Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 1446/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01 mit der Lagebezeichnung M.-----straße 000-000, 00000 L. , das nordöstlich an das Grundstück G02 mit der Lagebezeichnung M.-----straße 000-000, 00000 L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) angrenzt. Beide Grundstücke sind wie auch die weiteren benachbarten Grundstücke straßenseitig in geschlossener Bauweise bebaut. Auf Höhe des Grundstücks der Kläger verschwenkt die M.-----straße in einem Winkel von 45 Grad in Richtung des Vorhabengrundstücks.
3Im rückwärtigen Bereich finden sich auf einzelnen Grundstücken entlang der M.-----straße Anbauten an die Vorderhäuser. Das Vorhabengrundstück war im rückwärtigen Bereich bisher mit einem eingeschossigen Lager- bzw. Garagengebäude bebaut.
4Mit Schreiben vom 29. August 2018 stellte die Beigeladene einen Bauantrag bzgl. der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks und beantragte eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen aufgrund sich überdeckender Abstandsflächen des Bestandsgebäudes und des geplanten Neubaus auf dem Vorhabengrundstück.
5Dem Bauantrag fügte die Beigeladene einen Bericht des J. („...“) zur Tageslicht-/Verschattungsanalyse vom 21. September 2018 bei. In diesem wurden die Verschattungseffekte des Bauvorhabens auf die straßenseitige Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück untersucht und als Ergebnis festgehalten, dass keine Veränderungen der Besonnungsdauer für das straßenseitige Bestandsgebäude festzustellen seien.
6Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für ein viergeschossiges Wohngebäude mittlerer Höhe mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks und ließ eine Überschneidung der Abstandflächen des Bauvorhabens mit der straßenseitigen Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück zu.
7Mit Schreiben vom 9. April 2019 übersandte die Beigeladene der Beklagten die Baubeginnanzeige für das genehmigte Bauvorhaben.
8Mit Email vom 5. August 2019 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beantragten Akteneinsicht aufgrund der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019, die ihnen nunmehr bekannt geworden sei.
9Die Kläger haben am 18. März 2020 Klage erhoben sowie am 29. Juni 2020 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 8 L 1170/20 – abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zurückgewiesen.
10Mit Bescheid vom 10. Juli 2020, den Klägern zugestellt am 11. August 2020, erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung zur Änderung der Ausführung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019. Diese betraf Änderungen hinsichtlich der Ausführung der Tiefgarage (nunmehr sieben Stellplätze, Entfall der geplanten Doppelparker sowie Erhalt des Kellerbereichs der rückwärtigen Bestandsbebauung zur Unterbringung zweier Stellplätze) sowie Grundrissänderungen.
11Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es zu einer unzumutbaren Verschattung der rückwärts ausgerichteten Räume und Wohnungen im 1. bis 4. Obergeschoss des Gebäudes auf ihrem Grundstück führe. Zwar seien bei Einhaltung der Abstandsflächen Verschattungseffekte grundsätzlich hinzunehmen, da gerade in innerstädtischer Lage keine optimale Sonneneinstrahlung in allen Fenstern eines Gebäudes verlangt werden könne. Vorliegend lägen jedoch besondere örtliche Umstände vor, die einen Ausnahmefall von der Regel begründeten. Die Überschneidung der Abstandsflächen des vorhandenen vorderen Gebäudes und des neuen hinteren Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück stelle einen die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks beeinflussenden Faktor dar, der hier stärker zu gewichten sei. Dadurch komme es nämlich zu einer zusätzlichen Verschattung des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück in der jahreszeitlichen Übergangszeit. Durch die Beschneidung der Abstandsflächen zwischen den Gebäuden entstehe ein schmaler Korridor, der kaum Nachmittagssonne passieren lasse, was zu einer noch umfassenderen Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks führe.
