Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 269/04
Tatbestand
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Der Kläger, der jetzt Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ist und im Dienst des Landes Niedersachsen steht, wendet sich gegen die ihm zum Stichtag 1. Juni 1997 als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) erstellte Regelbeurteilung.
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Zum 1. Juni 1997 wurden bei sämtlichen Beamten des Polizeivollzugsdienstes des gehobenen Dienstes nach Maßgabe am 4. Januar 1996 neu erlassener Beurteilungsrichtlinien Regelbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 1996 bis 31. Mai 1997 erstellt. Die über den Kläger für diesen Zeitraum unter dem 10. Oktober 1997 erstmals erstellte Regelbeurteilung schloss - bei insgesamt 6 Wertungsstufen - mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - Wertungsstufe 3“ ab. Der Erstbeurteiler, damals Polizeihauptkommissar B., bewertete in seinem Vorschlag die Leistungen des Klägers mit der Wertungsstufe 4 (entspricht voll den Anforderungen), wobei er zu den 13 einzelnen Leistungsmerkmalen 2mal die Wertungsstufe 3 und 11mal die Wertungsstufe 4 vergab. Der Zweitbeurteiler, Polizeidirektor C., bewertete demgegenüber den Kläger bei dem Gesamturteil mit der Wertungsstufe 3. Er setzte die Beurteilung des Erstbeurteilers in den einzelnen Leistungsmerkmalen in 3 Fällen von der Wertungsstufe 4 auf die Wertungsstufe 3 herab. Nach Einwendungen des Klägers und Stellungnahmen des Erst- sowie des Zweitbeurteilers hob die Bezirksregierung Lüneburg diese Beurteilung mit der Begründung auf, die Ausführungen, mit denen der Zweitbeurteiler von dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers abgewichen sei, seien nicht haltbar.
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Unter dem 15. Dezember 1998 wurde über den Kläger zu dem genannten Stichtag eine neue - zweite - Regelbeurteilung erstellt, die wiederum mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - Wertungsstufe 3 - abschloss. Der Erstbeurteiler, immer noch Polizeihauptkommissar B., bewertete in seinem Vorschlag die Leistungen des Klägers wiederum mit der Wertungsstufe 4 und vergab zu den einzelnen 13 Leistungsmerkmalen dieselben Wertungsstufen wie bei der Regelbeurteilung vom 10. Oktober 1997. Der Zweitbeurteiler, Polizeidirektor C., bewertete demgegenüber den Kläger abermals mit der Wertungsstufe 3, wobei er zu den 13 einzelnen Leistungsmerkmalen 7mal die Wertungsstufe 3 und 6mal die Wertungsstufe 4 vergab und die Abweichung vom Erstbeurteiler begründete. Nach Einwendungen des Klägers wurde auch diese Beurteilung von der Bezirksregierung Lüneburg aufgehoben und zwar mit der Begründung, der Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar B., sei nicht willens und in der Lage, den Kläger korrekt zu beurteilen.
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Unter dem 13. Juli 1999 wurde über den Kläger zu dem genannten Stichtag eine neue, dritte - Regelbeurteilung erstellt. Sie schloss wiederum mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - Wertungsstufe 3“ ab. Der von der Bezirksregierung Lüneburg nunmehr zum Erstbeurteiler bestellte Polizeioberrat D., der seit dem 7. November 1997 als Leiter Einsatz bei der Polizeiinspektion E. tätig war, bewertete in seinem Vorschlag die Leistungen des Klägers mit der Wertungsstufe 3, wobei er zu den 13 Leistungsmerkmalen 8mal die Wertungsstufe 3 und 5mal die Wertungsstufe 4 vergab. Der Zweitbeurteiler, Polizeidirektor C., bewertete die Leistungen des Klägers im Gesamturteil ebenfalls mit der Wertungsstufe 3, wobei er die Leistungsmerkmale ebenso wie der Erstbeurteiler bewertete und gewichtete. Der Erstbeurteiler hatte für die Fertigung seines Beurteilungsvorschlags Beurteilungsbeiträge der im Beurteilungszeitraum als unmittelbare Dienstvorgesetzte tätig gewordenen Beamten eingeholt und seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es handelte sich um folgende Beurteilungsbeiträge: Beurteilungsbeitrag des Polizeioberrats F. vom 23.6.1999, der bei den Leistungsmerkmalen im Schnitt die Note 3,38 vergab. Beurteilungsbeitrag des Ersten Polizeihauptkommissars G. vom 25. Juni 1999, der bei den Leistungsmerkmalen im Schnitt die Note 3,46 vergab. Beurteilungsbeitrag des Polizeihauptkommissars B. vom 23. Juni 1999, der bei den Leistungsmerkmalen wiederum im Schnitt die Note 3,84 vergab. Beurteilungsbeitrag des Polizeihauptkommissars H. vom 18. April 1997, der bei den von ihm bewerteten 9 Leistungsmerkmalen im Schnitt die Note 4,5 vergab. Erklärung des Ersten Polizeihauptkommissars a.D. I. vom 25. Juni 1999, der auf seine frühere Beurteilung vom 17. April 1996 Bezug nahm.