Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 6621/24.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste nach eigenen Angaben am 28. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. August 2024 einen förmlichen Asylantrag.
3Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Am 6. September 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 19. September 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin.
4Das Bundesamt hörte die Klägerin am 30. August 2024 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei nach ihrer Ankunft in Kroatien aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Behandlung seitens der kroatischen Beamten habe sie als schlecht empfunden. Sie sei, obwohl sie zum Zeitpunkt des Aufgreifens schwer an einem Finger verletzt gewesen sei, der Zugang zu einem kroatischen Krankenhaus verwehrt worden. Im Verlauf der Anhörung ergänzte sie, dass zum Zeitpunkt des Aufgreifens kein Arzt mehr anwesend gewesen sei und man vorgehabt habe, sie nach einem Transfer in Zagreb medizinisch behandeln zu lassen. Da sie nicht mehrere Tage auf einen Arzttermin habe warten wollen und sie ohnehin vorgehabt habe, nach Deutschland zu reisen, sei sie ohne Behandlung weitergereist. Man habe sie auch angeschrien und ihr nicht erlaubt, ihre Wunde zu säubern. Nach Beendigung der Maßnahme habe man sie entlassen. Sie wolle aufgrund der schlechten Behandlung, aber auch da Deutschland das eigentliche Ziel ihrer Flucht gewesen sei, nicht nach Kroatien zurückkehren. Zu gesundheitlichen Leiden befragt, gab sie an, unter Panikattacken zu leiden. Qualifizierte medizinische Unterlagen legte sie nicht vor. Sie reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in das Bundesgebiet ein.
5Mit Bescheid vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin am 7. Oktober 2024 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei unzulässig, da Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die hier relevante Gruppen der Dublin-Rückkehrenden und international Schutzberechtigten lägen in Bezug auf Kroatien keine systemischen Mängel vor.
6Die Klägerin hat am 11. Oktober 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 hat das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 1985/24.A dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Rahmen des Eilverfahrens, in dem die gerichtliche Entscheidung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers innerhalb von einer Woche ergehen solle (§ 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG), nicht möglich sei, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen Rechtsfragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung müsse insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
11weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als 19 Monate, bestenfalls auf null Monate zu befristen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
19Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
20Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin über die Anfechtung des Bescheids des Bundesamts vom 23. September 2024 hinaus auch die Verpflichtung begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht statthaft und damit unzulässig.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 28 m. w. N.
22Dies betrifft den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag. Soweit in den Verpflichtungsbegehren als prozessuales „Minus“ zugleich ein Anfechtungsbegehren enthalten ist, ist die Klage mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23Die Klage ist mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
24Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Der Asylantrag der Klägerin wurden zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist. Vorliegend ist aufgrund der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und der Erklärung der kroatischen Behörden vom 20. September 2024 davon auszugehen, dass in Kroatien der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt auf entsprechende Nachfrage angegeben, hat, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die kroatischen Behörden haben im Eurodac-System einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Art. 9 ff. EURODAC-II-VO) hinterlegt und gleichzeitig mit Schreiben vom 20. September 2024 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bestätigt. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist Kroatien daher verpflichtet, die Klägerin nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
26Im Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, die Klägerin wiederaufzunehmen.
27Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17, C-583/17 - juris, Rn. 58 ff.
28Die Zuständigkeit Kroatiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen.
29Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Fall einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften ausgesetzt wären.
30Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung,
31vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris,
32bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
33vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris,
34gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht. In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird. Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Klägerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris.
36Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich - anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen - nicht verlässlich prognostizieren. An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B66.21 -, juris; Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, „Abdullahi“ -, NVwZ 2012, 417.
38Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt.
39Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischen Mängeln: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 24 ZB 22.50056 -, juris.
40Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen.
41EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88.
42Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist.
43Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris.
44Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 „Ibrahim“ u.a. - juris und C-163/17, „Jawo“ - juris.
46In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris.
48Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden.
49stRspr, vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 -, NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23. Mai 2016 - Avotiš/Litauen, Nr. 17502/07 -, NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 3. Juli 2014 - Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 -, BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.
50Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt.
51vgl. Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, juris.
52In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - NVwZ 2020, 937.
54Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
55Zunächst wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von systemischen Mängeln in Kroatien gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Weiter entspricht es der überwiegenden neueren verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen sowie anderer Bundesländern, wonach das kroatische Asylsystem aktuell weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet.
56Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36; VG München, Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2025 - M 10 K 24.50938 -, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 7. August 2025 - M 10 S 25.50166 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; Beschluss vom 26. Februar 2024 - M 19 S 24.50182 -, n.v., Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - Au 8 S 23.50391 -, juris, Rn. 22ff.; Gerichtsbescheid vom 15. März 2022 - Au 3 K 22.50042 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 6 L 678/22.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 B 4791/22 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - A 1 K 3034/22 -, juris m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - A 13 K 4446/22 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2022 - 6 L 498/22.A -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. August 2022 - VG 10 L 194/22.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 B 110/22 -, juris m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 7 L 1184/22.TR -, juris; Urteil vom 26. Februar 2020 - 7 K 2325/19.TR -, juris, Rn. 39 ff.; a.A. bisher VG München, Urteil vom 22. Februar 2024 - M 10 K 22.50479 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. November 2023 - A 5 K 2470/23 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 7. September 2022 - 15 B 3250/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 -, juris, Rn. 34 ff., 46.
57In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.
58Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 48 ff.
59Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Kroatien zurückgeführt werden, haben grundsätzlich vollen Zugang zum dortigen Asylverfahren. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. abgelehnt wurde, gilt als Folgekläger.
60Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, 31. Dezember 2025, S. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50026 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 6 L 858/23.A -, juris, Rn. 31 f. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 30.
61Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in Zagreb und in Kutina.
62Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 95 ff.
63Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfügt über 600 Plätze. Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen und verfügt über 300 Plätze. Familien werden gemeinsam untergebracht. Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien.
64Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.
65Danach sollen die Aufnahmebedingungen an die jeweiligen speziellen Bedürfnisse angepasst werden; hierunter kann auch eine anderweitige Unterbringung fallen, wenn das Aufnahmezentrum keine geeignete Unterkunft bietet. Die entsprechenden Maßgaben werden jedenfalls in Teilen auch praktisch angewandt, wenn auch von Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet wird.
66Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.
67Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und mental-psychischen Störungen. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. In beiden Zentren ist eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Eine Spezialambulanz wurde für vulnerable Antragsteller eingerichtet, die auch pädiatrische Versorgung umfasst. Ergänzend werden Antragsteller zu örtlichen Krankenhäusern überwiesen. Kindern (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die gesundheitliche Versorgung im selben Umfang wie bei der verpflichtenden Krankenversicherung garantiert.
68Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 114 ff.
69Des Weiteren ist ein Team der Médecins du Monde (MDM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Antragstellern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. Dies schließt erste Untersuchungen von neu Eingetroffenen und fortlaufende medizinische Beratungen auf dem Gelände des Aufnahmezentrums ein. Die MDM führt insbesondere auch Transporte zu anderen Gesundheitseinrichtungen durch. Das Team von MDM ist jeden Werktag im Aufnahmezentrum in Zagreb und gelegentlich, abhängig vom Bedarf, in Kutina.
70Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 115 f.
71Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei Rückkehr nach Kroatien sowohl eine Unterkunft als auch möglicherweise benötigte medizinische Versorgung erhalten wird. Insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Selbst vulnerablen Klägern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung.
72Vgl. zum Ganzen m. w. N. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 92 ff.
73Es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin-III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben.
74Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff. m. w. N.; Urteil vom 10. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36 ff., 84 ff.
75Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass Personen wie die Klägerin, die nach der Dublin III-VO aus Deutschland wieder nach Kroatien überstellt werden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten.
76Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 58; ebenso: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 22. März 2023 - E-1488/2020 - S. 20 ff., https://www.bvger.ch/media-releases/0246dd17-2ee0-4ea1-a630-3c8c5a49831a/ de/e-1488_2020_web.pdf.
77Hinsichtlich Kettenabschiebungen deuten die vorliegenden Quellen darauf hin, dass es sich hierbei um informelle Rückübernahmen auf Grundlage bilateraler „readmission agreements“ handelt, die in der Vergangenheit offenbar zur Anwendung kamen, wenn die Eingereisten keinen Asylantrag stellten und daher als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung ausbleibt, weil die Behörden vor Ort Asylanträge ignorieren oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt.
78Siehe hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.
79In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern geht das Gericht angesichts der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass zumindest Personen, die als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind.
80Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris.
81Vorliegend haben die kroatischen Behörden die Klägerin als Asylbewerberin registriert und ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für deren Aufnahme erklärt, weil diese einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von den oben dargelegten Annahmen nahelegen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage gegenüber dem Bundesamt einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Dafür spricht die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und die Abnahme von Fingerabdrücken in Kroatien. Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin möglicherweise unter Einsatz von Zwangsmitteln zur Kooperation bei der erfolgreichen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bewegt wurde. Anhaltspunkte, dass diesbezügliche Maßnahmen unverhältnismäßigen waren, sind nicht ersichtlich.
82Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor.
83Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter vollumfänglich an.
84Die Klage ist schließlich mit ihrem dritten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
87Rechtsmittelbelehrung
88Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
89Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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