Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 19/16

Tatbestand

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Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in A-Stadt, begehrt die Zuteilung von (weiteren) ca. 40 Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 wies die Beklagte dem Kläger auf seinen am 15. Mai 2015 bei ihr eingegangenen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen einmalig 121,71 Zahlungsansprüche zu. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage zur Flächenübersicht 2015 ergibt sich, dass der Zuweisung der Zahlungsansprüche statt der vom Kläger gemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 161,3161 ha eine korrigierte Fläche von 121,7061 ha zugrunde liegt. Von der Flächenreduzierung erfasst sind u.a. die Flächen, für die der Kläger eine Nutzung mit dem Kulturcode 983 (Weihnachtsbäume) angab. Auf diesen Flächen baut der Kläger Weihnachtsbäume (Nordmanntannen, Blaufichten/Edeltannen sowie Nobilis-Tannen) an. Die mit Weihnachtsbaumkulturen bestockte Fläche stellte die Beklagte mit einer Größe von 39,3703 ha fest.

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Der Kläger hat am 18. Januar 2016 Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung vor, dass er auf der betreffenden Nutzfläche als Dauerkultur Weihnachtsbäume anbaue. Diese Nutzpflanzen würden wiederkehrend genutzt. Ein Teil der Bäume werde in den Wintermonaten und in der Weihnachtszeit Schnittgrün für weihnachtliche und sonstige Dekoration gewonnen, teilweise in mehrjähriger Folge von ein und demselben Baum, teilweise auch durch vollständige Nutzung aller Äste der vorhandenen Bäume. Ein weiterer Teil der Bäume werde je nach Art ab dem Jahr 5 bis 8 bzw. ab dem Jahr 6 bis 10 nach der Pflanzung als Weihnachtsbaum vermarktet. In einigen Plantagen würden einzelne Bäume genutzt und dann nachgepflanzt. In Teilbereichen der Plantagen erfolge auch eine vollständige Entfernung aller Bäume nach einigen Nutzjahren, nachdem also einige Bäume zuvor entnommen worden seien. Damit liefere eine solche Weihnachtsbaumplantage auf lange Dauer ausgerichtete wiederkehrende Erträge. In einer von der Beklagten aufgestellten Liste der im Rahmen der Fördermaßnahmen beihilfefähigen Kulturen fänden sich unter anderem als Dauerkulturen Baumschulen (Code Nr. 838), Korbweiden (Code Nr. 840) und Rhododendren (Code Nr. 864). Es erschließe sich nicht, inwiefern diese Kulturen hinsichtlich Bewirtschaftung und Ertragsgewinnung von Weihnachtsbaumkulturen abwichen und dies eine ungleiche Behandlung rechtfertige. Auch diese Dauerkulturen führten einen Bewirtschaftungsertrag in der Regel durch Verkauf von Abschnitten bzw. ganzen Pflanzen herbei, was vollumfänglich auch für Weihnachtsbaumkulturen gelte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 161,08 Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Region Niedersachsen/Bremen) zuzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Zuteilung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Direktzahlungen das Vorliegen entsprechender beihilfefähiger Flächen voraussetze. Hierbei müsse es sich um landwirtschaftliche Flächen handeln, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolge. Die landschaftliche Fläche werde definiert als Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für den Anbau von Dauerkulturen genutzt werde. Dauerkulturen seien Kulturen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf der Fläche verblieben und wiederkehrende Erträge lieferten. Weihnachtsbäume lieferten aber keine wiederkehrenden Erträge, sodass dafür genutzte Flächen nicht beihilfefähig seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 A 30/16 und 1 A 75/16 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere 39,37 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates zuzuweisen und den Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine mit Weihnachtsbäumen (Kulturcode 983) bestellte Fläche eine „beihilfefähige“ Fläche im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist und hierfür Zahlungsansprüche zuzuweisen sind.

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Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Betriebsinhabern bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen Zahlungsansprüche zugewiesen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung. Danach entspricht die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat. Unter dem Begriff der „beihilfefähigen Hektarfläche“ ist gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs zu verstehen, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (vgl. zur Gesetzessystematik: Nds. OVG, Urt. v. 21.3.2017 - 10 LB 81/16 -, juris Rn. 20). Als landwirtschaftliche Fläche im Sinne dieser Verordnung gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung sind "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für die landwirtschaftlichen Flächen, für die er im Sammelantrag Agrarförderung 2015 eine Nutzung mit dem Kulturcode 983 („Weihnachtsbäume“) anmeldete.