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. August 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Änderung der Beurteilung auf die Wertungsstufe 4. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zweifelhaft sei, ob der zuständige Erstbeurteiler tätig geworden sei. Polizeioberrat D. sei im Beurteilungszeitraum nicht bei der Polizeiinspektion E. tätig gewesen und könne ihn daher nicht zutreffend beurteilen. Die in dem Beurteilungsformular aufgenommene Tätigkeitsbeschreibung umfasse nur 38 bis 39 % seiner tatsächlichen Aufgaben. Über 50 % anderer von ihm wahrgenommen Aufgaben seien offenbar nicht bewertet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er Vertreter des Dienstabteilungsleiters gewesen sei und damit höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum in einzelnen Leistungsmerkmalen im Gegensatz zu den aufgehobenen beiden Beurteilungen jetzt noch schlechtere Wertungsstufe vergeben worden seien. Die eingeholten Beurteilungsbeiträge trügen weder die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale noch das Gesamturteil.
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Auf Grundlage der eingeholten Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 28. September 1999 lehnte die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 22. November 1999 den Änderungsantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2000 zurück.
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Auf die dagegen erhobene Klage hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 20. März 2002 (1 A 60/00) die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Bezirksregierung Lüneburg, den Kläger zum Stichtag 1. Juni 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Zur Begründung führte das Gericht seinerzeit im Wesentlichen aus, dass ein unzutreffender Erstbeurteiler tätig geworden sei. Außerdem fehle es an der Plausibilität des Gesamturteils mit der Wertungsstufe 3, das im Widerspruch zu den Einzelbewertungen und zu den Beurteilungsbeiträgen stehe.
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Die zugelassene Berufung der Bezirksregierung Lüneburg wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2003 (5 LB 173/03) mit der Maßgabe zurück, dass die Bezirksregierung Lüneburg verurteilt wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Beurteilung Stichtag 1. Juni 1997 erneut zu beurteilen. Zur Begründung führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe im Ergebnis ein Anspruch auf Neubeurteilung zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leide die Beurteilung zwar nicht an dem Mangel, dass ein unzutreffender Erstbeurteiler tätig geworden sei. Der Erstbeurteiler sei auch in der Sache in der Lage gewesen, eine Beurteilung über den Kläger abzugeben. Die Beurteilung sei aber deshalb rechtswidrig, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale und folglich auch des Gesamturteils fehle. Eine solche sei hier unabhängig von der Bitte des Klägers um so mehr erforderlich, als die Beurteilungsbeiträge der Vorgesetzten, die die Leistung und Befähigung des Klägers kennen, deutlich besser ausgefallen seien, als die des Erstbeurteilers. Darüber hinaus sei eine nähere Begründung hier deshalb erforderlich gewesen, weil der Zweitbeurteiler sich ohne jede Erklärung der Beurteilung des Erstbeurteilers auch bei sämtlichen Einzelleistungsmerkmalen angeschlossen habe, obgleich er einige von ihnen - für denselben Beurteilungszeitraum - in den 1997 und 1998 erteilten Beurteilungen noch um eine Notenstufe besser beurteilt habe. Die Beurteiler würden im Rahmen der Neubeurteilung unter angemessener Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge die Einzelmerkmale neu zu bewerten und sodann auch das Gesamturteil neu festzulegen haben.
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Daraufhin ließ die Bezirksregierung Lüneburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die hier strittige - 4. - Regelbeurteilung neu erstellen. In dieser unter den 19. März 2004 von Polizeioberrat D. als ersten Beurteiler erstellten Regelbeurteilung kam er - wiederum bei insgesamt 6 Wertungsstufen - zu dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - Wertungsstufe 3“. Er vergab in den Einzelleistungsmerkmalen wie zuvor bei der Beurteilung vom 13. Juli 1999 8mal die Wertungsstufe 3, wovon hiervon 4 Merkmale gewichtet wurden, und 5mal die Wertungsstufe 4, wovon hiervon 2 Merkmale gewichtet wurden. Dieser Beurteilung legte der Erstbeurteiler wiederum die bereits für die aufgehobene Beurteilung vom 13. Juli 1999 eingeholten Beurteilungsbeiträge zugrunde. In einer Stellungnahme vom 19. März 2004 erläuterte er, wie er seine Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie sein Gesamturteil aus den Beurteilungsbeiträgen ermittelt habe.
