Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1562/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kreisverband der politischen Partei „Alternative für Deutschland“ (nachfolgend AfD).
3Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (nachfolgend Bundesamt) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die AfD - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Partei und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (nachfolgend Gutachten I) - als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der AfD vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die Jugendorganisation der AfD „Junge Alternative“ und der Flügel würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft.
4Wenige Tage danach wurden Auszüge des Gutachtens I in der Presse zitiert. Auch wurde in der Presse verbreitet, das Gutachten sei „durchgestochen“ worden. Im Januar 2019 wurde das Gutachten I auf der Seite www.netzpolitik.org veröffentlicht.
5In dem Gutachten I wird der Kläger an zwei Stellen erwähnt. In Teil C, Kapitel 4.1, Unterkapitel 4.1.1 mit der Überschrift „Völkisch-nationalistische Einstellungen“ heißt es über den Kläger:
6„In einem Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Osterholz wurde darüber hinaus in völkischer Diktion der gegenwärtige Zustand und die Regierungspolitik Deutschlands beklagt und zudem eine Widerstandspflicht propagiert:
7‚Die nationale Katastrophe der illegalen Masseneinwanderung soll nicht nur nicht rückgängig gemacht werden, sondern schreitet unkontrolliert immer weiter voran. Mit allen Folgen für die Bildung, die Sozialsysteme, die Innere Sicherheit und Justiz, die Steuern und Abgaben, die Deutsche aufbringen müssen, um Merkels Gäste zu versorgen usw. usf. Weiterhin wird unsere Heimat islamisiert. Man legt schamlos und unverfroren die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation – Deutschland soll um jeden Preis abgeschafft werden! Wir wollen das nicht! Die Politik von Regierung und Opposition, mit Ausnahme der AfD, bringt für uns ausschließlich enorm große Nachteile und steht dem Amtseid unserer Staatsführung diametral entgegen‘.“
8In Kapitel 4.2 („Demokratieprinzip“) heißt es:
9„So erklärte der niedersächsische AfD-Kreisverband Osterholz am 23. September 2018 in teils völkischer Diktion, welche politischen Missstände bestünden, und propagierte eine Widerstandspflicht gegen die Regierung bzw. die sie stützenden Parteien:
10Die nationale Katastrophe der illegalen Masseneinwanderung soll nicht nur nicht rückgängig gemacht werden, sondern schreitet unkontrolliert immer weiter voran. Mit allen Folgen für die Bildung, die Sozialsysteme, die Innere Sicherheit und Justiz, die Steuern und Abgaben, die Deutsche aufbringen müssen, um Merkels Gäste zu versorgen usw. usf. Weiterhin wird unsere Heimat islamisiert. Man legt schamlos und unverfroren die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation – Deutschland soll um jeden Preis abgeschafft werden! Wir wollen das nicht! Die Politik von Regierung und Opposition, mit Ausnahme der AfD, bringt für uns ausschließlich enorm große Nachteile und steht dem Amtseid unserer Staatsführung diametral entgegen‘. [...]
11Wenn Ausreisepflichtige nicht ausreisen müssen, warum müssen Steuerpflichtige dann eigentlich Steuern zahlen?
12‚Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen!‘ Und diesen Widerstand leisten wir als einzige Partei täglich! Zeigen Sie jetzt selber Haltung und stellen Sie ihren Mitgliedsantrag noch heute! Es geht um alles!‘.“
13Mit Schreiben vom 17. Februar 2019 beantragte der Kläger beim Bundesamt Auskunft gem. § 15 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und forderte das Bundesamt auf, das Gutachten I zu vernichten und die in elektronischer Form gespeicherten Daten zu löschen, hilfsweise durch Sperrvermerke sämtliche Erwähnungen des Klägers zu kennzeichnen, die Löschung bzw. den Sperrvermerk öffentlich bekanntzugeben, öffentlich bekanntzugeben, dass der Vorwurf, der Kläger habe in einem Facebook-Beitrag eine Widerstandspflicht propagiert und sich in „völkischer Diktion“ geäußert, unzutreffend sei und bekanntzugeben, dass der zitierte Facebook-Beitrag kein Beispiel sei für gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Aussagen, für einen Verstoß gegen die Menschenwürde und für völkisch-nationalistische Einstellungen.
14Diese Forderungen lehnte das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ab. Der Kläger sei keine natürliche Person und habe daher keinen Auskunftsanspruch. Auch scheide aus diesem Grund ein Löschungs- bzw. Vernichtungsantrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG aus. Auch lägen die Voraussetzungen des § 13 BVerfSchG nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch. Es liege kein Eingriff vor, da das Bundesamt das Gutachten I nicht veröffentlicht habe. Die Veröffentlichung könne ihm auch nicht zugerechnet werden.
15Der Kläger hat am 13. März 2019 Klage erhoben.
16Zur Begründung beruft er sich darauf, dass das Bundesamt schon verfahrensfehlerhaft gehandelt habe. Der Kläger sei nicht angehört worden.
