Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 8256/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt u. a. die Neubewertung von sechs Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung.
3Am 01.12.2014 wurde die Klägerin im Landgerichtsbezirk Bonn in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Nachdem sie die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Erstversuch nicht bestand, leistete die Klägerin ab dem 01.12.2016 den Ergänzungsvorbereitungsdienst ab.
4Die Klägerin unterzog sich im Juni 2017 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im ersten Wiederholungsversuch. Dabei erzielte sie die folgenden Einzelergebnisse:
5Zivilrecht 1 mangelhaft (3 Punkte)
6Zivilrecht 2 mangelhaft (2 Punkte)
7Zivilrecht 3 ausreichend (5 Punkte)
8Zivilrecht 4 ausreichend (5 Punkte)
9Strafrecht 1 mangelhaft (2 Punkte)
10Strafrecht 2 ausreichend (6 Punkte)
11Öffentliches Recht 1 ausreichend (4 Punkte)
12Öffentliches Recht 2 mangelhaft (3 Punkte)
13In der mündlichen Prüfung am 16.11.2017 erzielte sie folgende Ergebnisse:
14Vortrag ausreichend (6 Punkte)
15Prüfungsgespräch befriedigend (8 Punkte)
16Daraufhin erklärte das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 17.11.2017 die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin für „ausreichend (5,25 Punkte)“ bestanden. Hierüber wurde der Klägerin unter dem Datum vom 17.11.2017 ein Zeugnis ausgestellt.
17Die Klägerin erhob daraufhin am 15.12.2017 Widerspruch gegen die Bewertung. Mit den Widerspruchsbegründungen vom 12.02.2018 und vom 14.03.2018 macht sie zahlreiche Fehler bei der Bewertung der Klausuren Z 1, Z 3, Z 4, S 1, S 2, V 1 und V 2 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Widerspruchsbegründungen Bezug genommen.
18Nach der Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer änderte das Landesjustizprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 die Prüfungsentscheidung ab und erklärte die zweite juristische Staatsprüfung für „ausreichend (5,4 Punkte)“ bestanden. Das Zeugnis mit der korrigierten Note datiert auf den 30.10.2018. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trägt er vor, dass die erneuten Bewertungen der betroffenen Prüfer der Aufsichtsarbeiten Z 1, Z 3, Z 4, S 2, V 1 und V 2 zu dem Ergebnis geführt hätten, dass zu Änderungen in Inhalt, Note und Punktzahl keine Veranlassung bestehe, da die tragenden Bewertungen und Einschätzungen berechtigt seien. Die Korrektoren der Aufsichtsarbeit S 1 hätten die Bewertung im Überdenkungsverfahren um zwei Punkte („ausreichend (4 Punkte)“ statt „mangelhaft (2 Punkte)“) angehoben, weil ihre Kritik hinsichtlich der fehlenden Anklage nicht aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der übrigen Rügen bestehe keine Veranlassung zu weiteren Änderungen in Note oder Punktzahl nach der Auseinandersetzung der Prüfer mit den entsprechenden Bewertungen im Überdenkungsverfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 12.11.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
19Die Klägerin hat am 12.12.2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie einzelne Punkte der Bewertungen hinsichtlich der Klausuren Z 1, Z 3, S 1, S 2, V 1 und V 2 als fehlerhaft rügt. Sie begehrt zudem hilfsweise die Erteilung eines Zeugnisses über das korrigierte Gesamtergebnis, das auf den 17.11.2017 – den Tag nach ihrer mündlichen Prüfung – datiert.
20Zur Begründung ihres Hilfsantrags führt die Klägerin im Wesentlichen aus, er sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein Antrag auf Rückdatierung des Zeugnisses sei deshalb nicht im Überdenkungsverfahren gestellt worden, weil nicht absehbar gewesen sei, dass der Beklagte das Gesamtzeugnis fehlerhaft datieren würde. Ein nochmaliges Verwaltungsverfahren sei zudem ohnehin nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VwGO unstatthaft gewesen, da der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 die Beschwer in Form der Datierung des Gesamtzeugnisses auf den 30.10.2018 erstmalig enthalten habe. Ein Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses ergebe sich aus Art. 12 GG i. V. m. dem Gebot des fairen Prüfungsverfahrens sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein weit nach dem Prüfungsdatum der mündlichen Prüfung datierendes Prüfungszeugnis lasse das Gebot auf effektiven Rechtsschutz leer laufen. Denn jedermann könne sofort erkennen, dass das Prüfungsergebnis nachbewertet worden sei. Dies führe zu einer Stigmatisierung des entsprechenden Kandidaten, obschon einem Prüfungskandidaten gerade kein Vor- oder Nachteil daraus erwachsen dürfe, dass er sich gegen eine fehlerfreie Bewertung mit einem Rechtsbehelf zur Wehr setzen musste. Wegen des weiteren Vorbringens, insbesondere der einzelnen Bewertungsrügen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24.03.2019 (Bl. 16 ff. der Gerichtsakte) und vom 29.08.2019 (Bl. 94 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
21Die Klägerin beantragt,
22- 23
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 zu verpflichten,
a) die Prüfungsleistungen der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer erneuten Bewertung zuzuführen und neu zu bescheiden,
25b) die angehobene Benotung in die Gesamtbewertung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung einzuführen und das Gesamtergebnis entsprechend zu korrigieren,
26c) der Klägerin unter Berücksichtigung des korrigierten Gesamtergebnisses ein Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie die Einzelnotenbescheinigung datierend auf den 17.11.2017 auszustellen,
27- 28
2. hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 zu verpflichten, das auf den Widerspruch der Klägerin und unter Berücksichtigung des korrigierten Gesamtergebnisses erteilte Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie die Einzelnotenbescheinigung auf den 17.11.2017 zu datieren.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er führt aus, die angegriffenen Bewertungen der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten in der prüfungsrechtlich allein maßgeblichen Fassung der eingeholten Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren wiesen weder Verfahrensfehler noch prüfungsrechtlich relevante materielle Bewertungsfehler auf. Hinsichtlich des Antrags auf Rückdatierung des Zeugnisses fehle es darüber hinaus bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe schließlich nie – auch nicht im Widerspruchsverfahren – einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten auf Ausstellung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote datierend auf den 17.11.2017 gestellt. Dieses Begehren sei vielmehr erstmalig auf dem Klageweg geäußert worden. Die Norm des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO betreffe nur die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens, nicht aber die Entbehrlichkeit eines diesem vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, insbesondere eines Antrags bei dem Beklagten. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Denn Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses vom 30.10.2018 auf den 17.11.2017 folge nicht aus § 56 Abs. 1 JAG NRW i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 JAG NRW, da sich die Normen nicht zur Datierung eines Prüfungszeugnisses verhielten. Ein Anspruch folge auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung. Die Praxis, die Prüfungszeugnisse möglichst zeitnahe nach Ablegen der mündlichen Prüfung auszufertigen und auf den Tag der Ausfertigung zu datieren, entfalte keine Bindungswirkung für die anders gelagerte Sachverhaltskonstellation, dass eine Prüfungsentscheidung im Wege des Widerspruchsverfahrens angegriffen wird und ein Prüfungszeugnis daher in einem größeren zeitlichen Abstand ausgefertigt und unterschrieben werde. Es seien insbesondere der Grundsatz der Zeugniswahrheit und die Missbrauchsanfälligkeit zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen diesbezüglich sind der Klageerwiderung zu entnehmen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, einschließlich der Widerspruchsakten, Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
36I. Der auf Neubewertung gerichtete Hauptantrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 17.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung von sechs Aufsichtsarbeiten und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Korrektur des Gesamtergebnisses und auf ein neues Prüfungszeugnis, § 113 Abs. 5 VwGO.
37Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 56 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 JAG NRW. Hiernach ist die zweite juristische Staatsprüfung für bestanden zu erklären, wenn die Leistungen des Prüflings den Anforderungen entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Prüfung war nach § 17 Abs. 2 JAG NRW als „ausreichend“ bestanden zu erklären. Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin erreichten im Gesamtdurchschnitt 5,4 Punkte.
38Diese Bewertung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die einzelnen Rügen der Klägerin in Bezug auf die Bewertungen haben allesamt keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung beschieden.
39Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.
41Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff.
43Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.
44Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich einzelner Klausuren keinen Erfolg. Sie erweisen sich insbesondere als unsubstantiiert oder nehmen unter Missachtung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums eine Eigenbewertung vor.
451. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z1 begegnet keinen Bedenken.
46a. Die Klägerin rügt, sie habe ein ordnungsgemäßes Rubrum angefertigt und zutreffend tenoriert, obschon sie im Rahmen der Kostenentscheidung keine gegenseitigen Kostenaufhebung, sondern eine Quotelung von 30 / 70 angenommen habe. Die in Bezug hierauf vom Erstprüfer angebrachte Kritik, das Rubrum sei in Ordnung, der Tenor lasse jedoch Fehler erkennen, stellt keinen Bewertungsfehler dar. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Erstprüfer bei einem Gesamtstreitwert von 5.600 Euro und einem Obsiegen in Höhe von 2.800 Euro die Aufhebung der Kosten gegeneinander als naheliegender betrachtet als die von der Klägerin vorgenommene Kostengrundentscheidung.
47b. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Anmerkung des Korrektors, die vertretenen Ergebnisse erschienen eher „als Zufallsergebnisse“, da jedwede Begründung und Argumentation fehle, rügt, ihr würde bescheinigt, dass sie keinerlei Begründung für ihre Ergebnisse geliefert hat, obschon sie durchaus bisweilen zutreffend argumentiert habe, greift diese Rüge nicht durch. Auch ihre Rüge, durch die Verwendung des Wortes „Zufallsergebnisse“ habe der Korrektor die Grundlagen einer objektiv neutralen Bewertung verlassen, begründet keinen Bewertungsfehler. Denn die vom Prüfer angebrachte Kritik betrifft die Überzeugungskraft und Tiefe der Argumentation, die Würdigung der Qualität der Darstellung und Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Hierbei bewegt sich der Prüfer innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Einem Prüfer ist im Rahmen einer Bewertung auch die Wahl drastischer Worte ist gestattet, sofern er das Sachlichkeitsgebot wahrt. Die hier angebrachte Kritik ist (noch) sachlich und zielt im Wege einer zugespitzten Formulierung auf die unzureichenden Begründungen der Klägerin ab. Die allein relevante Erklärung des Prüfers im Rahmen des Überdenkungsverfahrens, er habe nicht den Anschein erwecken wollen, die Klägerin habe gar nicht argumentiert, sondern in seiner Kritik hervorheben wollen, dass es der Klausur der Klägerin durchgehend an Begründungen fehlt, die sich nicht in ungenauen, oberflächlichen Ausführungen erschöpfen, erscheint der Kammer mit Blick auf die Klausurbearbeitung der Klägerin nachvollziehbar.
