Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6502/19; 18 K 6555/19; 18 K 6558/19 und 18 K 6559/19

Tenor

  • I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (RL 2012/34/EU) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    • 1. Ist Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 RL 2012/34/EU dahin auszulegen, dass eine Entgeltregelung auch dann tauglicher Beschwerdegegenstand sein kann, wenn der Geltungszeitraum für das zu überprüfende Entgelt bereits abgelaufen ist (Beschwerde gegen ein sog. Altentgelt)?

    • 2. Wenn Frage 1. mit Ja beantwortet wird: Ist Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 RL 2012/34/EU dahin auszulegen, dass die Regulierungsstelle bei einer ex-post-Kontrolle von Altentgelten diese mit ex-tunc-Wirkung für unwirksam erklären kann?

    • 3. Wenn Fragen 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Lässt die Auslegung des Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 RL 2012/34/EU eine nationale Regelung zu, die eine Möglichkeit der ex-post-Kontrolle von Altentgelten mit ex-tunc-Wirkung ausschließt?

    • 4. Wenn Fragen 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Ist Art. 56 Abs. 9 RL 2012/34/EU dahin auszulegen, dass die dort vorgesehenen Abhilfemaßnahmen der zuständigen Regulierungsstelle auf Rechtsfolgenseite dem Grunde nach auch die Anordnung der Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Entgelten durch den Infrastrukturbetreiber eröffnet, obwohl Rückzahlungsansprüche zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber auf dem Zivilrechtsweg eingefordert werden können?

    • 5. Wenn Frage 1. oder 2. mit Nein beantwortet wird: Ergibt sich ein Beschwerderecht gegen Altentgelte jedenfalls dann aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wenn ohne eine Beschwerdeentscheidung der Regulierungsstelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) eine Erstattung von rechtswidrigen Altentgelten nach den Regelungen des nationalen Zivilrechts ausgeschlossen ist?

  • II. Die Verfahren werden bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die vorgelegten Fragen ausgesetzt.


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