17Der Kläger habe einen Folgenbeseitigungsanspruch. Insbesondere könne dem Bundesamt die Veröffentlichung zugerechnet werden, da es offenbar keine hinreichenden Vorkehrungen geschaffen habe, die Verbreitung des Gutachtens I zu verhindern. Das Bundesamt habe offenbar auch keine Ermittlungen durchgeführt, auf welchem Wege das Gutachten I an die Medien gelangt sei. Es spreche auch vieles dafür, dass das Bundesamt die öffentliche Verbreitung als Zersetzungsstrategie selbst veranlasst habe. Das Bundesamt habe eine Medienkampagne gegen die AfD durchgeführt. Die Medien hätten eine „Zusammenfassung“ erhalten, was einer Teilveröffentlichung gleichkomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Betroffener auch Rechtsschutzmöglichkeiten gegen behördeninterne Berichte, jedenfalls dann, wenn der Bericht Dritten zugänglich gemacht worden sei oder der Öffentlichkeit de facto bekannt werde.
18Der Kläger habe auch ein Rehabilitationsinteresse, da er in der Öffentlichkeit verunglimpft worden sei. Das Verhalten des Bundesamtes verletze das Recht auf ein faires Verfahren.
19Auch habe das Bundesamt die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe sich allenfalls polemisch und sarkastisch geäußert, was ihm aber unter Berücksichtigung der freien Meinungsäußerung zustehe. Die Interpretation des Bundesamtes verletze den Grundsatz „in dubio pro libertate“. Der streitgegenständliche Text kenne einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff nicht, sondern knüpfe allein an die Staatsangehörigkeit an. Der Facebook-Beitrag des Klägers beziehe sich auf ein Pressestatement von Wolfgang Schäuble und setze sich kritisch mit der Richtungsänderung der Regierungspolitik, allen in Deutschland lebenden Migranten ein Bleiberecht zu vermitteln, auseinander.
20Bei dem Widerstandsaufruf handele es sich um einen rechtmäßigen Aufruf zu einem Parteienbeitritt, was sich aus dem letzten Absatz des vollständigen Zitats ergebe. Der Kläger habe diesbezüglich lediglich ein leicht abgewandeltes Zitat von Papst Leo XII verwendet. Mit dem Ausspruch „Deutschland soll um jeden Preis abgeschafft werden! Wir wollen das nicht!“ beziehe sich der Kläger erkennbar auf das (ehemalige) SPD-Mitglied Thilo Sarrazin.
21Im Falle amtlicher Werturteile, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen, bestehe auch nach aktueller Rechtsprechung ein Widerrufsanspruch. Dies treffe auf tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG zu.
22Der Kläger beantragt schriftsätzlich - nach einer Präzisierung des Klageantrags zu 4. -,
231. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Gutachten „Zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der „Alternative für Deutschland" (AfD) und ihren Teilorganisationen vom 15.01.2019 (Geheimhaltungsstufe VS - Nur für den Dienstgebrauch)", in Abschnitt C „Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 3 Absatz 1, 4 BVerfSchG", unter I. „Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die fdGO in der AfD, Nr. 4 „Gegen die fdGO gerichtete Aussagen sonstiger Organisationseinheiten (Landes-, Kreisverbände, Sonstige) der AfD", 4.1 „Menschenwürde", 4.1.1. „Völkisch-nationalistische Einstellungen" enthaltenen Daten mit Bezug zur Klägerin zu vernichten und soweit sie in elektronischer Form geführt werden, zu löschen.
242. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, zwecks einer Verarbeitungseinschränkung durch Sperrvermerke sämtliche Erwähnungen der Klägerin (Kreisverband Osterholz bzw. Kreisverband Osterholz Verden) in dem Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der „Alternative für Deutschland" (AfD) und ihren Teilorganisationen vom 15.01.2019 (Geheimhaltungsstufe VS - Nur für den Dienstgebrauch) zu kennzeichnen.
253. Die Beklagte wird verurteilt, die Sperrvermerke zu den in Antrag zu 2 genannten Erwähnungen und die Vernichtung sowie die Löschung der in Antrag zu 1. genannten Daten durch öffentliche Verlautbarung bekanntzugeben.
264. Die Beklagte wird verurteilt, öffentlich bekanntzumachen, dass der Vorwurf unzutreffend ist: Die Klägerin habe in einem Facebookbeitrag vom 23.09.2018 eine „Widerstandspflicht propagiert".