48c. Soweit die Klägerin rügt, die Kritik des Prüfers, der Tatbestand sei generell, insbesondere jedoch mit Blick auf die Prozessgeschichte und den Hilfsantrag misslungen, sei verfehlt, weil sie den Sachverhalt zwecks Übersichtlichkeit in drei Komplexe geteilt habe, dringt sie hiermit nicht durch. Denn die Kritik am Aufbau ist eine nicht zu beanstandende prüfungsspezifische Wertung, die die Würdigung der Qualität der Darstellung und die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung betrifft. Dies gilt vor allem für die im Überdenkungsverfahren konkretisierte Kritik, dass die Klägerin selbst innerhalb der von ihr gebildeten Sachverhaltskomplexe Anträge anführt, die eigentlich einem anderen Sachverhaltskomplex zuzuordnen gewesen wäre. Dass die Prüfer die Stringenz der Tatbestandsdarstellung kritisieren, ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar.
49Die Klägerin rügt ferner, sie könne die Anmerkung des Prüfers „woher kommt der Hilfsantrag?“ nicht nachvollziehen. Der Hilfsantrag, so die Klägerin, finde sich schließlich im zum Klausurentext gehörenden Protokoll der mündlichen Verhandlung. Mit diesem Vortrag zeigt sie aber keinen Bewertungsfehler auf. Der Prüfer zielt mit seinen Anmerkungen zum Hilfsantrag aus Sicht der Kammer erkennbar auf die mit dem Hilfsantrag erfolgte Klageerweiterung ab, die die Klägerin nicht eingehend thematisiert hat. Insoweit liegt in dieser Anmerkung eine im Kern nachvollziehbare Kritik begründet, die keinen Bewertungsfehler erkennen lässt.
50d. Soweit die Prüfer kritisieren, bezogen auf den Herausgabeanspruch prüfe die Klägerin § 985 BGB und postuliere mit sehr dünner Begründung, die praktisch keine Argumentation enthielte, dass die Saftpresse weder nach § 97 BGB noch nach § 98 BGB Zubehör des Grundstücks sei, liegt kein Bewertungsfehler vor. Die Klägerin führt zwar an, dass die Prüferkritik einen prüfungsspezifischen Bewertungsfehler erkennen lasse, weil die Prüfer zu verstehen gäben, sie hätten bei ihrer Bewertung die unzutreffende Tatsache, es fehle an jedweder Begründung und Argumentation, zugrunde gelegt. Diese klägerische Argumentation geht indes fehl. Denn die Frage, ob hinreichend argumentiert wurde, bezieht sich auf die Qualität und den Umfang der Klausurbegründung. Diese Kriterien unterfallen der prüfungsspezifischen Wertung, die die Würdigung der Qualität der Darstellung und die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung betrifft. Insoweit kann nicht ein solches Bewertungskriterium – hier die Fülle der Argumentation – abstrahierend herangezogen werden, um einen anderen Bewertungsfehler, nämlich die Verkennung des zugrundeliegenden Sachverhalts, zu konstruieren.
51Soweit die Klägerin anführt, ihre Ausführungen zur mangelnden Zubehöreigenschaft folgten aus der schwerpunktmäßigen Behandlung des § 98 BGB, wobei die Voraussetzungen von § 97 BGB und § 98 BGB sich bedingten, dringt sie mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch. Denn im Überdenkungsverfahren konkretisiert der Prüfer, dass aus seiner Sicht der Kernbereich der Prüfung des Herausgabeanspruchs die Erörterung war, ob es sich bei der Presse um Zubehör nach § 97 BGB handelt. Die Ausführungen der Klägerin hierzu beschränkten sich indes auf die Feststellung „Auch liegt kein Zubehör i. S. v. § 97 BGB vor, denn die Saftpresse dient nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache“, worin indes keine Argumentation zu erblicken sei. Der nächste Satz (auf Seite 14 der Bearbeitung) beziehe sich bereits auf § 98 BGB, welcher jedoch nur bejaht werden könne, wenn die Voraussetzungen von § 97 BGB vorlägen. Auch zu § 98 BGB finde sich lediglich ein Satz. Diese Kritik des Prüfers an der Tiefe der Argumentation, insbesondere weil der Sachverhalt deutlich mehr Hinweise enthielt, die zur Argumentation hätten herangezogen werden konnte, ist nachvollziehbar und lässt keinen Bewertungsfehler erkennen.
52e. Die klägerische Rüge, die Ausführung des Prüfers hinsichtlich der aus seiner Sicht zu oberflächlichen Ausführungen zum Hilfsantrag seien unzutreffend , weil die Klägerin alle relevanten prozessualen Aspekte gewürdigt und eine zutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen habe, lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Soweit die Klägerin selbst davon ausgeht, alle relevanten Umstände gewürdigt zu haben, liegt eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung vor, die keinen Fehler in der Bewertung des Prüfers erkennen lässt, die Klägerin habe zwar inhaltlich einige Stichworte genannt, die zur Prüfung eines vertraglichen Anspruchs passten, jedoch keine systematische Prüfung vorgenommen. Soweit der Prüfer ausführt, die Randbemerkung „innerprozessuale Bedingung“ stelle keine negative Kritik dar und insbesondere der „Haken“ im letzten Abschnitt lasse erkennen, dass die positiven Aspekte der Bearbeitung gesehen wurden, begegnet dies aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Es besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen des Prüfers zu zweifeln.
53f. Die Klägerin führt an, die Kritik des Prüfers, es fehle für die Abweisung des Feststellungsantrags an Begründungen, sei verfehlt. Denn sie gehe auf die Fragestellung zwar nur im Rahmen der Kostenentscheidung ein, zeige aber – wenn auch mit knappen Formulierungen – warum der Feststellungsantrag letztlich unbegründet sei. Die Problemstellung hinsichtlich des zeitlichen Moments des Erledigungseintritts ebenso wie dessen Konsequenz für die Feststellungsklage habe sie zutreffend erfasst. Sie habe eine Umdeutung in eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorgenommen, was in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei. Folgerichtig habe sie im Rahmen der Kostenentscheidung eine Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorgenommen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin allerdings keinen Bewertungsfehler auf. Denn im Rahmen des Überdenkungsverfahrens führt der Prüfer präzisierend aus, dass schon der Prüfungsansatz zur Feststellungsklage falsch sei. Die Kritik, es seien nicht allein die Verfahrenskosten zu thematisieren gewesen, sondern die Frage, ob überhaupt eine Erledigung eingetreten ist, ist nachvollziehbar. Das Ergebnis der Klägerin sei laut Prüfer zudem nicht verständlich, wenn sie schreibe, eine „Erledigung vor Rechtshängigkeit ist nicht möglich, so dass ein Klagerücktritt gemäß § 269 III 3 ZPO vorliegt.“ Denn der Kläger hat die Klage bezüglich der Anhängerkupplung nicht zurückgenommen, sondern diesbezüglich die Erledigung erklärt. Diese Kritik des Prüfers, dass ein Feststellungsantrag vorlag, der abgewiesen werden musste, was die Klägerin nicht thematisiert hat, ist umfassend nachvollziehbar und begegnet keinen Bedenken. Im Übrigen liegt abermals eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung vor. Die nachträglichen Konkretisierungen der Klausurbearbeitung im Klageverfahren gehen ins Leere.
542. Auch die Bewertung der Klausur Z III hält der rechtlichen Kontrolle stand.
55a. Hinsichtlich der Kritik des Korrektors, dass Rubrum und Tenor nicht nennenswert zu beanstanden seien, wobei als Randbemerkung in der Klausurbearbeitung der Klägerin beim in Parenthese stehenden Wort „Klägers“ das „s“ durchgestrichen ist und sich neben dem Tenor die Bemerkung „Maße?“ findet, rügt die Klägerin, die Formulierung „nicht nennenswert“ impliziere, dass es offenbar dennoch Fehler gebe. Die Verwendung der Parteibezeichnung „-Klägers-„ sei jedoch grammatikalisch korrekt und laut Ausbildungsliteratur möglich. Auch der Tenor genüge den Anforderungen, weil er vollstreckbar sei. Der Prüfer präzisiert im Rahmen des Überdenkungsverfahrens, dass die monierten Ungenauigkeiten in Rubrum und Tenor sich im Ergebnis nicht beurteilungsrelevant ausgewirkt haben. Diese Ausführungen sind aus Sicht der Kammer glaubhaft. Gerade mit Blick auf die im Verhältnis zur übrigen Klausurbewertung eher geringe Bedeutung des Rubrums sieht die Kammer keine Veranlassung, an diesen im Überdenkungsverfahren gemachten Angaben zu zweifeln.
56b. Mit Blick auf die Bemängelung des Erstprüfers, es fehle an einer Thematisierung der Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziffer 2), führt die Klägerin aus, sie habe zwar in der Tat die Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziffer 2) nicht erörtert. Dies sei nach klägerischer Auffassung jedoch weder zwingend noch offensichtlich erforderlich gewesen, weil dem erkennenden Gericht der Streitgegenstand aus den Anträgen und dem dargelegten Lebenssachverhalt bekannt gewesen sei, was ein Eingehen auf die Bestimmtheit des Klageantrags zu 2) richtigerweise nicht erforderlich gemacht habe. Mit diesen Ausführungen vermag die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg einen Bewertungsfehler darzulegen. Denn die Kritik des Prüfers ist nachvollziehbar. Dieser präzisiert im Überdenkungsverfahren, dass er nicht das von der Klägerin gefundene Ergebnis, sondern der Umstand, dass es an einer Auslegung des Klageantrags unter Einbeziehung des Klagevorbringens fehle, kritisiert. Soweit der Prüfer die Bestimmtheit des Klageantrags für zu oberflächlich behandelt erachtet, ist dies Ausdruck einer prüfungsspezifischen Wertung, die aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar ist und frei von Widersprüchen erfolgte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Prüfer mit der Erwartung, die Bestimmtheit des Klageantrags zu 2) hätte erörtert werden müssen, überzogene Anforderung gestellt hat. Wenn die Klägerin ergänzend ausführt, sie habe die vermisste Behandlung dieses Punktes entgegen der Ansicht des Prüfers „richtigerweise für nicht erforderlich“ gehalten, liegt hierin eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung.
