Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 211/00

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die dienstliche Beurteilung vom Mai 2000 mit dem Ziel, eine Neubescheidung zu erreichen.

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Sie wurde vor Ablauf ihrer Probezeit am 16. Februar 2000 vom Leiter der Standortverwaltung N. für den Zeitraum September 1997 bis Februar 2000 dienstlich beurteilt, und zwar in der Leistungsbeurteilung 7-mal mit der Wertungsstufe C und 8-mal mit der Wertungsstufe D. In der Befähigungsbeurteilung wurde ihr 1-mal die Wertungsstufe B und 3-mal die Wertungsstufe C zuerkannt. Als Gesamturteil wurde die Wertungsstufe D - „entspricht den Anforderungen“ - festgelegt. Diese Beurteilung wurde der Klägerin am 14. März 2000 eröffnet und an demselben Tage mit ihr erörtert.

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Im März 2000 erhob die Klägerin Gegenvorstellungen mit der Begründung, die Gesamtwertung entspreche nicht ihren tatsächlichen Leistungen, die sich im Jahre 1998 vor allem in der Bewältigung einer personellen Unterbesetzung gezeigt hätten. Nur durch ihre zweckmäßige Arbeitsweise, ihre Bereitschaft zur Teamarbeit und ihre Förderung und Motivation der Mitarbeiter habe sie den Personalmangel ausgleichen können. Ihre Belastung habe weit über der gelegen, die bei Berufsanfängern üblich sei.

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Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 wurden diese Gegenvorstellungen zurückgewiesen. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Klägerin vom 13. Juni 2000 wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 als unbegründet zurückgewiesen, wobei auf eine Stellungnahme des Leiters der Standortverwaltung N. vom 6. Juli 2000 Bezug genommen wurde, derzufolge die Klägerin zwar „teilweise leistungsmäßig stark belastbar gewesen“ sei, aber in Stresssituationen und bei längeren starken Mehrbelastungen doch auch „heftig echauffiert und aufgebracht“ reagiert habe, laut geworden sei und „unkontrolliert“ erschienen sei. Unter diesen Umständen treffe die Wertungsstufe D zu und könne nicht geändert werden.

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Zur Begründung ihrer am 15. August 2000 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr sei ein im unteren Durchschnitt angesiedeltes Leistungsbild bescheinigt worden, obgleich sie die ihr zugewiesene Stelle in vorbildlicher Weise ausgefüllt habe. Trotz erheblicher Erschwernisse habe sie die Stelle einer Bezirksleiterin zur allgemeinen Zufriedenheit geleitet und erhebliche Führungsqualitäten bewiesen. In verschiedenen Beurteilungsbeiträgen seien ihr Gründlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit usw. zugeschrieben worden, ja sogar - neben umfangreichem und solidem Fachwissen - eine stets termingerechte Arbeit trotz hohen Arbeitsumfanges. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Der im Widerspruchsbescheid aufgegriffene (einzelne) Vorfall, bei dem sie echauffiert und aufgebracht gewesen sei, könne nicht pauschal der gesamten Beurteilung zugrunde gelegt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung II vom 26.5.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000, zugestellt am 18.7.2000, aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angegriffene Beurteilung für rechtmäßig, zumal der Klägerin ein Leistungs- und Befähigungsbild bescheinigt worden sei, demgemäß die Klägerin durchschnittliche Anforderungen in vollem Umfange erfülle. Die teilweise positiven Bewertungen belegten, dass ihre Leistungen nicht etwa „gerade noch“ durchschnittlichen Anforderungen entsprächen. Die Bewertungen hielten sich innerhalb des Wertungsspielraums, der den zuständigen Vorgesetzten zustehe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte ist mit Blick auf die dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung (Kellner, DÖV 1969, 309) eingeschränkt, wie das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. u.a. BVerwG, ZBR 1981, 197 u. 315). Allerdings können die Verwaltungsgerichte neben Verfahrensverstößen das Einhalten gesetzlicher Vorgaben, die Vollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen, das Beachten allgemeingültiger Wertmaßstäbe und den Einfluss sachfremder Erwägungen kontrollieren (Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 4. Aufl. 1998, Rdn. 480 ff. m.w.N.). Hier ist die Beurteilung nicht in verwaltungsgerichtlich zugänglichen Kontrollbereichen zu beanstanden.