12Diesem Umstand komme hervorgehobene Bedeutung zu, da das Bauvorhaben in zumutbarer Weise auch ohne Überschneidung der Abstandsflächen zu dem Bestandsgebäude habe errichtet werden können. Im rückwärtigen Grundstücksbereich habe eine geringfügig andere Gestaltung bezüglich des Lüftungsschachtes der Tiefgarage und des Flachdachs der Tiefgarage an der westlichen Grundstücksgrenze vorgenommen werden können, sodass unter Einhaltung der Abstandsflächen das gesamte Bauvorhaben mehrere Meter weiter an der nördlichen Grundstücksgrenze hätte errichtet werden können. Hierbei wäre ein deutlich breiterer Besonnungskorridor zwischen den Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück verblieben.
13Es sei unerheblich, dass § 6 Abs. 13 BauO NRW 2000/§ 6 Abs. 10 BauO NRW 2018 nicht nachbarschützend seien. Maßgeblich seien alleine die Folgen für ihr Grundstück, die durch die Abweichung von diesen Vorschriften verursacht würden, bei Einhaltung der Mindestabstände jedoch vermieden worden wären.
14Auch die Nordwest-Ausrichtung des Gebäudes auf ihrem Grundstück sei als ein die Schutzbedürftigkeit beeinflussendes Kriterium hervorzuheben. Die Nordwest-Ausrichtung führe dazu, dass das Bauvorhaben ihr Grundstück in besonderem Maße negativ beeinflusse. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sich das Gebäude auf ihrem Grundstück durch das Abknicken der M.-----straße in einer besonders beengten städtebaulichen Situation befinde, welche aus der Eigenart der näheren Umgebung herausfalle. Diese Situation werde durch das Bauvorhaben weiter verschärft, sodass es angesichts der bereits herrschenden extremen Verschattungssituation im Hofbereich zu einer weiteren Einengung des Hofbereichs und einer erdrückenden Wirkung komme.
15Schon vor dem Neubau hätten die Empfehlungen der DIN 5034-1 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden können, sodass umso mehr bei der Errichtung baulicher Anlagen darauf geachtet werden müsse, dass diese die vorhandene Wohnbebauung hinsichtlich der Besonnungs- und Belichtungssituation nicht noch mehr beeinträchtige.
16Dies ergebe sich auch aus der von ihnen in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Sachverständigen Diplomingenieurs Q. H. , vom 25. Mai 2020. Der Sachverständige habe erstens den von der Beigeladenen vorgelegten Bericht zur Tageslicht-/Verschattungsanalyse vom 21. September 2018 überprüft und zweitens die Auswirkung der Bebauung auf dem Baugrundstück auf die Besonnung und Belichtung des Gebäudes auf ihrem Grundstück untersucht.
17Hierbei komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Bericht zur Verschattungsanalyse vom 21. September 2018 nicht die Anforderungen an ein Belichtungsgutachten erfülle, da der Nachweis gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW 2018 fehle, dass die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
18Das Gutachten des Sachverständigen komme weiter zu dem Ergebnis, dass in vier von 20 Wohnungen auf ihrem Grundstück, nämlich in den nordwestlich zum Hinterhof gelegenen Wohnungen (im Gutachten als Wohnungen „W5“ bezeichnet) im 1., 2., 3. und 4. Obergeschoss die Lage nach DIN 5034-1, wonach die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen solle, kritisch sei.
19Im 1. Obergeschoss vermindere sich die Besonnungsdauer zur Tag-/Nachtgleiche von 1,37 Stunden über 80 % auf nur noch 0,27 Stunden, im 2. Obergeschoss von 1,45 Stunden um 29,7 % auf 1,02 Stunden, wenn man die Wohnküche nicht als Aufenthaltsraum hinzunehme. Betrachte man die Wohnküche als Aufenthaltsraum, vermindere sich im 1. Obergeschoss die Besonnungsdauer von 3,67 Stunden um 12,8 % auf 3,20 Stunden.
20Im 2. Obergeschoss werde ohne das Bauvorhaben mit 4,13 Stunden eine noch ausreichende Besonnungsdauer erreicht. Hier vermindere sich die Besonnungsdauer infolge des Neubaus auf 3,38 Stunden um 0,75 Stunden, d. h. 18,2 %, womit nach Umsetzung des Bauvorhabens eine „ausreichende Besonnungsdauer“ in der Wohnung W5 im 2. Obergeschoss verfehlt werde.