275. Die Beklagte wird verurteilt, unter Wiedergabe des Zitats aus dem im Klageantrag zu 1, genannten Gutachten: „Die nationale Katastrophe der illegalen Masseneinwanderung soll nicht nur nicht rückgängig gemacht werden, sondern schreitet unkontrolliert immer weiter voran. Mit allen Folgen für die Bildung, die Sozialsysteme, die lnnere Sicherheit und Justiz, die Steuern und Abgaben, die Deutsche aufbringen müssen, um Merkels Gäste zu versorgen usw. usf.. Weiterhin wird unsere Heimat islamisiert. Man legt schamlos und unverfroren die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation - Deutschland soll um jeden Preis abgeschafft werden! Wir wollen das nicht! Die Politik von Regierung und Opposition, mit Ausnahme der AfD, bringt für uns ausschließlich enorm große Nachteile und steht dem Amtseid unserer Staatsführung diametral entgegen." öffentlich bekanntzumachen, dass der Facebookbeitrag der Klägerin vom 23.09.2018 kein Beispiel ist für
28a) gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Aussagen ist,
29b) für einen Verstoß gegen das Prinzip der Menschenwürde ist,
30c) für völkisch-nationalistische Einstellungen ist.
316. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte sich rechtswidrig verhalten hat, indem sie, nachdem ihr Gutachten vom 15.01.2019 im Anschluss an die damalige Pressekonferenz des Präsidenten Haldenwang in den Medien unter Nennung des Namens der Klägerin mit dem Inhalt verbreitet worden war, der Facebookbeitrag der Klägerin vom 23.09.2018 beinhalte Beispiele für eine gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Einstellung, verstoße gegen das Prinzip der Menschenwürde und propagiere völkisch-nationalistische Einstellungen sowie eine Widerstandspflicht gegen die Regierungspolitik Deutschlands, obwohl die Klägerin ihn zwischenzeitlich durch Anwaltsschreiben vom 17.02.2019 darauf hingewiesen hatte, dass diese Darstellung unhaltbar sei und er aufgefordert werde, diese Darstellung zu widerrufen, dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, stattdessen aber in seinen Pressemitteilungen vom 08.03.2019 die Behauptung öffentlich verbreitet hat, in dem besagten Gutachten seien die Ergebnisse der Vorprüfphase (bis dahin noch: der Prüffall-Bearbeitung) „sorgfältig ausgewertet" worden.
327. Höchst hilfsweise festzustellen, dass die Weitergabe des im Klageantrag zu 1. genannten Gutachtens durch die Beklagte an Dritte rechtswidrig war.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unbegründet. Das Gutachten I sei als Verschlusssache eingestuft und nicht für die Veröffentlichung vorgesehen. Das Gutachten I sei nicht an Journalisten weitergegeben worden, auch nicht als Zusammenfassung. Die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung des Gutachtens I hätten nicht vorgelegen. Das Bundesamt habe auch keine Medienkampagne geführt, sondern allein die Öffentlichkeit sachlich und inhaltlich zutreffend über die bereits zuvor viel diskutierte Frage informiert, ob Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bei der AfD bestehen. Das erkennende Gericht habe der Beklagten allein die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Einstufung der AfD als „Prüffall“ untersagt.
36Eine Anhörung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen.
37Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die im Klageantrag zu 1. genannte Passage im Gutachten I zu löschen. Das Klagebegehren sei bereits vor dem Hintergrund unverständlich, dass der Kläger sich nur gegen die im Kapitel 4.1.1 zitierte Passage wende. Der Kläger könne sich nicht auf § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVerfSchG berufen, da er keine natürliche Person sei. Er könne die Löschung auch nicht auf Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches beanspruchen. Die Erwähnung des Klägers sei nicht rechtswidrig. Es handele sich nicht um eine Tatsachendarstellung. Das vom Bundesamt vorgenommene Werturteil sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht erheblich, dass es sich bei dem Zitat des Klägers um eine mehrdeutige Aussage handele. Auch könne das Bundesamt Äußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen werten, wenn die Äußerung als solche von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Denn die Äußerung der Meinung werde dem Kläger nicht verboten. Das Bundesamt ziehe aus der Äußerung lediglich Schlüsse für die Einordnung der AfD. Das Bundesamt habe die Äußerung zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigt.
38Die vom Kläger als „nationale Katastrophe der illegalen Masseneinwanderung“ bezeichnete Migrationspolitik, die „die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation“ lege und der damit verbundene Vorwurf, Deutschland solle „abgeschafft“ werden, spreche Stereotype eines völkisch-ethnischen Volks- und Nationenverständnisses an. Der Kläger verzerre die Situation, indem er die Einwanderung durchgängig als illegal einordne. Der Kläger sehe darin die Gefahr für die „innere Einheit des Volkes (der Nation)“, was darauf schließen lasse, dass er einem völkisch-ethnischen Volksbegriff folge. Wenn der Kläger in der Migrationspolitik die „Abschaffung“ Deutschlands sehe, so sehe er eine existenzielle Beeinträchtigung von Volk und Nation als ethnisch homogener Volksgemeinschaft. Dieses Verständnis werde dadurch bekräftigt, dass der Kläger von Steuern und Abgaben spreche, die allein „Deutsche aufbringen“ müssten, um „Merkels Gäste“ zu versorgen. Steuern und Abgaben zahlten aber auch Ausländer. Auch der Ausdruck „Gäste“ negiere jeglichen Rechtsanspruch von Einwanderern. Den „Deutschen“ werde „illegale Masseneinwanderung“ gegenüber gestellt. Damit könne der Kläger auch nicht „Volk und Nation“ allein von der Staatsangehörigkeit begreifen. Anders sei nicht zu erklären, wieso allein durch (illegale) Einwanderung die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation gelegt werde. Schließlich weise die Beschreibung „Weiterhin wird unsere Heimat islamisiert.“ darauf hin, dass nach Auffassung des Klägers eine Person islamischen Glaubens in Deutschland keine Heimat haben könne. Auch aus den sonstigen Aussagen („ausschließlich enorm große Nachteile“) folge eine Ausgrenzung von zugewanderten Ausländern.