57c. Es liegt ebenfalls kein einen Bewertungsfehler begründender Verstoß vor, wenn die Prüfer bemängeln, dass weder gesehen werde, dass § 407 Abs. 1 BGB über die Verweisungsnorm in § 408 BGB einschlägig sein könnte, noch dass auch § 836 Abs. 2 ZPO auf diese Fallkonstellation (entsprechend) passe. Die Klägerin rügt zwar, dass hiermit der Eindruck erweckt werde, sie habe bei ihrer Bearbeitung § 407 BGB und § 836 ZPO vollkommen außer Acht gelassen, obschon sie auf S. 20 § 407 Abs. 2 BGB thematisiert und dessen Anwendbarkeit urteilsmäßig abgelehnt habe. Die Prüferkritik „weder gesehen … einschlägig sein könnte“ sei daher falsch. Auch § 836 ZPO habe sie behandelt und mit einer vertretbaren Begründung abgelehnt. Diese Rügen der Klägerin lassen jedoch keinen Bewertungsfehler erkennen, denn die Kritik der Prüfer in der Gestalt ihrer Ausführungen im Überdenkungsverfahren ist nachvollziehbar. Aus den Ausführungen im Überdenkungsverfahren folgt, dass die Prüfer mit den Anmerkungen zum Ausdruck bringen wollte, dass die Behandlung der Schuldnerschutzvorschriften viel zu kurz greife und die Klägerin gerade nicht gesehen habe, dass die §§ 404, 407 BGB über § 408 BGB einschlägig sein könnten. Der Konjunktiv sei laut Erstprüfer allein deshalb verwendet worden, weil tatsächlich die Voraussetzungen der Normen(kette) in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht vorgelegen haben. Diese Ausführungen leuchten der Kammer ein, da die Klägerin die zentrale Norm des § 408 BGB an dieser Stelle ihrer Bearbeitung gar nicht thematisiert. Durch die Präzisierungen des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren wird hinreichend klar, dass seine Kritik auf die Begründungtiefe abzielt, was aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ist. Die Prüfer haben aus Sicht der Kammer ferner nicht übersehen, dass die Klägerin die Normen § 404, § 407 BGB und § 836 ZPO jedenfalls rudimentär angesprochen hat.
58d. Die Rüge der Klägerin, dass der Erstprüfer bereits im Tatbestand bemängelt habe, dass sie auf § 814 BGB überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb die fehlende Behandlung in den Entscheidungsgründen nicht mit derselben Gewichtung erneut negativ in die Gesamtbewertung eingestellt werden dürfe, dringt nicht durch. Die Klägerin verkennt bereits im Ansatz, dass auch die Frage, wie der Prüfer letztlich einen Folgefehler bewertet und gewichtet, in den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum fällt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 – 2 CB 37.86 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
60Dessen ungeachtet handelt es sich hier – anders als die Klägerin meint – nicht um den Anwendungsfall eines Folgefehlers, also das in sich folgerichtige Weiterführen eines unrichtigen Ansatzes. Denn die Klägerin hat nicht einen Lösungsansatz gewählt, bei dem auf die Behandlung von § 814 BGB konsequenter Weise verzichtet werden musste, sondern sie hat diese Norm schlicht übergangen. Es geht daher vorliegend um die dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterliegende Gewichtung des Fehlens einer im Klausursachverhalt angelegten Problemstellung, die an mehreren Stellen der Klausurbearbeitung hätte thematisiert werden müssen. Das von der Klägerin ins Feld geführte Dogma der Spiegelbildlichkeit führt ferner gerade dazu, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe kongruent sein müssen. Die fehlende Darstellung eines tatsächlichen Umstands im Tatbestand verbietet den Prüfern nicht, die fehlende Thematisierung dieses Umstands in den Entscheidungsgründen zu beanstanden. Die fehlende Bearbeitung des Problemkreises um § 814 BGB erfährt ihr spezifisches Gewicht für die Gesamtbeurteilung gerade dadurch, dass die Norm nach den berechtigten Erwartungen des Prüfers an verschiedenen Stellen in der Klausur hätte angesprochen bzw. geprüft werden müssen. Zudem lassen die hier vom Prüfer vorgenommen die Rückverweise „s.u.“ und „s.o.“ erkennen, dass das Fehlen einheitlich bewertet worden ist.
61e. Die Prüferkritik, dass die Ausführungen zum Eigentumserwerb von der Firma G. gemäß § 929 S. 1 BGB nur teilweise überzeugend sind und bei der dinglichen Einigung viel deutlicher hätte herausgearbeitet werden müssen, worin diese genau zu sehen ist, hält einer rechtlichen Bewertung stand. Die Ausführung der Klägerin, diese Kritik sei nicht nachvollziehbar, weil sie auf S. 21 ausgeführt habe, dass die dingliche Einigung bereits in der vertraglichen Vereinbarung enthalten ist, vermag hieran – gerade mit Blick auf das Abstraktionsprinzip – nichts zu ändern. Soweit der Erstprüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens präzisiert, die dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums an dem Briefkasten hätte deutlicher herausgearbeitet werden müssen, wobei dabei die Gesprächsinhalte zwischen den Vertragsparteien, aus denen im Wege der Auslegung auf einen Eigentumsübergang geschlossen werden könne, entscheidend seien, ist nachvollziehbar und entbehrt eines Bewertungsfehlers.
62Sofern die Klägerin ausführt, sie habe eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und eine weitergehende Vertiefung hätte zu einer falschen Schwerpunktsetzung geführt, setzt die Klägerin unzulässig ihre eigene Bewertung über die Qualität und Vorzüge ihrer Arbeit an die Stelle der Bewertungen durch die Prüfer.
63f. Es liegt ferner bei der Prüferkritik hinsichtlich der Besitzübertragung am Briefkasten entgegen der klägerischen Auffassung kein Bewertungsfehler vor. Die Klägerin führt zwar an, dass ein fachspezifischer Bewertungsfehler gerade deshalb vorliege, weil eine zutreffende – in jedem Fall aber vertretbare – rechtliche Beurteilung als falsch gewertet wurde. So sei richtig, dass die T. GmbH als unmittelbare Fremdbesitzerin dem Kläger den mittelbaren Eigenbesitz mittelte, wobei der Werkvertrag das konkrete Besitzmittlungsverhältnis darstelle. Dies ergebe sich auch aus der für sie nicht nachvollziehbaren Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren, in welcher er auf ein Besitzmittlungsverhältnis und die Norm des § 929 S.1 BGB eingehe. Die Klägerin habe zwar versehentlich die Norm des § 929 S. 2 BGB zitiert, jedoch zutreffend zum Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 929 S.1, § 930, § 868 BGB ausgeführt. Diese klägerischen Ausführungen begründen aber keineswegs einen Bewertungsfehler. Wie der Erstprüfer nachvollziehbar erläutert, überzeugen diese Einwände nicht, da ein Anwendungsfall von § 929 S. 1 BGB vorlag, was die Klägerin verkennt. Diese Ausführungen des Prüfers sind auch nicht widersprüchlich. Denn auch bei einem Eigentumserwerb gemäß § 929 S. 1 BGB kann – da der Erwerb eines mittelbaren Besitzes genügt – auf Erwerberseite ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB in Rede stehen, wobei es sodann auf die Voraussetzungen des § 929 S.1, § 930 BGB nicht ankommt. Dies verkennt die Klägerin sowohl in ihrer Klausur als auch im Klageverfahren. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist die Prüferkritik schlüssig und nachvollziehbar. Sofern der Prüfer von „Ersatzkonstruktionen“ spricht, ist aus Sicht der Kammer unschwer erkennbar, dass hiermit die sachenrechtlichen Übergabesurrogate gemäß § 929 S. 2, § 930, § 931 BGB gemeint sind. Das Anführen von Vergleichsklausuren, wie es die Klägerin vornimmt, ist kein taugliches Bewertungskriterium, denn es handelt sich um eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung.
64g. Die pauschale Rüge der Klägerin, bei einer offenen Zweitkorrektur sei der Zweitkorrektor stets voreingenommen und die hier vorgenommene Zweitkorrektur lasse in keiner Weise erkennen, dass der Zweitkorrektor die Klausur überhaupt begutachtet hat, geht fehl. Denn eine offene Zweitkorrektur begründet für sich keinen prüfungsspezifisch relevanten Fehler. Vielmehr ist es zulässig, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung anschließt (sogenannte offene Zweitkorrektur). Erst- und Zweitkorrektor müssen sich im Bewertungs- wie im Überdenkungsverfahren eigenständig und unabhängig ein Urteil bilden und das Ergebnis ihrer Bewertung bzw. ihres Überdenkens eigenständig schriftlich niederlegen.
65Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2018 – 6 K 5398/16 –, juris, Rn. 30 f. m. w. N.
66Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, zeigt die Klägerin mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht auf.
67h. An einem substantiiertem Vortrag fehlt es auch, wenn die Klägerin meint, es seien wohl nur ihre vermeintlichen Fehler für die Benotung relevant gewesen und die richtigen und positiven Passagen ihrer Bearbeitung scheinen nicht hinreichend in die Bewertung einbezogen worden zu sein, wobei die Prüfer ohnehin überhöhte Anforderungen an die Bearbeitung gestellt hätten. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
683. Die Bewertung der Klausur S I begegnet keinen Bedenken, nachdem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die zunächst übersehene Anklageschrift in die Bewertung mit einbezogen wurde und das Ergebnis der Bewertung entsprechend verbessert wurde.
69a. Soweit die Klägerin rügt, der Anklageschriftsatz erweise sich als formal und inhaltlich korrekt, wobei der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren konstatiert, dass der Anklagesatz zwar vorliege, in concretu jedoch nicht gelungen sei, vermag dies keinen Bewertungsfehler zu begründen. Denn die Wertung, der – mittlerweile in die Bewertung einbezogene – Anklageschriftsatz sei inhaltlich nicht gelungen, ist mit Blick auf die dortigen Ausführungen der Klägerin nachvollziehbar.
70b. Die Klägerin führt weiter an, ihr Antwortspielraum sei verletzt worden, wenn der Erstprüfer moniere, dass ihre Prüfung des § 339 StGB meist sehr an der Oberfläche bleibe, weil sie nur die Verletzung von § 178 GVG behandele, soweit keine Ungebühr vorlag. Die fehlende Verhältnismäßigkeit sowie Zuständigkeit des Vorsitzenden spreche sie nicht an. Nach klägerischer Auffassung sei jedoch nicht zwingend geboten nach Verneinung eines ungebührlichen Verhaltens auf die Auswahl von Ordnungsgeld oder -haft sowie die Zuständigkeit des Vorsitzenden im Sinne von § 178 Abs. 2 GVG einzugehen. Aus seiner Randbemerkung ergibt sich, dass der Erstprüfer erwarte, auf „3 Fehler“ einzugehen, was aus ihrer Sicht jedoch nicht zwingend geboten gewesen sei. Hierin lässt sich jedoch kein prüfungsspezifischer Bewertungsfehler erblicken. Denn im Rahmen des Überdenkungsverfahrens präzisiert der Prüfer, seine Kritik, die klägerische Prüfung bleibe zumeist an der Oberfläche, beziehe sich auf die Prüfung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes von § 339 StGB. Die fehlende Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Ordnungshaft und die fehlende Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Verhängung der Ordnungshaft seien nach seiner Auffassung vor dem Hintergrund relevant, dass eine gutachterliche Stellungnahme gefordert war. Zudem spielten sie eine Rolle für die Frage, ob ein elementarer Rechtsbruch vorliegt. Dieser sei schließlich deutlich leichter zu begründen, wenn die getroffene Maßnahme aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Diese allein maßgeblichen Ausführungen im Überdenkungsverfahren sind nachvollziehbar. Es handelt sich um eine prüfungsspezifische Bewertung, die den Beurteilungsspielraum des Prüfers nicht überschreitet. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, wenn der Prüfer im Rahmen einer Gutachtenklausur in seinen Erwartungshorizont aufnimmt, dass alle möglichen Aspekte, die die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begründen können, behandelt werden. Dies überschreitet nicht den einem Prüfer zukommenden Beurteilungsspielraum, sondern ist mit Blick auf die Behandlung der Frage, ob ein elementarer Rechtsbruch vorliegt, verständlich.
