Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 104/16

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie 2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

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Er ist Landwirt und bewirtschaftet einen 350,74 ha umfassenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in A-Stadt, den er in 2015 zu einer Fläche von 298 ha zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen, 8,8 ha als Ackerland, 10,28 ha als Dauergrünland und 33,58 ha für Dauerkulturen nutzte. Zudem ist er neben seiner Tochter Gesellschafter der zum 1. Februar 2014 gegründeten Gut D. A. GbR, ein im Landkreis E. belegener landwirtschaftlicher Betrieb.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden ihm für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt 18,69 Zahlungsansprüche zugewiesen. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt er nach entsprechender Antragstellung Betriebsprämienzahlungen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides zur Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2006 aktivierte er für dieses Jahr weitere 4 Zahlungsansprüche. In den Jahren 2007 und 2008 verkaufte er die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche an Dritte (endgültige Übergabe zum 15.5.2008 von 4 ZA; zum 8.2.2007 von 2 ZA; zum 15.3.2007 von 3,58 ZA; zum 26.2.2007 von 13,11 ZA = gesamt: 22,69 ZA).

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Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag über einen Hof gemäß der Höfeordnung vom 2. Oktober 2013 erwarb der Kläger den im Landkreis E. belegenen landwirtschaftlichen Hof der Frau F. („Hof D.“) mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 94,29 ha. Darin verpflichtete er sich unter anderem zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach Nr. 3.5 des Vertrages wurden alle Rechte der Verkäuferin aus oder auf landwirtschaftliche Prämien, insbesondere alle Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bzw. sämtliche Prämien und Ausgleichsansprüche der Verkäuferin ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, insbesondere die sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag ergebenden Zahlungsansprüche, mit übertragen. Weiter war geregelt, dass die bis Ende 2013 fälligen Prämien- und Ausgleichsansprüche die Verkäuferin erhält. Übertragen wurden ausweislich der Anlage 2 zum Kaufvertrag 106,2 Zahlungsansprüche. Nach § 7 des Vertrages verpflichtete sich die Verkäuferin zur Übergabe der nicht von ihr bewohnten Gebäudeteile des Hofes sowie der Grün-, Wald-/Forstflächen, Wegeflächen und nicht bestellten Ackerflächen am Tage der Zahlung des bar zu zahlenden Teilkaufpreises. Nach § 3 Abs. 2.1 war der Barkaufpreis bis zum 1. Januar 2014 zahlbar gestellt. Die Verkäuferin stellte für das Antragsjahr 2013 letztmalig einen Antrag auf Agrarförderung. Seit 2014 war sie nicht mehr landwirtschaftlich tätig.

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Den durch vorgenannten Kaufvertrag erworbenen landwirtschaftlichen „Hof G.“ brachte der Kläger in die Gut D. A. GbR ein. Diese beantragte für das Antragsjahr 2014 Agrarförderung für insgesamt 43,85 ha, wozu sie einen Teil der mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte der Gut D. A. GbR eine Betriebs- und eine Umverteilungsprämie auf der Grundlage von 43,85 Zahlungsansprüchen. Zugleich beantragte auch der Kläger für seinen Stammbetrieb in A-Stadt Agrarförderung für das Antragsjahr 2014 auf der Basis von insgesamt 47 Zahlungsansprüchen, wozu er ebenfalls einen Teil der mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Betriebs- und eine Umverteilungsprämie auf der Basis von 47 Zahlungsansprüchen.

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Mit Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 vom 4. Mai 2015 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für seine selbst bewirtschafteten Flächen seines Stammbetriebes in A-Stadt, die die Beklagte zu einer Größe von 52,66 ha als grundsätzlich beihilfefähig erachtete. Ferner beantragte er die Gewährung und Auszahlung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie. Dabei verneinte er auf dem Antragsformular unter Ziffer 5.1, dass er in 2013 eine Betriebsprämienzahlung erhalten oder nur auf Grund einer Sanktion nicht erhalten habe und gab unter Ziffer 5.1.7 an, dass sein Betrieb nach dem 15. April 2013 durch Aufteilung eines Betriebes (Art. 14 Abs. 3 Buchst. b) VO (EU) Nr. 639/2014) entstanden sei. Im Vordruck D führte er aus, dass der Betrieb nach dem 15. Mai 2013, und zwar zum 1. Januar 2014, durch Abspaltung aus steuerlichen Gründen von dem Betrieb der Frau F. entstanden sei und der ursprüngliche Betriebsinhaber im Jahr 2013 eine Betriebsprämienzahlung erhalten bzw. nur auf Grund einer Kürzung oder Sanktion einen Ablehnungsbescheid erhalten habe. Er fügte den Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 bei.

