Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 118/05

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen sein wiederholtes Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn erneut zur Zweiten Staatsprüfung zuzulassen.

2

Der am 3. Mai 1963 geborene Kläger durchlief ab dem 1. November 1998 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Er war dem Ausbildungsseminar C. zugewiesen. Als Ausbildungsschule war die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe D. bestimmt. Der Vorbereitungsdienst wurde wegen zahlreicher Erkrankungen des Klägers mehrmals verlängert. Am 10. Juli 2000 bestand der Kläger die Zweite Staatsprüfung zum ersten Mal nicht.

3

Der Kläger wurde daraufhin zunächst der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe E. und wiederum dem Ausbildungsseminar C. zugewiesen. Auf seinem Antrag wurde der Kläger dann zum 1. Februar 2001 an das Ausbildungsseminar F. umgesetzt. Als Ausbildungsschule wurde die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe G. bestimmt. Der Vorbereitungsdienst musste wegen zahlreicher Erkrankungen des Klägers wiederum mehrmals verlängert werden.

4

Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Wiederholungsprüfung waren Regierungsschuldirektor H. von der Bezirksregierung L. - Außenstelle F. - als Vorsitzender, Seminarrektor I. als Leiter des Ausbildungsseminars F. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehrer J. als Fachseminarleiter I für das Fach Musik, Sonderschullehrer K. als Fachseminarleiter II für das Fach Sport und Realschulrektor L. als Leiter der Ausbildungsschule.

5

In der Wiederholungsprüfung am 24. Oktober 2001 setzte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die vom Kläger für das Fach „Sport“ vorgelegte Hausarbeit vom 14. August 2001 gemäß § 15 PVO-Lehr II auf „ausreichend (4,0)“ fest. Beide Gutachter waren übereinstimmend zu dieser Note gekommen. Die Ausbildungsnote ermittelte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 16 PVO-Lehr II mit „4.6“, das entspricht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 PVO-Lehr II der Note mangelhaft. Der Leiter des Ausbildungsseminars I. sowie der Fachseminarleiter für das Fach Musik hatten als Ausbildungsnote die Note 5,0 (mangelhaft), der Fachseminarleiter für Sport die Note 4,0 (ausreichend) vergeben. Für den Prüfungsunterricht I im Fach Musik (Thema: Anwendung und Festigung der erarbeiteten Notenwerte - ganze, halbe, viertel und achtel Note - in einer klanglichen Ausgestaltung des Gedichts „Ferienjob“ von Joseph Guggenmoos, Klasse 5 f) erhielt der Kläger vom Prüfungsausschuss die Note 5,0 (mangelhaft). Die Note für den Prüfungsunterricht II im Fach Sport (Thema: Üben und Verbessern der Bewegungsausführung des Schlagwurfes als Torwurf im Handballspiel - Klasse 10 b - Hauptschule) ermittelte der Vorsitzende des Prüfungsausschuss gemäß § 14 Abs. 2 PVO-Lehr II mit 5,8, was der Note ungenügend entspricht. Die Prüfungsausschussmitglieder vergaben viermal die Note 6 und einmal die Note 5. Im Hinblick auf die Noten wurde die Prüfung gemäß § 23 Abs. 4 PVO-Lehr II nicht fortgesetzt; eine mündliche Prüfung fand mithin nicht statt.

6

Mit Bescheid vom 1. November 2001 teilte die Bezirksregierung Lüneburg dem Kläger daraufhin mit, dass er die Zweite Staatsprüfung am 24. Oktober 2001 nicht bestanden habe, da ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Des Weiteren teilte sie ihm mit, dass er damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe, da es sich bei der Prüfung am 24. Oktober 2001 um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe.

7

Der Kläger legte am 20. November 2001 Widerspruch ein.

8

Am 8. Januar 2002 trat der Prüfungsausschuss zusammen. Er stellte fest, dass das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt worden sei. Die Notenvergabe und die Begründung wurden nochmals bestätigt. Eine Voreingenommenheit wurde verneint.

