Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 2033/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger stellte mit E-Mail vom 25. März 2020 beim Hauptzollamt C. einen auf das IFG gestützten Antrag auf Informationszugang. Wörtlich stellte er folgende Fragen:
3„Seit wann führen Sie als HZA die mündlichen Auswahlverfahren im Hause selbst durch? Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Bewerber in den letzten Jahren – seit Beginn der eigenverantwortlichen mündlichen Auswahlgespräche – an den mündlichen Auswahlgesprächen teilgenommen haben (gestaffelt nach den einzelnen Jahren; getrennt nach Einstellungsverfahren mittlerer/geh. Dienst). Bitte teilen Sie mir ferner mit, wie viele von den Bewerbern, die an den mündlichen Auswahlverfahren jeweils teilnahmen, durch sog. ‚Ausschlussgründe‘, welche im jeweiligen laufbahnspezifischen ‚Manual‘ für das mündliche Auswahlverfahren spezifiziert sind (z.B. Widersprüche zwischen Bewerbungsunterlagen und dem Interview oder große Verstöße gegen die Grundregeln der Höflichkeit) ‚ausgeschlossen’ wurden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie im Jahre 2018 auch im Rahmen der sog. ‚Externen Personalbeschaffung‘ Auswahlverfahren durchgeführt haben. Falls ja, teilen Sie mir bitte mit, wie viele Bewerber am mündlichen Auswahlverfahren teilgenommen haben (wenn möglich getrennt nach Ebene mittlerer/geh. Dienst, falls sich dies ohne Weiteres aus Ihren Akten ergibt). Falls ja, teilen Sie mir bitte mit, wie viele von den Bewerbern im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens durch ‚sonstige Ausschlussgründe‘, spezifiziert im entsprechenden ‚Manual‘, ‚ausgeschlossen‘ wurden.“
4Darüber hinaus führte der Kläger in seiner E-Mail aus:
5„Soweit es meinen Kenntnisstand entspricht wird für jeden Bewerber ein ‚Gutachten‘ gefertigt in dem ein Tabellenfeld angekreuzt wird, wenn ‚sonstige Ausschlussgründe‘ vorliegen, insofern dürfte sich der Aufwand bei Ihnen bzgl. meiner Anfrage in Grenzen halten.“
6Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte der „Arbeitsbereichsleiter Personalangelegenheiten“ des Hauptzollamts C. den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass es für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sei, die für die Einstellungen und für externe Personalgewinnung zuständigen Arbeitsbereiche einzubeziehen und entsprechende Unterlagen herauszusuchen. Insbesondere im Bereich der externen Personalgewinnung werde der Aufwand nicht unerheblich sein, da der jeweilige spezifische Ausschlussgrund im Rahmen der mündlichen Auswahlverfahren allein im jeweiligen Gutachten vermerkt worden sei. Diese seien daher vollumfänglich zu sichten. Auf der Grundlage der IFGGebV würden daher Gebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands zu berechnen sein.
7Noch am gleichen Tag antwortete der Kläger per E-Mail und bat darum, die Anfrage „so unkompliziert wie möglich“ zu behandeln. Ferner schlug der Kläger einen Mustertext für die Beantwortung seiner Anfrage vor.
8Am 26. März 2020 teilte die Ausbildungsleiterin des Hauptzollamts C. die relevanten Zahlen für die Jahre 2019 und 2020 mit und gab an, dass der Zeitaufwand für die Ermittlung der Angaben 1,5 Stunden betragen habe.
9Mit E-Mail vom 30. März 2020 erteilte das Hauptzollamt C. dem Kläger die begehrten Auskünfte. Der E-Mail war ein Gebührenbescheid in pdf-Form angehängt. In diesem Gebührenbescheid setzte das Hauptzollamt C. Gebühren für die Gewährung des beantragten Informationszugangs in Höhe von 67,50 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, dass für die Bearbeitung entsprechende Unterlagen herauszusuchen sowie Dateien zu sichten gewesen seien. Dies habe insgesamt 90 Minuten in Anspruch genommen. Für die Berechnung der Gebühr sei ein pauschalierter Stundensatz von 45,- Euro für den gehobenen Dienst angesetzt worden.
10Mit E-Mail vom 1. April 2020 bat der Kläger um Überprüfung der Gebührenfestsetzung. Das Hauptzollamt C. sei das erste gewesen, das auf diese Anfragen eine Gebühr erhoben habe. Die Anfrage sei „einfach“ und daher kostenfrei gewesen. Das Hauptzollamt C. antwortete mit E-Mail vom 3. April 2020 und teilte dem Kläger mit, dass die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden sei.
