Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 157/04
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt eine neue dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. September 2003.
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Der am B. geborene Kläger erhielt aus Anlass seines zum 1. Mai 2003 erfolgten Wechsels von der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zum gehobenen Dienst unter gleichzeitiger Ernennung zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) für den Zeitraum 1. November 2000 bis 31. August 2003 eine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. September 2003. Der Kläger war im Beurteilungszeitraum zunächst Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8), so dann Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) und schließlich mit Laufbahnwechsel Polizeikommissar. Eingesetzt war der Kläger im Beurteilungszeitraum als Sachbearbeiter KED im Polizeikommissariat C., als Sachbearbeiter ESD bei der Polizeiinspektion D., als Sachbearbeiter EG 05/01 beim Polizeikommissariat E. und als Sachbearbeiter KED bei der Polizeiinspektion F. und hatte seit dem Laufbahnwechsel den Dienstposten des Sachbearbeiters ESD/KED beim Polizeikommissariat G. inne.
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Die unter dem 8. Oktober 2003 erstellte Beurteilung enthält bei insgesamt 5 Wertungsstufen das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen (3)“. Der Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar H., vergab unter Beteiligung des Kriminalhauptkommissars I. bei 11 Leistungs- und Befähigungsmerkmalen 5-mal die Wertungsstufe 3, 4-mal die Wertungsstufe 3,5 und 2-mal die Wertungsstufe 4, wobei er 4-mal Merkmale mit der Wertungsstufe 3,5 und 1-mal ein Merkmal mit der Wertungsstufe 4 besonders gewichtete. Der Erstbeurteiler gab außerhalb des Formulars am 8. Oktober 2003 zur Beurteilung u.a. folgende Hinweise: „Der Kläger hat während des Beurteilungszeitraumes mit Wirkung vom 1. Mai 2003 einen Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Dienst vollzogen, so dass seine Leistungen in unterschiedlichen Laufbahnen zu beurteilen waren. Durch den Laufbahnwechsel in den gehobenen Dienst muss sich der Kläger an einer anderen Vergleichsgruppe mit höheren Anforderungen messen lassen“.
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Der Kläger war mit diesem Beurteilungsentwurf nicht einverstanden und wandte mit Schreiben vom 10. November 2003 hiergegen ein, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn Kriminalhauptkommissar I. von der Polizeiinspektion J. ihm nicht vorliege. Seine Tätigkeitsbeschreibung im Beurteilungsentwurf sei unvollständig. Es müsse Beachtung finden, dass er bis zum 15. November 2000 Sachbearbeiter KED beim Polizeikommissariat C. und auch als Sachbearbeiter EG 05/01 eingesetzt gewesen sei. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass er im Beurteilungszeitraum den 6-monatigen Aufstiegslehrgang absolviert und ihn mit der Note „gut“ abgeschlossen habe. Schließlich erscheine im bisherigen Beurteilungsentwurf nicht zutreffend der Umstand gewürdigt zu sein, dass er erst 4 Monate vor Ende des annähernd 3-jährigen Beurteilungszeitraums in den gehobenen Dienst aufgestiegen sei. Dass demgemäß erforderliche Beurteilungssplitting sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bemerkung des Erstbeurteilers, durch den Laufbahnwechsel in den gehobenen Dienst müsse er sich an einer anderen Vergleichsgruppe mit höheren Anforderungen messen lassen, spreche dafür, dass der Erstbeurteiler alle von ihm erbrachten Leistungen am strengeren Maßstab des gehobenen Dienstes gemessen habe.
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Der Erstbeurteiler nahm zu dem Wunsch des Klägers, eine höhere Wertungsstufe zu erhalten, unter dem 26. November 2003 Stellung. Er führte u.a. aus, dass dem Verlangen auf Anhebung der Beurteilung auf die Wertungsstufe 4 insbesondere vor dem Hintergrund der Erstbeurteilerkonferenz vom 23. September 2003 nicht entsprochen werden könne. Der Kläger sei auf dieser Konferenz innerhalb der neu zu beurteilenden Polizeikommissare gemeinsam mit einem weiteren Beamten an der zweiten Stelle der Rangreihe eingruppiert worden. Aus der Gruppe der neu zu beurteilenden Kommissare sei unter Beachtung des bestehenden Maßstabes jedoch nur der an Nr. 1 der Rangreihe gesetzte Beamte mit der Wertungsstufe 4 bewertet worden, da er sich durch seine Leistung deutlich von den hinter ihm eingereihten Beamten abgehoben habe. Unter Berücksichtigung der Maßstabsbildung innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe seien u.a. auch die von dem Kläger gezeigten Leistungen mit der Wertungsstufe 3 zu beurteilen. Dieses um so mehr, als der Dienstposten des Klägers sowohl KED - als auch ESD-Aufgaben beinhalte. Für den ESD-Anteil sei festzustellen, dass seine Leistungen in diesem Arbeitsfeld noch entwicklungsfähig seien. Er erreiche dort nicht die Qualität seiner Leistungen wie im Bereich der Ermittlungen.