9

In der bereits am 7. Januar 2002 per Fax bei der Beklagten eingegangenen Begründung zum Widerspruch, die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vorlag und auch nicht mehr vorgelegt wurde, führte der Kläger im Wesentlichen an: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Wiederholungsprüfung seien voreingenommen gewesen; sie seien nicht in der Erwartung in die Prüfung gegangen, dass er sie bestehen würde. Ein solches Wohlwollen sei angesichts der Bedeutung der Prüfung aber geboten gewesen. Die negativen Äußerungen insbesondere durch den Fachseminarleiter für Pädagogik I. in einem Gespräch am 5. September 2001 zur Ausbildungssituation, an dem zwei weitere Seminarleiter teilgenommen hätten, belegten des Weiteren deren Voreingenommenheit. Für den Prüfungsunterricht im Fach Musik sei das Gedicht „Ferienjob“ der Aufgabe nicht beigefügt gewesen. Er habe es sich erst mit Zeitaufwand beschaffen müssen, da es in der Schulbibliothek nicht vorhanden gewesen sei und der Fachseminarleiter ebenfalls keine Hilfestellung habe geben wollen oder können. Am Prüfungstage sei er nicht gefragt worden, ob er gesund sei. Dies sei offenbar deshalb nicht erfolgt, weil das Ergebnis der Prüfung für die Prüfer schon festgestanden habe. Nicht berücksichtigt worden sei vom Prüfungsausschuss, dass er während des Wiederholungsvorbereitungsdienstes in kurzer Zeit eine erhebliche Zahl von Unterrichtsstunden habe bestreiten müssen und die Besuche auch in Klassen erfolgt seien, die er erst wenige Stunden unterrichtet habe. Bei der Ausbildungsnote im Fach Musik sei zu Unrecht die Nichtauseinandersetzung mit Problemen an einer Grundschule gerügt worden. Hierzu habe keine Veranlassung bestanden, da er im Schulalltag dort nicht eingesetzt gewesen sei, sondern in der Hauptschule. Die Bewertung des Prüfungsunterrichts im Fach Sport mit der Note 6 sei auch nach den schriftlichen Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Die pauschale Beurteilung seines Unterrichtskonzeptes als ungeeignet genüge den Anforderungen an eine sachlich nachvollziehbare Prüfungsbewertung nicht, zumal bei der Note 6 praktisch eine Nichtleistung vorliegen müsse. Die Bewertung lasse des Weiteren außer Acht, dass die Unterrichtsdurchführung - wie gefordert - entsprechend dem Entwurf erfolgt sei. Hier dürfe nicht nochmals für die Bewertung nur auf die Geeignetheit des Entwurfs Bezug genommen werden, wie dies geschehen sei. Es seien vielmehr auch Aspekte der organisatorischen Durchführung zu beachten gewesen. Bloße nicht näher gewichtete „Defizite im Lehrerverhalten“ könnten ebenfalls eine Bewertung nicht rechtfertigen, welche auch bei völliger Untätigkeit eines Prüflings nicht schlechter hätten ausfallen können. Die Aufzeichnungen zu beiden Prüfungsstunden legten den Verdacht nahe, dass aufgrund der Vorbewertung der Unterrichtsentwürfe er die Prüfung nicht mehr habe bestehen sollen. Die Begutachtung des Unterrichts sei nicht mehr unbefangen erfolgt. Schließlich sei zu rügen, dass trotz der zahlreichen Unterrichtsbesuche im erheblichen Umfang die Bewertung aus dem Seminar in C. einbezogen worden sei.

10

Den Widerspruch wies die Beklagte ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den Vorwürfen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 zurück.

