Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 152/01
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeihauptmeister im BGS und als Fahndungsbeamter im BGS-Amt E. tätig.
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Er erhielt zum 1. Mai 1998 - im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (A 9) als Fahrbereitschaftsleiter der Zugriffshundertschaft F. - eine Regelbeurteilung, in der ihm die damals bestmögliche Note (Wertungsstufe „9“ - übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) erteilt wurde. Am 24. September 1998 wurde er in G. in das Amt eines PHM mit Amtszulage (A 9 mZ BBesO) eingewiesen.
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Mit Wirkung vom 1. November 1998 wurde er als Fahndungsbeamter zum H. - versetzt, wo er dann zum Stichtag 1. Mai 1999 einen Aktuellen Leistungsnachweis erhielt, u.zw. für den Zeitraum 1.05.1998 bis 30.04.1999. Erstbeurteiler war der Hundertschaftsführer der Zugriffshundertschaft der BGSA I. und Zweitbeurteiler der Abteilungsführer der BGSA J., u.zw. weil der Kläger noch nicht volle 6 Monate in K. tätig und damit noch G. zuständig war. Diese beiden L. Beurteiler bewerteten die Leistungen des Klägers übereinstimmend mit der Note „6“ (entspricht den Anforderungen). In den Aktuellen Leistungsnachweis floss unstreitig ein Beurteilungsbeitrag ein, nämlich der des neuen Vorgesetzten bei der BGSI M. vom 17.06.1999, der die Leistungen des Klägers überwiegend mit der Note „5“ bewertete; unklar ist, ob auch der Beitrag des Hundertschaftsführers N. der Zugriffshundertschaft der BGSA G. vom 30.10.1998, der bei Einzelnoten zwischen „7“ und „9“ überwiegend zur Note „8“ gelangte, eingeflossen ist. Am 6. September 1999 erhielt der Kläger eine Abschrift des Akt. Leistungsnachweises. Der Erstbeurteiler begründete seine Einstufung am 10.08.1999 wie folgt:
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„Die Einstufung des Beamten erfolgte aufgrund seiner Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Z) am 24.09.1998, wobei durch die gleichbleibende Leistung des Beamten eine Absenkung erfolgte - Eingeflossen ist zudem der Beurteilungsbeitrag der BGSI-O. vom 17.06.1999.“
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Der Kläger beantragte hierauf die Abänderung dieses Leistungsnachweises, was durch Bescheid der BGSA G. vom 30. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es sei bei „der Interpretation der Ermessensanwendung zweifelsfrei davon auszugehen,
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daß ein Beamter nach Beförderung bis zu drei Noten abgesenkt werden muß (z.B. letzte Note 9 - neue Note 6).“
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Der dagegen gerichtete, nähere Erläuterungen erbittende Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid des GSP P. v. 21. Januar 2000, ausgehändigt am 7. Februar 2000), wobei die Zuerkennung der Amtszulage als „beförderungsgleiche Maßnahme“ gewertet wurde.