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Mit Bescheid vom 14. März 2016 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie Gewährung von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund einer Abspaltung des Betriebes von dem Betrieb der Frau F. beantragt worden sei. Maßgeblich für das Vorliegen einer Abspaltung sei, dass der ursprüngliche Betrieb nach der Abspaltung des neuen Betriebes fortbestehe. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 ergebe sich aber, dass der ursprüngliche Betrieb aufgelöst worden sei und nicht mehr fortbestehe. Damit seien die Vorgaben für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht erfüllt. Mangels Zahlungsansprüchen seien auch die beantragten Prämien abzulehnen.

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Dagegen hat der Kläger am 13. April 2016 Klage erhoben.

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Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung der Zahlungsansprüche in 2007 und 2008 die Betriebsinhaberschaft nicht aufgegeben habe. Vielmehr habe er auf die Auszahlung der jährlichen Betriebsprämie für ca. 42 ha prämienfähiger Flächen verzichtet. Er sei von Mitarbeitern der Beklagten im Rahmen der Antragstellung 2015 dahingehend beraten worden, den Vordruck D (Betriebsteilung) zu nutzen, was letztlich zum angefochtenen Ablehnungsbescheid geführt habe. Als aktiver Betriebsinhaber erfülle er die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Daher könne er die Basisprämienregelung in Anspruch nehmen. Er habe in 2015 einen fristgemäßen und nach den Empfehlungen der Beklagten vollständigen Antrag abgegeben und sei im Jahr 2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 über den Hof H.. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass er bereits im Jahr 2013 aktiver Betriebsinhaber und zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sei; es sei lediglich vereinbart worden, dass die Auszahlung der Prämie noch an die Verkäuferin habe erfolgen sollen. Er habe alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin übernommen, insbesondere die Rechte und Pflichten als Betriebsinhaber, sowie die Rechte der Verkäuferin auf landwirtschaftliche Prämien und Zahlungsansprüche übertragen erhalten. Auch für seinen Stammbetrieb in A-Stadt sei er im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen nach der Betriebsprämienregelung berechtigt gewesen. Er habe in 2013 lediglich auf eine Antragstellung verzichtet. Die Beklagte setze zu Unrecht den letzten Halbsatz des Art. 24 Nr. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 mit der Formulierung „… im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren“ mit der tatsächlichen Auszahlung von Prämien gleich. Dies sei nicht Wille des EU-Verordnungsgebers, denn dies würde all diejenigen Betriebsinhaber von der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab 2015 ausschließen, die es im Jahre 2013 versäumt hätten, einen fristgerechten Antrag zu stellen. Es sei auch nicht Wille der Europäischen Kommission gewesen, dass Betriebsinhaber ab 2015 unter bestimmten, auch bei ihm vorliegenden Umständen von der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung hätten ausgeschlossen werden sollen. Ausgeschlossen sein sollten lediglich solche Unternehmen, die ihr überwiegendes Einkommen außerhalb der Landwirtschaft erzielten und bei denen die Bewirtschaftung der Flächen nicht der klassischen Landwirtschaft zuzuordnen sei. Dieser sog. Negativliste sei er, der er ausschließlich landwirtschaftliche Einkünfte generiere, nicht zugehörig. Es widerspreche dem Grundgedanken der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass Berechtigte lediglich Betriebsinhaber sein dürften, die im Jahr 2013 auch Antragsteller oder aber noch nie Inhaber von Zahlungsansprüchen gewesen seien. Aus der Verordnung lasse sich gerade nicht ableiten, dass Betriebsinhaber, die in 2013 keine Betriebsprämie erhalten hätten, von der Förderung bis voraussichtlich 2020 ausgeschlossen sein sollten. Eines der wichtigen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Verbesserung der Umweltleistungen durch obligatorische Ökologiesicherungskomponenten und die Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, würden durch den Ausschluss bestimmter Betriebsinhaber, wie zum Beispiel seiner Person, nicht erreicht, da der finanzielle Anreiz durch Prämienzahlungen fehle. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 ihren Betrieb veräußert hätten, im maßgeblichen Antragsjahr 2015 weiterhin Betriebsinhaber sein müssten. Wer seinen Betrieb veräußere, werde in der Regel nicht zwei Jahre später noch Betriebsinhaber sein. Die Beklagte lege die Regelung in Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 fehlerhaft aus. Auch würden sich die Antragsvordrucke in den einzelnen Bundesländern deutlich unterscheiden und seien insbesondere die Anforderungen an die Betriebsinhaber unterschiedlich. So finde sich etwa für Bayern in den Antragsunterlagen kein Hinweis darauf, dass der Verkäufer auch im Jahre 2015 noch Betriebsinhaber sein müsse. Es müsse unterstellt werden, dass er die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 in einem anderen Bundesland erfülle. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten zunächst aufgrund der vielen Neuerungen im Antragsverfahren nicht in der Lage gewesen sein sollten, präzise Antworten zu geben, was legitim und verständlich sei, so hätte ihm doch bis zum 15. Mai 2015 der Rat erteilt werden können, dass zum Beispiel die bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag auf Agrarförderung 2015 hätte stellen können oder eines seiner Kinder, die ebenfalls im Unternehmen tätig seien und die Anforderung für Junglandwirte erfüllt hätten, Erstantragsteller hätte sein können. Schließlich dürfe er nicht schlechter gestellt werden als Betriebsinhaber, die in 2013 infolge von Sanktionen von der Betriebsprämienzahlung ausgeschlossen gewesen seien, jedoch für 2015 eine Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen hätten erwarten können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 52,66 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisen und auf Basis dieser Zahlungsansprüche eine Basisprämie, eine Umverteilungsprämie und eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt zur Begründung vor, dass in 2015 (neue) Zahlungsansprüche nur an sogenannte „aktive Landwirte“ zugewiesen worden seien, d.h. Landwirte, die bereits in 2013 einen Agrarantrag gestellt hätten, oder deren Betriebsnachfolger, sowie an Junglandwirte und Neueinsteiger. Flächenverkäufer hätten ihr eigenes Anspruchsrecht auf Zahlungsansprüche auf den Flächenkäufer ganz oder teilweise übertragen können, wenn sie selbst zumindest zeitweise im Jahr 2015 noch aktive Betriebsinhaber gewesen seien. Landwirte, die bis 2015 noch nie (alte) Zahlungsansprüche besessen hätten, hätten neue Zahlungsansprüche erhalten können, wenn sie im Rahmen des Antragsverfahrens 2015 hätten nachweisen können, dass sie bereits in 2013 einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hatten. Für Betriebe, die bereits in 2014 oder den Vorjahren über Zahlungsansprüche verfügt hätten, gelte die Ausnahmeregelung nicht. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass es sich nicht um eine Abspaltung vom Betrieb der Verkäuferin gehandelt habe, sondern der Kläger den gesamten Betrieb gekauft habe. Die Verkäuferin habe letztmalig in 2013 einen Antrag auf landwirtschaftliche Fördermaßnahmen gestellt. Der Kläger selbst habe für das Jahr 2005 (alte) Zahlungsansprüche und Direktzahlungen beantragt und erhalten, ferner Anträge noch in 2005 und 2006 gestellt, dann aber seine (alten) Zahlungsansprüche verkauft. Von 2008 an bis einschließlich 2013 habe er über keine Zahlungsansprüche verfügt. Erst im Jahr 2014 habe er 47 Zahlungsansprüche erworben, die ihm für das Jahr 2014 zur Verfügung gestanden hätten. Sie, die Beklagte, sei in die Beratung im Rahmen der Antragstellung nicht eingebunden gewesen, habe auch nicht zum Vordruck D geraten noch irgendwelche Zusagen gemacht. Sie sei personell und vom Aufgabenspektrum her unabhängig von den Beratungsdienststellen der Landwirtschaftskammer. Gegebenenfalls mögliche Beratungsfehler wären im hiesigen Verfahren daher dem Kläger zuzuordnen, seien im Übrigen aber auch nicht erkennbar. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umdeutung seines Antrages. Unabhängig davon passe er unter keinen Sachverhalt, der eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen an ihn ermöglicht hätte. Auch der von ihm angesprochene Vordruck E (Kauf oder Pacht eines Betriebes) passe nicht. Zwar habe die Verkäuferin in 2013 Direktzahlungen beantragt und erhalten. Sie habe auch ihre Zahlungsanspruchsrechte übertragen wollen, wie sich aus dem Kaufvertrag ergebe. Sie sei jedoch im Jahr 2015 zu keiner Zeit mehr landwirtschaftlich aktiv gewesen. Dies schließe eine Zuweisung an den Käufer und damit den Kläger aus, weil die Verkäuferin die Anforderung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht erfülle und damit keinen eigenen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in 2015 gehabt habe, die ganz oder teilweise hätten übertragen werden können. Dieser Sachverhalt sei auf dem Vordruck E unter der Nummer 4 deutlich ausgeführt, weshalb dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er die Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger habe auch keinen eigenen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, da er im Jahr 2013 nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt gewesen sei. Selbst wenn er damals einen Prämienantrag gestellt hätte, hätte er keine Zahlungsberechtigung gehabt, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt Zahlungsansprüche gefehlt hätten, die er hätte aktivieren können, nachdem er seine ihm in 2005 zugewiesenen alten Zahlungsansprüche verkauft hätte. Der Kläger könne auch nicht die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, indem er den Nachweis erbringe, in 2013 ohne Zahlungsansprüche landwirtschaftlich tätig gewesen zu sein. Dieser Nachweis sei denjenigen Landwirten vorbehalten, die beweisen könnten, bis zum Jahr 2015 nie Zahlungsansprüche gehabt zu haben. Der Kläger habe aber in den Jahren 2005 bis 2007 und 2014 (alte) Zahlungsansprüche gehabt. Es hätten nur diejenigen Landwirte kostenlos neue Zahlungsansprüche erhalten sollen, deren alte und in 2013 genutzten Zahlungsansprüche zum Jahr 2015 entwertet worden seien, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Der Kläger habe schließlich kein eigenes Antragsrecht als Erbe eines Betriebes noch sei sein Betrieb aus einer Betriebsaufteilung entstanden, wie er mit dem Vordruck D unrichtig behauptet habe. Auch die Sonderregelungen für Landwirte, die vor 2015 noch nie Zahlungsansprüche besessen hätten und die Ausnahmen für Neueinsteiger und Junglandwirte seien auf den Kläger nicht anwendbar. Entgegen der Annahme des Klägers gelten in den einzelnen Bundesländern keine unterschiedlichen Regelungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. März 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und demzufolge auch nicht auf die Gewährung von Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergibt sich nicht aus Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347, S. 608) in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung der Delegierte Verordnung (EU) 2015/851 vom 27. März 2015 (nachfolgend: VO (EU) Nr. 1307/2013). Nach dieser Vorschrift werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind (sog. aktive Betriebsinhaber), sofern sie a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 (hier: 15. Mai 2015) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrages auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Der Begriff des Betriebsinhabers ist in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Betriebsinhaber ist demnach eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, auch Personengesellschaften, deren Betrieb sich im Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 52 EUV in Verbindung mit den Art. 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dabei ist unter landwirtschaftlicher Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zu verstehen, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Ziffer i) der Verordnung. Ausgenommen vom Bezug von Direktzahlungen sind solche Betriebsinhaber, die in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind, was allerdings auf den Kläger nicht zutrifft.

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Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht. Er hat zwar den Agrarförderantrag 2015 rechtzeitig gestellt, war aber nicht infolge eines Beihilfeantrages auf Direktzahlungen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechtigt. Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16; nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009) können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung für das jeweilige Antragsjahr in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben (a) oder Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Übertragung, aus der nationalen Reserve oder anderweitig erhalten haben (b). Nach Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

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Der Kläger konnte keine Direktzahlungen für 2013 erhalten und war nicht zum Empfang von Zahlungen im Sinne von Art 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt. Weder stellte er für das Antragsjahr 2013 einen Beihilfeantrag auf Direktzahlungen bei der Beklagten noch war er Inhaber von Zahlungsansprüchen, die ihn zum Empfang von Direktzahlungen in 2013 berechtigt hätten. Sofern er für seinen Stammbetrieb in A-Stadt durch Bescheid vom 7. April 2006 18,69 Zahlungsansprüche zugewiesen bekam und nachfolgend mit Wirkung für das Antragsjahr 2006 vier weitere Zahlungsansprüche innehatte, veräußerte er diese in den Jahren 2007 und 2008 und ist damit im Jahr 2013 nicht (mehr) zum Empfang von Direktzahlungen im obigen Sinne berechtigt gewesen. Folgerichtig hat er auch keinen - aussichtslosen - Beihilfeantrag auf Direktzahlungen für 2013 bei der Beklagten gestellt. Soweit er also geltend macht, im Zeitpunkt der Veräußerung der Zahlungsansprüche in 2007 und 2008 die Betriebsinhaberschaft nicht aufgegeben, vielmehr - im Jahr 2013 - auf eine Antragstellung und Auszahlung der jährlichen Betriebsprämie verzichtet zu haben, geht dieser Vortrag folglich ins Leere. Nicht seine Inhaberschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes steht in Frage, sondern ob er im maßgeblichen Antragsjahr 2013 Inhaber von Zahlungsansprüchen war, die ihn - nach entsprechender Antragstellung und vor Anwendung von Kürzungen oder Ausschlüssen - zum Empfang von Direktzahlungen berechtigten.

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Der Kläger war im maßgeblichen Antragsjahr 2013 auch nicht aus anderen Gründen Inhaber von Zahlungsansprüchen. Soweit er sich auf den Kaufvertrag über einen Hof gemäß Höfeordnung vom 2. Oktober 2013 beruft und insoweit geltend macht, dass er alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin übernommen habe, insbesondere auch deren Rechte auf landwirtschaftliche Prämien und Zahlungsansprüche übertragen erhalten habe, und er daher zum Empfang von Zahlungen im Jahr 2013 berechtigt gewesen sei, im Kaufvertrag lediglich vereinbart worden sei, dass die Auszahlung der Prämie noch an die Verkäuferin habe erfolgen sollen, lässt sich dem Kaufvertrag ein Erwerb von Zahlungsansprüchen durch den Kläger bereits mit Wirkung für das Antragsjahr 2013 gerade nicht entnehmen. Vielmehr ist darin unter Ziffer 3.5 geregelt, dass alle Rechte der Verkäuferin aus oder auf landwirtschaftliche Prämien, insbesondere alle Zahlungsansprüche bzw. sämtliche Prämien- und Ausgleichsansprüche der Verkäuferin im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, insbesondere die Zahlungsansprüche nach Anlage 2 zum Kaufvertrag, ab dem 1. Januar 2014 mit übertragen werden. Weiter wurde ausdrücklich zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbart, dass die bis Ende 2013 fälligen Prämien und Ausgleichsansprüche die Verkäuferin erhält. Damit ist im Kaufvertrag entgegen der Argumentation des Klägers eindeutig geregelt, dass er im Verhältnis zur Verkäuferin erst mit Wirkung zum 1. Januar 2014 zum Empfang der im Vertrag genannten landwirtschaftlichen Prämien und Ausgleichsansprüche berechtigt sein sollte und insbesondere auch die Zahlungsansprüche erst mit Wirkung für das Antragsjahr 2014 auf ihn übertragen werden sollten, damit allerdings erst nach Ablauf des hier maßgeblichen Jahres 2013. Überdies hat sich die Verkäuferin nach § 7 des Vertrages zur Übergabe der nicht von ihr bewohnten Gebäudeteile des Hofes sowie der Grün-, Wald-/Forstflächen, Wegeflächen und nicht bestellten Ackerflächen erst am Tage der - nach § 3 Abs. 2.1 zum 1. Januar 2014 fällig gestellten - Zahlung des bar zu zahlenden Teilkaufpreises verpflichtet. Die Verkäuferin beantragte vor Abschluss des Kaufvertrages für das Antragsjahr 2013 aufgrund ihrer (aktivierten) Zahlungsansprüche die Auszahlung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen. Aus diesem Grunde wurde in dem Kaufvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Zahlungsansprüche und die daraus abzuleitenden Prämienansprüche für das Jahr 2013 allein der Verkäuferin zugeordnet werden. Der Kläger selbst hingegen konnte für das Antragsjahr 2013 keinen Antrag auf Direktzahlungen stellen, was unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von der Verkäuferin die Zahlungsansprüche erst mit Wirkung für das Antragsjahr 2014 erworben hat und die Übertragung der Zahlungsansprüche auf ihn im Zahlungsanspruchsregister der Beklagten auch erst in 2014 registriert worden ist, auch folgerichtig ist.

