Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 3572/23.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste am 25. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Mai 2023 einen förmlichen Asylantrag.
3Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab die Kennnummer N01. Am 13. Juni 2023 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Österreich um Übernahme des Klägers. Österreich stimmte dem Übernahmeersuchen unter dem 15. Juni 2023 unter Verweis auf Art. 18.1.b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu.
4Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N02), dem Kläger am 29. Juni 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
5Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 2023 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2023 abgelehnt.
6Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er wende sich gegen eine Überstellung nach Österreich, weil er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Außerdem lebten Cousins von ihm in Deutschland, weshalb die Beklagte aus humanitären Gründen verpflichtet sei, das Asylverfahren durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, dass er psychische Probleme habe und deshalb auch in medizinischer, teilweise auch stationärer, Behandlung sei. Er sei auf die Hilfe seiner Cousins angewiesen. In Österreich kenne er niemanden und er kenne sich dort nicht aus. Von Deutschland wisse er, dass es sich um einen Rechtsstaat handele.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 aufzuheben,
9hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
10sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
11sowie zuletzt hilfsweise Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1227/23.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinen Hilfsanträge Erfolg.
18In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid der Kammer vom 7. September 2023 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der erkennende Einzelrichter auch in Anbetracht der mündlichen Verhandlung und des dortigen Vortrags des Klägers ausdrücklich fest. Ob die – nicht weiter durch aussagekräftige Atteste belegten – psychischen „Probleme“, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung nannte, tatsächlich bestehen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in Österreich nicht ebenso behandelbar wären wie in Deutschland. Dass der Kläger keine Verwandten in Österreich hat, sich dort nicht auskennt und nicht weiß, was ihn dort erwartet, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Hierbei handelt es lediglich um Mutmaßungen des Klägers, dass es ihm in Österreich schlechter ergehen könnte als in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass dem tatsächlich so ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
21Rechtsmittelbelehrung
22Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
28Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
29Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 1227/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 138 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x