21Im 3. Obergeschoss verkürze sich in der Wohnküche die Besonnungsdauer von 4,57 Stunden auf 4,38 Stunden, also um 0,19 Stunden, d. h. 4,2 %.
22Der Sachverständige komme deshalb zu der Gesamtbewertung, dass in der Übergangszeit sowie den Sommermonaten in den unteren Geschossen des Hauses auf ihrem Grundstück teilweise mit einer erheblichen Verkürzung der Besonnungsdauer in den späten Nachmittagsstunden infolge des Bauvorhabens zu rechnen sei, welche die Wohnqualität deutlich bis erheblich einschränke. Dadurch sei die Grenze der Zumutbarkeit überschritten.
23Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Februar 2019 aufzuheben. Am 11. September 2020 haben die Kläger den Bescheid vom 10. Juli 2020 in ihre Klage mit einbezogen.
24Die Kläger beantragen nunmehr,
25die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Februar 2019 sowie die Baugenehmigung vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Ausführung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Ansicht, dass nicht jede Verschlechterung der Belichtungs- bzw. Besonnungsverhältnisse mit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots gleichzusetzen sei. Infolge der eingehaltenen Abstandsflächen und einer nur geringfügigen Verschlechterung der Belichtungssituation des klägerischen Grundstücks sei nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen, was auch das seitens der Kläger vorgelegte Gutachten nicht nahe lege. Insbesondere lasse auch ein etwaiger Verstoß gegen die DIN 5034, die mangels Rechtsverbindlichkeit nur als Orientierungshilfe dienen könne, ohne Weiteres keinen Rückschluss auf ungesunde Wohnverhältnisse zu.
29Die Beigeladene beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie trägt vor, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzende Nachbarn im Regelfall keine Rücksichtnahme verlangen könnten, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgehe. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, die hinsichtlich des klägerischen Grundstücks gewahrt seien, deckten sämtliche geltend gemachten Belange der Kläger hinreichend ab.
32Auch durch das von den Klägern vorgelegte Besonnungsgutachten des T. H. könne eine durch das Bauvorhaben verursachte unzumutbare Beschattung nicht nachgewiesen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verschattung sei auf alle Aufenthaltsräume der Wohnung und nicht lediglich auf die in Richtung des Bauvorhabens gelegenen Räume abzustellen. Das Bauvorhaben führe lediglich hinsichtlich der Besonnung von Nord-Westen zu einer Einschränkung der Belichtung der Wohnungen auf dem klägerischen Grundstück. Bei Betrachtung der gesamten Wohnungen ergebe sich für keine der Wohnungen eine unzumutbare Verschlechterung hinsichtlich der Belichtung und Besonnung.
33Insbesondere bei den am stärksten betroffenen Wohnungen W5 im 1. und 2. Obergeschoss liege nach der Bewertung des Gutachters nur eine mäßige Verschlechterung vor. Wohnküchen seien hierbei auch als Aufenthaltsräume zu betrachten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bereits vor Umsetzung des Bauvorhabens für diese Wohnungen die unverbindlichen Empfehlungen der DIN 5034-1 hinsichtlich der Besonnungsdauer nicht erreicht worden seien. Insgesamt lägen die durch das Bauvorhaben eintretenden partiellen Verschlechterungen hinsichtlich Belichtung und Besonnung im Rahmen dessen, womit innerhalb eines bebauten innerörtlichen Wohngebietes zu rechnen sei. Zuletzt entfalte § 6 Abs. 10 BauO NRW 2018 keine nachbarschützende Wirkung, auf die sich die Kläger berufen könnten.
34Sie – die Beigeladene – habe auch keine andere Bauausführung auf ihrem Grundstück wählen müssen und eine weniger beeinträchtigende Alternativbebauung vornehmen müssen. Solange die Rechte des Nachbarn nicht verletzt seien, könne eine Baugenehmigung nicht durch den Hinweis auf eine nach Auffassung des Nachbarn besser geeignete Alternativplanung zu Fall gebracht werden.