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Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 (hier: 15. Mai 2015) unterzeichneten Vertrages das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nur durch eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 des genannten Artikels erfüllt. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 muss der Übertragene, d.h. der bisherige Betriebsinhaber, zum 15. Mai 2015 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt haben. Dies ist insofern missverständlich, als dass es zulässig ist, das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auch bei der Veräußerung oder Verpachtung des gesamten Betriebes zu übertragen. Es muss in diesem Fall aber nach richtigem Verständnis der Norm, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich und ohne Einschränkung (etwa nur bezogen auf die unter Buchst. b) benannte Voraussetzung) das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in der Person des übertragenden Betriebsinhabers erfordert, dieser im Jahr 2015 zumindest zeitweise noch die Voraussetzungen als aktiver Betriebsinhaber erfüllt haben. Dies war bei der Verkäuferin nicht Fall, nachdem sie mit Kaufvertrag gemäß der Höfeordnung vom 2. Oktober 2013 ihren Hof, namentlich die im Einzelnen benannten Grundstücke des Hofes mit Hofstelle, einschließlich aller Zahlungsansprüche auf den Kläger zu dem Zweck der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch diesen vollständig übertragen und ihren (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hatte. Für das Antragsjahr 2014 stellte sie bereits keinen Antrag auf Gewährung landwirtschaftlicher Direktzahlungen (mehr). Damit geht die Übertragung der Zahlungsansprüche durch die Verkäuferin auf den Kläger mit Ablauf des Jahres 2014 letztlich ins Leere. Dem liegt zugrunde, dass gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 abläuft. Betriebsinhaber, die - wie der Kläger - im Jahr 2013 zwar eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, aber (mangels Zahlungsansprüchen) keine Direktzahlungen beantragt und erhalten haben, und (erst) mit Wirkung für das Antragsjahr 2014 (wieder) Zahlungsansprüche erworben haben, werden mithin - mangels Vorliegen der Voraussetzungen - bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in 2015 nicht berücksichtigt, wenn - wie hier - der Verkäufer seinen landwirtschaftlichen Betrieb vor 2015 endgültig aufgegeben hat und er deshalb im Jahr 2015 kein Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 innehatte, das er nach Abs. 8 der Vorschrift hätte übertragen können. Die vom Kläger gestellte Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Regelung stellt sich vor dem Hintergrund des nach dem Wortlaut eindeutigen und einschränkungslosen Verweises auf Abs. 1 der Vorschrift nach alledem nicht. Es lag im Regelungsbereich des EU-Verordnungsgebers Vorgaben - etwa durch die Normierung von sog. Stichtagen - zu treffen, unter denen (aktive) Landwirte die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 beanspruchen konnten.