11

Am 2. April 2002 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht F. Klage, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Mai 2002 an das erkennende Gericht verwies. Zur Begründung der Klage wiederholte und vertiefte der Kläger seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trug er im Wesentlichen vor: Er habe keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung gehabt. Während das zunächst wieder bestimmte Ausbildungsseminar C. acht Unterrichtsbesuche vorgesehen habe, habe das Ausbildungsseminar F. doppelt so viel angesetzt. Die Begründung zur Ausbildungsnote im Fach Sport sei zum Teil ungerechtfertigt. Die Begründung der dennoch im Wesentlichen positiven Bewertung des Unterrichts spiegele sich in der Abschlussbewertung nicht wieder. Die Begründung für die Ausbildungsnote im Fach Musik beruhe im Wesentlichen auf ungerechtfertigten Vorwürfen. Die Begründung für die Ausbildungsnote im Fach Pädagogik zeige, dass von überzogenen Anforderungen ausgegangen sei. Nicht berücksichtigt sei, dass nach den Sommerferien völlig neue Klassen zu unterrichten gewesen seien, deren Leistungsstand ihm nicht habe bekannt sein können. Die Bewertung des Prüfungsunterrichts im Fach Musik verletze sein Recht auf faire und gleiche Behandlung aller Prüfungskandidaten. Die Begründungen zur Rechtfertigung der Note und insbesondere zum Unterrichtsentwurf zeigten, dass die Besonderheiten der Klasse nicht berücksichtigt worden seien. Die Aufgabenstellung unter Zugrundelegung des Gedichts sei für eine Unterrichtsstunde in der Klasse völlig ungeeignet gewesen. Der Prüfungsunterricht im Fach Sport sei zu Beginn dadurch gestört worden, dass ein weiterer Lehrer in derselben Turnhalle habe Sport unterrichten wollen und diesen noch habe vorbereiten müssen.

12

Das erkennende Gericht hob mit Urteil vom 25. Februar 2004 (1 A 175/02) die Prüfungsentscheidung auf und verpflichtete die Bezirksregierung L., die substantiierten Einwendungen des Klägers gegen die Benotung seiner Wiederholungsprüfung am 24. Oktober 2001 den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Berücksichtigung, Nachkorrektur und zum Überdenken sowie gegebenenfalls Ändern ihrer Benotung zuzuleiten.

13

Am 17. Mai 2004 trat die Prüfungskommission erneut zusammen, befasste sich mit den vom Kläger im Widerspruchsverfahren und dem Klageverfahren erhobenen Einwendungen, nahm hierzu schriftlich Stellung und stellte fest, dass die Einwendungen des Klägers unbegründet seien und es bei den vergebenen Noten und den getroffenen Entscheidungen bleibe.

14

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 gab die Bezirksregierung Lüneburg dem Kläger daraufhin erneut bekannt, dass er die Zweite Staatsprüfung am 24. Oktober 2001 nicht bestanden habe, da ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Des Weiteren teilte sie ihm mit, dass er damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe, da es sich bei der Prüfung am 24. Oktober 2001 um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe. Sie legte insbesondere dar, dass die Voreingenommenheit vom Kläger zu spät gerügt worden sei. Eine Voreingenommenheit der Prüfer lasse sich darüber hinaus aus den Angaben des Klägers nicht herleiten. Die Zahl der Unterrichtsbesuche sei nicht zu beanstanden; sie hätten letztendlich der Hilfestellung gedient. Dass Noten aus dem Seminar in C. in die neue Ausbildungsnote eingeflossen seien, ließe sich nicht feststellen. Die Noten aus C. seien nur in den Blick genommen worden, um eine Verbesserung bzw. Verschlechterung beurteilen zu können. Die Situation des Klägers, nämlich Umsetzung an ein anderes Seminar und an eine andere Schule seien besonders und ausreichend berücksichtigt worden, ebenso der verhältnismäßig kurze Unterrichtszeitraum an der neuen Ausbildungsschule. Da der Kläger die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abzulegen gehabt habe, seien auch Themen aus dem Grundschulbereich von ihm zu behandeln gewesen. Die Noten für den Prüfungsunterricht in beiden Fächern seien ausreichend und zutreffend begründet worden. Die Beschaffung des Gedichts von Guggenmoos habe keine ungebührliche Erschwernis dargestellt. Der Wechsel des Turnhallenteils bei dem Prüfungsunterricht im Fach Sport habe keine Störung dargestellt und sei daher nicht in die Bewertung eingeflossen. Die Ausbildungsnote im Fach Sport sei ohne Verfahrens- und Beurteilungsfehler zustande gekommen. Die Kritik an der Begründung der Ausbildungsnote im Fach Musik sei unberechtigt und unzutreffend. Der Kläger habe im Fach Musik auch in 5. Klassen unterrichtet, in denen es Motivationsprobleme wie in oberen Hauptschulklassen nicht gebe.

