Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 108/98

Tatbestand

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Der Kläger setzt sich gegen die Feststellung der Beklagten zur Wehr, die Heilbehandlung aufgrund von Dienstunfällen der Jahre 1991 und 1994 sei abgeschlossen, erwerbsmindernde Unfallfolgen seien nicht zurückgeblieben und er habe demgemäß auch keinen Anspruch auf Unfallausgleich mehr.

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Der Kläger ist bzw. war Hauptlehrer in der Funktion des Leiters der Hauptschule B.. Im August 1991 hatte er beim Sportunterricht - als ein Schüler bei einer sogn. „Dreierrolle“ auf ihn gesprungen war - eine HWS- und BWS-Kontusion-Distorsion im Halswirbelbereich erlitten und im Juni 1994 - beim Sitzfußball - einen Bandscheibenvorfall wiederum im Halsbereich. Durch Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1991 war der erste Sportunfall, durch Bescheid vom 4. Oktober 1996 auch der zweite Sportunfall als Dienstunfall anerkannt worden, u.zw. deshalb, weil nach der amtsärztlichen Begutachtung vom 19. August 1996 die Veränderungen an der Halswirbelsäule des Klägers „ausschließlich als unfallbedingt zu betrachten“ seien:

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Der Gutachter geht also davon aus, daß durch den ersten Dienstunfall am 28.8.1991 die Wirbelsäule schwersttraumatisiert wurde. Unter anderem ist es bei diesem Unfall zu Bänderzerreißungen und Blutungen in diese die Wirbel miteinander verbindenden Bänder gekommen, durch die die Stabilität der gesamten Halswirbelsäule wesentlich beeinträchtigt wurde. Bei derartigen Gefügestörungen ist mit vorzeitig eintretenden degenerativen Veränderungen, z.B. infolge Fehlbelastung zu rechnen.

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Nach der eindeutigen Aussage im neuro-chirurgischen Gutachten von Herrn Prof. A. zur Unfallursächlichkeit der von Herrn S. derzeit geklagten Beschwerden halte ich eine weitere Begutachtung durch einen Orthopäden für nicht erforderlich.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1996 war die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers dann mit 66 % festgesetzt und Unfallausgleich gewährt worden.

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Da die unfallbedingte Heilbehandlung an- und fortdauerte, bat der Beklagte das Gesundheitsamt des Landkreises A., den Kläger amtsärztlich zu untersuchen, zum Stand des Heilverfahrens und zu einer event. Änderung der MdE Stellung zu nehmen. Der Amtsarzt kam in seiner Stellungnahme vom 3.2.1998, der eine fachorthopädische Zusatzbegutachtung durch Dr. A. / A. v. 20.10.97 zugrunde lag, nunmehr zu dem Schluss, beim Kläger liege ein „Verschleißleiden“ eines älteren Menschen vor, dem kein Krankheitswert zukomme, so dass auch keine messbare MdE mehr feststellbar sei. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 20.10.1997 war Dr. A. zu folgendem Ergebnis gelangt:

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Zusammenfassend komme ich zu dem Schluß, daß weder der Unfall vom 28.8.1991 noch der Unfall vom 20.6.1994 vom Unfallmechanismus her geeignet war, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen.

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Durch den angefochtenen Bescheid vom 31. März 1998, dem - nach Erstaunen über die „völlig entgegengesetzte Einschätzung“ (Vermerk v. 16.2.98 / Bl. 139) - noch eine Stellungnahme der Amtsärztin Dr. A. v. 23.3.1998 vorangegangen war, wurde das dann auch so festgestellt und außerdem festgelegt, dass unter diesen Umständen kein Unfallausgleich mehr gewährt werden könne.

