Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1800/23

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4994/23 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form der auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und der im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. August 2023 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und die im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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