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Mit seiner am 28. Februar 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es sei rechtswidrig, ihn nur wegen der Zuerkennung einer Amtszulage - v. 24. September 1998 - um 3 Notenpunkte und damit um zwei Vollnoten schlechter zu beurteilen als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum, was offensichtlich nur auf eine Vereinbarung in der Dienstbesprechung v. 25.3. 1999 zurückgehe, die entgegen der Auffassung der Beklagten nach ihrem Wortlaut zwingenden Charakter habe. Solche pauschale Absenkung lasse seine individuellen Leistungen außer Betracht. Er werde durch die Absenkung deshalb besonders getroffen, weil er um 2 Vollnoten abgesenkt werde, während andere (mit Vornoten von 7 oder 8 Pkt.) nur um eine Vollnote abgesenkt würden. Im Übrigen werde diese Absenkung nur beim GSP P. praktiziert, nicht aber auch bei anderen Grenzschutzpräsidien. So werde er in der Konkurrenz zu Bewerbern anderer Präsidien weit zurückgeworfen. Die Beurteilung bedeute für ihn das Ende aller Beförderungsmöglichkeiten. Wäre ihm nicht die Amtszulage zuerkannt worden, so hätte er daher als PHM ohne diese Zulage und mit 9 Pkt. ohne Probleme höherwertige Dienstposten erhalten können, was ihm jetzt jedoch mit nur 6 Pkt. verschlossen werde. Der Nachweis sei zudem nicht in sich schlüssig: Seine Tätigkeit als Fahndungsbeamter sei tatsächlich nicht einbezogen worden und der Beurteilungsbeitrag v. 30.10.1998 nicht gewürdigt und gewertet worden. Gemessen am Beurteilungsschnitt sei ihm eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der BGSA G. vom 30.9.1999 sowie des Widerspruchsbescheides des GSP P. vom 21.1.2000 zu verurteilen, den Kläger zum Stichtag 1. Mai 1999 für den Zeitraum vom 1.5.1998 bis 30.4.1999 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und meint, gerichtlich nachprüfbare Mängel der richtliniengetreu erstellten Beurteilung lägen nicht vor. Zudem sei es nach einer beförderungsgleichen Maßnahme - gemäß einer „Übereinkunft“ zwischen Amtsleiter und Abteilungsführer für den Geschäftsbereich des GSP P. mit nur empfehlendem Charakter - eben so, dass im Regelfall eine Absenkung um 3 Pkt. vorzunehmen sei, u.zw. zwecks Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs. Die entsprechend dieser Empfehlung auch beim Kläger vorgenommene Absenkung belege einen nur gleichbleibenden Leistungsstand des Klägers im höheren Statusamt ohne erkennbare Leistungssteigerungen. Nach dem Willen des Dienstherrn könne in einem solchen Fall eine Note nach einer Beförderungsmaßnahme nicht besser ausfallen, u.zw. auch nicht angesichts des vom Kläger erreichten Durchschnitts von 6,5 Pkt.. Wenn in anderen GSP keine Absenkung um 3 Pkt. vorgenommen werde, so sei das für den Geschäftsbereich des GSP P. als eigenständiger Mittelbehörde nicht bindend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide, die eine Abänderung des Aktuellen Leistungsnachweises ablehnen, in seinen Rechten verletzt, § 113 VwGO. Er hat Anspruch auf eine Neubescheidung.
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1. Die Rechtsqualität des Aktuellen Leistungsnachweises - ob Beurteilung oder nur formlose Zwischenfeststellung - ist so zu bewerten, dass es sich um eine Art Bedarfsbeurteilung und damit vollgültige Beurteilung zu einem Stichtag (hier 1.5.1999) handelt, die aus Anlass von und für Rangfolgelisten erstellt wird. Insoweit sei hier auf das Urteil der Kammer vom 18.1.2001 - 1 A 13/00 - verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält die Kammer fest.
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2. Die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte ist mit Blick auf die dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung (Kellner, DÖV 1969, 309) eingeschränkt, wie das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. u.a. BVerwG, ZBR 1981, 197 u. 315). Allerdings können die Verwaltungsgerichte neben Verfahrensverstößen das Einhalten gesetzlicher Vorgaben, die Vollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen, das Beachten allgemeingültiger Wertmaßstäbe und den Einfluss sachfremder Erwägungen kontrollieren (Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 4. Aufl. 1998, Rdn. 480 ff. m.w.N.). Hier ist die Beurteilung in verwaltungsgerichtlich zugänglichen Kontrollbereichen aus mehreren Gründen zu beanstanden.
