Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7120/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist am 00.00.1952 geboren und begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
3Mit Antrag vom 22.06.1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. In dem Antrag gab sie an, sie habe die russische Volkszugehörigkeit. In ihrem Inlandspass vom 31.08.1978 sei die russische Nationalität eingetragen, diese sei nie geändert worden. Sie habe Deutsch von Geburt an gelernt, ab 10 Jahren auch in der Schule. Ihr Vater sei Russe, ihre Mutter, die am 00.00.1926 geborene B. M. , geborene E. , sei Deutsche. Ihre Großeltern mütterlicherseits, der Großvater B1. E. , geboren am 00.00.1900, gestorben 1963, sowie die Großmutter N. E. , geborene T. , geboren am 00.00.1898, gestorben 1990, seien ebenfalls Deutsche gewesen.
4Dem Antrag beigefügt waren u.a. der Inlandspass der Klägerin, ausgestellt 1978, mit Eintragung der russischen Nationalität, die Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt 1952, die Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin, ausgestellt 1976, in welcher die Klägerin als Mutter mit russischer Nationalität aufgeführt ist.
5Mit Schreiben vom 09.09.1992 erklärte die Klägerin, sie sei einverstanden, als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen zu werden.
6Mit Einbeziehungsbescheid vom 13.12.1999 wurde die Klägerin als Abkömmling ihrer Mutter in deren Aufnahmebescheid einbezogen. Ihr Ehemann, X. M1. , geboren am 00.00.1995, erhielt ein Visum nach § 8 Abs. 2 BVFG als Ehegatte eines Abkömmlings.
7Am 24.06.2000 reiste die Mutter der Klägerin ohne die Klägerin und deren Ehemann nach Deutschland ein.
8Mit Antrag vom 13.08.2019 beantragte die Klägerin die Änderung des Status als Bezugsperson. Zur Begründung führte sie aus: Die Bezugsperson, Frau B. M. , sei gestorben. Ihr Ehemann, X. M1. , sei schwer erkrankt.
9Dem Antrag beigefügt waren u.a. der russische Inlandspass der Klägerin, ausgestellt am 08.02.2002, sowie das Arbeitsbuch der Klägerin und ihres Ehemannes.
10Mit Bescheid vom 11.12.2019 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem Antrag stehe § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen. Der Ehegatte der Klägerin sei im November 1979 als hauptamtliches Mitglied in das Stadtkomitee des Komsomol gewählt worden, zunächst als einfacher Sekretär. Es seien Beförderungen im Juni 1980 zum 2. Sekretär sowie im Dezember 1980 zum 1. Sekretär erfolgt. Diese Position habe er bis April 1984 bekleidet. Danach sei er zum Vorsitzenden des Gewerkschaftskomitees des Trusts „N1. “ gewählt, aus diesem Amt aber schon nach sechs Monaten wieder entlassen worden. Sowohl als hauptamtlicher 1. Sekretär der Jugendorganisation der KPdSU einer Kreisstadt als auch in seinem Amt als Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees eines sehr großen Wirtschaftsbetriebes habe er berufliche Funktionen bekleidet, die mit weit reichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsfunktionen zwecks Einhaltung bzw. Umsetzung der für seinen jeweiligen Tätigkeitsbereich bestehenden Vorgaben der Kontrollorgane der KPdSU verbunden und dementsprechend auch für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems der ehemaligen Sowjetunion für gewöhnlich bedeutsam gewesen seien. Auf Grund der Bedeutung für das kommunistische System hätten sowohl der Inhaber der beruflichen Position als auch dessen Familienangehörige den Schutz des Systems genossen und seien daher nicht von den allgemeinen gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen betroffen gewesen. Die Klägerin habe also mindestens im Zeitraum vom Dezember 1980 bis Oktober 1984 nicht dem üblichen Kriegsfolgenschicksal der Volksdeutschen in der Sowjetunion unterlegen. Darüber hinaus fehle ihr auch die deutsche Volkszugehörigkeit. Sie habe sich bei der erstmaligen Ausstellung ihres Inlandspasses ausdrücklich zur russischen Nationalität ihres Vaters bekannt und diese Nationalität auch später nie ändern lassen.