71c. Die Klägerin rügt weiter, der Einwand des Erstprüfers, sie habe bei der Frage der Verwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen nicht erkannt, dass die Beschlagnahmeanordnung mangels Bestimmtheit möglicherweise rechtswidrig war, wobei sie zudem die aus dem Grundgesetz hergeleitete Verwertungsproblematik von Tagebuchaufzeichnungen mit nur zwei Sätzen abgehandelt habe, gehe fehl. Diese Bewertung lässt aber keinen Bewertungsfehler erkennen. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe den Beschluss sowohl im Hinblick auf die Bestimmtheit der Durchsuchung, wie auch hinsichtlich der Beschlagnahme behandelt und zudem sei die Prüfung der Bestimmtheit der Durchsuchungsanordnung nicht allzu entscheidungserheblich für die Notengebung gewesen, dringt sie weder hiermit durch noch mit dem Argument, sie habe zur Kernfrage der Verwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen Stellung bezogen, weshalb jedenfalls die Note ausreichend gerechtfertigt sei. Die Kritik des Erstprüfers bezieht sich auf die Überzeugungskraft und Tiefe der Argumentation, die Würdigung der Qualität der Darstellung und Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Die Bewertung des Prüfers, die Klägerin erkenne den Kern des Problems im Rahmen der Bestimmtheit der Durchsuchungsanordnung – auch wenn sie die Begrifflichkeit „Bestimmtheit“ im Rahmen der Prüfung der Durchsuchungsanordnung fallen lässt – nicht, lässt keinen Bewertungsfehler erkennen und ist daher nicht zu beanstanden. Auch dass der Prüfer eine nur oberflächliche Begründung moniert, ist von seinem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum gedeckt. Insbesondere führt der Prüfer im Überdenkungsverfahren konkret und plausibel aus, welche Aspekte er im Rahmen der klägerischen Klausuranfertigung, namentlich die Benennung des Anknüpfungspunktes für eine etwaige Unbestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Verwertungsproblematik in Bezug auf das Tagebuch, vermisst. All diese Einwände sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Soweit die Klägerin selbst ermitteln will, welche Anforderungen an eine Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „ausreichend“ zu stellen sind, begründet dies lediglich eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung.
72d. Sofern die Klägerin rügt, die Kritik des Prüfers an ihrer Begleitverfügung, insbesondere an der Beschränkung gemäß § 154a StPO auf die Rechtsbeugung und der Erwähnung eines Einstellungsbescheids, begründe einen Bewertungsfehler, zeigt sie einen solchen entgegen ihrer Auffassung gerade nicht auf. Sie führt zwar an, sie habe erkennbar eine Beschränkung u.a. im Hinblick auf § 274 StGB vorgenommen und in dem Vermerk unter Ziff. 1 dargetan, dass die dort benannten Delikte tateinheitlich begangen wurden. Unter Hinweis darauf, dass die übrigen Taten nicht ins Gewicht fallen, habe sie die Beschränkung auf die Rechtsbeugung vorgenommen und auf diese Beschränkung auch in der Anklageschrift ausdrücklich hingewiesen. Diese Ausführungen vermögen indes keinen Bewertungsfehler des Erstprüfers zu begründen. Denn dieser stellt im Überdenkungsverfahren konkretisierend klar, dass die Klägerin im ersten Tatkomplex § 339, § 185 und § 239 StGB und im zweiten Tatkomplex § 274 StGB bejaht hat. Eine Beschränkung nach § 154a StPO wäre jedoch, bezogen auf § 274 StGB, nur in Betracht gekommen, wenn es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handelte. Dies werde jedoch weder im Gutachten noch in der Verfügung problematisiert. Lediglich bezüglich der Taten des ersten Tatkomplexes lag eine Beschränkung nach § 154a StPO nahe. Bei § 154a StPO handele es sich zudem um eine Ermessensvorschrift, der Grund für die Beschränkung wäre daher in der Klausurbearbeitung zu erörtern gewesen. Insoweit moniert der Erstprüfer entscheidend, dass der Umstand, weshalb die Urkundenunterdrückung im Verhältnis zur Rechtsbeugung nicht ins Gewicht fällt, nicht begründet wird. Diese Ausführungen lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Insbesondere erweist sich die Kritik des Prüfers aus Sicht der Kammer schlüssig und nachvollziehbar, wenn der Erstprüfer eine Auseinandersetzung mit bzw. eine Subsumtion unter die Norm des § 154a StPO vermisst.
73Die Klägerin führt weiter an, es handele sich um einen evidenten Schreibfehler, wenn sie ihm Rahmen der Ziffer 8) ihrer Begleitverfügung einen „Einstellungsbescheid“ erwähne. Denn in der Ziffer 1) und in der Anklageschrift sei nur von einer „Beschränkung“ auf § 339 StGB die Rede. Diese pauschalen Ausführungen der Klägerin sind jedoch bereits im Ansatz nicht geeignet, einen Bewertungsfehler des Prüfers zu begründen. Denn dessen Bewertungsgrundlage ist die konkrete Klausurbewertung, die unzweifelhaft von einem „Einstellungsbescheid“ spricht. Dass der Prüfer zudem – nachvollziehbar – nicht von einem bloßen Schreibfehler ausgeht, erläutert er plausibel im Überdenkungsverfahren. Denn die Klägerin hat in ihrer Klausurbearbeitung eine Rechtsbehelfsbelehrung für erforderlich gehalten, die nur bei einem Einstellungsbescheid angezeigt ist.
744. Des Weiteren lässt die Bewertung in der Klausur S II keinen relevanten Fehler erkennen.
75a. Ohne Erfolgt rügt die Klägerin die Bewertung des Erstprüfers mit Blick auf ihre Prüfung der prozessualen Tat. Auf die Anmerkungen des Prüfers, sie habe bei der Frage nach einer wirksamen Anklage als Verfahrenshindernis nicht gesehen, jedoch § 265 StPO später als relativen Revisionsgrund erörtert, was zu ihrem Antwortspielraum als Prüfling gehöre, rügt die Klägerin, sie habe die Abhandlung der Problematik im Aufbau nicht fehlerhaft verortet, denn nach der Ausbildungsliteratur werde die Prüfung von § 265 als relativer Revisionsgrund verzeichnet. Aus der Lösungsskizze des Prüfers werde auch nicht klar, wie die vermeintlich fehlende Bearbeitung gewichtet wurde. Die in der prüfereigenen Skizze händisch angebrachte Klammer mit dem Zusatz „fehlt“ verdeutliche, dass ihre Ausführungen nicht gewertet worden seien. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Der Erstprüfer macht im Überdenkungsverfahren hinreichend klar, dass in seinem Votum vorab sämtliche Punkte aufgeführt werden, die in einer Bearbeitung angesprochen werden könnten. Dabei sei weder die Reihenfolge zwingend, noch müssten alle Aspekte angesprochen werden. Er spezifiziert seine Ausführungen dahingehend, dass seine Kritik sich nicht auf eine etwaige fehlerhafte Verortung der Frage nach der prozessualen Tat bezieht. Es fehle zwar ein Eingehen auf § 266 StPO, positiv habe er aber vermerkt, dass § 265 StPO als relativer Revisionsgrund angesprochen wird. Der Prüfungsstandort sei somit wertneutral in die Bewertung eingeflossen. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Prüfer mit seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren konkret und plausibel darlegt, dass er die Verortung der Prüfung von § 265 StPO nicht negativ bewertet hat. Es bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, dass er es nicht positiv in seine Bewertung hat einfließen lassen, dass sich die Klägerin mit § 265 StPO auseinandergesetzt hat. Die Bewertung ist, wie insbesondere die Konkretisierung im Überdenkungsverfahren ausweist, auch nicht widersprüchlich. Denn eine Befassung mit § 266 StPO fehlt tatsächlich. Es ist aber gerade unter Zugrundelegung der Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren nicht ersichtlich, dass dies negativ in die Beurteilung eingeflossen sein soll. Darüber überspannt die Klägerin die Anforderungen an das Begründungserfordernis, wenn sie eine explizite Angabe der Gewichtung eines (vermeintlichen) Fehlers fordert. Die Bewertung ist nämlich ausreichend begründet, wenn die Prüfer die wesentlichen Gründe ihrer Bewertung schriftlich festhalten. Es genügt, wenn dies in knapper skizzenhafter Form geschieht, solange die tragenden Begründungselemente erkennbar sind. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird vom Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert.
76Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.11.2018 – 6 K 5398/16 –, juris, Rn. 40 f. m w. N.
77b. Die Klägerin rügt die Prüferkritik, in ihrer Bearbeitung werde § 258 Abs. 2 2. HS StPO erkannt und geprüft, ohne § 274 StPO zu erwähnen, vermag hiermit aber keinen Bewertungsfehler zu begründen. Zwar führt sie an, sie habe auf S. 15 im Rahmen der Prüfung des letzten Wortes gemäß § 258 StPO ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass es sich bei der Gewährung des letzten Wortes um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 273 StPO handelt, die durch die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls gemäß § 274 StPO bewiesen wird“, weshalb von einem fehlenden Normbezug nicht die Rede sein könne. Es handele sich daher um einen Sachverhaltsirrtum, zumal der fehlende Normbezug auch in der Gesamtbeurteilung Erwähnung finde. Einen solchen Sachverhaltsfehler vermag die erkennende Kammer hier jedoch nicht auszumachen. Denn der Erstprüfer führt im Rahmen seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren zutreffend aus, dass die Klägerin bei der theoretischen Abhandlung des § 273 StGB auch § 274 StGB erwähnt habe. Selbst wenn dies bei der Gesamtbeurteilung keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden habe, habe dies bei der insgesamt positiven Einschätzung keinen negativen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Insoweit ist kein Beurteilungsfehler ersichtlich. Der Prüfer legt nämlich nachvollziehbar dar, dass sich die fehlende Nennung der Normen im Rahmen der konkreten Subsumtion unter § 258 StGB nicht negativ ausgewirkt habe. Es besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, insbesondere weil eine Differenzierung zwischen der Nennung der Norm in der abstrakten Einführung und bei der konkreten Subsumtion plausibel erscheint. Für die Schlussfolgerung, der Prüfer habe die Auseinandersetzung mit der Norm des § 274 StPO verkannt, fehlt es demnach an Anhaltspunkten.