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Bei Weihnachtsbaumkulturen mag es sich zwar um Dauerkulturen handeln, soweit sich die Definition in Art. 4 Abs. 1 Buchst. g. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darauf beschränken würde, dass die Kulturen für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben. Es mangelt indes an dem weiteren Tatbestandsmerkmal, denn Tannenbäume (im weiteren Sinne), die für die Verwendung und den Verkauf als Weihnachtsbaum kultiviert werden, liefern in dieser Zeit keine wiederkehrenden Erträge. Ihrer Zweckbestimmung entsprechend werden sie für die einmalige Ernte wenige Wochen vor Weihnachten und die einmalige, zeitlich sehr eingegrenzte Nutzung gezogen und verbleiben bis zur Ernte, nach dem Vortrag des Klägers abhängig von der Art für die Dauer von fünf bis zehn Jahren, im Boden. Dies definiert sie zwar in zeitlicher Hinsicht als Dauerkultur, nicht aber also solche mit wiederkehrenden Erträgen. Insoweit vermag der Ansatz des Klägers, dass die Weihnachtsbaumplantagen durch den Verkauf von Tannen- und Schnittgrün in den Wintermonaten und in der Weihnachtszeit sowie durch den saisonalen Verkauf von geschlagenen Bäumen und - so der ergänzende Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung - Weihnachtsbäumen als sogenannte Ballen- bzw. Containerware (d.h. mit einem Erdballen aus dem Boden gestochene bzw. in einem Topf/Container kultivierte Pflanzen) auf lange Dauer ausgerichtete wiederkehrende Erträge lieferten, nicht zu überzeugen. Die obige Definition von „Dauerkultur“ stellt nach ihrem Wortlaut und Verständnis nicht darauf ab, dass der landwirtschaftliche Betrieb (hier: des Klägers) wiederkehrende Erträge - im Sinne von betriebswirtschaftlichen Einnahmen durch eine kontinuierliche Weihnachtsbaumproduktion - erbringt, und zwar durch den saisonalen Verkauf von Tannen- und Schnittgrün als auch durch die jährliche Ernte jeweils eines Teils der Tannenbaumkulturen zum Verkauf als Weihnachtsbaum und deren Ersatz durch Nachpflanzung. Es ist bei der Tatbestandsvoraussetzung „wiederkehrender Ertrag“ vielmehr maßgeblich auf die Dauerkultur selbst - die einzelne (Gehölz-)Pflanze - abzustellen, denn die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthaltene Begriffsbestimmung bezieht sich unmittelbar auf „Dauerkulturen“ und definiert diese. Für dieses Verständnis spricht ebenso der Wortlaut der englischen Fassung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung: ‘permanent crops‘ means non-rotational crops other than permanent grassland and permanent pasture that occupy the land for five years or more and yield repeated harvests, including nurseries and short rotation coppice“. Hiernach sind von der Begriffsbestimmung „permanent crops“, also Dauerpflanzen bzw. -kulturen, erfasst, die neben dem Verbleib von mindestens fünf Jahren auf dem Land voraussetzen, dass sie wiederholte Ernten („harvest“) einbringen.

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Zwar mag es sein, dass von einem Teil der Bäume - so der Kläger - Schnittgrün für die weihnacht- und winterliche Dekoration gewonnen und als solches vermarket wird. Der Kläger trägt insoweit vor, dass ein Teil der Bäume als Schnittgrün saisonal, teilweise ein und derselbe Baum in mehrjähriger Folge, teilweise durch die vollständige Nutzung aller Äste eines Baumes, genutzt und ein weiterer Teil der Bäume als Weihnachtsbaum vermarktet werde. Dies lässt allerdings nicht erkennen, dass eine solche Nutzung im Sinne von „wiederkehrenden Erträgen“ bzw. „repeated harvests“ zu verstehen ist, namentlich ein solcher Baum zunächst zu diesem Zweck (auch mehrjährig) angeschnitten und genutzt wird und - derselbe Baum - dann zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne eines „nachwachsenden Rohstoffes“ als Weihnachtsbaum endgültig geerntet wird. Dient wie hier die Gehölzplantage der Zucht und Pflege von Weihnachtsbäumen, fällt Tannen- und Grünschnitt für die weihnacht- und winterliche Dekoration allenfalls als untergeordnetes Nebenprodukt der unter dem Kulturcode 983 („Weihnachtsbäume“) erfassten Dauerkultur bzw. als „Abfallprodukt“ im Rahmen der für die Produktion von Weihnachtsbäumen zur Sicherung eines gleichmäßigen Erscheinungsbildes zwingend notwendigen Korrektur- und Qualitätsschnitte an, was die Beihilfefähigkeit nicht zu begründen vermag. Aber auch ungeachtet dessen fehlte es, selbst wenn man dem Nebenprodukt „Tannengrün“ vom Umfang her größere Bedeutung beimessen wollte, an dem „wiederkehrenden Ertrag“ im obigen Sinne bzw. stellte sich die Frage, ob die Angabe des Kulturcodes 983 („Weihnachtsbäume“) im Sammelantrag die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung (noch) korrekt widerspiegelt.