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Die Beurteilung, die nicht geändert wurde und der der Zweitbeurteiler, Polizeidirektor K. zustimmte, wurde dem Kläger am 8. Dezember 2003 bekannt gegeben.
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Der Kläger legte dagegen Widerspruch unter Hinweis auf seine Einwände vom 10. November 2003 ein. Ergänzend wies er darauf hin, dass nicht maßgebend sein könne, dass die Beurteilerkonferenz nur einer Person die Wertungsstufe 4 zuerkannt habe. Maßgebend für die Notenvergabe sei vielmehr der Zweitbeurteiler und nicht die Konferenz. Soweit der Erstbeurteiler sich dahingehend geäußert habe, dass die Qualität seiner Leistungen im ESD-Bereich hinter denen im KED-Bereich zurückbleibe, sei hierzu anzumerken, dass er beim Polizeikommissariat L. ganz überwiegend und einvernehmlich mit seinen dortigen Vorgesetzten und Kollegen KED-Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Einsatz- und Streifendienst sei er nur ganz ausnahmsweise in einem vernachlässigbar geringen Umfang tätig gewesen, so dass der Erstbeurteiler insoweit bei der Leistungsbeurteilung eine Fehlgewichtung vorgenommen habe.
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Der Erstbeurteiler nahm zu dem Widerspruchsvorbringen unter dem 28. Januar 2004 Stellung. Er führte u.a. aus, dass die Einwendungen für ihn keine neuen Hinweise ergeben hätten, die bei der Erstellung der Beurteilung noch nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Zeitspanne, in der der Kläger seinen Dienst bei der Polizeiinspektion J. versehen habe, sei in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden. Die in diesem Zeitraum gezeigten Leistungen seien fernmündlich mit dem damaligen Erstbeurteiler I. ausgiebig erörtert worden. Dieser habe die Leistungen des Klägers im mittleren Dienst mit der Wertungsstufe 4 bezeichnet. Eine schriftliche Beurteilungsnotiz sei allerdings nicht erstellt worden. Zu widersprechen sei dem Vorwurf, die Beurteilerkonferenz habe unmittelbar die Wertungsstufe für den Kläger festgelegt. Die Konferenz habe lediglich der Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes gedient. Im Vergleich zu den bereits beurteilten Kommissaren seien die Leistungen des Klägers auch bei der Berücksichtigung seiner im mittleren Dienst erhaltenen Bewertung (Wertungsstufe 4) unter Beachtung eines einheitlichen Maßstabes zwangsläufig mit der Wertungsstufe 3 zu beurteilen. Soweit gefolgert werde, die unterschiedlichen Leistungen des Klägers in den Aufgabenbereichen KED und ESD seien im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeitsanteile nicht angemessen gewichtet worden, sei dies unzutreffend. Er habe in seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 eindeutig erklärt, dass die vom Kläger gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung der Maßstabsbildung innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe mit der Wertungsstufe 3 zu beurteilen seien. Ergänzend habe er noch einmal darauf hingewiesen, dass die im ESD-Bereich gezeigten Leistungen deutlich hinter dem im KED-Bereich zurückgefallen seien.