35Eine erdrückende Wirkung sei zudem dann nicht anzunehmen, wenn das Bauvorhaben nicht höher sei als das betroffene Gebäude. Hier lägen die beiden zu betrachtenden Gebäude zudem im eng bebauten innerstädtischen Bereich.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 8 L 1170/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage ist unbegründet.
39Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 18. Februar 2019 und 10. Juli 2020, weil diese keine Rechte der Kläger als Eigentümer des Grundstücks G01, verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Für die Entscheidung über die Klage eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 10 A 2167/17 –, juris, Rn. 8.
42Anzuwenden sind daher die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 vor der Änderung durch das Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018 a. F.). Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 a. F. ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
43Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
44Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N.
45Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt sind, liegt nicht vor.
46Die Baugenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
47Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20.
49Nach diesen Maßgaben ist eine zulasten der Kläger rücksichtslose Bebauung hinsichtlich des rückwärtigen Bereichs des Vorhabengrundstücks nicht zu erkennen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht unter dem von den Klägern vorgetragenen Aspekt geänderter Belichtungsverhältnisse für das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude, da das Bauvorhaben die dahingehend maßgeblichen seitlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück der Kläger – unstreitig – einhält (vgl. Seite 6 des Eilbeschlusses vom 23. Dezember 2020 – 8 L 1170/20).
50Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rn. 9, und vom 22. November 1984 – 4 B 244.84 –, juris, Rn. 4.
52Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach Vorstehendem nur verletzt, wenn die für die Kläger mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihnen in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist.
53Das ist hier nicht der Fall.
54Die seitens der Kläger geltend gemachte (weitere) Verschattung vor allem der Wohnungen W5 jeweils im 1. bis 4. Obergeschoss des Gebäudes auf ihrem Grundstück erreicht nicht den Grad der Unzumutbarkeit. Ausgangspunkt der Betrachtung ist auch in diesem Kontext, dass die hier gegebene Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften, die gerade der Gewährleistung ausreichender Besonnung und Belüftung jedes (Wohn-)Gebäudes dienen, im Regelfall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließt.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 -, juris Rn. 4 m. w. N.
56Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31.
58Die Korrektur der gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Innenverdichtung ist von vornherein auf solche Ausnahmefälle beschränkt, die durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die der Gesetzgeber bei seiner notwendigerweise auf typische Fallkonstellationen beschränkten Wertung so nicht im Blick gehabt hat bzw. haben kann. Das Rücksichtnahmegebot ist demgegenüber keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in dem für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes Belichtung keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Dies gebietet eine zurückhaltende Anwendung von Korrekturen im Bereich des gesetzlich geregelten Abstandflächenrechts bei Betroffenheit eines der hierfür zentralen Schutzgüter.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55.
60Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach der konkreten Grundstückssituation und der Abwägung der sich daraus ergebenden Interessen. So kann beispielsweise eine durch Bebauungsplan vorgegebene und gemeinsame Entstehung gewachsene Bebauung bestimmte Schutzfunktionen enthalten, die abweichende Bebauungen aufgrund der Belichtungssituation ausschließen. Es handelt sich hierbei jedoch um konkrete Einzelfälle, wie z. B. ein nach dem Bebauungsplan mit vorgesehener eingeschossiger Bungalowbebauung bebautem Baugebiet, dessen vorgeschriebene großflächige Grundstücksnutzung eine ausreichende Belichtung nur dann sicherstellt, wenn kein Gebäude die Eingeschossigkeit maßgeblich überragt. In einem solchen Fall kann der Höhe und Anordnung der Gebäude ausnahmsweise eine die Belichtung sicherstellende Schutzfunktion zukommen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1984 – 7 B 588/84 –, n. v. (S. 13 des Urteils).