39Auch propagiere der Kläger in einer gegen das Demokratieprinzip verstoßenden Weise eine Widerstandspflicht. Das Bertolt Brecht zugeschriebene Zitat sei vom Bundesamt nicht weggelassen worden. Im Kapitel 4.2 sei das vollständige Zitat des Klägers enthalten. Die vom Kläger propagierte Widerstandspflicht gehe über den Aufruf zum Eintritt in die AfD deutlich hinaus. Wenn der Kläger am Anfang seines Zitats eine nationale Katastrophe beschwöre, die die Existenz von Volk und Nation gefährde und dies als Ergebnis einer bewussten und gezielten Politik ausgebe, dann könne er nicht glauben machen wollen, dass sich der Widerstand im Parteienbeitritt erschöpfen solle. Auch die Beschreibung „Es geht um alles!“ lege den Schluss nahe, dass der Kläger Widerstandsmaßnahmen im Blick habe, die über die reine parteipolitische Betätigung hinausgingen.
40Es liege kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Insbesondere sei das Gutachten I nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Das Zitat des Klägers sei nur einer von vielen Anhaltspunkten bei der verfassungsschutzrechtlichen Beurteilung der AfD gewesen.
41Der Kläger habe wegen der Rechtmäßigkeit der gewählten Formulierungen auch keinen Anspruch auf Verarbeitungsbeschränkungen oder deren öffentliche Bekanntgabe. Darüber hinaus habe der Kläger diesbezüglich keinen Anspruch, da dem Bundesamt die Veröffentlichung des Gutachtens I nicht zuzurechnen sei.
42Aus diesen Gründen sei auch der Klageantrag zu 4. unbegründet. Zudem könne der Kläger keinen Widerrufsanspruch in Bezug auf Werturteile geltend machen. Denn niemand könne im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung aufzugeben. Dem Rechtsschutzanliegen ist in diesen Fällen mit einem Unterlassungs-, Feststellungs- und ggf. Richtigstellungsanspruch genüge getan.
43Gleiches gelte für den Klageantrag zu 5.
44Der Klageantrag zu 6. sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die vom Streitgegenstand des Antrags zu 6. umfasste Pressemitteilung des Bundesamtes nehme keinen Bezug zum Kläger. Der Kläger könne allenfalls reflexhaft betroffen sein, was für eine Klagebefugnis nicht ausreiche. Ansprüche hinsichtlich belastender hoheitlicher Maßnahmen, die die Gesamtpartei betreffen, seien nur von der Gesamtpartei selbst und nicht von den regionalen Untergliederungen geltend zu machen. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Denn die in der Pressemitteilung genannte Aussage zur Sorgfältigkeit der Auswertung sei zutreffend. Dies sei auch unabhängig davon, ob man - wie der Kläger - annehme, dass die Auswertung des streitgegenständlichen Zitats unzutreffend sei.
45Der Klageantrag zu 7. sei unbegründet, da die Weiterleitung des Gutachtens I an die Landesämter rechtmäßig in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes erfolgt ist. Dass die Weitergabe an die Medien unrechtmäßig gewesen sei, sei unstreitig und bedürfe keiner Feststellung. Es bestünden auch keine Ermittlungsansätze, festzustellen, auf welchem Wege das Gutachten I an die Medien gelangt sei.
46Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
49Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
50Kläger ist vorliegend allein der Kreisverband Osterholz/Verden der Gesamtpartei Alternative für Deutschland. Zwar ist in der Klageschrift fortwährend von der „Klägerin“ die Rede. Aus der Auslegung der Klageanträge (§ 88 VwGO) ergibt sich jedoch, dass der Kläger nur eigene Rechte geltend macht und nicht stellvertretend für die Gesamtpartei auftritt - was er auch nicht könnte.
51Die so verstandene Klage ist teilweise zulässig und - soweit zulässig - unbegründet.
52A.
53Die Klage ist mit Ausnahme des Hilfsantrags zu 6. zulässig.
54Statthafte Klageart für die Klageanträge zu 1. bis 5. ist die auf Folgenbeseitigung gerichtete allgemeine Leistungsklage,
55vgl. zu Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 – Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 56 (58).
56In analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein,
57BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18 und vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 16, jeweils m.w.N.
