Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 6/13

Tatbestand

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Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

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Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte von 1975 – 1985 die Polytechnische Oberschule und absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsausbildung zum Facharbeiter für Schweißtechnik. In den Jahren 1988 bis 1989 leistete er seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee und trat am 01.11.1989 in ein Dienstverhältnis bei der Volkspolizei ein. Am 01.01.1991 wurde er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und mit Wirkung vom 17.07.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister z. A. ernannt. Die Lebenszeiternennung erfolgt am 24.09.1995. Der Beamte war sodann auf Dienstposten als Sachbearbeiter tätig. Zum 01.03.2012 wurde der Beamte an die Landesbereitschaftspolizei zur Verwendung der Objektschutzwache abgeordnet.

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Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 schließt innerhalb der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „E“ (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „D“ (wenig befähigt).

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Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

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Aus den Gründen der Disziplinarklage sowie weiterer disziplinarrechtlicher Vorgänge wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.01.2010 gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und durch weitere Verfügung im April 2010 mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 40 % belegt. Mit Verfügung vom 07.02.2012 wurden die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Dienstbezüge aufgehoben.

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Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. (17 Cs 227 Js 7305/10) vom 31.05.2010 wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl führt zum Tatgeschehen aus:

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„In der Zeit vom 10.05.2006 bis 13.10.2009 manipulierten Sie an der Steigleitung zum Stromzähler des Wohnhauses in der B-Straße in B-Stadt, um unberechtigt vom Stromanbieter E.O.N./Avacon GmbH Strom zu nutzen und dieses in der Tatzeit auch taten. Sie verbrauchten Strom zu einem Betrag von insgesamt 3.484,08 Euro.“

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Mit der Disziplinarklage vom 26.02.2013 (Eingang: 05.03.2013) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

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1. unberechtigte Datenabfragen im WARSA und Weitergabe der Daten an Dritte

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sowie

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2. Entziehung elektrischer Energie

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vorgenommen und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe.

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Zum Pflichtenverstoß nach Nr. 1 führt die Disziplinarklage aus: Der Beklagte habe aus dem polizeilichen Informationssystem WARSA unberechtigte Datenabfragen vorgenommen und die daraus erlangten Informationen an Dritte weitergegeben. Die Dialogselektion unter dem IVOPOL LOGIN „     “ (     ) habe eine Vielzahl von Abfragen im Recherchesystem WARSA in den Jahren 2008/2009 festgestellt. Der Beklagte habe bei Feierlichkeiten damit geprahlt, dass er alles rausbekommen würde, was gegen einzelne Personen polizeilich laufe. Bezüglich der Zeugin Diana B. (nicht verwandt und nicht verschwägert mit dem Beklagten) habe der Beklagte in über 91 Fällen eine derartige Abfrage getätigt und der Zeugin mitgeteilt, dass auf sie wegen Geldschulden ein Strafverfahren zukomme. Der Beklagte habe ebenso den Zeugen M. H. im WARSA überprüft. Die Erkenntnisse darüber seien der Zeugin I. von der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt worden. Am 04.05. und 05.05.2009 habe der Beklagte im WARSA nach Herrn R. S. (Schwager des Beklagten) recherchiert und habe neun Treffer im IVOPOL erzielt. Die Zeugin I. habe erklärt, dass D. S. (Tochter des R. S.) die in der Wohnung des Beklagten gewohnt habe, geäußert habe, dass der Beklagte interne Details bezüglich der Trunkenheitsfahrt des Herrn S. preisgegeben habe. Zudem habe der Beklagte ein Bild des D. S. (Sohn von R. S.), das über ihn aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen angefertigt worden sei, aus den polizeilichen Datensätzen auf sein Handy geladen. Dieses Foto habe der Beklagte der Zeugin I. mit der Bemerkung gezeigt, dass es sich dabei um ein Fahndungsfoto handele. Am 28.09.2008 habe der Beklagte bezüglich des D. S. 31 Treffer im IVOPOL, einen Treffer im Ditralis, einen Treffer im Inpol und 64 Treffer in Journalen erzielt.

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Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 06.09.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil gegen den Beamten weitere strafrechtliche Verfahren anhängig waren.

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Trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen sei von einem disziplinarrechtlichen Überhang auszugehen. Die Vielzahl der Datenabfragen aus den polizeilichen Informationssystemen seien ohne dienstlichen Anlass vorgenommen und unberechtigt an Dritte weitergegeben worden. Damit habe der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG verstoßen. Dies sei auch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange geschehen. Damit habe der Beamte gegen seine ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

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Das Gebot der Amtsverschwiegenheit gehöre zu den elementaren Pflichten eines (Polizei-)beamten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit müssten darauf vertrauen können, dass die in polizeilichen Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht ohne Rechtsgrund erhoben und unbefugt offenbart werden würden. Ein Verstoß dagegen, beinhalte regelmäßig einen schweren Treuebruch. Der Beklagte habe allein zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse die Daten erhoben, um mit dem dienstlich erlangten Wissen innerhalb seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft zu prahlen. Damit habe sich der Beklagte in hohem Maße als unzuverlässig erwiesen.

