Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 A 218/00

Gründe

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Für die Dolmetschertätigkeit im Termin vom 14. Januar 2003 hat das Dolmetscherbüro Entschädigungsansprüche in Höhe von 293,02 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte hat die Rechnung um den Berufsdolmetscherzuschlag und um die Fahrtkosten aus Hamburg gekürzt, weil der im Termin tätige Dolmetscher keine Angaben zu seinen Berufseinkünften gemacht und das Büro in Lüneburg seinen Sitz habe. Das Büro hat gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

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Auf den Antrag des Dolmetscherbüros ist die Dolmetscherentschädigung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 ZSEG vom Gericht festzusetzen. Die vom Gericht festzusetzende Entschädigung beträgt 293,02 EUR. Nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters hat das Büro einen Anspruch auf Zeitentschädigung und Fahrtkosten wegen des aus Hamburg angereisten Dolmetschers, und es hat einen Anspruch auf Festsetzung des Berufsdolmetscherzuschlages.

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1. Das Dolmetscherbüro ist berechtigt, für den zum Termin gesandten Dolmetscher den Aufwand an Zeit (zusätzliche zwei Stunden) und die Reisekosten (140 km x 0,27 EUR) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Kosten sind nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

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Es ist anerkannt, dass ein Übersetzungsbüro Ansprüche in eigenem Namen geltend machen kann. Infolge der Ladung des Übersetzungsbüros International Line in Lüneburg sind Rechtsbeziehungen allein zwischen diesem Büro und dem Gericht zustande gekommen, so dass das Büro selbst - ohne Rücksicht auf die Rechtsform - einen eigenen Entschädigungsanspruch hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.02.1987 - A 13 S 804/86 - Die Justiz 1988 Seite 173; Beschl. v. 23.08.1995 - A 13 S 2868/92 - Die Justiz 1996 Seite 115; OLG Koblenz in NStE 1995, Bl. 119). Das Büro ist daher auch für den zusätzlichen Zeitaufwand und für die Fahrtkosten eines freien Mitarbeiters zu entschädigen (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl. 2000, § 17 RdNr. 6.4).

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Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist die Entschädigung für die Stunden "der erforderlichen Zeit" zu bemessen, so dass zu der zu entschädigenden Zeit auch die notwendigen Reisezeiten gehören  (Meyer/u.a., a.a.O., § 2 RdNr. 12.2 und § 4 RdNr. 2.1). Reisekosten werden zwar gem. § 9 Abs. 5 ZSEG grundsätzlich ab "dem in der Ladung bezeichneten ... Ort" ersetzt; Mehrkosten werden jedoch nach billigem Ermessen ersetzt, wenn besondere Umstände zu einer längeren Fahrt nötigen. So liegen die Dinge nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters hier.

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Auch wenn das Büro International Line seinen Sitz in Lüneburg hat und hier geladen worden ist, sind nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters die Kosten nach billigem Ermessen ab/bis Hamburg zu entschädigen, weil der beim Termin tätige Dolmetscher als freier Mitarbeiter von/bis Hamburg angereist ist.