78c. Mit der Rüge, ihre Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit gemäß § 105 StPO seien nicht zu beanstanden, weil für die Annahme einer Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kein Raum mehr bestehe, wenn der zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter mit der Sache befasst sei, zeigt die Klägerin keinen Bewertungsfehler auf. Der Prüfer moniert in seinen Randbemerkungen, dass diese Annahme nicht zwingend sei, weil die Zuständigkeit der Ermittlungsbehörden theoretisch wieder aufleben könnte, wenn neue Tatsachen hinzutreten würden. Dies sei, so seine ergänzende Stellungnahme im Überdenkungsverfahren, jedenfalls zu prüfen gewesen. Sofern der Prüfer in seiner Randbemerkung auf einen – wenn auch hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall von der Regel abstellt, ist dies nicht fehlerhaft. Die Darstellung eines solchen generellen Maßstabs einzufordern, ist dem Prüfer in den Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums gestattet. Es liegt auch keine Überschreitung dieses Spielraumes vor, denn im Rahmen einer Klausurbearbeitung im Zweiten Juristischen Staatsexamen die erschöpfende und abstrakte Darstellung des generellen Prüfungsmaßstabs einzufordern, ist nachvollziehbar.
79Soweit die Klägerin meint, sie habe sich im gebotenen Umfang mit der Eilkompetenz befasst und praxisgerecht die Erfolgsaussichten begutachtet, da es für ein Hinzutreten neuer Tatsachen gab es keine Anhaltspunkte gab, nimmt sie eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung vor.
80d. Die Klägerin rügt ferner, die Kritik des Prüfers mit Blick auf die Sachrügen sei nicht nachvollziehbar, weil sie im Rahmen der Prüfung des § 267 StGB zu einer vertretbaren und sachgerechten Lösung komme, auch wenn sie irrtümlich von einem Aufkleben statt eines Auflegens des Papierstreifens auf dem Führungszeugnis ausgegangen sei. Ihre Ausführungen seien damit schlüssig und folgerichtig. Bei falschen Weichenstellungen seien die darauf aufbauenden folgerichtigen Ausführungen eines Prüflings zur Kenntnis zu nehmen. Die streitgegenständliche Bewertung mache den Anschein als hätten die fachspezifisch folgerichtigen und prüfungsspezifisch gleichwertigen Ausführungen keine Berücksichtigung in der Gesamtbewertung gefunden. Mit dieser unsubstantiierten Behauptung begründet die Klägerin aber keinen prüfungsspezifischen Bewertungsfehler. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass es – wie bereits dargelegt – allein Sache des Prüfers ist, wie er einen Folgefehler bewertet und gewichtet. Darüber hinaus ist die Kritik des Erstprüfers weder zu pauschal noch widersprüchlich. Denn der Erstprüfer führt aus, dass sich seine von der Klägerin gerügte Bewertung erkennbar auf die Prüfung aller Sachrügen bezieht. Seine spezifische Kritik zur Prüfung des § 267 StGB präzisiert er dahingehend, dass er im Rahmen der Bewertung der Prüfung des § 267 feststellt, dass Var. 1 – mit falscher Begründung – nur im Ergebnis zurecht verneint worden ist. Die Tatsache dass die Klägerin dieses Ergebnis bei der Zusammenfassung auf S. 23 der Bearbeitung sogar falsch wiedergegeben hat, ist nach seinen Ausführungen im Überdenkungsverfahren bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt worden. Der Prüfer bemängelt, dass die Prüfung der Var. 2 zunächst von einem falschen Sachverhalt ausgehe und wie die Prüfung der Var. 3 nicht hinreichend begründet werde. Ausschlaggebend für seine Bewertung, dass die Prüfungsansätze „nur sehr eingeschränkt verwertbar“ seien, seien somit in erster Linie die mangelnde Begründung, die Unterstellung eines falschen Sachverhalts und ein Ergebnis, das zumindest mit der mangelhaften Begründung schwer vertretbar sei. Positiv sei indes ausdrücklich die Folgerichtigkeit der Prüfung hervorgehoben worden, was sich aus Randbemerkung S. 5 des Gutachtens ergebe. Diese Bewertung ist nicht fehlerhaft. Sofern der Prüfer auf die nur oberflächliche Begründung und einen Fehler im Sachverhalt abhebt, handelt es sich um eine nicht zu beanstandende prüfungsspezifische Wertung, die die Würdigung der Qualität der Darstellung und die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung betrifft. Sie ist vom Beurteilungsspielraum des Korrektors gedeckt; die Kritik ist nachvollziehbar. Es liegt gerade keine Überschreitung des Bewertungsspielraumes vor. Wegen der Sachverhaltsverwechslung von „Auflegen“ und „Aufkleben“ anerkennt der Prüfer die Folgerichtigkeit der weiteren Prüfung der Klägerin. Ein Bewertungsfehler scheidet aus Sicht der Kammer aus.
81e. Ohne einen Bewertungsfehler aufzuzeigen, rügt die Klägerin ferner die Kritik des Prüfers an ihrer Darstellung der Vermögensverfügung im Rahmen der Betrugsprüfung gemäß § 263 StGB. Die Prüferkritik, dass die Klägerin nicht hinreichend klar genug herausgestellt habe, dass bereits das Unterschreiben des Arbeitsvertrags eine Vermögensverfügung darstelle, ist nachvollziehbar. Die maßgebliche Bemängelung, die Klägerin arbeite nicht präzise genug heraus, in welcher Handlung die Vermögensverfügung lag, erschließt sich ohne Weiteres. Sofern die Klägerin Umstände für „selbsterklärend“ hält, war es an ihr, dem Korrektor ihr dahingehendes juristisches Verständnis zu präsentieren.
82f. Die Rüge der Klägerin, sie habe das Fehlen der besonderen Einstellungsvoraussetzungen entgegen der Ansicht des Prüfers unter dem Prüfungspunkt Vermögensschaden gelungen geprüft, ist unsubstantiiert und lässt keinen Bewertungsmangel erkennen. Denn der Prüfer präzisiert im für die gerichtliche Überprüfung allein maßgeblichen Überdenkungsverfahren, die Klägerin sei zwar der Meinung, der durch den Betrug entstandene Schaden werde im Ergebnis nicht nur mit einem tadellosen Leumund begründet, da sie auch erwähnt habe, dass der Angeschuldigte nicht vorbestraft sei. Dies erachtet er aber – insoweit nachvollziehbar – nur als eine andere Beschreibung für einen „tadelloser Leumund“. Insbesondere verzichtet die Klägerin auf eine vertiefende Darstellung, dass im Rahmen des Vermögensschadens auch die besondere Vertrauensstellung des Chefeinkäufers sowie seine persönliche Zuverlässigkeit erörterungswürdige Sachverhaltsangeben sind, was der Prüfer, aus Sicht der Kammer nachvollziehbarerweise, kritisiert.
83Seine Ausführung „letztlich sei nur das Ergebnis zutreffend“ beziehe sich auf den Einleitungssatz zu den Sachrügen, nämlich darauf, dass die materiell-rechtliche Prüfung nicht gelungen ist. Diese vom Prüfer präzisierte Kritik lässt keinen Prüfungsmangel erkennen. Der Prüfer bringt auf diese Weise zum Ausdruck, dass die Klausurbearbeitung der Klägerin insoweit eine hinreichende Tiefe an Begründungen vermissen lasse. Hierbei handelt es sich um eine nicht zu beanstandende prüfungsspezifische Wertung, die die Würdigung der Qualität der Darstellung und die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung betrifft. Sie ist vom Bewertungsermessen des Korrektors gedeckt.
84g. Die Rüge der Klägerin, sie habe bei den Zweckmäßigkeitserwägungen folgerichtig § 355 StPO nicht thematisiert, weil sie eine sachliche Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts angenommen habe, liegt neben der Sache. Denn der Prüfer führt im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus, er stelle nur wertneutral fest, dass § 355 StPO nicht behandelt wurde („fehlt“). Dies deckt sich auch mit dem Klammerzusatz auf seinem Bewertungsbogen, wo er ausdrücklich „anderes Ergebnis“ festhält. Der Einwand, dass das Fehlen von § 355 StPO negativ in die Bewertung eingeflossen ist, entbehrt – ungeachtet der zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zählenden Bewertung und Gewichtung eines Folgefehlers – eines substantiierten Vortrags.
85h. Soweit die Klägerin moniert, es bleibe unklar, was der Prüfer mit seiner Kritik „Inhalt der Revisionsbegrünung –fehlt“ meint, zeigt sie hiermit keinen Bewertungsfehler auf. Diese Kritik präzisiert der Prüfer im Überdenkungsverfahren, wo er näher ausführt, die Klägerin gebe selbst auf Seite 32 ihrer Bearbeitung an, „es sollte zur Begründung alles herangezogen werden, um eine Änderung der Strafe zu erreichen“, wobei sich nur mutmaßen ließe, was damit gemeint sei. Es fehle aus seiner Sicht die konkrete Darlegung dessen, welche Aspekte für die Revisionsbegründung heranzuziehen seien. Ein Bewertungsfehler ist hieraus nicht zu folgern. Denn ersichtlich nicht gemeint ist – anders als die Klägerin mutmaßt – , dass der Prüfer das Anfertigen einer Revisionsschrift einfordert. Sofern der Korrektor in seinen Erwartungshorizont allerdings die konkretisierende und summierende Aufzählung der zuvor im Gutachten festgestellten Rügen aufnimmt, ist dies von seinem Bewertungsspielraum gedeckt und aus Sicht der Kammer aus Gründen der Übersichtlichkeit und Struktur der Bearbeitung nachvollziehbar.
86i. Mit ihrer Rüge, andere positive Aspekte, insbesondere die Erwähnung von § 32 BZRG und von § 358 StPO seien nicht in der Bewertung berücksichtigt worden, zeigt die Klägerin keinen Bewertungsfehler auf. Der Vortrag ist spekulativ. Auch ihr Verweis auf eine „deutlich schwächere“ Vergleichsklausur ist für das gerichtliche Verfahren irrelevant. Denn eine Vergleichsklausur kann keine Bedeutung haben. Soweit die Klägerin diese für schwächer erachtet als ihre eigene Klausurbearbeitung, liegt hierin eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung.
875. Mit ihren Rügen hinsichtlich der Klausur V I dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die Korrekturen weisen keine Bewertungsfehler auf.