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3. Zunächst einmal hat hier verfahrensmäßig keine ordnungsgemäße Bekanntgabe und Besprechung der Beurteilung - eine Erörterung - stattgefunden (§ 40 Abs. 1 BLV): Die Beurteilung ist dem Kläger lediglich am 6. September 1999 ausgehändigt worden (Bl. 3 Rs Verwaltungsvorgänge). Eine Beurteilungsbesprechung und Erörterung, die voraussetzt, dass die „fertige Beurteilung dem Beamten zuvor bekannt gegeben worden ist“ (Schnellenbach, aaO, Rdn. 443) und dass zwischen Bekanntgabe und Besprechung eine Frist von mindestens zwei Tagen liegt (Schnellenbach, aaO, Rdn. 442; Schaefer, ZBR 1983, 173 / 177), hat hier offenbar nicht stattgefunden. Indiz hierfür ist, dass der Nachweis in Hamburg eröffnet wurde, die verantwortlichen Verfasser des Akt. Leistungsnachweises jedoch in Uelzen tätig waren. Dafür spricht auch, dass der zuständige Erstbeurteiler und Verfasser des Nachweises - der Q. - zu keiner Zeit des maßgeblichen Zeitraums Vorgesetzter des Klägers war - weder in G. noch in K.. Im Widerspruchsbescheid wird zudem eingeräumt, dass ein gesondertes Gespräch vor Erstellung der Beurteilung wegen der „räumlichen Entfernung“ zwischen K. und G. nicht geführt wurde (S. 5).
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4. In der Sache hat die Klage vor allem jedoch deshalb Erfolg, weil die pauschale Absenkung einer Beurteilung um „drei Noten“ nach einer Beförderung, so wie das von der Beklagten aufgrund einer Dienstbesprechung vom 25. März 1999 in R. (nur) für den Bereich des GSP P. bindend vereinbart worden und seitdem ganz offensichtlich auch Praxis ist, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.
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An der Bindungswirkung dieser Vereinbarung, die schon durch den Teilnehmerkreis (Präsident GSP P., AL 1, AL 2, StBL 4 sowie alle Amtsleiter, Abteilungsführer, Leiter AFZ und Staffelführer BGS Fliegerstaffel) indiziert wird, hat die Kammer keinerlei Zweifel, zumal der Wortlaut, dass nämlich „ein Beamter nach Beförderung um drei Noten abgesenkt werden muß“, zusammen mit den hier bedeutsamen Klammerbeispielen - „letzte Note 9 / neue Note 6“ - völlig eindeutig ist. Auch der Zusatz, dass „Ausnahmen in Einzelfällen“ möglich seien, unterstreicht nur die generell gewollte Bindung der Absenkungsregel.
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Diese jeden Beurteiler im Bereich des GSP P. bindende Absenkungsregel für Beurteilungen nach Beförderungen ist zunächst einmal schon wegen ihrer Pauschalität und ihrer generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilungen iSd Leistungsgrundsatzes verstößt (Art. 33 Abs. 2 GG). Darüber hinaus beschneidet sie den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend, so dass dieser nicht mehr in der Lage ist, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ eine aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Absenkung nach den Klammerbeispielen regelmäßig um 3 Notenpunkte, nicht aber um z.B. zwei oder nur einen Punkt, zu erfolgen hat, was sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und auch nicht einleuchtet.
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Abgesehen davon, dass die Absenkungsregel nur im Bereich des GSP P. aufgestellt worden ist, was bei Bewerbungskonkurrenzen mit Beamten aus anderen Grenzschutzpräsidien zu verzerrenden Nachteilen (Verstoß gegen Art. 3 und 33 Abs. 2 GG) führen kann, ist diese Regel vor allem deshalb unverhältnismäßig, weil die Absenkung der Note von 9 auf 6 Punkte derart gravierende Auswirkungen in der beim Beklagten geführten Rangliste hat, dass dem davon betroffenen Kläger für die Zukunft realistischerweise offenbar jede weitere Beförderungschance genommen wird. Das geht darauf zurück, dass ein großer Teil - ja die „Masse“ der beurteilten Beamten - mit der Note 6 beurteilt wird. In der Sache hat das zur Folge, dass im Rahmen der nächsten Beförderungsrunde zunächst einmal andere Beamte „anstehen“ und nicht mehr der gerade Beförderte, dieser also aus dem Kreis förderungswürdiger Beamter ausscheidet - obwohl er möglicherweise ein überaus leistungsstarker Beamter ist, der nun nicht wegen Leistungsmängeln, sondern ausschließlich wegen des bloßen Faktums der gerade erfolgten Beförderung aus dem gen. Kreis ausscheidet. Das steht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 3 GG nicht im Einklang und ist daher rechtswidrig.
