Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 4 A 499/25
Tenor:
Der SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. wird als Bevollmächtigter der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der von der Klägerin bevollmächtigte Sozialverband Deutschland (SoVD)-Landesverband Niedersachsen e.V. ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt ist.
Die Tatbestände des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen ersichtlich nicht vor. Der SoVD-Landesverband Niedersachsen e. V. ist auch nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO nicht vertretungsbefugt. Nach dieser Vorschrift sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.
Zwar ist die Klägerin offenbar Mitglied des Verbandes und, wie mit Schriftsatz vom 5. September 2025 nebst Anlage (Bl. 44f. Gerichtsakte) mitgeteilt und nachgewiesen, schwerbehindert. Im vorliegenden Verfahren steht jedoch keine Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts oder damit im Zusammenhang stehende Angelegenheit im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO im Streit. Bei dem vorliegenden wohngeldrechtlichen Verfahren handelt es sich offensichtlich nicht um eine Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts. Ebenso wenig liegt eine damit im Zusammenhang stehende Angelegenheit im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO vor. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang ein direkter inhaltlicher Bezug zu dem Rechtsgebiet (des Schwerbehindertenrechts). Es muss sich um eine Regelung handeln, die gerade das Schicksal der Schwerbehinderten vor Augen hat und hierauf bezogene Rechte und Vergünstigungen zum Ausgleich bestehender Beeinträchtigungen gewährt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris). Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar mit der Stellung des Vertretenen als Schwerbehindertem im Zusammenhang stehen (vgl. Schramm in: BeckOK VwGO, 74. Ed., Stand 01.07.2025, § 67 Rn. 38; Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, VwGO, Kommentar, 45. EL Stand Januar 2024, § 67 Rn. 56).
Dies ergibt sich aus der Gesetzesauslegung. Wenn der Wortlaut der Vorschrift auch lediglich auf "im Zusammenhang" stehende Angelegenheiten verweist, ohne den Zusammenhang näher zu definieren, so ist danach aber jedenfalls ein Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht, nicht allein mit der Schwerbehinderung der vertretenen Person notwendig. Dies spricht bereits dafür, dass es sich um Sachgebiete handeln muss, die explizit rechtliche Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen vorsehen, und nicht lediglich um im weiteren lebenspraktischen Sinne im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung an sich stehende Angelegenheiten.
Auch die Gesetzessystematik, insbesondere der Vergleich mit der parallelen Bestimmung in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGG, legt eine enge Auslegung nahe. Nach dieser Vorschrift sind vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder. Eine Einschränkung wie in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 a. E. VwGO für Vereinigungen zur Interessenvertretung von Schwerbehinderten auf Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten fehlt, wodurch deutlich wird, dass die Vertretungsbefugnis von entsprechenden Vereinigungen vor den Sozialgerichten umfassender ist bzw. sein soll als die stark eingeschränkte Vertretungsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (so auch VG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 - 3 A 2100/09 -, juris).
Schließlich spricht auch die Gesetzeshistorie für einen der engen Auslegung entsprechenden gesetzgeberischen Willen. Die Ursprungsfassung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts lautete noch "für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts" (vgl. BT-Drs. 16/3655, Begründung zu Art. 13 Nr. 2, S. 21). Die Bundesregierung betonte in der Begründung, dass mit dem geänderten Normaufbau der Neufassung des § 67 der geltende Rechtszustand nicht geändert werden sollte (BT-Drs. 16/3655, zu Art. 13 Nr. 2, Absatz 2, S. 97). Die Vorläuferregelung des § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) verlangte ebenfalls einen Zusammenhang mit "Angelegenheiten des Sozialhilferechts".
Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vor, das Wort "Sozialhilferechts" durch "Sozialrechts" zu ersetzen und wies zur Begründung auf die veränderte Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit hin (BT-Drs. 36/3655 zu Art. 13 Nr. 2, S. 111). Die Zuständigkeit für Streitigkeiten des Sozialhilferechts (SGB XII) und eines Teilbereichs hiervon - der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - ist am 1. Januar 2005 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übergegangen. In ihrer Gegenäußerung erklärte die Bundesregierung, sie prüfe, ob der Zusatz "des Sozialhilferechts" insgesamt entfallen könne. Die Vertretungsbefugnis der Behinderten- und Kriegsopferverbände würde sich dann auf die Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie alle übrigen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten erstrecken, die mit einer dieser beiden ausdrücklich genannten Angelegenheiten im Zusammenhang stünden. Ein Zusammenhang setze dabei immer einen direkten inhaltlichen Bezug zum Kriegsopferfürsorge- bzw. Schwerbehindertenrecht voraus, sodass eine weitere Eingrenzung durch den Begriff "Sozialrecht" bzw. "Sozialhilferecht" entbehrlich sei (BT-Drs. 36/3655, zu Art. 13 Nr. 2, S. 122). Der Rechtsausschuss folgte diesem Vorschlag (Fassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 16/6634 zu Art. 13 Nr. 2, S. 59/60), und das Gesetz wurde schließlich mit dem heutigen Wortlaut verabschiedet.
Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der frühere ausdrückliche Zusammenhang zum Sozialhilferecht (nunmehr) eng i. S. e. direkten inhaltlichen Bezuges mit dem Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zu verstehen sein sollte bzw. nach Streichung der Vereinigungen für Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge aufgrund der einheitlichen Rechtswegzuweisung für das soziale Entschädigungsrecht zu den Sozialgerichten durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652) mit ausschließlich dem Schwerbehindertenrecht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris).
Um eine unmittelbar mit der Stellung der Klägerin als Schwerbehinderte im Zusammenhang stehende Rechtsstreitigkeit handelt es sich beim vorliegenden wohngeldgerichtlichen Verfahren nicht. Die im Streit stehenden Vorschriften des Wohngeldgesetzes beinhalten keine gerade auf eine Schwerbehinderung bezogenen Rechte und Vergünstigungen zum Ausgleich bestehender Beeinträchtigungen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 25.05.2000 - 4 L 2385/99 -, juris zu § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Fassung d. Art. 10 d. Gesetzes v. 01.11.1996, BGBl. I, 1626).
Auch die Tatsache, dass für die Klägerin mit Bescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 4. April 2025 ab dem 1. Januar 2025 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 nebst Merkzeichen G festgestellt worden ist und die Klägerin damit schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ist, stellt einen Zusammenhang zwischen dem hier vorliegenden wohngeldrechtlichen Streit und ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nach allem nicht her. Die Zuordnung eines Sachgebiets zum Schwerbehindertenrecht im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO muss aus Gründen der Rechtssicherheit sachverhaltsbezogen sein, der Status des Betroffenen (als Schwerbehinderter) kann keinen Ausschlag geben (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 20.07.2021 - VG 3 K 238.12 -, Beck online).
Das Gericht weist der Rechtsklarheit halber darauf hin, dass Prozesshandlungen des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten, d. h. hier insbesondere die fristgemäße Klageerhebung durch den SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V., nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO bis zu seiner Zurückweisung durch den vorliegenden Beschluss wirksam sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 67 12x
- SGG § 73 1x
- § 2 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1948/14 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (3. Kammer) - 3 A 2100/09 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 L 2385/99 1x
- 3 K 238.12 1x (nicht zugeordnet)