Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 607/26

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz, der - wie hier - die Rechtsfolge des Rechtsbehelfs nach § 41 Abs. 1 KWahlG NRW vorwegnehmen möchte, ist grundsätzlich und auch hier schon deshalb nicht möglich, weil insoweit kein Anordnungsanspruch besteht (vgl. zur begehrten Vorwegnahme der Wahlprüfungsentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 15 B 1795/10 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses nach § 40 Abs 1 KWahlG NRW erfolgt einzig im Wege der bereits beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 9819/25 anhängigen Klage und damit dem im Kommunalwahlgesetz NRW vorgesehenen Rechtsbehelf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 15 A 2413/11 -, juris, Rn. 26). Vorläufiger Rechtsschutz wäre nur im hier nicht einschlägigen Fall der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG NRW denkbar.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GKG und der (entsprechend angewandten) Nummer 22.1.2 i.V.m. Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- Euro festgesetzt.


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