Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 607/26
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz, der - wie hier - die Rechtsfolge des Rechtsbehelfs nach § 41 Abs. 1 KWahlG NRW vorwegnehmen möchte, ist grundsätzlich und auch hier schon deshalb nicht möglich, weil insoweit kein Anordnungsanspruch besteht (vgl. zur begehrten Vorwegnahme der Wahlprüfungsentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 15 B 1795/10 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses nach § 40 Abs 1 KWahlG NRW erfolgt einzig im Wege der bereits beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 9819/25 anhängigen Klage und damit dem im Kommunalwahlgesetz NRW vorgesehenen Rechtsbehelf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 15 A 2413/11 -, juris, Rn. 26). Vorläufiger Rechtsschutz wäre nur im hier nicht einschlägigen Fall der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG NRW denkbar.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GKG und der (entsprechend angewandten) Nummer 22.1.2 i.V.m. Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- Euro festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung
2Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
3Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
5Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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