11Am 30. April 2020 erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 30. März 2020 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 25. Juni 2020 näher begründete. Die festgesetzte Gebühr wirke prohibitiv. Dies sei durch die Rechtsprechung stets missbilligt worden. Nachdem das Hauptzollamt C. dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, leitete es diesen der Generalzolldirektion weiter. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. August 2020 mit, dass der angefochtene Gebührenbescheid voraussichtlich teilweise rechtswidrig und auf 30,- Euro zu reduzieren sei, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
12Mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 teilte die Generalzolldirektion dem Kläger mit, dass das Widerspruchsverfahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 im Verfahren 10 C 23.19 ausgesetzt werde. Mit weiterem Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte die Generalzolldirektion dem Kläger mit, dass das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt habe und der angefochtene Gebührenbescheid daher vollumfänglich aufrechterhalten werde. Es gab dem Kläger Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm der Kläger in der Folge auch wahr.
13Mit Bescheid vom 9. März 2021, dem Kläger am 13. März 2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Generalzolldirektion den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die dem Kläger erteilte Auskunft sei grundsätzlich kostenpflichtig gewesen, weil es sich nicht um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG gehandelt habe. Als „einfache Auskünfte“ seien lediglich mündliche oder schriftliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand anzusehen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil beim Hauptzollamt C. umfangreiche Unterlagen hätten gesichtet werden müssen. Konkret hätten insbesondere durch die Personalstelle, hier den Arbeitsbereich Einstellung und den Arbeitsbereich externe Personalgewinnung, mehrere umfangreiche excel-Tabellen gesichtet werden müssen. Im Bereich Einstellung habe es sich dabei um sechs Listen (drei je Einstellungsjahr) gehandelt, die zu sichten und entsprechend zu filtern gewesen seien. Diese Listen hätten insgesamt 1.350 Bewerberinnen und Bewerber im Jahr 2019 und 1.599 Bewerberinnen und Bewerber im Jahr 2020 betroffen. Zusätzlich habe in Einzelfällen zusätzlich in die Protokolle zu den mündlichen Einstellungstests Einsicht genommen werden müssen, um ermitteln zu können, ob ein „sonstiger Ausschlussgrund“ im Sinne der IFG-Anfrage des Klägers vorgelegen habe. Im Bereich externe Personalgewinnung habe es sich ebenfalls um mehrere Listen gehandelt, getrennt nach Laufbahn und Bewerberkreis. Allein für die Ermittlung der Daten für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Zollverwaltung sei ein Aufwand von 1,5 Stunden eines Beschäftigten des gehobenen Dienstes erforderlich gewesen. Der Einwand des Klägers, dass dies auch durch einen Beschäftigten des mittleren Dienstes habe geleistet werden können, greife nicht durch. Es sei Bestandteil der Organisationshoheit der jeweiligen Behörde festzulegen, mit welchen Aufgaben einzelne Beschäftigte betraut würden. Im Übrigen sei es sachgerecht gewesen, die Ermittlung der erforderlichen Informationen durch die mit der Personalgewinnung befassten Beschäftigten vornehmen zu lassen. Auch der Umstand, dass andere Zollbehörden bei vergleichbaren Anfragen von einer Gebührenerhebung abgesehen hätten, stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr sei nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Oktober 2020 (10 C 23.19) die entsprechende Verwaltungspraxis zur konkreten Gebührenbemessung bestätigt. Insbesondere werde durch die gewählte Vorgehensweise das Verbot der prohibitiven Gebührenfestsetzung wirksam umgesetzt. Gründe für eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
14Der Kläger hat am 13. April 2021 Klage erhoben.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16den Gebührenbescheid des Hauptzollamtes C. vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Generalzolldirektion vom 9. März 2021 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Gebührenbescheid des Hauptzollamts C. vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 9. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Er findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) i. V. m. Teil A Nr. 1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV).
25Die auf dieser Rechtsgrundlage festgesetzte Gebühr in Höhe von 67,50 Euro ist dem Grunde (dazu 1.) und der Höhe (dazu 2.) nach rechtmäßig.
261. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Teil A Nr. 1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGGebV setzt die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften voraus. Vorliegend hat das Hauptzollamt C. dem IFG-Antrag des Klägers unstreitig vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine „einfache“ Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG, für die keine Gebühren erhoben werden. Maßstab für die Frage, ob es sich um eine einfache Auskunft handelt, ist der für die Bearbeitung des Zugangsbegehrens erforderliche Verwaltungsaufwand. Eine „einfache Auskunft“ liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Vorbereitung der Zugangsentscheidung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht hat.