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Soweit der Kläger unter Verweis auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend macht, dass etwa Baumschulen, Korbweiden, Rhododendren und - in der mündlichen Verhandlung ergänzt um - Schnittrosen (Kulturcode 863 - „Rosen (Baumschulen), Schnittrosen“) als beihilfefähige (Dauer-)Kulturen gelistet seien, obwohl sich diese Kulturen hinsichtlich Bewirtschaftung und Ertragsgewinnung nach seiner Auffassung nicht von Weihnachtsbaumkulturen unterschieden, da auch sie - wie Weihnachtsbaumkulturen - einen Bewirtschaftungsertrag durch den Verkauf von Abschnitten bzw. ganzen Pflanzen herbeiführten, stehen diesem Ansatz die Regelungen und Begriffsdefinitionen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entgegen. Hiernach sind die vom Kläger genannten Kulturen - anders als Weihnachtsbaumkulturen - von dem Begriff der förderfähigen Dauerkultur erfasst. Wie bereits ausgeführt sind als „Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb, definiert. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung sind „Reb- und Baumschulen“ Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar: Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, Obst- und Beerengehölze, Ziergehölze, gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung sind "Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Vorstehende Begriffsdefinitionen erfassen - wie auch andere Dauerkulturen, die wiederkehrende Erträge im engeren Sinne (Früchte) liefern - im Ansatz lebende Kulturen, in dem sie voraussetzen, dass die (Gehölz-)Pflanzen zum Auspflanzen bestimmt sind bzw. der Wurzelstock oder Baumstumpf der (Gehölz-)Pflanzen nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt. Beides trifft auf klassische - gefällte/geschnittene - Weihnachtsbäume, die ausdrücklich als solche unter dem Kulturcode 983 erfasst werden, nicht zu. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 304, S. 1) unterscheidet bei Waren pflanzlichen Ursprungs (Kapitel 6) zwischen lebenden Pflanzen (KN-Code 0601 und 0602) und Waren des Blumenhandels; hinsichtlich letzterem zwischen Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (KN-Code 0603) und Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (KN-Code 0604). Weihnachtsbäume und Zweige von Nadelgehölzen sind in der Gruppe „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile“ gelistet.

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Sofern der Kläger - erstmals in der mündlichen Verhandlung - unter Bezugnahme auf die vorstehende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 vorträgt, dass er auch Weihnachtsbäume mit Ballen als sogenannte lebende Ware verkaufe, die auf seinen Flächen gezogen worden seien, begründet auch dies keinen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche, und zwar unabhängig vom konkreten Anteil der (saisonal unabhängigen) sogenannten Ballen- bzw. Containerware im Verhältnis zum Anteil der geschlagenen Weihnachtsbäume. Der Kläger meldete eine solche grundsätzlich unter den Begriff der - förderfähigen - Dauerkultur fallende landwirtschaftliche Nutzung in seinem für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie maßgeblichen Antrag gerade nicht an. Anders als „Weihnachtsbäume“ im oben verstandenen Sinne sind in Baumschulen gezüchtete Ziergehölze, die - unabhängig von Weihnachten - zum Auspflanzen bestimmt sind, von der Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 1 Buchst. g. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausdrücklich erfasst. Ebenso erfasst sind Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen). Sollte der Kläger zum damals maßgeblichen Zeitpunkt insoweit einen nicht zutreffenden Kulturcode angegeben haben, vermag dies nachträglich nicht den von ihm begehrten Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu begründen. Er muss sich insofern an seinen Angaben im Sammelantrag Agrarförderung 2015 festhalten lassen, wonach die hier streitigen Flächen mit der Kultur „Weihnachtsbäume“ mit dem Kulturcode 983 genutzt wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 in Verbindung mit 709 Satz 2 ZPO.

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Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob eine Nutzung einer Fläche mit der der Kultur „Weihnachtsbäume“ als förderfähige Nutzung mit einer Dauerkultur im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

 


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