Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 27 L 655/26.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 2245/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.3.2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Es bestehen jedenfalls deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil offen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.
2Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
3Vgl. VG Köln Urteile vom 26.1.2026 - 27 K 8855/25.A -, Rn. 66, juris; vom 26.1.2026 - 27 K 8782/25.A -, Rn. 56, juris; und vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149, juris.
4Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände- die schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien der tagesaktuellen Betrachtung bedürfen -, sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch weil eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt und sich nicht herausbilden kann.
5Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 31 ff. (zu § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG).
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG.
7Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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Referenzen
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 2245/26 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 8855/25 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 8782/25 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 4231/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2435/17 1x (nicht zugeordnet)