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Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen anderer Zuweisungstatbestände. Die in Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. a) bis c) VO (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Insbesondere der Ausnahmetatbestand des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. c), der nach dem Vortrag der Beteiligten einzig näher in Erwägung zu ziehen ist, ist hier nicht erfüllt. Danach können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchst. a) genannten Voraussetzungen erfüllen und sie niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Der Kläger war ausweislich des Zuweisungsbescheides vom 7. April 2006 Inhaber von (eigenen) Zahlungsansprüchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, bis er diese in den Jahren 2007 und 2008 vollständig auf Dritte übertragen hat.

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Ein Zuweisungstatbestand ergibt sich auch nicht aus Art. 14 der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181, S. 1) in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1383 des Rates vom 28. Mai 2015 (Abl. L 214, S. 1) nachfolgend: VO (EU) Nr. 639/2014. Die Voraussetzungen der Nr. 1 (Erhalt des Betriebes oder eines Teils des Betriebes durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge) sowie der Nr. 2 (Änderung der Bezeichnung) liegen ersichtlich nicht vor. Entgegen der Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 (Vordruck D) ist auch ein Fall einer Betriebsaufteilung nach Art. 14 Nr. 3 VO (EU) Nr. 639/2014 nicht gegeben. Danach hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Unter Buchst. b) vorgenannter Vorschrift ist der Begriff der „Aufteilung“ definiert als die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 in mindestens zwei neue selbständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird oder den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels. Nachdem (allein) der Kläger den landwirtschaftlichen Hof der Verkäuferin nach der Höfeordnung zu dem Zwecke der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes erworben und die Verkäuferin ihren landwirtschaftlichen Betrieb und ihre Betriebsinhaberschaft aufgeben hatte, fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die entweder die Existenz mindestens zweier neuer selbständiger Betriebsinhaber oder den Fortbestand des ursprünglichen Betriebsinhabers neben mindestens einem neuen selbständigen Betriebsinhaber erfordert.

24

Ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Erstzuweisung 2015 ergibt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 6 und Abs. 11 Buchst. a) oder b) VO (EU) Nr. 1307/2013. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Gemäß Art. 30 Abs. 11 Buchst. a) der Verordnung sind „Junglandwirte" Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen (also erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter; nicht älter als 40 Jahre im Jahr der Antragstellung). Gemäß Buchst. b) der Vorschrift sind "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Der Kläger ist lange über den benannten Zeitraum hinaus Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, und zwar mindestens seit 2005, was aus dem Umstand, dass ihm mit Bescheid vom 7. April 2006 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, herzuleiten ist. Wenn der Kläger darüber hinaus nunmehr geltend macht, dass die Beklagte ihn hätte darauf hinweisen können und müssen, dass eines seiner Kinder, die ebenfalls im Unternehmen tätig seien und die Anforderungen eines Junglandwirtes erfüllt hätten, Erstantragsteller hätte sein können, so wäre dieses Versäumnis, so denn die Voraussetzungen tatsächlich vorlägen, nicht der Beklagten, sondern allein dem Kläger zuzurechnen. Allein in der Sphäre des Klägers liegt es, wie, mit wem, in welcher gesellschaftsrechtlichen Form, mit welchen gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeiten er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, ferner ob und welche landwirtschaftlichen Förderungen er beantragt. Ungeachtet dessen vermag die Möglichkeit der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen zugunsten eines seiner Kinder seine Rechtsposition nicht zu stützen und könnte er für sich hieraus keinen Anspruch herleiten.