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5. Darüber hinaus hat die Klage Erfolg, weil sehr fraglich ist, ob allein die Zuerkennung einer Zulage ohne Änderung der Amtsbezeichnung - diese ist hier mit PHM unverändert geblieben - überhaupt eine Beförderung im Sinne der hier einschlägigen „Übereinkunft“ ist. Die vereinbarte „Übereinstimmung“ in der Ermessensausübung dahingehend, daß ein Beamter „nach Beförderung“ um 3 Noten abgesenkt werden muß, dürfte hier nach ihrem Sinn und Zweck nicht greifen: Keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass keine Ernennung vorliegt, mit der dem Kläger ein anderes Amt (höheres Endgrundgehalt) und zugleich auch mit einer anderen Amtsbezeichnung verliehen worden ist, § 23 BBG, § 12 Abs. 1 S. 1 BLV. (Beförderung ieS). Es kann sich allenfalls um eine Maßnahme handeln, die einer Beförderung gleichsteht (§ 12 Abs. 1 S. 2 BLV). Der Erwerb der Amtszulageberechtigung mag zwar im rechtstechnischen Sinne auch noch eine „Beförderung“ sein, weil ein Amt mit anderem (höheren) Endgrundgehalt iSv § 12 Abs. 1 S. 2 BLV vorliegt, jedoch ist die Übertragung der Zulageberechtigung nur ein ernennungsähnlicher Akt ohne die Notwendigkeit einer förmlichen Ernennung (nur schriftliche Mitteilung). Es geht bei der Amtszulagenberechtigung dem Sinn und Zweck nach lediglich darum, (Beamten-) Personal nach Planstellen im Haushalt auszubringen und das auch noch dann zu tun, wenn mit der Zulage keine besondere Amtsbezeichnung verbunden ist, aber doch eine Kassenwirksamkeit. Schon die bloße Höhergruppierung (Hebung im Stellenplan) wäre nicht einmal mehr rechtstechnisch eine Beförderung (Battis, BBG, § 23 Rdn. 3 m. w.N.). Eine nur rechtstechnische Beförderung iwS, die aus ganz anderen Erwägungen noch rechtstechnisch der Beförderung zugeschlagen worden ist, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht eine Notenabsenkung um 3 Pkt. rechtfertigen. Denn die typische Übertragung eines neuen Amtes mit anderem Aufgabenbereich, in deren Folge sich der Beamte erst einmal wieder im neuen Amt „hocharbeiten“ muss, findet gerade nicht statt. Die Zuerkennung einer bloßen Zulage fällt demgemäß aus der „Übereinkunft“ nach ihrem Sinn und Zweck heraus. Eine Notenabsenkung kommt daher hier schon deshalb nicht in Betracht.
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6. Für den Fall, dass man auch noch die Zuerkennung einer Zulage und damit eine nur rechtstechnische Beförderung als solche ansehen wollte, die von der „Übereinkunft“ erfasst wird, hat die Klage zudem deshalb Erfolg, weil der Tatsache einer beförderungsgleichen Maßnahme dann jedoch bei Abfassung der Beurteilung zum 1. Mai 1999 nicht differenzierend Rechnung getragen, die Beurteilung vielmehr auf den gesamten Zeitraum 1. Mai 1998 - 30. April 1999 und damit auch auf die Zeit vor der „Beförderung“ erstreckt worden ist. Das Nds. Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 31.8. 2000 - 5 L 4396/99 - , NdsRpfl. 2001, 423) hat zu einer derartigen Fallkonstellation ausgeführt:
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„Da - auch nach Auffassung des BVerwG - die Leistung stets am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen ist, ergeben sich bei einer in den Beurteilungszeitraum fallenden Beförderung zwei unterschiedliche Maßstäbe, was logischerweise zu einer Unterteilung des Beurteilungszeitraumes in die Zeit vor und diejenige nach der Beförderung führt (sog. Beurteilungssplitting). Die Beurteilung der in der Zeit vor der Beförderung erbrachten Leistung am Maßstab des am Beurteilungsstichtag vorhandenen höheren Statusamtes widerspricht dem oben wiedergegebenen Grundsatz der Beurteilung am Maßstab des zur Zeit der Erbringung der Leistung bekleideten Statusamtes.“
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Der hier streitigen Beurteilung ist nicht zu entnehmen, dass ein sog. Beurteilungssplitting vorgenommen worden ist. Vielmehr heißt es im Bescheid vom 30. September 1999 ausdrücklich, es sei davon auszugehen, dass ein Beamter nach einer Beförderung „grundsätzlich nicht besser als mit der Notenstufe ´5´ bzw. ´6´ beurteilt werden“ könne. Im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2000 (S. 3) heißt es, der Kläger sei zum Stichtag 1.5.1999 „für den gesamten Beurteilungszeitraum im statusrechtlichen Amt eines PHM mit Amtszulage, BesGr. A 9 (Z) BbesO zu beurteilen“. Damit ist klar, dass für den Aktuellen Leistungsnachweis vom 1. Mai 1999 ausschließlich das Faktum der angeblichen „Beförderung“ zum Anlass genommen wurde, die Beurteilung „abzusenken“, wie es in der Bemerkung v. 10.8.1999 heißt. Das ist aber rechtsfehlerhaft.
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Der Beklagte hätte zwischen dem Zeitraum noch vor der „Beförderung“ und jenem nach der „Beförderung“ unterscheiden und differenzierend verschiedene Maßstäbe - gesplittet - anlegen müssen, nicht jedoch einheitlich nach dem Maßstab des Amtes mit Zulage (nach der Beförderung) beurteilen dürfen (ebenso Urt. d. Kammer v. 20.3.2002 - 1 A 164/00 -).
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7. Im Übrigen ist hier nicht klar, ob die beiden zuständigen Beurteiler, die Anfang August 1999 den Akt. Leistungsnachweis zum 1.5.1999 erstellt haben, dabei auch noch in der gebotenen Weise den Zeitraum vom Mai 1998 bis Oktober 1998, als der Kläger noch in G. war, überhaupt einbezogen, mitberücksichtigt und gewürdigt haben. Eigene Kenntnisse konnten sie hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht haben, da insoweit ausdrücklich ein Beurteilungsbeitrag des PHK S., des damaligen Hundertschaftsführers, zu den Akten genommen worden ist und der „neue“ Hundertschaftsführer, T., den Kläger gar nicht kannte. Dieser war hinsichtlich der Leistungen des Klägers letztlich unkundig. Aus den Vorgängen und vor allem dem Akt. Leistungsnachweis selbst ist nicht erkennbar, dass insoweit der recht positive Beitrag des PHK S. überhaupt noch herangezogen und verwertet worden wäre. Die Erwähnung des einen Beitrages - aus K. - und die gleichzeitige Nichterwähnung des anderen Beitrags - desjenigen aus G. - im Akt. Leistungsnachweis spricht denn auch deutlich dafür, dass der letztgenannte Beitrag überhaupt nicht gewürdigt und verwertet worden ist - aus welchen Gründen auch immer.