15

Der Kläger legte dagegen erneut Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte im Wesentlichen seine bisherigen Rügen. Die Äußerungen des Leiters des Studienseminars F. habe er als Drohung empfunden und als deutlichen Hinweis, dass er die Prüfung sowieso nicht bestehen würde. Die zunächst bestehenden Indizien gegen eine Voreingenommenheit seien hierdurch bestätigt und schließlich durch die Notenvergabe bekräftigt worden. Es sei der begründete Eindruck entstanden, dass die zwei weiteren Prüfungsmitglieder aus dem Studienseminar F. sich dem negativen Votum von Herrn I. angeschlossen hätten, um Auseinandersetzungen innerhalb des Seminars zu vermeiden. Angesichts dieser Gesamtsituation habe er die Voreingenommenheit nicht vorher rügen können. Von den Prüfern nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass er nur 9 Monate am Studienseminar in F. gewesen sei und unverhältnismäßig viele Unterrichtsbesuche mit entsprechender Vorbereitung habe durchstehen müssen. Dass für den Musikunterricht ausgegebene Gedicht von Guggenmoos sei für einen Musikunterricht nicht geeignet gewesen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass das Auffinden dieses Gedichts erhebliche Zeit beansprucht habe. Eine Suche im Internet werde dies bestätigen. Fehlerhaft sei es, seine Leistungen allein an den Anforderungen der Rahmenrichtlinien zu messen und nicht an dem Schulalltag und den Leistungen, wie sie Lehrer üblicherweise erbringen. Die Begründung der für den Sportunterricht vergebenen Note sei weiterhin nicht nachvollziehbar.

16

Den Widerspruch wies die inzwischen zuständige Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurück, nachdem die Prüfungskommission sich am 13. April 2005 mit den Einwendungen des Klägers erneut auseinandergesetzt und hierzu schriftlich mit Protokoll vom 19. April 2005 Stellung genommen hatte. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vertieft und erläutert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Voreingenommenheit nicht festgestellt werden könne. Es sei vor der Prüfung nur die allgemein übliche Belehrung gegeben worden. Hierin könne keine „Drohung“ gesehen werden. Dies sei durch zwei Prüfer, die bei der Belehrung anwesend gewesen seien, bestätigt worden.

17

Bereits zuvor hatte der Kläger am 29. April 2005 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisher erhobenen Einwendungen. Er weist insbesondere nochmals darauf hin, dass sich angesichts der Äußerungen des Seminarleiters I. bei ihm zu Recht der Eindruck habe entstehen müssen, dass dieser voreingenommen sei und ihn habe verstehen lassen wollen, dass er so oder so die Prüfung nicht bestehe. Des Weiteren habe der Eindruck entstehen müssen, dass die beiden weiteren Prüfer, die ebenfalls aus dem Ausbildungsseminar F. stammten, sich von dieser negativen Voreingenommenheit hätten leiten lassen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die Unterrichtsbesuche gleich nach den Ferien stattgefunden hätten und er dementsprechend den Stand der Klasse nicht habe hinreichend kennen und darstellen können. Fehlerhaft sei die Einbeziehung seiner Note aus dem Ausbildungsseminar C.. Hinzuweisen sei außerdem darauf, dass er durch die Schule, an der er eingesetzt gewesen sei, keine Hilfe habe erhalten können. Diese habe vor ihm seit längerer Zeit keinen Referendar mehr gehabt.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn erneut zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuzulassen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

25

Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Zulassung zur zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

26

Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der übrigen Verwaltungsgerichte war die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen stark eingeschränkt. Den Prüfern wurde generell ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Gerichte hatten deshalb nur zu kontrollieren, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist (Nachweise bei Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 399). Diese weitgehende Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen vom 17. April 1991 bei berufsbezogenen Prüfungen unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hingegen nicht in vollem Umfang gebilligt (BVerfG, Beschlüsse v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 <Jura> und - 1 BvR 1529/84 u. 128/87 -, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 <ärztliche Prüfung>). Die bisherige Rechtsprechung hat es unter Bezugnahme auf den ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierten Gegenpol der Chancengleichheit der Prüflinge nur insoweit unbeanstandet gelassen, wie es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind nach dieser Rechtsprechung fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Eine vertretbare mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (sog. Antwortspielraum des Prüflings). Soweit hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin ein Bewertungsspielraum der Prüfer verbleibt, verlangt hiernach der Grundrechtsschutz einen Ausgleich durch ein besonderes verwaltungsinternes Kontrollverfahren.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BVerwG, Urteile v. 24.2.1993 - 6 C 32.92 -, NVwZ 1993, 689 und - 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681). Soweit aber den Gegenstand der Leistungsbewertung nicht fachliche Fragen, sondern komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgaben oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, und diese sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, ist nach der auch weiterhin bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Prüfern gerade im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber auch weiterhin ein Bewertungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320). Grund hierfür ist, dass die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Das Gericht kann diese Vorgänge auch mit sachverständiger Hilfe weder aufdecken noch auf die nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anwenden. Wenn das Gericht eigene Bewertungen entwickeln würde, würden die Maßstäbe verzerrt.

28

In der Folgezeit sind in Ausfüllung dieser Grundsätze in der Rechtsprechung als Anwendungsfälle ohne einen Bewertungsspielraum der Prüfer neben (1) der Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Lösung insbesondere (2) die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben, (3) die Interpretation der Fragestellung insbesondere im Antwort-Wahl-Verfahren, (4) die Einhaltung des gleichen Prüfungsmaßstabes sowie (5) der methodisch fehlerhafte Lösungsaufbau herausgearbeitet worden (vgl. hierzu insgesamt Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 513 m. N. aus der Rechtsprechung). Als Anwendungsfälle mit einem weiter bestehenden Bewertungsspielraum der Prüfer werden dagegen weiterhin insbesondere (1) die Frage der "notwendigen Kenntnisse" für das Bestehen einer Prüfung, (2) der Prüfungsmaßstab der einzelnen Prüfer, (3) die Bewertung konsequenter Folgefehler, (4) die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen als Kern- oder Randproblem, (5) die Rüge ausschließlich der Bewertung mit dem Ziel einer Verbesserung der Note, (6) die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sowie (7) die Prognose, ob "besondere Gründe" bei einem Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung vorliegen, angesehen (Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rdnr. 525 ff.). Als - hier besonders interessierender - Sonderfall ist (8) noch die Lehrprobe eines Studienreferendars zu nennen: Nach der Auffassung des VGH Mannheim ähnelt die Bewertung einer Prüfungslehrprobe eines Studienreferendars in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuches. Die Beurteilung derartiger Eigenschaften und Fähigkeiten ist hiernach - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen. Entscheidend ist hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Studienreferendars, dessen Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist. Danach ist es ausreichend, wenn dem Prüfling im Anschluss an die Bewertung mündlich die tragenden Gesichtspunkte der Beurteilung der Prüfer mitgeteilt werden und der Prüfling Gelegenheit erhält, aus seiner Sicht hierzu Stellung zu nehmen. Der Vorwurf etwa, der Unterricht sei "monoton" gewesen, ist ausreichend für eine schlechte Beurteilung (VGH Mannheim, Urt. v. 9.5.1995 - 4 S 1322/93 -, <zitiert nach juris>).

29

Nach diesen Grundsätzen ist die Prüfungsentscheidung nunmehr nicht mehr zu beanstanden. Weder liegen Verfahrensfehler vor noch sind gerichtlich überprüfbare Fehler in der Bewertung der Prüfungsleistungen gegeben. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. Oktober 2004 und dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2005 Bezug, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und zum Teil wiederholend ist auszuführen:

30

1) Relevante Verfahrensfehler liegen nicht vor.

31

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, führt ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.9.1984 - 7 C 57.83 -, NVwZ 1985, 187; Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636). Als solche Verfahrensfehler sind insbesondere die Mitwirkung eines befangenen Prüfers, eine unzureichende schriftliche Begründung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, kein Überdenken der Prüfungsbewertung durch die Prüfer trotz substantiierter Einwendungen des Prüflings und das Fehlen der unbeschränkten Aufmerksamkeit eines Prüfers in der mündlichen Prüfung etwa durch Beschäftigung mit prüfungsfremder Literatur anzusehen (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, aaO, RdNr. 572 m.w.N.). Als entscheidungsunerhebliche Verfahrensrügen werden dagegen etwa die Begünstigung eines Prüfungsteilnehmers, solange das eigene Prüfungsverfahren korrekt verläuft, und ein unzureichender Umfang der Prüfergutachten angesehen (Zimmerling/Brehm, aaO, RdNr. 574 m.w.N.). Zudem ist ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn der Prüfling ihn unverzüglich geltend macht.

32

a) Dem Anspruch des Klägers auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren ist nunmehr genüge getan worden. Die vom Kläger erhobenen Einwende gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen und gegen die Prüfungskommission sind den Prüfern zugeleitet worden, die sie erwogen und sich im einzelnen mit ihnen sachlich auseinander gesetzt haben. Der Kläger seinerseits hatte Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Auch diese weitere Stellungnahme des Klägers ist wiederum der Prüfungskommission nochmals zur Bewertung zugeleitet worden. Sie hat sich wiederum hiermit auseinandergesetzt.

33

b) Der Kläger kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg auf eine Befangenheit der von ihm angesprochenen Prüfer berufen.

34

In diesem Zusammenhang gilt allgemein, dass bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, hierzu jedenfalls nicht ausreicht. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht hat. In diesem Zusammenhang sind unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Fairnessgebotes nur eindeutige Entgleisungen von Relevanz (Zimmerling/Brehm, aaO, RdNr. 193 f m.w.N.).

35

Die Kammer kann es hier dahingestellt lassen, ob die vom Kläger gerügten Äußerungen der Prüfer (Äußerung vor der Wiederholungsprüfung und Bezugnahmen auf seine Leistungen bei dem Ausbildungsseminar C.) nach diesen Grundsätzen inhaltlich in hinreichendem Umfang substantiierte Gründe für die begründete Annahme darstellen, einer der Prüfer sei befangen gewesen. Jedenfalls hat er diese Einwende gegen die einzelnen Prüfer in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend früh geltend gemacht. Diese Obliegenheitsverletzung des Klägers führt zum Ausschluss der Befangenheitsrüge.

36

Die Voreingenommenheit eines Prüfers muss grundsätzlich vor der Prüfung und unverzüglich geltend gemacht werden. Grund hierfür ist, dass die Befangenheit eines Prüfers zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung führt. Wird die Prüfung aus diesem Grund erfolgreich angefochten, eröffnet dies dem Prüfling eine weitere, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene Prüfungschance. Um die Chancengleichheit und das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit des von ihr zu verantwortenden Prüfungsverfahrens zu vagen, ist die Prüfungsbehörde gehalten, den Behauptungen des Prüflings unverzüglich nachzugehen. Dies erfordert eine unverzügliche Geltendmachung der Gründe, insbesondere wenn mündliche Äußerungen oder auch nur verbale Verhaltensweisen eines Prüfers gerügt werden. Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des Prüflings, einer aus seiner Sicht vorliegende Befangenheit ohne schuldhaftes Zögern zu rügen, zumal nur auf diese Weise der Prüfungsbehörde auch Gelegenheit gegeben wird, einen befangenen Prüfer auszuwechseln. Der Prüfling kann sich mit anderen Worten die nachträgliche Befangenheitsrüge nicht für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung aufsparen (Zimmerling/Brehm, aaO, RdNr. 205 m.w.N. aus der Rechtssprechung).