14

Die offenbar solide Arbeitsgüte der Klägerin ist mit den überdurchschnittlichen Einzelbewertungen 1.1 und 1.5 und mit den durchschnittlichen Bewertungen 1.2-1.4 erfasst worden, wobei es sein mag, dass die der Klägerin zugeschriebene Gründlichkeit (1.2) wie auch die Zweckmäßigkeit ihrer Arbeit (1.3) möglicherweise auch hätten günstiger beurteilt werden können. Entsprechendes gilt in der Merkmalgruppe 2 für die Einzelbewertung 2.3 (Belastbarkeit), die angesichts des Personalmangels und der Schwierigkeiten, die von der Klägerin zu bewältigen waren, insgesamt auch hätte höher eingestuft werden können. Mit Blick auf das statusrechtliche Amt einer Inspektorin, welches die Klägerin auszufüllen hatte, ist es jedoch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der zuständigen Beurteiler auch noch vertretbar, die angesprochenen Einzelbewertungen so vorzunehmen und auszufüllen, wie das geschehen ist. Eine gerichtlich feststellbare „Unrichtigkeit“ liegt nicht vor. Vielmehr gehört es zum Einschätzungs- und Bewertungsspielraum der Beurteiler, die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin in einem „Akt wertender Erkenntnis“ zu beurteilen.

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Zwar kann aus der Übertreibung eines einzelnen Mangels sich auch die Rechtswidrigkeit einer Einzelbewertung ergeben, unter Umständen sogar der Beurteilung insgesamt, nämlich dann, wenn ein historischer Einzelvorgang nicht richtig erfasst oder in seiner Bedeutung oder Tragfähigkeit für eine Bewertung überschätzt worden ist (Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 419 m.w.N.). Jedoch liegt es hier so, dass nach der maßgeblichen Einschätzung des Leiters der Standortverwaltung N. (vgl. Stellungnahme v. 6.7.2000), an der zu zweifeln, kein Anlass besteht, eine „Wesensart“ der Klägerin zutage getreten ist, in Belastungssituationen unbeherrscht zu reagieren, die bis zum Tage der Erstellung der Beurteilung nicht deutlich verändert war. Damit geht es nicht um die mehr oder weniger zutreffende Erfassung und Bewertung eines historischen Einzelvorgangs, sondern um die Eigenart der Klägerin, eine „Überbelastung abzureagieren“ (Stellungnahme v. 6.7.2000, letzter Absatz). Diese Einschätzung mit Bezug zu einem allgemeinen Wesensmerkmal lässt die Einzelbewertung 2.3 - Belastbarkeit - als gerichtlich hinnehmbar erscheinen. Denn ein Einzelvorgang ist damit nicht überschätzt und so etwa fehlerhaft bewertet worden.

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Im Übrigen sei auf Schnellenbach, aaO., Rdn. 419, verwiesen, der ausführt:

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„Gegenüber einer Beurteilung, in der die „negativen Feststellungen überbewertet“ sind, wird hingegen angesichts der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte im Verwaltungsstreitverfahren kaum etwas auszurichten sein, es sei denn, die „Überbewertung“ ist derart signifikant, daß sie sich nur mit einer Voreingenommenheit des Beurteilers erklären oder ein Abwägungsdefizit offenbar werden läßt, welches sich als Nichtbeachtung eines allgemeingültigen Wertmaßstabes darstellen kann.“

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Weder für eine Voreingenommenheit der zuständigen Beurteiler noch für ein Abwägungsdefizit sind hier jedoch hinreichende Anhaltspunkte iSv „Signifikanz“ ersichtlich (vgl. dazu Schr. der Klägerin v. 12.10.2000), so dass die Beurteilung mit der Gesamtbewertung D gerichtlich insgesamt nicht zu beanstanden ist.

 


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