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Die Nichtverwertung eines mit ca. 1/2 zu Buche schlagenden Zeitraums von 6 Monaten indes stellt bei Unkundigkeit des Erstbeurteilers einen gravierenden Mangel der Beurteilung dar, weil zwingend eine Gesamtwürdigung aller Leistungen des betroffenen Beamten zu erfolgen hat (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 455), vor allem hinsichtlich solcher Zeiträume, in denen der Beamte noch einer anderen Verwaltungseinheit mit anderem Erstbeurteiler - hier der BGSA G. - unterstellt war. Dessen Einschätzung kann in einer Beurteilung, die sich ausdrücklich über 12 Monate erstreckt, nicht einfach übergangen werden.
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8. Erfolg hat die Klage angesichts solcher Umstände auch deshalb, weil das Gesamturteil von lediglich 6 Pkt. weder für den Gesamtzeitraum 1.5.98 bis 30.4.1999 noch für den Teilzeitraum ab Zuerkennung der Zulage (24.9.1998 bis 1.5.1999) angesichts der vorliegenden Besonderheiten in irgend einer Weise plausibel ist.
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Die Beklagte ist damit im vorliegenden Fall nicht ihrer dienstherrlichen Plausibilisierungslast gerecht geworden ist (OVG Saarlouis, DÖD 2000, 65 mwN.). Das hier zur Rede stehende Gesamt-(Wert-)-Urteil mit der Notenstufe 6 ist von der Beklagten für den gesamten Beurteilungszeitraum 1.5.98 bis 30.4.99 nicht in der rechtlich gebotenen Weise verifiziert und nachvollziehbar gemacht worden (vgl. BVerwGE 60, 245 / 249 f.; OVG NW, ZBR 1975, 90/91; Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Aufl. 2000, Rdn. 91). Denn aus einer Summe von Einzel- bzw. Teilbewertungen und -beobachtungen ist grundsätzlich ein adäquates, rational nachvollziehbares Gesamturteil zu bilden, das mit der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit harmonisch in Einklang zu bringen ist. Es darf auf keinen Fall eine nur „formelhafte Behauptung“ bleiben (BVerwG, aaO, S. 251), die mit „allgemeinen Ausführungen“ (BVerwG, aaO., S. 253) belegt wird. Für die Vergabe der Wertungsstufe 6 - entspricht den Anforderungen - hätten sich also die Leistungen des Klägers während des gesamten, von der Beklagten hier beurteilten Zeitraums Mai 1998 bis April 1999 insgesamt nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei als solche darstellen müssen, die nur noch dem Durchschnitt zuzuordnen sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch für den Teilzeitraum vom 24.9.1998 bis zum 1.5.1999 ist eine Note 6 unter den hier gegebenen Umständen nicht mehr nachvollziehbar und plausibel.
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Soweit in diesem Zusammenhang auf die dafür gegebene Begründung abzustellen ist, nach einer Beförderung sei gemäß der entsprd. „Übereinkunft“ eine pauschale Absenkung um 3 Pkt. gerechtfertigt, liegt es auf der Hand, dass sich eine solche generelle Absenkung dann nicht mehr ohne nähere Begründung halten lässt, wenn (1.) ein erheblicher Teil des Beurteilungszeitraums noch vor der „Beförderung“ liegt und hierfür sogar noch danach in einem Beurteilungsbeitrag v. 30.10.1998 ausdrücklich die Notenstufe 8 Pkt. vergeben worden war, (2.) die tätig gewordenen Beurteiler diesen Zeitraum von 6 Monaten nicht aus eigener Kenntnis einschätzen und beurteilen können und (3.) sich insgesamt - bei offenkundiger Ausblendung dieser positiv beurteilten 6 Monate in Uelzen - bezweifeln lässt, ob allein aufgrund nur einer 6-monatigen Beobachtungszeit in K. z.B. beim Merkmal 3.1 (Eigenständigkeit) eine Abstufung von 9 auf 7 Pkt. (in K. auf 5 Pkt.), beim Merkmal 2 (Fachkenntnisse) eine Abstufung von 8 auf 6 Pkt (in K. auf 5 Pkt.) und beim Merkmal 3.3 (Zusammenarbeit) eine Abstufung von 9 auf 7 Pkt. (in K. auf 5 Pkt.) erfolgen konnte. Dabei fällt noch weiter auf, dass das Führungsverhalten (der Punkt 4 mit Unterpunkten) in K. ausweislich des Beurteilungsbeitrags v. 17.6.1999 überhaupt nicht und in G. noch mit 3x 7 Pkt und 2x 8 Pkt. beurteilt worden ist, die Gesamtbeurteilung im Akt. Leistungsnachweis dann jedoch, trotz der Nichtbeurteilung in K. für einen Zeitraum von 6 Monaten, im Widerspruch zum gen. positiven Beitrag aus G. aus unerklärlichen und gar nicht mehr nachvollziehbaren Gründen abgesenkt worden ist auf 2x 6 Pkt. und 3x 5 Pkt. - bei Fehlen eigener Kenntnisse des Erstbeurteilers EPHK Wnuck. Die im Beitrag aus G. mit 9 Punkten noch überaus positiv bewertete Leistungs- und Einsatzbereitschaft des Klägers (3.8 des Beitrags, gewichtetes Merkmal) ist weder im U. Beitrag noch aber im Akt. Leistungsnachweis überhaupt beurteilt worden. Das alles ist zudem deshalb nicht mehr nachvollziehbar, weil der Beurteilungsbeitrag aus G. vom 30. Oktober 1998 stammt, also erst rd. 1 Monat nach der beförderungsähnlichen Maßnahme vom 24.9.1998 erstellt wurde.
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Bei derartigen Widersprüchlichkeiten, wie sie im angegriffenen Nachweis vom 10./12.8. 1999 nun einmal enthalten sind, kann ein Gesamturteil der (Durchschnitts-) Stufe 6 im Anschluss daran nicht einfach nur pauschal mit dem Hinweis gebildet werden, es sei wegen der Zuerkennung einer Amtszulage (bei gleichem Statusamt) eine „Absenkung“ angezeigt gewesen und vorgenommen worden. Diese Absenkung scheint bei Würdigung aller Umstände (§ 108 VwGO) allein und ausschließlich auf die genannte „Übereinkunft“ zurückzugehen, von der die Beklagte im Verwaltungsprozess behauptet, sie sei nicht bindend. Im Vorlagebericht der BGSA G. v. 20.12.1999, S. 2 unten, heißt es dagegen:
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„Zudem wurde in Absprache einer einheitlichen Verfahrensweise im Bereich des GSP P. festgelegt, im Rahmen der Ermessensanwendung Beamte nach Beförderung um drei Noten abzusenken (Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung am 25. März 1999 in V.).“
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Diese „Festlegung“ wurde auch im Ausgangsbescheid v. 30.9.1999 als einzige Begründung herangezogen, wobei betont wurde, dass davon bei der „Interpretation der Ermessensanwendung zweifelsfrei“ auszugehen sei. Die strikte Befolgung einer solchen „Festlegung“ im Sinne einer Pauschalabsenkung um 3 Punkte ohne Rücksicht auf individuelle Leistungsstärken und -schwächen eines Beamten widerspricht jedoch ganz eindeutig anerkannten Bewertungsmaßstäben, die Widerspruchsfreiheit und Nachvollziehbarkeit einer individuellen Bewertung fordern.
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Es ist auch nicht so, dass es den beiden in G. zuständig gewordenen Beurteilern freigestellt war, ob und ggf. in welcher Weise sie Beurteilungszeiträume, die noch auf andere Verwaltungseinheiten entfallen, einbeziehen. Hier ist dem Kläger in einem Beurteilungsbeitrag des einzigen Erstbeurteilers, der ihn in G. persönlich kennenlernen und einschätzen konnte, für den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.10.1998 nochmals im einzelnen attestiert worden, dass die Einstufungen der vorangehenden Regelbeurteilung in ihrer positiven Grundaussage nach wie vor zutreffen, d.h. die Leistungen überwiegend mit 8 Pkt. zu bewerten sind. Die hier zuständigen Beurteiler hatten in Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung rechtlich zwingend eine wertende Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der sie nicht etwa völlig frei waren oder es ihrem Belieben oder Ermessen überlassen war, ob und ggf. welche Erkenntnisse sie verwerten (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 455). Die Gesamtbewertung und -würdigung kann nicht mit der „Floskel“ ersetzt werden, der Zeitraum sei „berücksichtigt“ worden. Das wird hier besonders dadurch unterstrichen, dass der Leistungsnachweis vom August 1999 u.a. auch für einen Zeitraum erstellt wurde, für den der zuständige Erstbeurteiler EPHK W. gar keine eigenen Kenntnisse aufweisen konnte. Denn der Kläger war ihm in G. nicht unterstellt. Damit waren die Beurteiler im August 1999 für einen erheblichen Zeitraum (1.5.98 bis Oktober 1998) auf anderweitige, jedenfalls nicht eigene Eindrücke angewiesen, u.a. auf den gen. Beurteilungsbeitrag vom 30.10.1998 mit der Note „8“ Pkt. Mag auch im Normalfall eine Begründung für Aktuelle Leistungsnachweise nicht erforderlich sein, so lag es hier deshalb völlig anders, weil im August 1999 eine Beurteilung mit nur 6 Pkt. (nach 9 Pkt.) angesichts der vorliegenden Besonderheiten (Vorliegen eines positiven Beurteilungsbeitrages mit „8“ Pkt., Fehlen eigener Anschauungen des Erstbeurteilers, Versetzung nach K., Zuweisung neuer Aufgaben - Fahndungsbeamter - mit der erforderlichen Einarbeitungsphase) nicht mehr nachvollziehbar ist. Damit fehlt es hier rechtlich an der nötigen Plausibilität des Aktuellen Leistungsnachweises.
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Wenn es schließlich zutrifft, dass bei Stellenbesetzungen im Rahmen der BGS-Reform Leistungsvergleiche zwischen Polizeiobermeistern und Polizeihauptmeistern stets in der Weise stattgefunden haben, dass Polizeiobermeister mit der Note 9 den Polizeihauptmeistern mit der Note 8 gleichgestellt wurden und sie auf dieser Stufe als „leistungsgleich“ angesehen worden sind, so ist es hier in gar keiner Weise mehr plausibel, weshalb einem ja doch nach wie vor als Polizeihauptmeister tätigen Beamten lediglich aus Anlass der Zuerkennung einer Amtszulage die Gesamtnote 6 statt zuvor 9 erteilt wurde - bei einer für den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.10.1998 überwiegend vergebenen Note 8 (Beurteilungsbeitrag des Hundertschaftsführers PHK S. in G.).
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9. Dahinstehen mag unter diesen Umständen, ob und in welchem Maße der Dienstherr bei getrennten Leistungs- und Befähigungsbewertungen, so wie sie hier vorliegen, ein Konzept dafür entwickeln muss, in welcher Weise die Leistungs- und Befähigungsmerkmale gewichtet und zueinander überhaupt ins Verhältnis gesetzt werden sollen (OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 1998, 649). Erst ein solches Konzept ermöglichte eine Gesamtbeurteilung, wie sie vom BVerwG (NVwZ-RR 1999, 455) gefordert wird.
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Eine Zulassung der Berufung kam unter diesen Umständen nicht in Betracht, da keine Divergenz vorliegt und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, § 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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