11Am 10.01.2020 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus: Der von der Beklagten angeführte Zeitraum der vermeintlichen Begünstigung der Eheleute betrage nur vier Jahre. Der Ehemann habe im Übrigen keinen Zugang zu Privilegien erhalten. Seine Nachbarin könne bezeugen, dass er bescheiden von seinem eigenen Gehalt gelebt habe. Er habe weder über einen Dienstwagen noch über ein eigenes Haus verfügt. Aus einer Archivbescheinigung ergebe sich, dass er für die Gehaltsabrechnung der Mitglieder zuständig gewesen sei. Hieraus ergäben sich keine Privilegien. Seine damaligen Aufgaben hätten in der Veranstaltung von Festen und Parties gelegen, der Ausbesserung von Straßen, der Parkverschönerung und dem Aufsammeln von Altpapier. Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees sei er nur für sechs Monate gewesen. Bei der Klägerin liege auch kein Gegenbekenntnis vor. Sie könne ihr Bekenntnis durch einen Sprachtest belegen.
12Dem Widerspruch beigefügt waren u.a. eine schriftliche Aussage der Nachbarin, eine Archivbescheinigung, ausgestellt 2020, betreffend die Tätigkeit ihres Ehemannes sowie eine schriftliche Äußerung der Klägerin.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das kommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion sei durch die führende Rolle der KPdSU geprägt gewesen. Alle hauptamtlichen Funktionäre hätten eine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe (BVerwG 5 C 15.00). Die Aufgabenerfüllung für den Komsomol, also die Jugendorganisation der KPdSU, sei unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit bedeutsam für die Erhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewesen. Auch auf der untersten Ebene sei die Mitarbeit für die Umsetzung des Parteiwillens wesentlich. Auch die sechsmonatige Tätigkeit als Vorsitzender der Gewerkschaft sei maßgeblich für das System gewesen (OVG NRW, 2 A 4618/99). Die Privilegierung habe von 1980 bis 1984 und damit über drei Jahre lang bestanden.
14Am 28.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
15Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Die Ablehnung sei unverhältnismäßig. Sie habe keine Begünstigungen durch die Stellung ihres Ehemannes erhalten. Ihr Ehemann sei verstorben, alle Verwandten lebten in Deutschland. Sie sei auch bereit, den Status einer Einzubeziehenden zu übernehmen. Da es seit über 20 Jahren keine Nationalitätenerklärung im Inlandspass mehr gebe, habe sie auch keine Änderung vornehmen können. Da sie nie zum Sprachtest eingeladen worden sei, habe sie keinen Nachweis erbringen können.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.11.2020 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung führt sie aus: Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Das durch die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass abgegebene Gegenbekenntnis habe sie bisher nicht widerrufen. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Im Übrigen greife auch der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
24Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, oder, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist, von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3).
25Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1952 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
26Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor.
27Es fehlt bereits an einem Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. An einem Sprachtest an einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat hat die Klägerin nicht teilgenommen. Sie hat diesbezüglich geltend gemacht, nicht eingeladen worden zu sein. Der Sprachnachweis kann jedoch auch anderweitig, insbesondere durch die Vorlage eines B1-Zertifikats, erfüllt werden. Es obliegt nicht der Beklagten, der Klägerin die Möglichkeit eines Sprachtestes zu eröffnen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf die Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn seit der Beantragung im August 2019 bis zum Termin der mündlichen Verhandlung hätte es auch unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ausreichende Möglichkeiten für die Durchführung eines Sprachtests gegeben.
28Es liegt auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor.
29Dass die Klägerin nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, hat sie weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.
30Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht abgegeben. Eine Erklärung der deutschen Nationalität in ihrem aktuellen Inlandspass liegt nicht vor.
31Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgegeben.
32Sie hat in ihrem Antrag vom 22.06.1995 angegeben, russischer Volkszugehörigkeit zu sein und dass in ihrem ersten Inlandspass die russische Volkszugehörigkeit eingetragen sei. Diese Eintragung sei nie geändert worden.
33Mit Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass liegt nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vor.
34Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Gleichwohl ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen.
35Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 - juris Rn 22 f mwN.
36Die Klägerin hat allein vorgetragen, sie könne ihr Bekenntnis durch einen Sprachnachweis belegen. Zum einen liegt ein solcher Sprachnachweis nicht vor. Zum anderen genügt dies auch nicht für die Annahme eines Bekenntnisses in anderer Weise.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 – juris Rn 22 f mwN,
39der sich das erkennende Gericht anschließt, genügen Sprachkenntnisse allein für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht, wenn der Betroffene ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen.
40Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 –
42Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.
43Auf die Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 2 c) BVFG kommt es demnach nicht mehr an.
44Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
56Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
57Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
58Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
59Beschluss
60Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
615.000,00 €
62festgesetzt.
63Gründe
64Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
68Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
69Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
70Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- BVFG § 26 Aufnahmebescheid 1x
- VwGO § 167 1x
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- 2 A 4618/99 1x (nicht zugeordnet)