58Der Kläger steht eine Klagebefugnis jedenfalls hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. zu. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist jedenfalls vor dem Hintergrund der öffentlich gewordenen Bewertung durch das Bundesamt seines Facebook-Beitrags vom 23. September 2018 möglich. Dem Kläger könnte daher Folgenbeseitigung in Form der geltend gemachten Ansprüche zustehen. Der Kläger kann auch in seiner Ehre beeinträchtigt sein, obwohl es sich bei dem Gutachten I um ein als Verschlusssache eingestuftes Dokument handelt, das nicht für die Veröffentlichung bestimmt ist und damit nicht auf die Wahrnehmung durch Dritte und insbesondere die Öffentlichkeit zielt. Denn im vorliegenden Fall ist das vollständige Gutachten jedenfalls tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden,
59vgl. in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshofs Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 114.
60Es kann dahinstehen, ob dem Kläger die Klagebefugnis hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5. fehlt, weil sich der Kläger hier gegen Werturteile des Bundesamtes wendet, die nicht Gegenstand von Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen sein können. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
61Ebenso kann dahinstehen, ob dem Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1. das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da er nur die Löschung bzw. Vernichtung der Passage in Kapitel 4.1.1 verlangt. Daraus könnte im Umkehrschluss folgen, dass er die (nahezu wortgleiche) Nennung und Würdigung im Kapitel 4.2 akzeptiert. Dem Kläger wäre also im Ergebnis auch bei einer erfolgreichen Klage gar nicht geholfen, da sowohl sein Zitat als auch die Bewertung dieses Zitats durch das Bundesamt an anderer Stelle in dem Gutachten verbleiben würde. Die Klage ist aber auch in dieser Hinsicht unbegründet.
62Die Klage ist hinsichtlich des (hilfsweisen) Klageantrags zu 6. unzulässig. Es existiert kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
63Hier geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, denn der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich das Bundesamt mit Verbreitung der Pressemitteilung vom 8. März 2019 in Bezug auf den Kläger rechtswidrig verhalten habe. Dort hat das Bundesamt verbreitet, die Ergebnisse der Vorprüfphase seien sorgfältig ausgewertet worden.
64Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 ‑ 3 C 50.89 ‑, BVerwGE 89, 327 (329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 ‑ 8 C 19.94 ‑, BVerwGE 100, 262 (264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 ‑ 8 C 38.09 ‑, BVerwGE 136, 75 (78) = juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7.
66Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können,
67vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz 1.
68Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist,
69BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 (329) stRspr.
70Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht,
71W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11.
72Gemessen daran besteht ein solches Rechtsverhältnis nicht. Die Pressemitteilung nimmt nicht namentlich oder sonst in individualisierender Weise auf den Kläger Bezug. Der Kläger kann als regionale Untergliederung der AfD auch nicht mögliche Rechtsverletzungen der Gesamtpartei geltend machen. Der Kläger hat nicht dargelegt - und es ist auch sonst nicht ersichtlich - inwiefern er durch die Pressemitteilung in eigenen Rechten verletzt ist.
73B.
74Die Klage ist aber unbegründet.
751.
76Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch, dass die Beklagte die im Klageantrag genannte Passage aus dem Gutachten I löscht oder vernichtet (Klageantrag zu 1.).
77a.
78Der Kläger kann die begehrte Löschung bzw. Vernichtung nicht gem. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG
79Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274),
80beanspruchen. Diese Anspruchsgrundlagen beziehen sich auf personenbezogene Daten, mithin auf Informationen, die sich auf eine identifzierbare natürliche Person beziehen, § 27 Nr. 2 BVerfSchG i.V.m. § 46 Nr. 1 BDSG,
81vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 – 16 A 4849/19 –, UA S. 16.
82Der Kläger ist als regionale Untergliederung einer politischen Partei aber keine solche natürliche Person.
83b.
84Der Kläger hat einen solchen Anspruch auch nicht auf Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches. Im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann jemand, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
85vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 115 f.
86Das auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Organen der öffentlichen Gewalt nicht frei, rufschädigende Tatsachen in Beziehung auf einzelne Bürger zu behaupten. Vielmehr sind sie hierzu nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein.
87Hat ein Organ der vollziehenden Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen durch herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen das Persönlichkeitsrecht eines Bürgers verletzt, so steht dem Verletzten gegenüber der Körperschaft, der das Handeln des Organs zuzurechnen ist, aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der hoheitlichen Äußerungen zu,
88vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 123 ff.
89Zunächst war eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich, unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um einen Eingriff in Grundrechte des Klägers handelt. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt,
90vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess VGH), Beschluss vom 24. Januar 2003 ‑ 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.
91Das Bundesamt hat den Kläger durch das Gutachten I nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger ist nicht durch den Inhalt der darin enthaltenen Äußerungen oder durch einen dadurch vermittelten Eindruck in seinen Rechten verletzt worden.
92In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot),
93vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 – juris; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, juris Rn. 25.
94Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den (Grund-) Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein,
95HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, juris Rn. 32.
96Nach dieser Maßgabe ist die streitgegenständliche Äußerung des Bundesamtes nicht rechtswidrig. Die Werturteile beruhen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, sie sind vertretbar gewertet worden und verletzen auch das Sachlichkeitsgebot nicht.
97Der Tatsachenkern besteht hier aus dem Zitat des Klägers aus einem Facebook-Beitrag vom 23. September 2018:
98„Die nationale Katastrophe der illegalen Masseneinwanderung soll nicht nur nicht rückgängig gemacht werden, sondern schreitet unkontrolliert immer weiter voran. Mit allen Folgen für die Bildung, die Sozialsysteme, die Innere Sicherheit und Justiz, die Steuern und Abgaben, die Deutsche aufbringen müssen, um Merkels Gäste zu versorgen usw. usf. Weiterhin wird unsere Heimat islamisiert. Man legt schamlos und unverfroren die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation – Deutschland soll um jeden Preis abgeschafft werden! Wir wollen das nicht! Die Politik von Regierung und Opposition, mit Ausnahme der AfD, bringt für uns ausschließlich enorm große Nachteile und steht dem Amtseid unserer Staatsführung diametral entgegen‘. [...]
99Wenn Ausreisepflichtige nicht ausreisen müssen, warum müssen Steuerpflichtige dann eigentlich Steuern zahlen?
100‚Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen!‘ Und diesen Widerstand leisten wir als einzige Partei täglich! Zeigen Sie jetzt selber Haltung und stellen Sie ihren Mitgliedsantrag noch heute! Es geht um alles!‘.“
101Der Wortlaut wurde unstreitig zutreffend wiedergegeben. Unbeachtlich ist, dass im Rahmen der ersten Nennung des Klägers im Gutachten (Kapitel 4.1.1) die letzten beiden Absätze nicht zitiert worden sind. Diese finden sich nämlich bei der zweiten Nennung im Kapitel 4.2., wo auch der erste Teil des Zitats mit abgedruckt ist.
102Die Werturteile des Bundesamtes, dass darin eine (teils) völkische Diktion erkennbar sei und eine (das Demokratieprinzip missachtende) Widerstandspflicht propagiert werde, sind auch nicht zu beanstanden.
103Vor dem Hintergrund der Zitate ist es zumindest vertretbar, dass das Bundesamt hierin eine völkische Diktion erkennt. Denn der Kläger spricht von einer „illegalen Masseneinwanderung“, die eine „nationale Katastrophe“ darstelle. Nach Darstellung des Klägers werde „die Axt an die Wurzeln von Volk und Nation“ gelegt. Auch wird der Regierung unterstellt, Deutschland „abschaffen“ zu wollen. Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger die von ihm beklagte „Masseneinwanderung“ pauschal als illegal bezeichnet, kommen in der Wortwahl des Klägers Stereotype zum Ausdruck, die auf ein völkisch-ethnisches Volks- und Nationenverständnisses hindeuten. Denn die Einwanderung wird als existenzielle Bedrohung für „Volk und Nation“ und als „Abschaffung Deutschlands“ bezeichnet. Damit kann der Kläger – entgegen seinem Vortrag – den Volksbegriff nicht allein mit der Staatsangehörigkeit assoziieren. Denn andernfalls wären durch (Massen‑)Einwanderung „Volk und Nation“ bzw. deren „Wurzeln“ nicht existenziell bedroht. Versteht man den Volksbegriff offen und unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit, so steht einer Einwanderung hinsichtlich des Bestandes des Volkes nichts (existenziell) im Wege.
104Hinzu kommt, dass der Kläger von Steuern und Abgaben spricht, die allein „Deutsche aufbringen“ müssten, um „Merkels Gäste“ zu versorgen. Steuern und Abgaben zahlen aber auch Ausländer. Dem Begriff der „Deutschen“ wird der Begriff der „illegale(n) Masseneinwanderung“ gegenüber gestellt. Auch aus den sonstigen Aussagen („ausschließlich enorm große Nachteile“) folgt jedenfalls eine Ausgrenzung von zugewanderten Ausländern.