62Auch in Fällen einer Gebietsbebauung, die aufgrund der Einheitlichkeit eines Bebauungskonzeptes entstanden ist und wegen der Dichte der Bebauung, die dieses Konzept mit sich gebracht hat, eine wechselseitige Abhängigkeit aufweist, kann ein solcher Einzelfall anzunehmen sein. Hierbei muss diese bodenrechtliche Situation jedoch im Verhältnis zu denjenigen Situationen, die der Landesgesetzgeber mit der Regelung der Abstandflächen im Auge hatte, so atypisch bzw. so sehr durch spezifische Besonderheiten gekennzeichnet sein, dass es gerechtfertigt wäre, deshalb von der Regel abzuweichen, dass das, was der Landesgesetzgeber mit den Bestimmungen über die Abstandflächen einem Nachbarn an Entzug von Besonnung und Belichtung zugemutet hat, auch das Rücksichtnahmegebot verletzt.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 7 A 1261/86 –, juris, Rn. 40.
64Unterhalb dieser Grenze müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 –, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8.
66So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für eine derartige Atypik, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen ihrem Schutzzweck, (auch) eine ausreichende Belichtung sicherzustellen, vorliegend nicht mehr nachkommen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar handelt es sich um eine dichte Bebauung in dem maßgeblichen Wohnblock, die in geschlossener Bauweise und mehrgeschossig ausgeführt ist, sowie aufgrund des Wohnblockcharakters durch die an der Wöhlerstraße befindlichen Gebäude einer gegenüberliegenden Wand aus Gebäuden bereits ausgesetzt ist. Diese Grundsituation kann das Gericht den Lageplänen in den Verwaltungsvorgängen und sowie den online verfügbaren Satelliten- und Straßenbildansichten einschlägiger Suchmaschinen entnehmen. Das Bauvorhaben schiebt sich hierbei zwar in die Mitte dieses Wohnblocks und verkürzt so den Abstand zu der gegenüberliegenden Bebauung. Dies führt jedoch nicht zu einer atypischen Situation, in der die einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften nicht mehr in der Lage wären, den hinter ihnen stehenden Schutzbedürfnissen gerecht zu werden. Zwar ist die Belichtung aufgrund der Nordwest-Ausrichtung der Rückseite der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück eingeschränkt. Dies war jedoch bereits vor Realisierung des Bauvorhabens auf dem Vorhabengrundstück der Fall, wie sich auch aus dem seitens der Kläger vorgelegten Gutachten des Diplomingenieurs H. vom 25. Mai 2020 ergibt. Allein die belichtungstechnisch betrachtet nicht optimale Ausrichtung der rückwärtig gelegenen Wohnungen nach Nordwesten hin erreicht jedoch nicht das Maß einer atypischen Konstellation nach den obigen Maßgaben.
67Auch die hinzutretende schräge Position des Baukörpers auf dem Grundstück der Kläger aufgrund der abknickenden M.-----straße führt zu keiner anderen Bewertung. Hinzu tritt, dass es bereits durch die Anordnung der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück selbst zu der vorherrschenden verschachtelten Wohnungsaufteilung, insbesondere für die Wohnungen W5, kommt und diese ihrerseits im Schatten der vorstehenden Gebäudeteile des Gebäudes mit der Hausnummer 000 stehen. Dass diese bauliche Anordnung generell eine ungünstige Belichtungssituation zur Folge hat, müssen die Kläger als Eigentümer des Grundstücks mit der ihnen zuzurechnenden Bestandsbebauung gegen sich gelten lassen. Diese Ausgangssituation kann nicht zulasten der Beigeladenen gehen.
68Die Kläger mussten aufgrund der insgesamt stark verdichteten Umgebungsbebauung mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Weder die Ausrichtung ihres Wohngebäudes auf dem Grundstück noch die Anordnung der Gebäude aufgrund des Straßenverlaufs der M.-----straße erlegen der Beigeladenen bei der Errichtung des Vorhabens ein Mehr an Rücksichtnahme gegenüber den Klägern insoweit auf, als sie unter Verzicht auf baurechtlich an sich zulässige Möglichkeiten in „schonenderer“ Weise den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks hätten bebauen müssen.