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Der Kläger war mit diesem ihm am 4. Mai 2000 ausgehändigten Entwurf nicht einverstanden und trug mit Schreiben vom 6. Mai 2004 im Wesentlichen vor: Es fehle weiterhin an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale und folglich auch für das Gesamturteil. Zuzugestehen sei, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn Ersten Polizeihauptkommissar a.D. I. kaum verwertbar sei, weil dieser in seinem Beitrag nicht auf das zum Beurteilungsstichtag maßgebliche Bewertungsschema zurückgegriffen habe. Zu Unrecht seien jedoch die übrigen 4 Beurteilungsbeiträge vom Erstbeurteiler nicht gleichgewichtig berücksichtigt worden. Die Beurteilung von Herrn H. nur mit geringem Gewicht oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sei nicht gerechtfertigt, da die Annahme, es habe lediglich 5 zur Bewertung heranzuziehende Einsätze gegeben, unzutreffend sei. Tatsächlich hätten 11 Einsätze in unterschiedlichen Organisationszusammensetzungen stattgefunden. Des Weiteren habe er im Beurteilungszeitraum noch an 3 Einsatz- und Hundertschaftsbesprechungen sowie an einem Seminar für Zug-/Halbzugführer teilgenommen. Die eingeschränkte Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags von Herrn B. sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei nach wie vor nicht plausibel gemacht, warum der Erstbeurteiler hinsichtlich einiger Leistungsmerkmale lediglich die Wertungsstufe 3 vergeben habe. Dies betreffe die Leistungsmerkmale der Ziffern 1.1., 1.4 und 2.3.
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In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2004 erläuterte Polizeioberrat D. aus welchen Erwägungen heraus er die Beurteilungsbeiträge nicht gleichgewichtig berücksichtigt habe.
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Gegen die ihm am 22. Juni 2004 unveränderte bekannt gegebene Beurteilung vom 19. März 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es liege für die Beurteilung nunmehr eine plausible Begründung im Sinne der Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vor. Der Beurteilungsbeitrag von Herrn H. sei zu Recht nicht voll berücksichtigt worden, da in den 13 Monaten insgesamt nur 5 Einsätze zu bewerten gewesen sein. Eine Teilnahme an Besprechungen oder Seminaren sei noch nicht geeignet, einen Ausschlag für eine stärkere Berücksichtigung zu geben, zumal diese in der Beurteilungsnotiz keine Erwähnung gefunden hätten. Weiterhin sei zu beachten, dass dieser Beitrag in seinen Einzelbewertungen den auf Ebene des Regierungsbezirks Lüneburg gefundenen Maßstab unberücksichtigt gelassen habe. Der Beurteilungsbeitrag von Herrn B. sei ebenfalls zu Recht nur eingeschränkt einbezogen worden. Herr S. sei nach eigenen Angaben von dem durch die Beurteilungsrichtlinien festgelegten Bewertungsmaßstab abgewichen. Auch seine anderen Äußerungen rechtfertigten, seinen Beurteilungsbeitrag kritisch zu betrachten. Die Erklärung des Erstbeurteilers mache auch hinreichend plausibel, warum er hinsichtlich der Leistungsmerkmale 1.1, 1.4 und 2.3 lediglich die Wertungsstufe 3 vergeben habe.
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Am 12. Juli 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er ist der Auffassung, dass der Erstbeurteiler in seinen bisherigen Stellungnahmen nach wie vor nicht plausibel dargelegt habe, wie er im einzelnen aus den verschiedenen Beurteilungsbeiträgen die hier streitige Beurteilung zusammengestellt habe. Hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags von Herrn H. sei darauf hinzuweisen, dass es rechtlich nicht vertretbar sei, den Beitrag geringer zu bewerten mit dem Hinweis, dieser habe den auf Ebene der Bezirksregierung Lüneburg gefundenen Maßstab unberücksichtigt gelassen. Es hätte hier der Bezirksregierung Lüneburg bzw. der Beklagten oblegen, Herr J. auf den zutreffenden Bewertungsmaßstab hinzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zu verurteilen, ihn nach Maßgabe nach Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. Juni 1997 neu zu beurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 1 A 60/00 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
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1. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger aufgrund der Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst (BRLPol) vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, 127) inzwischen weitere Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. November 1999, 1. September 2002 und zum 1. September 2005 erhalten hat und inzwischen auch zum Polizeihauptkommissar befördert worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und ggf. befördert worden ist. Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidungen zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874). Die hier streitgegenständliche Regelbeurteilung des Klägers kann mithin noch Bedeutung erlangen.