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Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach den Feststellungen von Ärzten und u.a. auch der Dres. A. aus den Jahren 1993 bis 1997 die Leiden ursächlich auf die Dienstunfälle aus 1991 und 1994 zurückgingen. Außerdem seien im angefochtenen Bescheid die doch eindeutigen Gutachten des Universitäts-Prof. Dr. med. Dr. h.c. M. A. und des Oberarztes Dr. B. (C.) nicht berücksichtigt worden, die infolge einer Vermittlung des Gesundheitsamtes A. tätig geworden seien. Die von der Amtsärztin festgestellte „Steilstellung der Wirbel“, die nach Auffassung von Dr. A. auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sei, bestehe nach wie vor, so dass eben auch nach wie vor Unfallfolgen anzuerkennen seien. Dr. A. habe auch darauf hingewiesen, dass das Unfallgeschehen normalerweise zu einem Genickbruch führe, was hier nur aufgrund seiner guten Kondition und seiner überdurchschnittlich ausgeprägten Muskulatur habe vermieden werden können. Wenn die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme die von Dr. A. vertretene Auffassung im Vergleich zu anderen Gutachtern jetzt bevorzuge, so belege das nur, wie notwendig die Einholung eines Obergutachtens sei, zumal Dr. A. im Gegensatz zu anderen Ärzten und u.a. auch zu Dr. A. auf den Röntgenbildern v. 29.8.91 keine (frischen) Verletzungsfolgen habe erkennen können, obwohl doch Rupturen und Blutergüsse, wie Dr. A. ausgeführt habe, tatsächlich vorhanden gewesen seien.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes A. vom 23.3.1998, das auf ein Zusatzgutachten von Dr. A. v. 20.10.1997 zurückgehe, bestehe ein ursächlicher Zusammenhang mit den Dienstunfällen aus 1991 und 1994 nicht mehr. Die unfallbedingte Heilbehandlung könne deshalb als abgeschlossen betrachtet werden. Zwar habe Prof. Dr. M. A. / Hannover in seinem Gutachten v. 3.6.1996 noch eine Unfallkausalität angenommen, aber nach Ansicht des Gesundheitsamtes komme dem aktuellen Gutachten des Dr. A. inzwischen der Vorzug zu. Die dem Widerspruch beigefügten 7 Arztbriefe der Dres. A. enthielten zur Ursächlichkeit der dort aufgezeigten Befunde keine Aussagen, so dass deshalb keine Veranlassung bestehe, die schlüssigen Äußerungen des Dr. A. in Frage zu stellen. Die nicht in Abrede genommenen Beschwerden des Klägers gingen nach allem nicht mehr auf die Dienstunfälle aus 1991 und 1994 zurück. Der Unfallausgleich sei demzufolge mit Ablauf des Monats, in dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, also zum 30. April 1998, einzustellen gewesen.

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Zur Begründung seiner am 2. Oktober 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, nach der Rechtsprechung seien wesentliche Ursache für Beschwerden auch solche Ereignisse, die ein ggf. „anlagebedingtes“ Leiden maßgeblich auslösten und/oder beschleunigten - auch bei altersspezifischen Abnutzungserscheinungen. Hier sei es so, dass die beiden Sportunfälle die wesentlichen Ursachen seiner Halswirbelveränderungen und damit seiner Beschwerden seien, sie nicht etwa von nur „untergeordneter Bedeutung“ iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien. Auf die abweichende Einschätzung des Dr. A. könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil seine Verletzungen durch Dr. A. weder hinsichtlich ihres Vorhandensein noch hinsichtlich ihrer Ursache sachgerecht ermittelt worden seien, da dessen Untersuchung - wie Dr. A. festgestellt habe - nicht dem derzeitigen Stand der Diagnostik entspreche und wegen der angewandten Methodik der 70er Jahre unfallbedingte Verletzungen nicht aufgezeigt habe. Das Gutachten des Dr. A. sei fehlerhaft und nicht überzeugend. Es stehe im Gegensatz zu dem des Prof. Dr. A.. Das Gutachten des Prof. Dr. B. komme den tatsächlichen gesundheitlichen Gegebenheiten näher als die Stellungnahme des Dr. A.. Insgesamt sei - wegen der unschlüssigen und nicht überzeugenden Ausführungen des Dr. A. - zumindest ein ergänzendes medizin . Gutachten einzuholen, das die Richtigkeit der bisherigen Gutachten - das des Prof. Dr. A., des Dr. A., des öff. bestellten u. vereid. ADAC-Gutachters Dr. A. und letztlich auch das des Dr. B. - sachkundig überprüfe, zumal der Untersuchungsbefund des Dr. C. v. 4.12.1998 die These eines „Verschleißleidens“ widerlege.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1998 aufzuheben

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, das Gutachten des Dr. A. sei nachvollziehbar und schlüssig, da sich der Gutachter mit den vorgelegten Unterlagen (Röntgenaufnahmen, Befundberichten, Vorgeschichte) befasst habe und zu degenerativen Vorschäden des Klägers gelangt sei, die seine Einschätzung eines „Verschleißleidens“, das für die Beschwerden des Klägers ursächlich sei, schlüssig stützten. Weder der Arztbericht des Dr. Volle noch der des Dr. Müller-Kortkamp weise die Ursächlichkeit der Dienstunfälle aus 1991 und 1994 für die Beschwerden des Klägers nach, was aber für den Klageerfolg nun einmal erforderlich sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

19

Ein dienstunfallverletzter Beamter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der in § 33 BeamtVG bezeichneten Heilmaßnahmen, soweit diese zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zur Verhütung einer Verschlimmerung oder auch nur zur „Minderung oder Erleichterung der Unfallfolgen notwendig und geeignet“ sind (Wilhelm in GKÖD, Bd. I /Liefg. 7/99, § 33 Rdn. 7). Solange irgendwelche Unfallfolgen - auch sog. „Spätfolgen“ - vorhanden sind, die ursächlich auf den Dienstunfall zurückgehen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf entsprechende Ausheilungsmaßnahmen.

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Mit der Anerkennung der beiden Sportunfälle aus den Jahren 1991 und 1994 als Dienstunfälle (Bescheid vom 15.10.1991 einerseits und Bescheid vom 4.10.1996 andererseits) ist zunächst einmal die Frage der Ursächlichkeit der damaligen (Sport-) Ereignisse für die damaligen Beschwerden seitens der Beklagten uneingeschränkt bejaht worden. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden und binden damit die Beteiligten - ohne jede Einschränkungen. Insoweit ist auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 19.8.1996 völlig eindeutig, die sämtliche Veränderungen an der Halswirbelsäule des Klägers „ausschließlich als unfallbedingt“ eingestuft hat.

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Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Davon kann sie nicht wieder - unter Bezug auf das Gutachten des Dr. A., das nachträglich und unter völlig neuer Einschätzung der Befunde und medizin . Erkenntnisse nur noch von einem „Verschleißleiden“ spricht - abweichen. Vergl. dazu das Urt. d. OVG Nordrhein-Westf. v. 3.5.1996 (DÖD 1997, S. 39):

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Im Streit um die Anerkennung der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen besteht kein (weiterer) Grund, das ursprüngliche Unfallereignis zu würdigen, nachdem die Behörde die Ermittlungen mit einer bestandskräftigen Anerkennung abgeschlossen hat.

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 Es ist vielmehr nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten aus der Zeit der Anerkennung als Dienstunfall so, dass - bei Ursächlichkeit der Sportunfälle aus 1991 und 1994 für die damaligen Beschwerden, wie sie mit der bestandskräftigen Anerkennung als Dienstunfälle nun einmal verbunden ist - die heutigen Beschwerden sich als Fortsetzung der damaligen Beschwerden darstellen.

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In der Sache hätte die Beklagte die Anerkennungsbescheide aus Oktober 1991 und Oktober 1996 auf der Grundlage des (neuen) Gutachtens von Dr. A. aufheben müssen, da ja nach diesem Gutachten eine Kausalität der Sportunfälle für die Beschwerden des Klägers (wg. eines „Verschleißleidens“) schon ganz grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Eine solche Rücknahme jedoch unterläge den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG (Vertrauensschutz des Klägers).

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Unter diesen Umständen ist nun nicht mehr seitens des Klägers die Ursächlichkeit der beiden Sportunfälle auch für seine heutigen Beschwerden nachzuweisen, sondern es hat - umgekehrt - die Beklagte ihrerseits nachzuweisen, dass die einmal von ihr schon eindeutig und bestandskräftig anerkannte Ursächlichkeit der Sportunfälle heute - entgegen dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. A. (Chefarzt im A., an die Med. Hochschule Hannover angeschlossen), welches die Ursachen der Veränderungen im Halswirbelbereich in den Sportunfällen sieht - nach neueren Erkenntnissen nun nicht mehr gegeben soll.

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Das wird dadurch unterstrichen, dass der Kläger durch die Verfahrensweise der Beklagten in eine Beweissicherungs- und Beweisnot gebracht worden ist. Denn die Beklagte hat, nachdem sie die Ursächlichkeit der Sportunfälle für die Beschwerden des Klägers durch entsprechende Bescheide v. 15.10.91 und v. 4.10.96 eindeutig bejaht hat, erst mit ihrem Bescheid vom 31. März 1998 - und damit sehr spät - die zunächst anerkannte Ursächlichkeit der Sportunfälle für die Beschwerden wieder gelöst und nun - neuerdings - mangels „verletzungstypischer Befunde wie Prellungen, Hautabschürfungen oder Blutergüsse“, die vom Kläger damals - so wird im Widerspruch zum zeitnäher erhobenen Gutachten von Prof. Dr. A. („Bänderzerreißungen und Blutungen“) behauptet - angeblich nicht mitgeteilt worden seien, ein bloßes „Verschleißleiden“ festgestellt. Solche nachträgliche und vor allem sehr späte Veränderung der zunächst eindeutigen Einschätzung einer Ursächlichkeit zu Lasten des Klägers ist nicht in der Weise möglich, dass nun vom Kläger noch nach so langer Zeit seinerseits der Beweis erbracht werden müsste, die Sportunfälle seien für seine Beschwerden - entgegen der inzwischen gewandelten Auffassung der Beklagten - doch noch maßgeblich. In diese Beweisnot ist der Kläger durch das Verhalten der Beklagten gebracht worden, welches sich (konträr zu den Anerkennungsbescheiden) als venire contra factum proprium darstellt, so dass sie auch zu beweisen hat, weshalb die zunächst von ihr selbst - auf der Grundlage entsprechender medizinischer Gutachten - eindeutig anerkannte Kausalität der Sportunfälle neuerdings nicht mehr gegeben sein soll. Mit ihrem Gesamtverhalten hat die Beklagte den Kläger daran gehindert, zeitnah ggf. erforderliche (weitere) Beweise für die Kausalität der Sportunfälle zu sichern. Denn das war mit und nach der Anerkennung als Dienstunfälle (zunächst) ja nicht erforderlich.

27

Dieser jetzt ihr obliegende Nachweis ist der Beklagten mit dem Gutachten Dr. A. und der darauf fußenden Stellungnahme der Amtsärztin Dr. A. nicht gelungen: Maßgeblich ist nämlich nicht, dass überhaupt ein für die Beschwerden des Klägers ursächliches (in der Konstitution des Klägers angelegtes) „Verschleißleiden“ vorliegt, was nach den Feststellungen von Dr. A., die mit Blick auf das Gutachten von Prof. Dr. A. nicht besonders überzeugen, möglicherweise der Fall sein mag. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob und ggf. in welchem Umfange das neuerdings für erheblich gehaltene „Verschleißleiden“ für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist und ob und ggf. in welchem Umfange die schon einmal festgestellte - eindeutige - Ursächlichkeit der Dienstunfälle aus 1991 und 1994 noch „nachwirkt“ und eine immer noch maßgebliche, nämlich verbliebene Teilursache für die unstreitigen Beschwerden des Klägers ist. Das Gutachten des Dr. A. hebt auf diese Frage gar nicht differenzierend ab, sondern geht - in eindeutigem Gegensatz zu den bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten und zu den früheren, zeitnäheren Gutachten (z.B. von Prof. Dr. M. A. / Med.HH) - ohne weiteres davon aus, es fehle bereits ursprünglich an jeglichem Ursachenzusammenhang zwischen den bestandskräftig anerkannten Dienstunfällen und den Folgebeschwerden beim Kläger. Das nun überzeugt in keiner Weise, zumal von Dr. A. dafür u.a. nur die „bekannte medizinische Tatsache“ herangezogen wird, die „überwiegende Mehrzahl der Menschen jenseits des 30. Lebensjahres" habe Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, wobei er diese Erscheinungen nicht bezüglich einzelner Wirbel näher lokalisiert. Das ist in dieser Pauschalität angesichts abweichender, sich mit den Beschwerden des Klägers und den Unfällen spezifiziert befassenden Gutachten anderer - fachlich anerkannter - Ärzte, vor allem des Gutachtens von Prof. Dr. M. A. / Med.Hochsch. A., völlig unzureichend und nicht überzeugend.

28

Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Heilfürsorge genügt es, dass die bestandkräftig anerkannten Dienstunfälle an den Beschwerden des Klägers kausal maßgebend mitbeteiligt sind (vgl. VGH Kassel, ZBR 1992, 215/216). Der Ausschluss einer solchen (in den Sportunfällen liegenden, zunächst auch anerkannten) bloßen Mitbeteiligung ist der Beklagten jedoch in gar keiner Weise gelungen, u.zw. auch nicht aufgrund der vorliegenden Röntgenbilder und Untersuchungsbefunde, die allesamt - wie das Gutachten des Prof. Dr. A. belegt - medizinisch noch 1996 als Beleg für den ganz eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen den Sportunfällen und den Beschwerden des Klägers dienten. Vielmehr weisen die übrigen medizinischen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen, die vom Kläger beigebracht wurden, deutlich darauf hin, dass die Sportunfälle aus 1991 und 1994 noch als eine maßgebliche Teilursache fortwirken. Deshalb liegt es zunächst einmal viel näher, die beiden ursächlichen Sportunfälle, die den Halsbereich des Klägers betroffen und dort - sehr eindeutig - Veränderungen hervorgerufen haben, als fortwirkende und auch heute noch maßgebliche Ursache für die heutigen Beschwerden anzusehen.

29

Mangels gegenteiligen Nachweises von Seiten der Beklagten ist hiervon weiterhin auszugehen, so dass der Klage stattzugeben war.

30

Bei dieser Lage der Dinge erübrigt es sich, noch festzustellen, dass die Heilbehandlung aus Anlass der Dienstunfälle des Klägers vom 28. August 1991 und vom 20. Juni 1994 noch nicht abgeschlossen ist und weiterhin Unfallausgleich zu gewähren ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte der Rechtslage Rechnung trägt und die Gewährung von Unfallausgleich fortsetzt.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

 


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