105Im Ergebnis noch vertretbar ist es zudem, in dem Aufruf des Klägers „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen!“ als Propagierung einer Widerstandspflicht einzuordnen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er nach diesem Zitat ausdrücklich zum Beitritt in die AfD aufruft, was isoliert betrachtet eine rechtlich zulässige „Widerstandshandlung“ gegen die Politik der Bundesregierung wäre. Betrachtet man aber den gesamten Facebook-Beitrag, so scheint es jedenfalls vertretbar, hierin auch die Propagierung einer Widerstandspflicht in einer gegen das Demokratieprinzip verstoßenden Weise zu erblicken. Das Handeln der Bundesregierung wird vom Kläger zuvor als „nationale Katastrophe“ und existenzielle Bedrohung für „Volk und Nation“ bezeichnet. Die Regierung wolle „um jeden Preis“ Deutschland „abschaffen“. Es handelt sich nach Auffassung des Klägers demnach um eine massiv existenzbedrohende Politik („Es geht um alles!“). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht allein den parlamentarischen Widerstand gemeint haben. Wenn der Kläger die Politik der Bundesregierung (und sämtlicher Oppositionsparteien mit Ausnahme der AfD) als dergestalt existenzbedrohend einschätzt, so ist es nicht nachvollziehbar, dass er Widerstand allein auf den parlamentarischen Raum beschränken will, falls dieser politische Widerstand nicht zum Erfolg führt. Wenn nach Auffassung des Klägers die Einwanderungspolitik der Regierung dem „Amtseid unserer Staatsführung diametral entgegen“ steht, wird das Verhalten der Regierung als illegitim und rechtswidrig beurteilt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass „Gehorsam“ vom Kläger nicht nur abgelehnt, sondern als „Verbrechen“ und damit als widerrechtlich bezeichnet wird. Daraus kann der Leser des Textes nur eine Pflicht zum Widerstand auch abseits des parlamentarischen Widerstandes verstehen. Handelt die Regierung (und ihr folgend sämtliche Oppositionsparteien abseits der AfD) nämlich eklatant widerrechtlich, führt aber der parlamentarische (und juristische) Widerstand nicht zum Erfolg, so muss nach dieser Logik der Widerstand – im Sinne eines Notstandes – auf anderem Wege erfolgen, um die „Abschaffung“ Deutschlands aufzuhalten. Es ist daher naheliegend, dass der Adressat des Textes dies vor dem Hintergrund der verwendeten Rhetorik ebenso auffassen wird. Es kann auch dahinstehen, von wem das Zitat ursprünglich stammt und in welchem Kontext es ursprünglich verwendet wurde. Denn es kommt allein darauf an, wie die Äußerung des Klägers vom durchschnittlichen Leser verstanden wird.
106Es ist auch vertretbar, das streitgegenständliche Zitat im Rahmen des Gutachtens I zu erwähnen und damit in den Kontext tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG zu bringen.
107Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts,
108BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.
109Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten,
110vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 ‑, juris Rn. 270.
111Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen,
112BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.
113Es kommt bei der Beurteilung - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entscheidend darauf an, ob die Äußerung des Klägers für sich genommen zulässig ist, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig,
114BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168.
115Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben,
116vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 ‑, juris Rn. 32.
117Auch nach dieser Maßgabe ist die streitgegenständliche Äußerung nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff gegen die Menschenwürde verstößt. Auch kennt das Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht,
118vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 217 ff.
119Auch ist die Propagierung einer Widerstandspflicht in einer das Demokratieprinzip verletzenden Weise ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gegeben. Das Demokratieprinzip gehört zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG.
120Vorliegend ist zudem zu beachten, dass das Bundesamt das streitgegenständliche Zitat nicht als (hinreichenden) Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eingestuft hat. Das Bundesamt hat im Rahmen des Gutachtens I untersucht, ob die AfD insgesamt als Verdachtsfall einzustufen ist und hierzu sämtliche Parteiebenen betrachtet und zahlreiche Beispiele aufgeführt. Im Ergebnis ist das Bundesamt aber im Rahmen einer erforderlichen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der AfD vorlägen. Diese seien aber nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Dieses Ergebnis, das auch den Kläger als in dem Gutachten I zitierte regionale Untergliederung der AfD betrifft, hat das Bundesamt auch öffentlich gemacht.
121Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass das Bundesamt das Sachlichkeitsgebot missachtet, gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder aus anderen Gründen rechtswidrig gehandelt hat. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal das Bundesamt die Äußerung des Klägers lediglich im Rahmen eines internen als Verschlusssache eingestuften Gutachtens bewertet hat. Auch hat das Bundesamt den Facebook-Beitrag nur kurz und sachlich bewertet als (teils) in völkischer Diktion und Propagieren einer Widerstandspflicht. Der (Einzel-)Beitrag des Klägers wird in dem Gutachten I auch nur als ein Beispiel unter zahlreichen anderen aufgeführt (siehe oben). Im Fokus der Betrachtung des Gutachtens I steht die AfD insgesamt. Der Kläger ist als regionale Untergliederung der Gesamtpartei nur am Rande dieser Betrachtung erfasst.
1222.
123Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt die Erwähnung des Klägers im Gutachten I mit Sperrvermerken versieht (Klageantrag zu 2.). Denn es fehlt bereits - wie oben ausgeführt - an den materiellen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs.
1243.
125Dasselbe gilt für den Klageantrag zu 3.
1264.
127Der Kläger kann auch keine Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüche mit seinen Klageanträgen zu 4. und 5. geltend machen. Denn Werturteile können nicht Gegenstand solcher Ansprüche sein.
128Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann,
129vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 – juris m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, juris Rn. 27 – 28.
130Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich,
131vgl. BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 - 7 B 04.2927 - juris.
132Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder aber Meinungsäußerung handelt und für die Frage, ob die Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt, ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Entscheidend ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Es kommt vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont an,
133VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, Rn. 29 - 34, juris m.w.N.
134Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass die vom Bundesamt im Gutachten I verwendeten Zitate des Klägers unzutreffend wiedergegeben worden sind. Dem Kläger geht es vielmehr um die Bewertung der Zitate durch das Bundesamt als Ausdruck „völkischer Diktion“ bzw. „Propagierung einer Widerstandspflicht“.
