Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 321/22

Tenor

  • 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beförderungsdienstposten „XX.X.00.00 Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung im Arbeitsbereich ,Fachliche Systembetreuung‘“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldnerinnen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

  • 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.


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