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Bei Dolmetschern, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben und hierfür eine berufliche Niederlassung begründen oder anmelden, kann allerdings regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer Niederlassung und nicht von ihrer Privatwohnung anreisen. Dies gilt auch für fest angestellte Dolmetscher. Hiervon kann bei "freien Mitarbeitern" eines Dolmetscherbüros hingegen nicht ausgegangen werden. Sie haben keinen festen Arbeitsplatz im Dolmetscherbüro. Sie fahren typischerweise direkt von ihrem Wohnort zu ihrem Einsatzort bei Gericht, ohne einen Umweg über das Büro zu nehmen. Besondere Umstände "nötigen" sie zu einer längeren Fahrt als vom Büro, das in der Ladung angegeben ist (§ 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG). Dementsprechend  hat es in der Vergangenheit stets der Übung und dem billigen Ermessen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Lüneburg und ihrer Einzelrichter entsprochen, dem Dolmetscherbüro Zeitentschädigungen und Reisekosten auch für freie Mitarbeiter zu gewähren, die aus Hamburg angereist sind. Die Anreise von freien Mitarbeitern aus Hamburg ist von den Richtern der 3. Kammer in der Vergangenheit zumindest stillschweigend stets gebilligt worden, so dass es aufgrund der gebildeten Praxis sachgerechtem Ermessen entspricht, den Aufwand an Zeit und die Reisekosten bei einer Anreise des freien Mitarbeiters aus Hamburg auch in dem hier streitigen Abrechnungsfall zu entschädigen. Eines gesonderten Hinweises durch das Büro oder gar einer besonderen Genehmigung bei einer Anreise eines Dolmetschers aus Hamburg oder eines anderen Ortes, bei dem mit vergleichbaren Reisekosten zu rechnen ist, bedarf es für die Einzelrichter 3. Kammer im Hinblick auf die Kostenerstattung vorerst - bis auf Weiteres - auch künftig nicht. Für andere Kammern und ihre Einzelrichter kann hier naturgemäß eine entsprechende Aussage nicht getroffen werden. Es ist bekannt, dass das Büro für die in der 3. Kammer benötigten Sprachen (türkisch, kurdisch, ggf. arabisch) keine freien Mitarbeiter bereitstellen kann, die direkt aus Lüneburg - dem Sitz des Büros - kommen. Die Dolmetscher kommen fast ausnahmslos aus Hamburg. Eine sich stets wiederholende Anzeige, dass der Dolmetscher von dort herkommt und eine sich stets wiederholende Billigung durch das Gericht wäre für die Einzelrichter der 3. Kammer deshalb unnötiger Formalismus. Reist ein Dolmetscher hingegen aus einem anderen Ort an, so dass eine höhere Entschädigung erwarten ist, ist demgegenüber ein vorheriger Hinweis dringend wünschenswert und erforderlich, um Missverständnisse und Unsicherheiten über die Höhe der Entschädigung von vornherein zu vermeiden, dabei genügt eine kurze telefonische Verständigung mit dem zuständigen Einzelrichter der 3. Kammer.

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Da der Dolmetscher, der den hier abgerechneten Termin wahrgenommen hat, damals noch keine Wohnung in Lüneburg hatte, sondern - wie auch sonst früher - aus Hamburg angereist ist, sind die Reisekosten und der Zeitaufwand in der geltend gemachten Höhe zu entschädigen. Die pauschalierte Reisezeit von einer Stunde für eine Strecke ist angemessen, und die Entfernungskilometer sind nicht überhöht.

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2. Dem Übersetzungsbüro steht nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters auch ein sogenannter Berufsdolmetscherzuschlag zu. Denn die Inhaberinnen des Büros erzielen mehr als 70 v.H. ihrer Berufseinkünfte aus der Dolmetschertätigkeit des Büros.

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Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG kann die zu gewährende Entschädigung bis zu 50 v. H. nach billigem Ermessen überschritten werden, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 v. H. als Sachverständiger erzielt. Diese Vorschrift gilt gem. § 17 Abs. 1 und 2 ZSEG für Dolmetscher entsprechend (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002 § 17 Rn. 7).

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Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschriften liegen vor.

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a) Nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters ist bei der Gewährung des Berufszuschlages abzustellen nicht auf die Verhältnisse des (freien) Mitarbeiters, der den Gerichtstermin wahrnimmt, sondern auf die Verhältnisse des Arbeitgebers - hier: die Inhaberinnen des Übersetzungsbüros - (ebenso Meyer/u.a., a.a.O., § 17 Rn. 6.4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.02.1987 a.a.O.; OLG Koblenz in NStE 1995 Bl. 119; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.1997 - 1 UF 194/96 - Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall  das Büro direkt geladen wird, und dieses nicht lediglich einen Dolmetscher benennt, der dann persönlich - wenn auch ggf. über das Dolmetscherbüro "als Kontaktadresse" - vom Gericht geladen wird (LG Hannover in NdsRpfl 2003 Seite 11).

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aa) Allerdings wird vertreten, beim Berufszuschlag sei auf die konkrete Person desjenigen, der beim Gericht erscheint, abzustellen. Begründet wird dies damit, der Zuschlag solle Erwerbsnachteile ausgleichen, die einem Dolmetscher dadurch entstehen, dass er während dieser Zeit auf besser bezahlte Aufträge "aus der freien Wirtschaft" verzichte, und solche "Erwerbsnachteile" könne nur der vermittelte Dolmetscher und nicht das Büro haben (so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.08.1995 a.a.O.).

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bb) Dem folgt der Einzelrichter jedoch nicht:

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(1.) Zum einen kann auch der Inhaber eines Übersetzungsbüros Erwerbsnachteile haben, wenn er auf besser bezahlte Aufträge aus der freien Wirtschaft verzichtet.

