
9Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VersG NRW kommen als Beschränkungen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.
10vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 -, juris (Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan im Rahmen einer Versammlung).
11Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 – m.w.N..
13Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - und vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -.
15Gemessen an den vorstehenden Kriterien spricht hier Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Auflage.
16Die Verwendung des St. Georgsbandes und der St. Georgsfahne als solche sind in der Bundesrepublik nicht verboten und es ist nach summarischer Prüfung auch zweifelhaft, ob sie gegenwärtig den objektiven Tatbestand der Billigung eines Angriffskrieges gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und 13 VStGB erfüllt.
17Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass die Invasion Russlands in die Ukraine den Tatbestand des Angriffskrieges (§ 13 VStGB) verwirklicht. Es ist aber fraglich, ob der Tatbestand des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Übrigen erfüllt ist.
18Dabei kann offen bleiben, ob die Verwendung der Symbole bereits eine Billigung im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet. Anders als etwa die Symbole „V“ und vor allem „Z“,
19vgl. hierzu: OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.04.2022 – 3 M 45/22 -,
20das aktuell u.a. auf russischen Panzern geschrieben steht und damit einen unmittelbaren und eindeutigen Bezug zu der russischen Invasion herstellt, haben Georgsband und die Georgsfahne keinen ausschließlichen und unmittelbaren Bezug zu dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Das Georgsband, das schon im 18. Jahrhundert Bestandteil militärischer Auszeichnungen war, wurde ab dem Jahr 2005 Symbol des Kriegsgedenkens, an dem sich in den Wochen vor dem alljährlich begangenen Siegestag am 09.05. Millionen von Russen beteiligten. Als politisches Symbol hat es dabei vor allem in den ehemaligen Sowjetrepubliken eine kritische Perzeption erfahren und wird seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine dort allgemein als Ausdruck der Unterstützung für Präsident Putin verstanden.
21Vgl. wikipedia, Sankt-Georgs-Band.
22Dennoch bleibt die historische Bezugnahme von Georgsband und Georgsfahne bedeutsam. Im zeitlichen Kontext der hier in Rede stehenden Versammlung am 08.05.2022 und unter Berücksichtigung des Mottos „Erinnerung an die Opfer des Krieges. Antidiskriminierung.“ kann daher von der Verwendung dieser Symbole zumindest nicht ohne Weiteres zugleich auf eine Billigung des Angriffskrieges auf die Ukraine geschlossen werden. Dies gilt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem wohl noch nicht davon gesprochen werden kann, dass sie sich als Ersatzsymbole für etwa „V“ oder „Z“ durchgesetzt hätten.
23Selbst wenn man aber unterstellt, dass in der Verwendung von Georgsband und Georgsfahne eine Billigung des gegenwärtigen russischen Angriffskrieges liegt, dürfte diese nicht im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
24Der öffentliche Friede ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Öffentlicher Friede ist daher sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl.
25Vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2010 – 4 StR 395/10 -; MüKo, § 140 Rn. 29.
26Die Eignung der Friedensstörung ist ein zusätzliches, einschränkendes Erfordernis. Es müssen Indizien für die Aufgabe des Rechtskonsenses bzw. umgekehrt für die Zunahme einer Verbrechensbereitschaft benannt werden. Nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – wie etwa konkrete Umstände der Situation, in der die Billigung kundgetan wird, Umfang der Verbreitung der Äußerung oder Personen des angesprochenen Adressatenkreises - die Billigung die Gefahr begründet, das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Rechtsgüter zu stören bzw. ein die Begehung gleichartiger Straftaten begünstigendes Klima zu schaffen, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens angenommen werden. Bei Taten, die im Ausland begangen worden sind, ist entscheidend, ob insoweit eine inländische Transformation im Sinne einer kriminogenen Wirkung möglich ist. Rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten schließen diese aus.
27Vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 140 Rn. 10; MüKo, § 140 Rn. 29
28Eine Eignung der Verwendung der hier in Rede stehenden Symbole zur Friedensstörung dürfte nach den vorstehenden Kriterien sowohl wegen der fehlenden Möglichkeit eines Nachahmungseffektes als auch wegen der zumindest aktuell in der Bundesrepublik weitgehend noch unbekannten Symbolik ausscheiden.
29Eine Verletzung anderer Strafnormen durch die Verwendung der Symbole kommt hier nicht in Betracht.
30Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung zusätzlich darauf abstellt, dass durch die Beschränkungen der Ziffer 3 auch Provokationen bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen der feindlich gegenüberstehenden Lager verhindert werden sollen und einer einschüchternden Wirkung pro-russischer Verhaltensweisen auf Dritte begegnet werden soll, fehlt es für diese Gefahrenprognose an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Solche sind auch der Begründung in dem Bescheid selbst und den dort aufgeführten inhaltsähnlichen Demonstrationen an anderen Orten nicht zu entnehmen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
35Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
36Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
37Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
38Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
39Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
41Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 13 Abs. 1 S. 2 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 20 K 2702/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2794/10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten 1x
- 1 BvR 2793/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 VStGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 19/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 35/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 395/10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten 3x
- 3 M 45/22 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1371/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz VersG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2311/94 1x (nicht zugeordnet)