27Vgl. Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 29. Edition (Stand: 01.05.2022), IFG § 10, Rn. 18 ff. m. w. N.; vgl. ferner Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist.
28Dies war hier nicht der Fall. Die Recherche anhand der vom Kläger genannten Kriterien in verschiedenen excel-Listen sowie die Sichtung, Selektion und Zusammenstellung der gewünschten Auskünfte haben hier einen Zeitaufwand von insgesamt mindestens 90 Minuten verursacht. Den Umfang der Recherche und die dabei durchzuführenden Schritte hat die Beklagte ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dafür, dass der tatsächlich angefallene Rechercheaufwand nicht erforderlich gewesen wäre, ist nichts ersichtlich.
292. Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Festsetzung der Gebühr auf 67,50 Euro ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Das Hauptzollamt C. hat weder die Grenzen des ihr durch den einschlägigen Gebührentatbestand eingeräumten Rahmenermessens (30 bis 250 Euro) überschritten, noch hat sie von dem Rahmenermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
30Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.
31Nach der zu § 10 Abs. 2 IFG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
32Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 15 f.; Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6.15 –, juris, Rn. 18,
33ist diese Norm Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Gebühren und Auslagen sollen deswegen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Die Bemessung der Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG hat den Verwaltungsaufwand – nur – zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6 und 16). Für die Frage einer nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten.
34Vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 73 bis 78.
35Dabei weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass § 10 Abs. 2 IFG keine strikte Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz gebiete. § 10 Abs. 2 IFG derogiere mit der Anordnung der Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands den Kostendeckungsgrundsatz nicht; er modifiziere ihn nur. Für die Abweichung von der allgemeinen haushaltsrechtlichen Pflicht zur strikten Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes bestehe mit dem Transparenzziel des IFG ein hinreichender sachlicher Grund.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 18.
37Zudem habe der Gesetzgeber die objektiv zu bestimmende Obergrenze für die Gebührenhöhe zwar nicht selbst festgelegt, es lasse sich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz gleichwohl entnehmen, dass eine Obergrenze von 500,- Euro für angemessen gehalten wurde.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 21 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493 S. 16.
39Gebühren bis zur genannten Obergrenze des Gebührenrahmens begegneten im Hinblick auf das Abschreckungsverbot keinen grundsätzlichen Bedenken. Soweit sich die Behörde an die Vorgaben der Informationsgebührenverordnung halte, liege im Hinblick auf das Abschreckungsverbot auch kein Ermessensfehler vor. Die Informationsgebührenverordnung setze das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG mit ihren differenzierten Tatbeständen und unterschiedlich hohen Maximalgebühren wirksam um.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 22 f. zu der Höchstgebühr von 500,- Euro.
41Die Beklagte hat diesen Maßgaben bei der Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wird die Gebührenpraxis der Beklagten dem modifizierten Kostendeckungsgrundsatz gerecht. Der entstehende Verwaltungsaufwand wird nur zu einem Teil in Ansatz gebracht. Die einstündige Dienstleistung eines Beamten im gehobenen Dienst wird nur mit 45 Euro berechnet, obwohl nach den Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen insoweit tatsächliche Kosten in Höhe von 65,86 Euro anfallen. Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten werden zudem überhaupt nicht berechnet. Durch den Ansatz des Zeitaufwands wird die durch das Gesetz vorgesehene Orientierung am Verwaltungsaufwand gewährleistet. Eine konkrete abschreckende Wirkung ist vorliegend schon aufgrund der Gebührenhöhe von 67,50 Euro aber auch sonst nicht zu erkennen. Gegen den Einwand des Klägers, dass der hier erforderliche Rechercheaufwand auch von einem Beschäftigten des mittleren Dienstes hätte geleistet werden können, hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass es grundsätzlich ihrer Organisationshoheit obliegt, welchen Beschäftigten sie mit welchen Aufgaben betraut. Davon abgesehen war es hier offensichtlich sachgerecht, die für die Personalgewinnung zuständigen Beschäftigten mit der entsprechenden Recherche zu betrauen.
42Die Gebührenfestsetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach § 2 IFGGebV versagt hat. Danach kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 % ermäßigt oder in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
47Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
58Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
59Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
60Ferner ergeht der
61Beschluss
62Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6367,50 Euro
64festgesetzt.
65Gründe
66Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
67Rechtsmittelbelehrung
68Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
69Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
71Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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Referenzen
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23/19 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x