88a. Die Klägerin rügt, die Randbemerkung „Az.“ sei fehlerhaft. Denn ein behördliches Aktenzeichen werde im Rubrum nicht angegeben. Soweit der Erstprüfer im Überdenkungsverfahren konkretisiert, die Angabe eines behördlichen Aktenzeichens sei nicht zwingend, in der Praxis jedoch durchaus üblich. Dass die Angabe des behördlichen Aktenzeichens im Skript des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht I. oder in dem Skript der Kaiserseminare fehle, bedeute nicht, dass die Angabe des behördlichen Aktenzeichens in der Praxis unüblich sei. Eine negative Bewertung habe der Erstprüfer mit dem Fehlen des Aktenzeichens ohnehin nicht verbunden. Die Klägerin rügt daraufhin weiter, die Angaben des Korrektors seien widersprüchlich, wenn er behaupte, die Nennung des behördlichen Aktenzeichens werde positiv bewertet, ihr Fehlen falle jedoch nicht negativ ins Gewicht. In alledem vermag die Kammer indes keinen Bewertungsfehler zu erblicken. Der Prüfer legt plausibel dar, dass er das fehlende behördliche Aktenzeichen nicht in die Bewertung einbezogen hat, sondern die Randbemerkung lediglich als Hinweis verstanden wissen will.
89b. Soweit die Klägerin rügt, die Kritik des Prüfers, dass in ihrem Rubrum der Sachbezug fehle, sei verfehlt, weil sie ihren Tatbestand mit einem Einleitungssatz begonnen habe, vermag dies einen Bewertungsfehler nicht zu begründen. Die Klägerin beruft sich auf das Skript des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht I. , in dem es heißt, die Kennzeichnung des Streitgegenstands mit „wegen“ solle einen Einleitungssatz zu Beginn des Tatbestands im Prinzip überflüssig machen. Im Rahmen seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren weist der Prüfer jedoch zutreffend darauf hin, dass sich aus dem genannten Skript die Auffassung der Klägerin nicht ableiten lässt. Das ist nicht zu beanstanden, weil aus dem zitierten Skript zwar die Aussage entnommen werden kann, dass auf den Einleitungssatz eventuell verzichtet werden könne, nicht aber auf den Zusatz „wegen“.
90c. Die Klägerin erachtet die Kritik des Prüfers, dass sie sich nicht hinreichend zur Teileinstellung verhalten habe, für verfehlt. Einen Bewertungsfehler zeigt sie jedoch im Ergebnis nicht auf. Im Überdenkungsverfahren substantiiert der Erstkorrektor seinen Vortrag, ein Verzicht auf Teileinstellung sei jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn die Teilerledigung auch in den Entscheidungsgründen nur unzureichend gewürdigt wird. Zwar sei es nach dem Wortlaut des § 161 Abs. 2 VwGO bei einer vollständigen Hauptsachenerledigung grundsätzlich vertretbar, lediglich über die Kosten zu entscheiden und das Verfahren nicht analog einzustellen. Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass lediglich eine Teilerledigung vorliege und das Urteil den gesamten Streitgegenstand erfassen müsse, sodass eine entsprechende Verfahrenseinstellung im Tenor, jedenfalls aber eine im Aufbau sachgerechte und inhaltlich auf die Teileinstellung eingehende Prüfung im Rahmen der Entscheidungsgründe zum Zwecke der Klarstellung zu erwarten gewesen sei. Auf Grundlage dieser prüfungsrechtlich allein relevanten Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ist für die Kammer plausibel, dass sich die Kritik auf die generell unzureichende Befassung mit der Teileinstellung, nicht nur im Tenor, bezieht. Zwar ist zutreffend, dass in der von Klägerin zitierten Ausbildungsliteratur ausdrücklich die Möglichkeit aufgeführt wird, die Teileinstellung nicht im Tenor aufzunehmen. Allerdings wird auch an dieser Fundstelle ein dezidierter Begründungsaufwand geleistet, um diese Ansicht zu untermauern, zumal sich die Ausführungen dort ausdrücklich nur auf den Tenor beziehen. Dass der Prüfer aber dennoch eine Behandlung der Teileinstellung – und zwar nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung fordert – ist daher nachvollziehbar und lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Darauf, dass ein Verzicht auf die Teileinstellung im Tenor mit entsprechender Begründung vertreten wird, kommt es nicht an, da es der klägerischen Lösung gerade an einer solchen Begründung fehlt. Darüber hinaus entbindet die bloße Möglichkeit, von einer Teileinstellung im Tenor abzusehen, nicht davon, die übereinstimmende teilweise Hauptsachenerledigung als solche erschöpfend darzustellen. Auch ist hier anzumerken, dass die Klägerin zwar zu Beginn der Entscheidungsgründe auf die Erledigungserklärungen eingeht, sie diese Erklärungen aber weder normativ anknüpft noch eine Teileinstellung thematisiert.
91d. Auch die Rüge der Klägerin mit Blick auf die Kritik an ihrem Tatbestand und ihre Behandlung der Teileinstellung in den Entscheidungsgründen zeigt einen Bewertungsfehler nicht auf. Der Erstprüfer kritisiert, dass der Tatbestand nur eingeschränkt überzeuge, weil die Prozessgeschichte zur Teilerledigung nicht sachgerecht dargestellt werde. Zudem gehe sie in den Entscheidungsgründen nicht auf eine Teileinstellung ein. Hierauf führt die Klägerin aus, sie habe die diesbezügliche Prozessgeschichte vollständig, inhaltlich zutreffend und verständlich dargestellt. Sie nimmt jedoch insoweit erneut eine irrelevante Eigenbewertung vor, wenn sie ihre Darstellung selbst als „verständlich“ lobt. Aus Sicht der Kammer ist die Kritik des Erstprüfers, die Ausführungen zur Teilerledigung auch in den Entscheidungsgründen seien nur verständlich, wenn zuvor darauf eingegangen werde, was der Hintergrund dafür sei (die Reduzierung des Kostenbescheides), nachvollziehbar, insbesondere weil die Klägerin die rechtlichen Hintergründe, wie moniert, in den Entscheidungsgründen tatsächlich nicht aufgreift.
92e. Die Rüge der Klägerin, die Prüferkritik zu ihrem Einleitungssatz, in dem sie von Haltungskosten spricht, sei falsch, zeigt einen Bewertungsfehler nicht auf. Soweit die Klägerin ausführt, ihr Einleitungssatz umfasse die ganze Thematik und gebe einen guten Überblick über den Streitgegenstand, nimmt sie eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung vor. Der Prüfer moniert, was aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ist, dass der Begriff der Haltungskosten unpräzise sei, weil es nicht um die Haltungskosten, sondern die Kosten der Sicherstellung gehe. Soweit die Klägerin im Klageverfahren anführt, mit „Haltungskosten“ habe sie die durch die Sicherstellung entstandenen Kosten gemeint, vermag dies offensichtlich die Prüferkritik der fehlenden Präzision des verwendeten Begriffs nicht zu entkräften.
93f. Der Prüfer kritisiert, wobei er im Überdenkungsverfahren eine Präzisierung seiner Kritik vornimmt, den Aufbau des Tatbestandes. Dies rügt die Klägerin, weil sie ihren Aufbau als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden erachtet. Hierin liegt zum einen abermals eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung. Zum anderen ist die Kritik des Prüfers am Aufbau des Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, wenn er bemängelt, dass die Klägerin im Rahmen der Begründung der Ordnungsverfügung unstreitigen Sachverhalt darstellt, der im Rahmen einer sachgerechten und für den Leser leicht nachvollziehbaren chronologischen Ausführung an die angemerkte Stelle auf S. 3 der Bearbeitung gehört hätte, wobei zudem die tierischen Haltungsbedingungen und Charaktereigenschaften unstreitig seien. Eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums vermag die Kammer auf Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen nicht zu erkennen.
94g. Auch mit ihren übrigen Rügen zur Kritik an ihrem Tatbestand dringt die Klägerin nicht durch. Mit Blick auf die monierte Wiedergabe der Klageanträge und der freiwilligen Herausgabe des Hundes lässt sich kein Bewertungsfehler erkennen. Die Klägerin gibt die Klageanträge nicht wortlautgetreu so wieder, wie sie sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ergeben. Sie verwendet neben der Worte „Ziffer“ statt „Nummer“ anstatt „des Bescheids vom …“ die Formulierung „in dem Bescheid vom“. Der Prüfer geht damit von einem richtigen Sachverhalt aus. Auch die übrige Prüferkritik ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nachvollziehbar, weil es entscheidend auf die Freiwilligkeit der Herausgabe des Hundes ankommt.
95h. Die Klägerin rügt die Kritik der Prüfer, ihre Bearbeitung leide an einem unklaren Aufbau und unklaren Obersätzen. Auch die Randbemerkung in Form der Frage „Was ist mit der Klage gegen den Kostenbescheid?“ sei verfehlt. Einen Bewertungsfehler ist hierin jedoch nicht zu erkennen. Denn der Erstprüfer konkretisiert seine Kritik im Überdenkungsverfahren. Dass er insoweit ausführt, die Kritik an der Struktur beziehe sich nicht auf den Aufbau mit Blick auf die objektive Klagehäufung, sondern er kritisiere, dass es insbesondere an einem überzeugenden Gesamtobersatz zu beiden Klageanträgen fehle, erschließt sich der Kammer. Die Kritik ist verständlich und nicht fehlerbehaftet.
96i. Die Rüge der Antragstellerin mit Blick auf die Kritik zu ihren Ausführungen zu § 12 LHundG NRW begründet keinen Bewertungsfehler. Sie geht ins Leere, weil die Prüferkritik, es werde bemängelt, dass § 12 LHundG NRW nicht anwendbar sei, weil keine Haltungsuntersagung ergangen sei, sodass das Eingehen auf die Rasse etc. im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung nicht zielführend sei, keinen Fehler erkennen lässt. Der Prüfer legt plausibel dar, dass es ihm nicht nur auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch auf die Begründung ankam. Dies ist nachvollziehbar. Soweit er die Ausführungen der Klägerin – verständlicherweise – für nicht zielführend erachtet, ist dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt.
97j. Soweit die Klägerin die Kritik der Prüfer an ihrer Thematisierung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr von sich weist, weil sie im Rahmen der Ordnungsverfügung eine abstrakte Gefahr annehme, benennt sie keinen Bewertungsfehler der Prüfer. Ihr Vortrag liegt neben der Sache und ist in Bezug auf die Thematik der gegenwärtigen Gefahr unsubstantiiert. Die Kritik des Erstprüfers zu den klägerischen Ausführungen zum Gefahrbegriff ist nachvollziehbar. Schlüssig hat der Prüfer zudem geschildert, er habe die inhaltlichen Ausführungen durchaus zur Kenntnis genommen, bleibe aber bei seiner Kritik an Aufbau und Stil. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98k. Die kritisierte Schwäche ihres Prüfungsaufbaus hinsichtlich der Klagehäufung räumt die Klägerin ein. Soweit sie ausführt, man habe die Klageänderung auch an anderer Stelle thematisieren können, begründet sie mit diesem Einwand jedoch ersichtlich keinen Bewertungsfehler der Prüfer. Diese führen, ohne dass dies bewertungsfehlerhaft wäre, die verfehlten Prüfungsansätze der Klägerin an.
