Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 771/22

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 2702/22 – der Antragstellerin gegen die Auflage Nr. 3 in der Verfügung des Antragsgegners vom 04.05.2022 wird wiederhergestellt, soweit dort das öffentliche Zeigen des St. Georgsbandes und der St. Georgsfahne untersagt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen