Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 9/09

Gründe

1

Der Antrag des Beamten auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich seiner Verteidigung in der vom Dienstherrn betriebenen Disziplinarklage ist gemäß § 3 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) i. V. m. § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. zur gleichlautenden Regelung im BDG: Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 37 Rz. 4). Denn anders als nach den früheren Reglungen in der Disziplinarordnung (DO LSA) sind die strengen Regelungen nach der Strafprozessordnung und der Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr anwendbar (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.10.2009, 1 D 1.09; juris).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beamten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich auf die vom Dienstherrn bei der Erhebung der Disziplinarklage beantragte Höchstmaßnahme, nämlich Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, erkannt wird. Der Antrag auf Entfernung aus dem Dienst ist kein wesentlicher Bestandteil der Klage, vielmehr eine bloße Anregung an das Gericht (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 52 Rz. 11 a. E.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn zwar die Verhängung einer (erheblichen) Disziplinarmaßnahme, nicht jedoch die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ist (VG Freiburg, Beschluss vom 24.10.2003, DB 12 K 14/03; juris). Entscheidend ist vielmehr, ob die vom Dienstherrn erhobene Disziplinarklage zu einer (erheblichen) Disziplinarmaßnahme führt oder ob die Disziplinarklage eher abzuweisen ist. Dementsprechend trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA die Kosten des Verfahrens (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 60 BDG, Rz. 16), es sei denn, das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen bildet nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).

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Die Disziplinarkammer hat sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Disziplinarklage bereits ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2010 zur vorläufigen Dienstenthebung des Beamten (8 B 21/09 MD) geäußert. Das Gericht hat darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Pflichtenverstöße des Beamten vorliegen, die voraussichtlich eine gehörige Disziplinarmaßnahme erwarten lassen. Ob tatsächlich die Höchstmaßnahme auszusprechen sein wird, ist noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu sagen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss darf zur weiteren Begründung verwiesen werden.


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