25

Ferner ergibt sich ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht aus Art. 30 Abs. 7 Buchst. c) VO (EU) Nr. 1307/2013. Danach können Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen werden, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden können. Es liegt bereits kein Antrag im Sinne dieser Vorschrift seitens des Klägers vor. Sein Agrarförderantrag 2015 ist nicht dahingehend auszulegen oder umzudeuten. Weder hat der Kläger ein entsprechendes Formblatt miteingereicht, noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Umstände ersichtlich oder dargetan. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlicher Umstände“ werden gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549), die gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 für diese Verordnung gilt, der Tod (a) oder länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten (b), eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht (c), unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes (d), eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt (e) und Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war (f) anerkannt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass auf ihn eine der vorgenannten Fallgruppen zuträfe. Auch liegt kein sonstiger Fall von höherer Gewalt vor, den der Europäische Gerichtshof in Anlehnung an die gerade genannten Fallgruppen als ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen und unvorhersehbaren Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden war, bezeichnet (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58). Hierunter fällt demnach nicht der Umstand, dass der Kläger nach dem Verkauf seiner Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 im für die Erstzuweisung 2015 maßgeblichen Jahr 2013 keine Zahlungsansprüche (mehr) innehatte und dementsprechend auch keinen Agrarförderantrag stellte, denn dies lag allein in seinem Verantwortungsbereich und war von seinem Willen abhängig. Gleiches gilt mit Blick auf den Erwerb der Zahlungsansprüche durch Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 und den Umstand, dass diese wegen Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 mi Ablauf des Jahres ihre Gültigkeit verloren und sie mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht Grundlage für eine Übertragung des Rechts auf (Erst-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung im Jahre 2015 sein konnten, mithin die Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Kläger mit Ablauf des Jahres 2014 hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der (neuen) Basisprämienregelung ins Leere ging. Ein solcher Fall ist kein Härtefall im obigen Sinne, sondern vom EU-Verordnungsgeber als hinnehmbar ausdrücklich geregelt. Der EU-Verordnungsgeber hat andere (Härte-)Fälle berücksichtigt, wie etwa die Fallgruppe der Junglandwirte, Neueinsteiger, Betriebsinhaber, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten, den Erbfall und die vorweggenommene Erbfolge, im Übrigen hat er aber eine Stichtagsregelung eingeführt, die sich hier zu Lasten des Klägers auswirkt.

26

Das Gericht sieht im Übrigen auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit der Kläger meint, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 infolge von Sanktionen von der Betriebsprämienzahlung ausgeschlossen gewesen seien, jedoch für 2015 eine Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen hätten erwarten können, folgt die Kammer dem nicht. Eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3 Abs. 1 GG) zum Nachteil des Klägers ist mit dieser, nur bestimmte aktive Betriebsinhaber privilegierenden Regelung, die sich aus der Formulierung in Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) VO (EU) Nr. 1307/2013: „vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ergibt, nicht gegeben. Die mit dem Kläger zu vergleichende Gruppe sind vorliegend diejenigen Antragsteller, die in 2013 zwar landwirtschaftlich tätig waren, aber - wie der Kläger - mangels eigener Zahlungsansprüche und mangels Beihilfeantrages auf Direktzahlungen nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren. Das entscheidende Differenzierungsmerkmal der Regelung in Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst b) der Verordnung, dass diese Gruppe von der anderen Gruppe abgrenzt, ist, ob und dass der Betriebsinhaber im Jahre 2013 dem Grunde nach infolge eines Beihilfeantrages zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, er also Inhaber von Zahlungsansprüchen war und diese auch aktiviert hat, und zwar unabhängig davon, ob infolge etwa von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen der für das Jahr 2013 gewährte oder zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen wurde. Der von einer Kürzung oder einem Ausschluss für das Antragsjahr 2013 betroffene Betriebsinhaber kann demnach, soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, anders als der Betriebsinhaber, der im Jahr 2013 schon dem Grunde nach nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen.

27

Ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 ergibt sich schließlich nicht aus einem vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler, und zwar ungeachtet der - hier mangels entsprechender nachvollziehbarer Anhaltspunkte - zu verneinenden Frage, ob ein solcher tatsächlich gegeben und der Beklagten auch zuzurechnen wäre.

28

Rechtsgrundlage für die Gewährung der ebenfalls beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greening-Prämie sind die Art. 21 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 32, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorgenannter Prämien liegen jeweils nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisprämie liegen bei dem Kläger, wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor. Nach Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauffolgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, eine jährliche Prämie zu gewähren ("Umverteilungsprämie"). Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber voraus. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weshalb ihm auch keine Umverteilungsprämie zu gewähren ist. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

30

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzlich zu klären ist, ob zur Wirksamkeit der Übertragung des Rechts auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 der Übertragende auch im Jahr 2015 zumindest zeitweise noch die Voraussetzungen des aktiven Betriebsinhabers erfüllen musste.

 


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