69Insoweit wird hinsichtlich der von den Klägern im Einzelnen vorgebrachten Punkte der nach § 6 Abs. 10 BauO NRW 2018 genehmigten geringeren Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück zueinander und der Ergebnisse des Berichts des Diplomingenieurs H. vom 25. Mai 2020 auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 23. Dezember 2020 – 8 L 1170/20 – Bezug genommen. Diese Punkte wurden dort ausführlich gewürdigt und den diesbezüglichen Ausführungen sind die Kläger im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht mehr substantiiert entgegen getreten.
70Eine atypische Fallgestaltung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vortrag, dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu ungesunden Wohnverhältnissen in dem Gebäude auf dem Grundstück der Kläger komme.
71Insbesondere ergibt sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Befund, dass auf dem Klägergrundstück die Werte der DIN 5034-1 nicht eingehalten werden können und vorhabenbedingte Verringerungen der Besonnungsdauer festzustellen sind. Denn die Werte der DIN 5034-1 sind nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
73Aber auch im Übrigen fehlt es für die Annahme vorhabenbedingter ungesunder Wohnverhältnisse an tragfähigen Anhaltspunkten. Denn aus den Gutachten des Diplomingenieurs H. vom 25. Mai 2020 sowie ergänzend vom 14. Januar 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Eilbeschluss vor dem Oberverwaltungsgericht wird deutlich, dass die Werte der DIN 5034-1 bereits vor Umsetzung des Bauvorhabens teilweise nicht eingehalten wurden. Dass eine optimale Belichtung auf dem klägerischen Grundstück nach der DIN 5034-1 bereits vor Verwirklichung des Bauvorhabens nicht gegeben war, führt aber nicht dazu, dass die Beigeladene im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet gewesen wäre, ihr Baurecht nur in dem Maße auszuüben, wie es zu Einschränkungen auf dem klägerischen Grundstück nicht kommen kann. Inwieweit eine vorhabenbedingte unzumutbare Wohnsituation auf dem klägerischen Grundstück dazu führen würde, dass einerseits die Beigeladene Anpassungen an ihrem Vorhaben vornehmen müsste oder die Kläger ggf. Einschränkungen in der Nutzbarkeit der vorhandenen Bebauung, bedarf hier keiner Entscheidung.
74Es ist nämlich gerade nicht aufgezeigt, dass – durch das Vorhaben – eine derart gravierende Verschlechterung der Wohnverhältnisse eintreten würde, die bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die zulasten der Kläger gehende vorhabenunabhängig bestehende ungünstige Besonnungssituation auf ihrem Grundstück überwiegen könnte. Unter Beachtung der Wohnküche als Aufenthaltsraum kommt der Gutachter hinsichtlich der von den Klägern vor allem in den Fokus gerückten Wohnung W5 im 1. Obergeschoss auf eine Reduktion der täglichen Belichtungszeit um 12,8 % zur Tag-/Nachtgleiche. Hierbei verbleiben 3,20 Stunden tägliche Besonnungsdauer im Vergleich zu vorher 3,67 Stunden.
75Änderungen an dem Vorstehenden ergeben sich auch nicht etwa aus der Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Juli 2020, da diese die hier maßgebliche oberirdische Bauausführung des Bauvorhabens nicht betrifft, sondern darin vor allem die Ausführung der Tiefgarage in geänderter Form zugelassen wird. Einflüsse auf die Belichtungsverhältnisse für die Nachbarbebauung sind dadurch nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgebracht.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beklagten i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
78Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
79Rechtsmittelbelehrung
80Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
88Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
89Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
90Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
91Beschluss
92Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
9310.000,00 €
94festgesetzt.
95Gründe
96Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
97Rechtsmittelbelehrung
98Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
99Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
100Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
101Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
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Referenzen
- 10 B 1713/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 2x
- VwGO § 124 1x
- 7 A 1261/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 130/16 3x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1776/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 10 BauO 4x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1170/20 4x (nicht zugeordnet)
- 7 B 33/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3745/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 588/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 159 1x
- 7 A 9/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 128/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 6 Abs. 13 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2167/17 1x (nicht zugeordnet)