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(2.) Zum anderen ist zu beachten, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG zwei Alternativen hat. Die erste Alternative betrifft den Erwerbsverlust infolge langer oder häufiger Heranziehung: Da ein Sachverständiger oder Dolmetscher für die nach dem ZSEG abgerechnete Tätigkeit in der Regel nicht die gleiche Entschädigung erhält, die er sonst in der freien Wirtschaft üblicherweise für seine Leistung erhalten würde - die Entschädigungssätze sind in § 3 Abs. 2 ZSEG nach oben begrenzt - soll die Erhöhung diesen Erwerbsverlust billigerweise ausgleichen. Die zweite Alternative des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG betrifft den "Berufssachverständigen" bzw. den "Berufsdolmetscher". Seine Entschädigung kann erhöht werden, wenn er seine "Berufseinkünfte zu mindestens 70 v. H." als Sachverständiger oder Dolmetscher erzielt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg und das Abstellen auf einen Erwerbsverlust betrifft bei richtiger Sicht der Dinge allein die erste Alternative der genannten Vorschrift; die Erhöhung nach der zweiten Alternative wird hingegen in jedem Fall und ohne Rücksicht auf die Dauer oder Häufigkeit der Heranziehung und die Höhe des Erwerbsverlustes gewährt; beim Berufstätigen wird gleichsam gesetzlich unterstellt, dass er bei der gerichtlichen Inanspruchnahme einen Erwerbsverlust erleidet (OLG Hamm in NJW 1972 Seite 1533; Meyer/u.a. a.a.O., § 3 Rn. 46.8).

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(3.) Zum Dritten: Ein "Berufszuschlag" für Sachverständige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alternative ZSEG wird unabhängig von einem konkret nachzuweisenden Erwerbsverlust auch Körperschaften und Behörden gewährt (Meyer/u.a. a.a.O., § 3 Rn. 46.1 und 46.7). Beim Berufszuschlag für den Sachverständigen ist nicht auf den einzelnen Mitarbeiter der Institution abzustellen, sondern auf die Institution als solche, den Arbeit- oder Dienstgeber selbst, auch wenn dies eine juristische Person, eine Körperschaft oder Behörde ist (betreffend den TÜV ausdrücklich: OLG Celle, Beschl. v. 24.02.1998 - 3 Ws 546/87 - Juris; vgl. auch Meyer/u.a. a.a.O., § 3 Rn. 46.1, 46.7 und 48 und Hartmann a.a.O., § 3 Rn. 81 m.w.N. für: GmbH, TÜV, Materialprüfungsamt, Landesgewerbeanstalt, Landesanstalt für Immissionsschutz, DEKRA).

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Es wäre für den Einzelrichter schlechterdings nicht nachvollziehbar, beim Berufszuschlag für Sachverständige auf die Verhältnisse des Arbeitgebers (TÜV etc.) abzustellen, beim Berufszuschlag für Dolmetscher hingegen nicht auf die Verhältnisse des Arbeitgebers (des Büros), sondern auf die individuellen Verhältnisse desjenigen, der zum Termin erscheint und den Auftrag erledigt. Dies wäre ein inkonsequenter Systembruch. § 17 Abs. 1 und 2 ZSEG geben für die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung nichts her, vielmehr werden Dolmetscher "wie Sachverständige" nach denselben Rechtsvorschriften  entschädigt. Auch aus der Natur der Sache ergeben sich keine Besonderheiten: Ebenso wie der Sachverständige etwa "für den TÜV" tätig wird, wird der konkrete im Termin erschienene Dolmetscher "für das (geladene) Büro" und nicht im eigenen Namen tätig. Es ist auch nicht etwa so, dass (etwa) der TÜV für die erbrachten Leistungen einsteht, beim Dolmetscherbüro hingegen der zum Termin erschienene Mitarbeiter: Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen Gericht und Dolmetscherbüro, der Mitarbeiter ist Erfüllungsgehilfe bei Ausführung des Auftrages. Gerade deshalb steht konsequenterweise auch - wie ausgeführt - dem Büro und nicht dem Dolmetscher selbst der Entschädigungsanspruch zu. Der Umstand letztlich, dass für Behörden, TÜV etc. zumeist feste Mitarbeiter tätig sind, ein Dolmetscherbüro in aller Regel auf freie Mitarbeiter zurückgreift, ist durch die Vielzahl der von einem Dolmetscherbüro angebotenen Sprachen erklärlich. Wollte man den Berufszuschlag von der inneren Organisation eines Büros (der Beschäftigung von festen oder freien Mitarbeitern) abhängig machen, würde der belohnt, der nur eine oder zwei Sprachen durch feste Mitarbeiter anbietet, und derjenige, der durch das System der freien Mitarbeiter eine breite Palette von Sprachen anzubieten in der Lage ist, benachteiligt; m.a.W. würde es sich im Hinblick auf den Berufszuschlag  "nicht lohnen", viele Sprachen und entsprechend viele freie Mitarbeiter vorzuhalten. Eine solche Benachteiligung kann nicht im Interesse der Institutionen liegen, die in ihrer Arbeit auf Dolmetscher aus vielen - auch seltenen - Sprachfamilien angewiesen sind und nach dem ZSEG abrechnen; die Institutionen sind auf eine breite Sprachpalette und die Büros angewiesen, die  diese Sprachpalette vorhält.