135Werturteile können Gegenstand von Unterlassungsansprüchen,
136OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 11 A 378/16 -, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, juris Rn. 27; Urteil vom 20. September 2012 – 26 K 7929/10 -, juris Rn. 134.
137nicht jedoch Gegenstand von Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen sein,
138Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 11 A 378/16 -, juris Rn. 23; Urteil vom 3. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 190.
139Grund für die Ablehnung eines Anspruchs auf Widerruf von Werturteilen ist, dass Werturteile wegen ihres subjektiven Charakters nicht auf Richtigkeit oder Wahrheit überprüfbar sind und niemand rechtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung. Das gilt grundsätzlich auch für Amtsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Widerruf beschränkt sich hier ebenfalls auf Tatsachenbehauptungen. Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass das Werturteil in die Öffentlichkeit getragen worden ist. Anders als bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist es im Falle der Äußerung eines Werturteils in Verbindung mit dem Zitat der zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen der Öffentlichkeit möglich, ihre eigene Beurteilung der Bewertung durch den sich Äußernden vorzunehmen,
140BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 1805/92 –, juris Rn. 1.
1415.
142Der Hilfsantrag zu 7. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Weitergabe des Gutachtens I an Dritte rechtswidrig war.
143Soweit der hinsichtlich des Begriffs des „Dritten“ nicht begrenzte Klageantrag die Weiterleitung des Gutachtens I an die Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie an das Bundesministerium des Innern als seiner Rechts- und Fachaufsichtsbehörde erfasst, ist die Weiterleitung in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes geschehen und daher rechtmäßig, § 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG, § 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG.
144Dass die Weiterleitung des Gutachtens an Medienvertreter rechtswidrig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch von der Beklagten eingeräumt (Bl. 97 der Gerichtsakte), sodass es einer gerichtlichen Feststellung insoweit ebenfalls nicht bedarf.
145Der Kläger kann schließlich nicht die Feststellung begehren, die Beklagte habe das Gutachten an die Medien (rechtswidrig) weitergeleitet. Es ist - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht ersichtlich, dass das Gutachten durch die Beklagte oder mit Billigung der Beklagten gezielt an die Medien gelangt ist. Den diesbezüglichen Beweisanregungen des Klägers war nicht nachzugehen. Dabei handelt es sich um eine Anregung zu einer unzulässigen Beweisermittlung (Ausforschungsantrag), quasi „ins Blaue hinein“. Aus dem klägerischen Vortrag folgen keine tatsächlichen, auch nur eine Vermutung rechtfertigenden Anhaltspunkte,
146„vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 – 1 A 1/16 –, juris Rn. 5 m.w.N.
147Es kann auch dahinstehen, ob die Weiterleitung des Gutachtens I an die Medien auf das deliktische Handeln eines Mitarbeiters des Bundesamtes zurückgeht. Denn die deliktische Weitergabe vertraulicher Daten durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes ist von der eigentlichen Amtstätigkeit dieser Person so weit entfernt, dass diese Handlung dem Bundesamt nicht mehr zuzurechnen ist. Zwar geht die Rechtsordnung grundsätzlich von einem Einstehenmüssen des Staates für das Handeln seiner Amtswalter aus. Dies besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
148Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 -, juris Rn. 10,
149nur dann, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und wenn zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Mithin muss der Staat nur für das einstehen, wenn (eigentlich) bestehende Amtspflichten durch den Amtswalter gegenüber Dritten verletzt werden. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen,
150BGH, Urteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 -, juris Rn. 7.
151Dafür, dass die Weitergabe einer wie hier in Rede stehenden Information in keiner Beziehung zu der von der Person auszuübenden Aufgabe steht, spricht zudem die Strafbarkeit dieses Handelns (vgl. § 353b StGB),
152vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 544/21 MD -, juris Rn. 10 f.
153Auch der Umstand, dass die handelnde Person die Information an die Presse weitergegeben hat und dies ggf. auf deren Initiative zum Zwecke der Informationsgewinnung beruht, stellt das Handeln der Person weder in einen untrennbaren Bezug zur Aufgabe noch geschieht dies durch die von Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Pressefreiheit. Denn dieser grundrechtliche Schutz vermittelt allein der Presse einen notwendigen Freiraum, ohne dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem (geschützten) Informanten und dem Staat dadurch berührt wird,
154VG Magdeburg, wie vor.
1556.
156Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
1577. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Es handelt sich um einen Einzelfall.
158Rechtsmittelbelehrung
159Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
160- 161
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 162
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 163
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 164
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 165
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
167Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
168Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
169Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
170Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
171Beschluss
172Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
17320.000 Euro
174festgesetzt.
175Gründe
176Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Wegen der vier Hauptanträge mit jeweils eigenem Streitgegenstand ergibt sich ein Wert von 20.000 Euro.
177Rechtsmittelbelehrung
178Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
179Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
180Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
181Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
182Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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