37

Diesen Anforderungen genügen die einzelnen Rügen des Klägers nicht. Der Kläger hat Gründe, die aus seiner Sicht die Befangenheit der von ihm angeführten Prüfer belegen sollen, nicht zeitnah, das heißt noch vor der Prüfung bzw. unmittelbar im Anschluss an die Wiederholungsprüfung am 24. Oktober 2001 vorgebracht, sondern erst in seiner Widerspruchsbegründung am 7. Januar 2002. Das ist zu spät.

38

Darüber hinaus belegen die vom Kläger angeführten Äußerungen, die zudem teilweise von den Prüfern bestritten werden, eine Befangenheit nicht. Die Belehrung über die Folgen einer Prüfungsteilnahme trotz Krankheit und eines Prüfungsabbruchs mit dem Argument Krankheit ohne ärztliche Bestätigung ist üblich und kann ohne belegbare konkrete Punkte nicht als Drohung aufgefasst werden. Zu diesem Hinweis bestand angesichts der häufigen Erkrankungen des Klägers auch hinreichend Anlass. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, wenn die Prüfer bei einem Gespräch zur Ausbildungssituation die Berufswahl des Klägers problematisieren, wenn sie den Eindruck gewinnen, dass eine nennenswerte Verbesserung seiner Leistungen während der Wiederholungszeit nicht feststellbar ist.

39

c) Sonstige formale Fehler hinsichtlich der Bildung der Ausbildungsnote liegen nicht vor. Die Beklagte und die Prüfer haben nunmehr klargestellt, dass die Ausbildungsnote nicht unter Berücksichtigung der Bewertung des Ausbildungsseminars C. neu gebildet wurde. Vielmehr ist die Ausbildungsnote losgelöst von der Ausbildungszeit des Klägers am Ausbildungsseminar C. erteilt worden. Der Hinweis auf die Bewertung des Klägers in C. ist nur insoweit erfolgt, um deutlich zu machen, dass eine Verbesserung der Leistung des Klägers zumindest in zwei Fächern nicht eingetreten ist.

40

2) Vom Gericht zu beanstandene Bewertungsfehler, aufgrund derer die Kammer die Beklagte zu einer weiteren Neubewertung der Wiederholungsprüfung anzuhalten hätte oder den Kläger zu einer weiteren Prüfung zuzulassen hätte, sind nicht gegeben. Insgesamt sind die Einwände des Klägers gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Wesentlichen dem weiterhin gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer zuzuordnen. Diese haben die Notenvergabe in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dem hat der Kläger im Wesentlichen nur seiner eigene, gegenteilige Auffassung entgegengehalten. Dass die Prüfer die besondere Situation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hätten, lässt sich aufgrund ihrer Erklärungen und Stellungnahmen nicht feststellen. Ihr Hinweis, die Beschaffung des Gedichts „Ferienjob“ von Josef Guggenmoos habe keine ungebührliche Erschwernis dargestellt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich im Internet hierzu umfangreiches Material finden. Der von ihm vorgelegte Ausdruck belegt, dass unter der falschen Schreibweise von Guggenmoos in der Tat nur vier Informationen zu finden sind. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass man möglicherweise unter einer anderen Schreibweise mehr finden könne. Dies ist dann auch so. Dass dem Kläger zuviel Unterrichtsbesuche abverlangt wurden, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die von ihm beschriebenen Schwierigkeiten sind in der Referendarausbildung üblich, treffen alle Referendare und werden, wie die Prüfer bestätigten, hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen begannen die Unterrichtsbesuche nicht unmittelbar nach den Ferien, sondern erst einige Zeit später. Schließlich greift der Einwand einer unzulässigen Doppelbewertung von Fehlern bei dem Prüfungsunterricht nicht durch. Der Prüfungsunterricht besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Stunde und ihrer praktischen Durchführung. Fehler in der schriftlichen Vorbereitung wirken sich, sofern sie nicht vor der praktischen Stunde erkannt werden, regelmäßig im praktischen Unterricht aus und sind daher zu bewerten. Wie diese Doppel- oder Folgefehler zu bewerten sind, unterliegt jedoch dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Dass dieser Spielraum verletzt worden ist, lässt sich nicht feststellen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

42

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070111100&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.