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Der Zweitbeurteiler veranlasste, dass die Beurteilungsbeiträge aus der Zeit vor dem Laufbahnwechsel schriftlich vorgelegt werden. Es wurden deshalb Beurteilungsbeiträge von Polizeihauptkommissar M. für die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter ESD bei der Polizeiinspektion D., ein Beurteilungsbeitrag von Polizeioberkommissar N. für die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter EG 05/01 beim Polizeikommissariat E. und ein Beurteilungsbeitrag von Kriminalhauptkommissar I. für die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter KED bei der Polizeiinspektion O. eingeholt. Der Zweitbeurteiler, Polizeidirektor K. nahm unter dem 17. Februar 2004 zu den Einwendungen des Klägers sowie den von ihm vergebenen Wertungsstufen unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge Stellung und erläuterte insbesondere, dass die vergebenen Wertungsstufen des Erstbeurteilers zutreffend seien. Er führte u.a. aus, dass bei einer Gesamtschau der vom Kläger erbrachten Leistungen im direkten Abgleich seiner Vergleichsgruppe für ihn keine der Wertungsstufe 4 zuzuordnende Leistung erkennbar gewesen sei. Insbesondere im direkten Vergleich mit Sachbearbeitern aus dem ZKD der Polizeiinspektion P., die wie der Kläger mit einer Wertungsstufe 3 nach Aufstieg beurteilt worden sein, sei festzustellen, dass diese Mitarbeiter komplexere Fälle mit höherem individuellen Arbeitsdruck zu bearbeiten gehabt hätten.
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Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen wies die Bezirksregierung L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.
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Am 16. März 2004 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst auf sein Vorbringen im Vorverfahren verwiesen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Soweit seine Beurteilung mit der Wertungsstufe 3 damit begründet worden sei, dass er im Bereich des Einsatz- und Streifendienstes (ESD) Defizite gehabt habe, sei diese Feststellung nicht nachvollziehbar. Denn aus der vorgelegten Beurteilungsnotiz des Polizeihauptkommissars M. ergebe sich, dass gerade seine Leistungen im ESD mit durchschnittlich 4 bis 5 bewertet worden seien. Im Übrigen sei er in G. als Praktikantenbetreuer im Einsatz- und Streifendienst eingesetzt worden und zwar auch nach Absolvierung des Aufstiegslehrganges. Dies spreche dafür, dass seine Leistungen im ESD nicht defizitär gewesen seien. Der Beurteilungsbeitrag für seine Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der EG 05/01 beim Polizeikommissariat E. sei vom falschen Beurteiler erstellt worden. Leiter der EG 05/01 im maßgebenden Zeitraum sei nicht Polizeioberkommissar N. gewesen, sondern Kriminaloberkommissar Q.. Dieser würde seine Leistungen im Ergebnis besser bewerten. Zu rügen sei des Weiteren, dass die Beurteilungsbeiträge erst im Februar 2004 erstellt worden seien und damit nicht in die Beurteilung vom 8. Oktober 2003 eingeflossen seien könnten. Aufgrund einiger Bemerkungen in den Stellungnahmen des Erstbeurteilers sowie des Zweitbeurteilers sei schließlich zu vermuten, dass alle kurz vor dem Ende des Beurteilungszeitraumes beförderten Beamten in pauschalierender Weise mit der Wertungsstufe 3 bedacht worden sein, und zwar ohne differenzierten Vergleich ihrer individuellen Leistungen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 4. März 2004 zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. August 2003 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beurteilung der Leistungen des Klägers im ESD-Bereich durch den Erstbeurteiler sei nicht im Hinblick auf die Beurteilungsbeiträge widersprüchlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsbeiträge jeweils für die Tätigkeit des Klägers im mittleren Dienst gefertigt worden seien. Die Leistungen relativierten sich dann beim Aufstieg in die nächst höhere Laufbahngruppe. Außerdem sei der Erstbeurteiler nicht gehalten, diese Noten undifferenziert zu übernehmen. Er habe einen eigenen Beurteilungsspielraum, der hier noch durch die Besonderheit gekennzeichnet sei, dass sogar ein Laufbahnwechsel erfolgt sei. Außerdem habe der Erstbeurteiler den Unterschied der Leistungen im KSD und KED als nicht ganz so erheblich wie vom Kläger behauptet dargestellt und festgestellt, dass die Leistungen des Klägers im Bereich ESD noch entwicklungsfähig seien. Der Kläger habe im Bereich des ESD lediglich nicht die Qualität seiner Leistungen wie im Bereich Ermittlungen erreicht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Zweitbeurteiler einen besseren Überblick über die Leistungen des Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe habe als jemand, der eine Beurteilungsnotiz für einen relativ kurzen Zeitraum fertige. Der Umstand, dass der Kläger als Praktikantenausbilder in ESD eingesetzt worden sei spreche nicht dafür, dass er zwingend die Wertungsstufe 4 hätte erhalten müssen. Es spreche nichts dagegen, dass auch Beamten, deren Leistungen den Anforderungen voll entsprechen würden, als Praktikantenbetreuer eingesetzt werden. Der Hinweis des Klägers, für seine Sachbearbeitertätigkeit bei der EG 05/01 habe ein falscher Beurteiler den Beurteilungsbeitrag gefertigt, sei zutreffend. Der Beurteilungsbeitrag hätte tatsächlich von Kriminalkommissar Q. gefertigt werden müssen. Dieser habe den Kläger in seinem Beurteilungsbeitrag vom 16. Juni 2004 auch besser beurteilt und zwar mit einer Durchschnittswertungsstufe von fast 4,7. In diesem Zusammenhang sei jedoch von erheblicher Bedeutung, dass Kriminalkommissar Q. bisher noch nie einen Beamten habe beurteilen müssen und dies für ihn voraussichtlich auch in Zukunft nicht erforderlich sein werde. Dies bedeute zum einen, dass er keinerlei Unterweisung erhalten habe und keine Erfahrung bei der Beurteilung von Beamten habe sammeln können. Zum anderen fehle ihm auch der Vergleich zwischen dem Kläger und anderen Beamten aus dessen Vergleichsgruppe. Die Beurteilung von Kriminalkommissar Q. sei daher aus rein subjektiver Sicht erfolgt. Letztlich stelle sich die Frage, ob der kurze Zeitraum von 3 Monaten einen erheblichen Ausschlag zu geben vermöge, zumal der Beitrag von Polizeioberkommissar R. nicht schlecht ausgefallen sei und ausreichende Berücksichtigung gefunden habe. Es würde rechnerisch gesehen lediglich eine geringe Verbesserung der Gesamtnote des Beurteilungsbeitrages erfolgen. Der Umstand, dass die Beurteilungsbeiträge schriftlich erst nach Erstellung der Beurteilungen vom 8. Oktober 2003 vorgelegt worden seien mache die Beurteilung nicht fehlerhaft. Sie seien, wenn auch aufgrund mündlicher Informationen, eingeflossen. Letztlich sei der Kläger nicht in pauschalierender Weise mit der Wertungsstufe 3 nach Beförderung bedacht worden. Dies ergebe sich aus den Protokollen über die Beurteilerkonferenz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
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1. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger aufgrund der Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst (BRLPol) vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, 127) inzwischen eine weitere Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2005 erhalten haben muss. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und ggf. befördert worden ist. Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874). Die hier streitgegenständliche Regelbeurteilung des Klägers kann auch angesichts seines Alters mithin noch Bedeutung erlangen.
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2. Die Klage ist auch begründet.
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Die Beurteilung für den Kläger vom 8. Oktober 2003 zum Stichtag 1. September 2003 ist rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Neubeurteilung. Der die Beurteilung bestätigende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 4. März 2004 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - , ZBR 1994, 54 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds.Rpfl. 1995, 402). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, aaO; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - und Urt. v. 22.6.2005 - 5LB 308/04 -).
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Nach diesen Grundsätzen leidet die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Oktober 2003 an durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehlern.
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Der Kläger kann allerdings nicht mit dem Einwand gehört werden, in seinem Fall sei das erforderliche Beurteilungssplitting nicht korrekt durchgeführt worden. Da die Leistung stets am Maßstab des innegehabten Statusamtes zu messen ist, ergeben sich bei einer in den Beurteilungszeitraum fallenden Beförderung zwei unterschiedliche Maßstäbe, was demzufolge zu einer Unterteilung des Beurteilungszeitraums in die Zeit vor und diejenige nach der Beförderung führt (sogenanntes Beurteilungssplitting, vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.8.2000 - 5 L 4396/99 -, Nds.Rpfl. 2001, 423). Aus den Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers ergibt sich deutlich, dass die Leistungen des Klägers im mittleren Dienst einerseits und des gehobenen Dienstes andererseits differenzierend berücksichtigt wurden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung bei der Bildung der Gesamtnote sind nicht erkennbar.