99l. Die Klägerin rügt, dass der Zweitprüfer bemängelt, es fehle an einem Obersatz. Sie führt zwar aus, dass aus ihrer Sicht ein Obersatz betreffend die von der objektiven Klagehäufung umfassten Anträge in der richterlichen Praxis unüblich sei. Auf welche Anträge sich die objektive Klagehäufung tatsächlich beziehe, ergebe sich aus den geprüften Anträgen vor und nach der Prüfung der objektiven Klagehäufung, wobei sie, um die Trennung der Prüfungspunkte hinreichend kenntlich zu machen, auf Seite 19 eine Trennung durch Absätze vorgenommen habe. Diese Ausführungen sind aber untauglich, um einen Bewertungsfehler zu benennen. Die Prüferkritik bezieht sich auf die Struktur der Bearbeitung und ist aus Sicht der Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Denn im Überdenkungsverfahren konkretisiert der Zweitprüfer, das sich die konkreten Ausführungen der Klägerin, die sich im Übrigen auf Seite 25 der Bearbeitung finden, aufgrund des fehlenden überleitenden Obersatzes keinen hinreichenden Bezug zur bisherigen Begründung aufwiesen. Für den Leser sei daher nicht nachvollziehbar, auf welchen Teil des Streitgegenstandes sich diese Ausführungen beziehen sollen.
100m. Einen Bewertungsfehler veranschaulicht die Klägerin weiterhin nicht mit ihrer Rüge, die Prüferkritik, ihre Ausführungen enthielten vertretbare Ansätze, sei verfehlt. Soweit die Klägerin meint, ihre Ausführungen gingen über „Ansätze“ hinaus, nimmt sie in unzulässiger Weise eine eigene Bewertung ihrer Leistungen vor.
101n. Kein Bewertungsfehler liegt ferner in der Kritik, das einschlägige Rechtsmittel werde unvollständig bzw. unbeholfen begründet. Die Klägerin räumt selbst ein, das Rechtsmittel unzutreffend benannt zu haben. Inwieweit ihre Ausführungen, dass dieser Fehler der Hektik der Schlussphase der Arbeit geschuldet war und sie durch die Formulierung „Zulassung der Berufung“ hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht das Rechtsmittel der Berufung (direkt) meine, sondern sich im Klaren darüber sei, dass diese erst zugelassen werden müsse, einen Bewertungsfehler begründen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Im Übrigen hat der Erstprüfer zum Ausdruck gebracht, es handele sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der bei der Bewertung nicht ins Gewicht falle. Die Kammer sieht keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln.
102Soweit die Klägerin anführt, sie habe ausdrücklich formuliert „Die Entscheidung, die auf die übereinstimmende Erledigung entfällt sowie bzgl. dessen Kosten ist unanfechtbar, §§ 92 III 2, 158 II VwGO.“, wobei diese Ausführungen zwar sprachlich holprig, inhaltlich aber zutreffend seien und ihr daher zugute zu halten sei, dass sie die Sonderkonstellation der unterschiedlichen Rechtsmittelfähigkeit der „Entscheidungen“ erkannt habe, begründet dies keinen Bewertungsfehler der Prüfer. Es liegt – unabhängig davon, dass schon nicht klar ist, welche „Entscheidung“ die Klägerin meint, die im Tenor weder eine Teileinstellung ausgesprochen noch bei der Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils differenziert hat – eine irrelevante Eigenbewertung vor.
103o. Das Rekurrieren auf eine Vergleichsklausur verhilft der Klage auch in Bezug auf die Klausur V 1 nicht zum Erfolg. Denn bei dem angeführten Vergleich mit der Referenzklausur liegt abermals eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung vor.
1046. Auch hinsichtlich der Klausur V2 lassen sich keine Bewertungsfehler erkennen.
105a. Die Klägerin rügt die Kritik der Erstprüferin, die moniert, dass die Klägerin ohne jegliche Begründung feststelle, dass für eine Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität ausreiche, was aus ihrer Sicht nicht vertretbar sei. Die Prüferin konkretisiert ebendiese Ausführungen zur aus ihrer Sicht ungenügenden Behandlung des Problems der Nutzungsuntersagung im Überdenkungsverfahren. Dort erläutert sie, dass die Klägerin weder im Rahmen der Einführung in die Ermächtigungsgrundlage noch im Rahmen der materiellen Prüfung den Prüfrahmen einer Nutzungsuntersagung umfassend dargelegt habe. Sie verkenne in ihrer Darstellung deshalb, dass die bloße formelle Baurechtswidrigkeit von der Rechtsprechung lediglich in der Regel als ausreichend angesehen werde und dass diese Regel eine wesentliche Ausnahme erfahre, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig und der Bauantrag gestellt worden sei. Dabei betont die Prüferin ausdrücklich, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht zwingend bereits in der Einleitung unter der Überschrift Ermächtigungsgrundlage dargelegt werden müsse. Die Wiedergabe des Prüfrahmens sei jedoch spätestens bei der Begutachtung der materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung angezeigt, was hier fehle. Die Klägerin lege an keiner Stelle ihrer Klausur dar, warum sie entgegen ihrer einleitenden Feststellung, die formelle Illegalität sei ausreichend, ab S. 5 die materielle Illegalität in den Blick nehme. Die maßgebliche Kritik, dass der Prüfrahmen einer Nutzungsuntersagung nicht erschöpfend dargelegt worden sei, was einen schwerwiegenden Mangel darstelle, ist nachvollziehbar. Die Erstprüferin erläutert schlüssig, dass es ihr nicht auf die Verortung des Prüfungsumfangs im Rahmen der Prüfung der formellen oder materiellen Legalität angekommen sei, sondern dass ihre Kritik – insoweit nachvollziehbar und einen Bewertungsfehler nicht erkennen lassend – darauf abziele, dass der Prüfungsumfang an keiner Stelle erschöpfend und zusammenhängend dargestellt werde. Die nachträglichen Versuche der Klägerin, ihren Aufbau zu erklären, vermögen insoweit keine andere rechtliche Bewertung herbeizuführen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Erstprüferin habe den aus ihrer Sicht systematischen Fehler mehrfach negativ einfließen lassen, kann diesem ebenso wie dem unsubstantiierten Einwand, der Systematik werde ein zu hoher, überzogener Maßstab eingeräumt, nicht gefolgt werden. Die Gewichtung der Vorzüge und Mängel einer Arbeit obliegt allein dem Prüfer. Die Frage, ob ein bestimmter Aspekt etwa milder hätte bewertet werden können, entzieht sich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Für eine mehrfache negative Bewertung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr legt die Erstprüferin nachvollziehbar dar, dass sie einmalig die fehlende gebündelte Darstellung des Prüfungsmaßstabs als erheblichen Mangel in ihre Bewertung hat einfließen lassen.
106b. Die Erstprüferin führt aus, dass die Ausführungen der Klägerin mit Blick auf die Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW neben der Sache lägen. Es sei selbstverständlich, dass der Ortstermin die Anhörung umfasse; ein hilfsweiser Rückgriff auf die Heilungsmöglichkeit sei demnach nicht opportun. Dies rügt die Klägerin, weil sie meint, es sei weder selbstverständlich, dass in einem Ortstermin eine Anhörung erblickt werden könne. Ferner sei sie sogar von einer Anhörung im Rahmen des Ortstermins ausgegangen. Ihre Ausführungen zur Heilung seien demnach rein vorsorglich erfolgt. Dass die Erstkorrektorin diese Ausführungen für irrelevant hielt, ist jedoch gerade von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt und lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin wendet sich abermals ausschließlich gegen die den Prüfern vorbehaltene und nur eingeschränkt überprüfbare Bewertung der Stärken und Schwächen ihrer Klausur. Es ist mit Blick auf den vorliegenden Prüfungssachverhalt (Bl. 9 des Klausursachverhalts), in dem ausdrücklich dargestellt wird, dass die Bauordnungsbehörde erwägt, entsprechende Maßnahmen zu treffen, wobei der Kläger und sein Anwalt jeweils Gelegenheit erhielten, ihre Einwände vorzutragen, jedenfalls nachvollziehbar, in dem Ortstermin eine Anhörung zu sehen und deshalb die Thematisierung einer Heilungsmöglichkeit für verfehlt zu erachten.
107c. Soweit die Klägerin ausführt, die Kritik der Erstprüferin hinsichtlich ihrer Prüfung des § 63 BauO NRW im Rahmen eines Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht sei verfehlt, begründet sie hiermit keinen Bewertungsfehler. Denn wie die Prüferin im Überdenkungsverfahren dartut, nahm die Klägerin einen möglichen Verstoß gegen Bauplanungsrecht an und bei ihrer anschließenden Begutachtung die aus § 63 BauO NRW folgende Genehmigungsbedürftigkeit in den Blick. Wie in der Randbemerkung der Erstprüferin festgestellt, würden zwei Prüfungsebenen vermischt. § 63 BauO NRW betreffe gerade die formelle Illegalität, nicht aber die materielle. Die Frage der Nutzungsänderung hätte im Rahmen der Prüfung, ob eine Genehmigung vorhanden sei oder nicht, erörtert werden müssen. Diese vollkommen verfehlte Systematik entwerte die sich anschließenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Nutzungsänderung. Ein Bewertungsfehler lässt sich ausgehend von diesen Ausführungen nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft sondern vielmehr nachvollziehbar und schlüssig, die Prüfung von § 63 BauO NRW im Rahmen des Bauplanungsrechts als systematisch verfehlt zu erachten. Der Einwand der Klägerin, eine verfehlte Systematik dürfe nicht mehrfach negativ berücksichtigt werden, greift nicht durch, weil sich für eine mehrfache fehlerhafte Berücksichtigung keine Anhaltspunkte finden. Auch soweit die Prüferin dem systematischen Verständnis in ihrer Bewertung gesonderten Stellenwert einräumt, handelt es sich um eine Gewichtung der Vorzüge und Mängel einer Arbeit, die allein dem Prüfer obliegt. Die Frage, ob ein bestimmter Aspekt etwa milder hätte bewertet werden können, entzieht sich auch an dieser Stelle der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
108d. Die Klägerin rügt die Kritik der Prüferin an ihrer Darstellung der Nutzungsänderung, ohne hiermit einen Bewertungsfehler aufzuzeigen. Die Erstprüferin führt aus, dass die Klägerin zwar den Begriff der Nutzungsänderung auf S. 6 zutreffend definiert habe, jedoch unter ihrer Prämisse – „Überschreitung der Variationsbreite“ und „die Genehmigungsfrage stellt sich neu“ – nicht subsumiert habe. Der klägerischen Ausführung fehle insgesamt der rechtliche Bezug, sodass die einleitend gestellte Frage noch nicht einmal im Ansatz beantwortet worden sei; die Klägerin werde mit ihrer Bearbeitung dem von ihr selbst festgelegten Maßstab nicht gerecht. Diese Kritik an der fehlenden Intensität der Subsumtion und der mangelnden Begründungstiefe ist nicht zu beanstanden. Die unstreitig erfolgte Definition einer Nutzungsänderung wird zudem positiv zur Kenntnis genommen. Dass die Prüferin moniert, es werde nicht herausgearbeitet, inwieweit für die neue Nutzung ein anderer rechtlicher Maßstab, insbesondere mit Blick auf das Bauplanungsrecht, gelte, ist in Ansehung der Klausur der Klägerin nachvollziehbar.