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2. Die Klage ist auch begründet.
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Die Beurteilung für den Kläger vom 19. März 2004 zum Stichtag 1. Juni 1997 ist rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Neubeurteilung. Der die Beurteilung bestätigende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Juli 2004 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - , ZBR 1994, 54 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds.Rpfl. 1995, 402). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, aaO; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - und Urt. v. 22.6.2005 - 5LB 308/04 -).
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Nach diesen Grundsätzen leidet die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. März 2004 an durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehlern. Diese - vierte - Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 1997 ist rechtswidrig, weil es immer noch an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale und folglich auch des Gesamturteils fehlt.
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Der Erstbeurteiler hat für seine Beurteilung vom 19. März 2004 zwar formal dargelegt, wie es zu den Beurteilungsbeiträgen gekommen ist und hat auch zum Teil erläutert, warum er Beiträge von einigen Beamten nicht gleichgewichtig berücksichtigt hat. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, wenn er den Beurteilungsbeitrag von Polizeihautkommissar B. kritisch gewürdigt und die von diesem vergebenen Wertungsstufen nicht immer übernommen hat. Denn Polizeihauptkommissar K. hatte, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 23. September 2003 (5 LB 173/03) festgestellt hat, bei seinen beiden Beurteilungen als Erstbeurteiler eine richtlinienkonforme Beurteilung aus unsachlichen Gründen verweigert, und der von ihm gefertigte Beurteilungsbeitrag enthielt die selben Wertungsstufen wie seine Beurteilungen als Erstbeurteiler. Nicht zu rügen ist auch, wenn der Erstbeurteiler bei der Bildung seiner Wertungsstufen berücksichtigt, für welch langen Zeitraum der jeweilige Beurteilungsbeitrag erstellt wurde und er unter anderem danach die in den Beurteilungsbeiträgen vergebenen Wertungsstufen für die Leistungsmerkmale gewichtet.
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Der Erstbeurteiler hat aber eine in allen kritischen sowie den vom Kläger gerügten Punkten schlüssige und nachvollziehbare Erwägung für die von ihm - zum Teil abweichend von den Beurteilungsbeiträgen - vorgenommene Bewertung der Einzelmerkmale nicht vorgelegt. Offen ist trotz der von ihm abgegebenen Stellungnahmen vom 19. März und 19. Mai 2004, wie er zum Beispiel in den Leistungsmerkmalen 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.4, 1.7 und 2.1 bei unterschiedlichen Wertungsstufen der Beurteilungsbeiträge zu der von ihm vergebenen Wertungsstufe gelangt ist. Die oben bereits erwähnten pauschalen Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, wie sie bei den einzelnen Leistungsmerkmalen konkret umgesetzt wurden. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2004 im letzten Absatz anführt, dass bei widersprüchlichen Einzelbewertungen der Beurteilungsbeitrag von Polizeirat F. den Ausschlag gegeben habe, da dieser den längsten Beurteilungszeitraum zu bewerten gehabt habe, stellt dies keine widerspruchsfreie Begründung dar. Denn bei den Leistungsmerkmalen 1.2 und 2.1 ist er von dem Vorschlag von Polizeirat F. gerade abgewichen, und zwar einmal zu Gunsten und einmal zu Lasten des Klägers. Eine Erklärung dafür ist weder gegeben worden noch sonst ersichtlich.
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Der Zweitbeurteiler, der sich lediglich der Notenvergabe des Erstbeurteilers angeschlossen und weder eine eigene Erklärung abgegeben noch sich den Erklärungen des Erstbeurteilers angeschlossen hat, hat damit ebenfalls keine plausible Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale gegeben. Diese wäre aber - worauf bereits das erkennende Gericht und das Oberverwaltungsgericht hingewiesen haben - um so mehr erforderlich, weil er einige der Leistungsmerkmale - für den selben Beurteilungszeitraum - in seinen 1997 und 1998 erteilten Beurteilungen noch um eine Notenstufe besser oder schlechter beurteilt hatte.
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Die Beurteiler werden im Rahmen der Neu-Beurteilung neben der ausreichenden Plausibilisierung den Einwänden des Klägers im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag des Polizeihauptkommissars H. nachgehen und ihn zu einer Stellungnahme hierzu auffordern müssen. Des Weiteren wird ein neuer, auf der Grundlage der neuen, zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien erstellter Beurteilungsbeitrag des Ersten Polizeihauptkommissars a.D. I. eingeholt werden müssen, da dessen Beitrag nach den vorliegenden Erkenntnissen trotz seiner Erkrankung im Beurteilungszeitraum nicht unberücksichtigt bleiben kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
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