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Soweit der Kläger die schwächere Beurteilung seiner Leistungen im Bereich ESD für den Zeitraum, indem er sich im gehobenen Dienst befand, kritisiert, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Der Erstbeurteiler hat unter „Berücksichtigung“ der Leistungen des Klägers in diesem Bereich vor der Beförderung (Wertungsstufe 4) für die Zeit nach der Beförderung „nur“ die Wertungsstufe 3 vergeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass seit der Beförderung ein strengerer Maßstab gelte.
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Schließlich ergibt sich aus den Protokollen über die Beurteilerkonferenzen und den Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers hinreichend deutlich, dass die vom Kläger vermutete pauschale Absenkung der Wertungsstufe nach Beförderung nicht erfolgt ist.
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An einem durchgreifenden Fehler leidet die angegriffene Beurteilung aber deshalb, weil sie auf einer unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage ergangen ist.
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Zum einen hat der Erstbeurteiler für seine Beurteilung lediglich einen mündlichen Beurteilungsbeitrag des Kriminalhauptkommissars I. für die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter KED bei der Polizeiinspektion S. in der Zeit vom 15. Mai bis 21. November 2001 eingeholt und ihr zugrundegelegt, und nicht, wie dies Nr. 12.3. der Beurteilungsrichtlinien vorsieht, schriftliche Beurteilungsnotizen. Die später vom Zweitbeurteiler eingeholten schriftlichen Beurteilungsnotizen des Kriminalhauptkommissars I. vom 6. Februar 2004 sind dem Erstbeurteiler nicht mehr zugeleitet worden. Darüber hinaus hat der Erstbeurteiler für die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter ESD bei der Polizeiinspektion S. in der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 14. Februar 2001 sowie dessen Tätigkeit als Sachbearbeiter EG 05/01 beim Polizeikommissariat E. in der Zeit vom 15. Februar bis 14. Mai 2001 keine Beurteilungsnotizen oder Beurteilungsbeiträge eingeholt. Die später vom Zweitbeurteiler hierfür eingeholten schriftlichen Beurteilungsnotizen von Polizeihauptkommissar M. (PI T.) und Polizeioberkommissar N. (PK E.) vom 10. Februar 2004 sind dem Erstbeurteiler ebenfalls nicht zugeleitet worden. Die aufgrund dieser ungenauen, weil nur mündlich vorliegend, bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage erstellte Beurteilung des Erstbeurteilers macht diese fehlerhaft. Dieser Fehler ist auch beachtlich. Denn der Beurteilung durch den Erstbeurteiler - dies ist, wie hier, grundsätzlich der unmittelbare Vorgesetzte des Beurteilten (vgl. Nr. 8.1. BRLPol) - kommt sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. Nr. 13.2. BRLPol), wenn auch letztlich die Entscheidung des Zweitbeurteilers maßgeblich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.10.2005 - 2 LA 937/04 -).
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Zum anderen hat der Zweitbeurteiler seiner Beurteilung die Beurteilungsnotizen eines unzutreffenden Beamten zugrundegelegt. Für die Erstellung der Beurteilungsnotizen über die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter EG 05/01 beim Polizeikommissariat E. war nicht Polizeioberkommissar N. zuständig, sondern der Leiter dieser Einsatzgruppe, Kriminalkommissar Q.. Dessen erst während des Klageverfahrens eingeholte Beurteilungsnotizen vom 16. Juni 2004 sind dem Zweitbeurteiler - wie auch dem Erstbeurteiler - nicht zugeleitet worden, so dass sie die von ihnen vergebene Wertungsstufe nicht nochmals überdacht haben. Dieser Fehler ist auch beachtlich. Denn die Beurteilungsnotizen des Kriminalkommissars Q. über die Tätigkeit des Klägers sind wesentlich besser als diejenigen von Polizeioberkommissar U., so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung ausgewirkt hätten. Der Beachtlichkeit des Fehlers steht nicht entgegen, dass die Beurteilungsnotizen im Hinblick auf Nr. 12.3. der Beurteilungsrichtlinien wegen der einen Tag weniger als drei Monate dauernden Tätigkeit des Klägers bei der EG 05/01 des Polizeikommissariats Schneverdingen nicht zwingend hätten eingeholt werden müssen. Denn werden solche Beurteilungsnotizen gleichwohl eingeholt und berücksichtigt, was die Beurteilungsrichtlinien nicht verbieten, müssen sie von den zuständigen Beamten erstellt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
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