109e. Die Erstprüferin führt im Überdenkungsverfahren an, die Klägerin habe sich auf den Seiten 9 bis 11 ihrer Klausur sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen eines unbeplanten Innenbereichs erfüllt sind. Sie gehe dann zu § 34 Abs. 2 BauGB über und verkenne dabei, dass für die Prüfung der BauNVO zwingend zunächst der Begriff der näheren Umgebung definiert und im Folgenden diese nähere Umgebung räumlich festgelegt werden müsse. Diese Prüfung fehle insgesamt, sodass den nachfolgenden Ausführungen zur BauNVO eine tragfähige Grundlage fehle. Einen Bewertungsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Auch die Rüge der Klägerin, sie habe sich bereits auf den Seiten 9 bis 10 mit der näheren Umgebung auseinandergesetzt, was eine Darstellung im Übrigen überflüssig gemacht habe, vermag einen konkreten Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Denn es ist für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Klägerin zwar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Vorhaben im Innenbereich liegt. Ihre Ausführungen lassen aber, wie die Erstprüferin schlüssig darstellt, eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Eigenart der näheren Umgebung vermissen. Dieser Maßstab wird – wie die Prüfer kritisieren – nicht vorweg gestellt, sondern die Klägerin subsumiert gleich unter die Normen der BauNVO. Als Prüfer die dezidierte Befassung mit der näheren Eigenart der Umgebung einzufordern, ist nicht bewertungsfehlerhaft. Auch die Kritik des Zweitprüfers an der fehlenden Auseinandersetzung mit der näheren Umgebung begegnet nach dem Vorstehenden keinen Bedenken.
110f. Sofern die Klägerin rügt, die Erstprüferin stelle mit Blick auf die Bearbeitung hinsichtlich § 6 BauNVO überhöhte Anforderungen, dringt sie hiermit nicht durch. Insbesondere ist die Kritik, es fehle mit Blick auf die Behandlung der Normen der BauNVO an einer tragfähigen Begründung, nicht fehlerhaft. Allein die Länge der Bearbeitung von Seite 12 bis 15 kann von der Klägerin nicht als Beleg für die Tragfähigkeit ihrer Begründung herangezogen werden. Die Erstprüferin moniert – nachvollziehbar – die Schlüssigkeit und Tiefe der Begründung. Dass die Klägerin ihre eigenen Ausführungen selbst für ausreichend tragfähig hält, ist prüfungsrechtlich nicht von Belang.
111g. Die Klägerin rügt die Prüferkritik des Erst- und Zweitprüfers, dass ihre Ausführungen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Kürze nicht überzeugend seien und auch die Erörterung der Androhung von Zwangsgeld die erforderliche Genauigkeit vermissen lasse. Die Klägerin führt unter Bezugnahme hierauf zwar aus, die Bewertung leide unter einem überhöhten Maßstab. Es sei durchaus zutreffend, dass sie die Nebenentscheidungen im Feststellungsstil und damit nicht umfassend erörtert habe. Der Feststellungsstil sei jedoch ein adäquates Mittel, um in Examensklausuren dem enormen Zeitdruck zu begegnen. Ihre Ausführungen seien insoweit zwar knapp, gingen aber auf die wesentlichen Punkte unter Benennung der jeweils relevanten Vorschriften ein. Die gewünschte konkrete einzelfallbezogene Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO habe sie im praktischen Teil auf S. 26 dargelegt, wo sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass es nicht hinnehmbar sei, einen rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, weil dies zu „Nachahmungstätern“ führen könne. Damit zeigt sie einen Bewertungsfehler nicht auf. Soweit der Prüfer fordert, den Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO im Gutachten zunächst abstrakt darzustellen, um dann in eine einzelfallbezogene Abwägung überzugehen, liegt hierin kein prüfungsrechtlich relevanter Fehler. Auch mit Blick auf die Kritik der Prüferin an der fehlenden Tiefe der Ausführungen der Klägerin zum Zwangsmittel lässt sich kein echter Bewertungsfehler erkennen, weil die Bewertung der Erstprüferin, dass es sich um ungenaue Ausführungen hält, aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ist. Ob dies der Zeitnot der Klägerin geschuldet war, spielt für die Frage, ob die Unzulänglichkeit bewertungsfehlerfrei kritisiert wurde, keine Rolle.
112h. Auch die klägerische Kritik an der offenen Zweitkorrektur verfängt nicht. Eine offene Zweitkorrektur ist – wie bereits oben dargelegt – zulässig und vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen.
113i. Die Klägerin rügt die Kritik des Zweitprüfers an der aus seiner Sicht verkürzten Darstellung des Arbeitsauftrags. Der Zweitprüfer moniert, dass die Eilbedürftigkeit nicht ausdrücklich erwähnt werde. Diese Kritik begegnet keinen Bedenken. Denn die Klägerin benennt die Eilbedürftigkeit samt Notwendigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Eilrechtsschutz tatsächlich nicht, sondern führt an, es sei zu prüfen, wie die Nutzung der Anlage bis zum Abschluss des Klageverfahrens untersagt werden könne. Dass der Prüfer verlangt, konkret darzustellen, welche Idee sich hinter dieser Aussage verbirgt und eine ausdrückliche Thematisierung des Eilrechtsschutzes einfordert, zumal es hierauf für die weitere Klausurbearbeitung entscheidend ankommt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die nachträglichen Ausführungen der Klägerin, wie ihre Formulierung zu verstehen sein soll, gehen ins Leere.
114j. Auch die zusammenfassende Rüge der Klägerin, das Erstgutachten leide unter einer Reihe von tatsächlichen Fehlern, da die Erstkorrektorin an mehreren Stellen verkenne, dass die klägerischen Ausführungen vertretbar und schlüssig seien und auch das Zweitgutachten leide an einer Reihe von Bewertungsfehlern, vermag in dieser Pauschalität und nach den vorstehenden Ausführungen keinen Bewertungsfehler zu begründen.
1157. Mangels Bewertungsfehlern kann die Klägerin auch nicht beanspruchen, dass ihr Gesamtergebnis korrigiert wird und sie ein neues Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung erhält.
116II. Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Klägerin ist nicht rechtsschutzbedürftig.
117Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es grundsätzlich einen einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weg zum Erreichen des Klageziels gibt als die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts. Daher fehlt es für eine Verpflichtungsklage wegen des in § 42 Abs. 1, 2. Alt., § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75, § 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatz grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger vor Erhebung der Verpflichtungsklage keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Dies ergibt sich daneben aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Denn es ist zuvörderst Sache der Verwaltung, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.
118Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8¸ BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 m. w. N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 68 Rn. 5a, § 42 Rn. 6.
119Ein Antrag in diesem Sinne ist eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Willenserklärung. Voraussetzung für die Bescheidungsfähigkeit des Antrags ist zunächst lediglich, dass das Begehren zumindest Angaben zum Inhalt der erstrebten Entscheidung erkennen lässt.
120Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.2009 – 12 A 1638/07 –, juris, Rn. 47 ff, 68.
121Ein solcher Antrag wurde hier mit Blick auf die Ausfertigung eines auf den 30.10.2018 datierenden Zeugnisses unstreitig nie gestellt, obschon es der Klägerin – auch zeitlich –möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag zwischen Bekanntgabe des Bescheides vom 30.10.2018 und der Klageerhebung am 12.12.2018 bei der Beklagten zu stellen.
122Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei zu differenzieren zwischen der Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO sowie der vorherigen Antragstellung als Teil des vom Vorverfahren unabhängigen Verwaltungsverfahrens. Die Klägerin trägt vor, hier sei ein Ausnahmefall des § 68 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einschlägig, wonach es der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedarf, wenn der Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid die Beschwer erstmalig enthält. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Bereits der Wortlaut des § 68 Abs. 2 VwGO weist aus, dass es zunächst eines Antrags auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens braucht, der von der zuständigen Behörde abgelehnt worden ist. Erst danach findet, sofern statthaft, ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 2 und 1 VwGO statt. Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt ferner einen „Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes“ nicht nur in § 68 VwGO voraus, sondern auch davon unabhängig, etwa in § 75 VwGO. Das Gesetz geht mithin selbst davon aus, dass eine Antragstellung auf Vornahme eines Verwaltungsakts ein grundsätzliches Prinzip darstellt und von den Voraussetzungen der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO unabhängig ist. Da hier ein solcher Antrag unstreitig nie gestellt wurde und es wegen des Unterschieds zur Durchführung des allgemeinen Vorverfahrens nicht auf die Ausnahme nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ankommen kann, fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag.
123Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 11.94 –, juris, Rn. 14.
124Auch die Klageerhebung und –begründung sind nicht geeignet, diesen Verstoß gegen den Antragsgrundsatz zu heilen.
125Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 5 S 2429/12 –, juris, Rn. 33; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 68 Rn. 5a, § 42 Rn. 6.
126Ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat.
127Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 5 S 2429/12 –, juris, Rn. 33
128III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
129Rechtsmittelbelehrung
130Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
131- 132
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 133
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 134
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 135
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 136
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
138Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
139Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
140Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
141Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
142Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende
143Beschluss
144Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
14515.000,00 €
146festgesetzt.
147Gründe
148Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
149Rechtsmittelbelehrung
150Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
151Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
152Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
153Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
154Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 274 Beweiskraft des Protokolls 1x
- StPO § 266 Nachtragsanklage 1x
- StPO § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes 1x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 404 Einwendungen des Schuldners 1x
- BGB § 408 Mehrfache Abtretung 2x
- BGB § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger 2x
- VwGO § 92 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- StPO § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung 1x
- BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar 2x
- VwGO § 161 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 1x
- BGB § 97 Zubehör 5x
- 6 K 5398/16 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 929 Einigung und Übergabe 2x
- StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 1x
- StGB § 339 Rechtsbeugung 1x
- 22 A 201/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 419/81 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
- 12 A 1638/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 2429/12 2x (nicht zugeordnet)