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cc) Erwägenswert könnte allenfalls noch sein, ob ein Büro als solches oder eine juristische Person überhaupt einen "Beruf" ausüben kann, oder ob nicht nur eine natürliche Person einen Beruf auszuüben imstande ist. Diese Frage bedarf anlässlich des hier zur Entscheidung anstehenden Falles keiner Vertiefung, da das beauftragte Dolmetscherbüro nicht eine Kapitalgesellschaft oder eine sonstwie konstruierte juristische Person ist, sondern das Büro von zwei Schwestern betrieben wird, die natürliche Personen sind.

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b) Damit kann sich im Hinblick auf den Berufszuschlag nur noch die Frage stellen, ob das Dolmetscherbüro - und nicht der zum Termin erschienene Dolmetscher - die Einkünfte zu mindestens 70 v. H. aus der Dolmetschertätigkeit erzielt. Gem. § 17 Abs. 2 ZSEG gilt die Vorschrift des § 3 ZSEG, damit auch die Regelung über die Gewährung eines Zuschlages, nur für Dolmetscher, nicht aber für Übersetzer. Übersetzer werden nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ZSEG "ausschließlich" nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entschädigt. Daraus folgt zwingend, dass ein Zuschlag nur gewährt werden darf, wenn die Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit (gerichtlich und außergerichtlich) insgesamt mehr als 70 v. H. und diejenigen aus der Übersetzungstätigkeit - und gegebenenfalls anderer Einkunftsquellen - weniger als 30 v. H. ausmachen (OLG Koblenz in NStZ - RR 1996 Seite 160; OLG Hamm in MDR 1993 Seite 697; Meyer/u.a. a.a.O. § 17 Rn. 6.2).

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Das Gesetz schweigt sich in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alternative ZSEG darüber aus, ob bei der Grenze von 70 v.H. eine wöchentliche, monatliche, jährliche oder noch längere Betrachtung der Einkünfte maßgeblich sein soll, auch gibt die Vorschrift keine Auskünfte darüber, ob es auf die erdienten, die tatsächlich geflossenen oder (künftig) prognostizierten Einkünfte ankommt. Schwankungen bei erdienten und tatsächlich erhaltenen und Abweichungen vom prognostizierten Einkommen sind bei einem Dolmetscherbüro wie auch sonst in der freien Wirtschaft üblich, auch wird das Verhältnis von Dolmetschertätigkeit und Übersetzungen einer gewissen Schwankungsbreite über die Zeit hinweg unterworfen sein.

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Die vom Gesetz offen gelassenen Fragen zu beantworten, ist Sache der Rechtsprechung. Da § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alternative ZSEG auf die Einkünfte eines "Berufes" abstellt, wird wie sonst bei Berufen im Gegensatz zu kurzfristigen Beschäftigungen eher eine längerfristige Einkommenssituation maßgeblich sein, wobei dem Einzelrichter eine Jahresbetrachtung sachgerecht erscheint. Dies hat praktische Gründe, da das Gericht nicht ständig Nachfrage halten muss und das Büro nicht ständig die Einkommenssituation kontrollieren muss, sondern wie im Steuerrecht üblich sich auf eine Jahresbetrachtung verlassen kann. Die mit der Jahresbetrachtung einhergehende Nivellierung kurzfristiger Schwankungen gibt dem Dolmetscherbüro Planungssicherheit bei dem Berufszuschlag und den Beteiligten Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gesetzes. Geht es um einen Zuschlag für einen im Jahre 2003 durchgeführten Dolmetschertermin, können nur die Einkünfte in diesem Jahr maßgeblich sein, nicht aber die Einkünfte aus vergangenen Jahren. Naturgemäß wird sich das Verhältnis der Einkünfte aus Dolmetschertätigkeit und Übersetzertätigkeit am Jahresanfang nicht exakt ermitteln lassen. Insoweit hat das Büro eine Prognose zu treffen, die sachgerechterweise auf den Verhältnissen in den vergangenen Jahren aufbaut und absehbare künftige Entwicklungen angemessen einbezieht. Ob bei einschneidenden Änderungen im Jahresverlauf - etwa Hinzutreten oder Wegfall einer weiteren Erwerbsquelle oder der Sparte "Übersetzung" - erforderlichenfalls getrennte Prognosen vorgenommen werden müssen, ist eine weiterführende Frage, die hier keiner Vertiefung bedarf.

23

Im vorliegenden Fall haben die Inhaberinnen des Dolmetscherbüros in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2003 ausgeführt, dass das Büro etwa 80 % der Gesamteinkünfte aus der Dolmetschertätigkeit (mündliche Übersetzung) und etwa 10 bis 20 % der Gesamteinkünfte aus der Übersetzertätigkeit (schriftliche Übersetzung) erziele. Die Zahlen gälten mit geringer Abweichung sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003.

24

c) Die dem Dolmetscherbüro zu gewährende Entschädigung ist hier für den zur Beurteilung stehenden konkreten Entschädigungsfall in Ausübung richterlichen Ermessens nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters um 50 v. H. zu erhöhen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ZSEG kann die Entschädigung "bis zu" 50 v. H. erhöht werden, so dass der konkrete Satz der Erhöhung nicht schematisch, sondern nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Hartmann a.a.O. § 3 Rn. 90; Meyer/u.a. a.a.O. § 3 Rn. 46.8).

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Im vorliegenden Fall ist für die Erhöhung um 50 v. H. für den Einzelrichter wesentlich, dass hohe Kosten für das Dolmetscherbüro auflaufen, die als "Generalkosten" neben der nach Stunden bemessenen Leistungsentschädigung sonst nicht besonders erstattet würden (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm in NJW 1972 Seite 1533). Es fallen beim beauftragten Büro International Line aus Lüneburg Miete und Unterhaltungskosten für die Räumlichkeiten des Büros an, Kosten für die technische Ausstattung auf dem neuesten Stand und für die Beschäftigung einer fest angestellten Bürokraft.

26

Außerdem ist das Büro zum ganz überwiegenden Teil für Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei und Behörden tätig und nur zum ganz geringen Prozentsatz für private Auftraggeber. Nach der Stellungnahme des Büros ist ein Verhältnis von 80% zu 20% im Verhältnis öffentliche/private Auftraggeber anzunehmen. Je geringer der Anteil des Einkommens aus der freien Wirtschaft ist, um so höher ist der Zuschlag zu bemessen, um der Ausgleichsfunktion den § 3 Abs. 3 Satz 1 ZSEG gerecht zu werden (Meyer/u.a. a.a.O. § 3 Rn. 46.8).

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Schließlich wird nach der Rechtsauffassung des Einzelrichters durch die Erhöhung auch die Arbeitserleichterung des Gerichtes und der organisatorische Aufwand des Büros honoriert: Wenn sich das Gericht des Dolmetscherbüros bedient, bedeutet dies eine ganz erhebliche Vereinfachung des Verfahrens. Es genügt die Ladung des Büros mit dem Hinweis auf die zu übertragende Sprache. Das Büro ermittelt dann den geeigneten Dolmetscher und stellt ihn zum Termin. Naturgemäß trifft dann das Büro die gesamten organisatorischen Schwierigkeiten, die darin liegen, den für die benötigte Sprache erforderlichen Dolmetscher zu finden, festzustellen, ob er geeignet ist und durch Koordination sein Erscheinen vor Gericht sicherzustellen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz  in NStE 1995 Bl. 119).

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Die "Qualität" der konkret erbrachten Dolmetscherleistung legt keinen geringeren Zuschlag nahe. Der im Termin tätige Dolmetscher hat ein hohes intellektuelles Niveau, er spricht türkisch, den kurdischen Dialekt kurmanci und deutsch fließend, das Vokabular umfasst auch juristische und andere Fachausdrücke, er übersetzt simultan, was die Zusammenarbeit reibungsfrei gestaltet.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

 


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