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Zu 2. führt die Disziplinarklage aus: Dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010 sei vorausgegangen, dass bei dem Beklagten am 13.10.2009 eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit den dem Beklagten gegenüber erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass elektrische Endgeräte im Betrieb gewesen seien, die Zählerscheibe des Stromzählers sich jedoch nicht gedreht habe. Ein Mitarbeiter des Stromversorgers habe sodann die Manipulation der Steigleitung festgestellt. Der Beklagte habe eingeräumt, den Strom genutzt zu haben, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

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Die tatbestandlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl seien zwar disziplinarrechtlich nicht bindend, könnten jedoch ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 1 DG LSA). Dabei handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise einen unmittelbaren Bezug zu dem konkret-funktionalen Amt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter auf. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und müssten entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages handeln. Gerade die Öffentlichkeit erwarte, dass ein Polizeibeamter sich als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhalte. Das Verhalten des Beklagten sei daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Bei der Gesamtschau der begangenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne eines einheitlichen Dienstvergehens seien gravierende Persönlichkeitsmängel des Beamten offensichtlich. Der Beklagte setze sich völlig bedenkenlos über Strafgesetze und Dienstvorschriften hinweg. Charakterlich sei er von Labilität und Gleichgültigkeit geprägt. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren. Dabei komme der vom Beklagten begangenen vermögensschädigenden Straftat der Entziehung elektrischer Energie disziplinarrechtlich ein besonders schweres Gewicht zu. Die Straftat sei über einen sehr langen Zeitraum von fast 3 ½ Jahren begangen worden. Hinzu komme, dass die Straftat erst im Rahmen der beim Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgedeckt worden sei, so dass der Beklagte bei Nichtaufdeckung weiterhin rechtswidrig elektrische Energie entzogen hätte. Zudem habe eine permanente Gefahr für den Ausbruch eines gefährlichen Brandes durch Überlastung der Abzweigleitung und damit insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben der in dem Wohnhaus des Beklagten lebenden oder sich darin aufhaltenden Personen bestanden.

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Der Strafrahmen für den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c Abs. 1 StGB betrage bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Demnach stünde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem derartigen Strafrahmen der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Verfügung.

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Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich diesbezüglich weder im Straf- noch Disziplinarverfahren eingelassen. Eine Augenblickstat oder Kurzschlusshandlung sei auszuschließen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage seien nicht gegeben. Trotz aufgelaufener Stromkostenrückstände sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder sonstiger Hilfsangebote habe der Beklagte offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle sei bei einem Schaden in Höhe von 3.484,08 Euro um ein Vielfaches überschritten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

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Nachdem er sich weder im Straf- noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren eingelassen hat, erklärte er sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht. Die Datenabfragen habe er vorgenommen, um zu wissen, „wer in seinem Haus verkehre“. Der Entzug elektrischer Energie habe sich ergeben, weil er nach der Stromsperre beim „aufräumen eine stromführende Leitung gefunden habe“. Trotz dessen er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

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Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Pflichtenverstöße begangen hat.

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1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung wegen der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c StGB führte, ergibt sich aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010. Zwar tritt - anders als bei Urteilen - insoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung nach §§ 54 Abs. 1, 23 Abs. 1 DG LSA ein. Jedoch können diese Feststellungen ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§§ 54 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA). Denn Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit der Beklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht erstmals und unsubstantiiert erklärt, es sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe, glaubt ihm dies das Disziplinargericht nicht. Denn damit setzt er sich bereits in Widerspruch dazu, dass er die stromführende Leitung gefunden habe. Zudem hat jedenfalls er unzweifelhaft den Strom und diesen wegen der Sperrung seiner Kundenanlage und Nichtveranlagung zu einem Entgelt in Kenntnis der Manipulation genutzt.

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2.) Ebenso ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen unberechtigten Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen und diese an Dritte unbefugt weitergegeben hat. Dies ergibt sich aus den in den Ermittlungsvorgängen befindlichen Unterlagen sowie aus den Zeugenaussagen. Der Beklagte bestreitet die Abfragen auch nicht. Daran ändert die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß 154 Abs. 1 StPO nichts. Denn diese Einstellung ist im Zusammenhang mit den weiteren damaligen Anschuldigungen zu sehen.

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3.) Der unter Nr. 1 der Disziplinarklage vorgehaltene Pflichtenverstoß (Datenabfrage und Weitergabe) ist als dienstliches und der unter Nr. 2 der Disziplinarklage vorgehaltene Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie ist als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, B. v. 24.01.2013, 8 B 23/12 MD; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12 MD; beide juris).

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a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

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Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

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b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris).

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Diese Voraussetzungen eines Dienstbezuges sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie durch einen Polizeibeamten im Eingangsamt eines Polizeimeisters nicht als gegeben an. Ähnlich das Bundesverwaltungsgericht wenn es ausführt, dass allein der Umstand, dass der Beamte innerhalb der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, eine außerdienstlich begangene Straftat als solche keinen Dienstbezug begründet. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung dieser, könnten allein daraus nicht gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 15.08.2010, 2 C 13.10; juris). Die von der Klägerin in der Disziplinarklage insoweit pauschal vertretene Auffassung, dass von einem Polizeivollzugsbeamten die Einhaltung der Gesetze zwingend verlangt werde, berücksichtigt gerade nicht die Gesetzesänderung, weshalb auch und jedenfalls der unterrangige Polizeivollzugsbeamte nicht Garant für Moral und Anstand ist. Zudem besteht der disziplinarrelevante Pflichtenverstoß - nur - in dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG, welcher durch die Begehung der Straftat indiziert ist. Soweit verlangt wird, dass die Öffentlichkeit erwarte, dass sich ein Polizeibeamter auch als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhält, ist dies zweifellos richtig und wünschenswert. Dies würde dann aber zwangsläufig einen generellen ausnahmslosen Dienstbezug und damit die stetige Disziplinarwürdigkeit jedes außerdienstlichen Fehlverhaltens eines jeden Polizeibeamten, gleich welcher Position und welchen Ranges nach sich ziehen. Für die Beamtengruppe der Polizeivollzugsbeamten würde die in der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte notwendige besondere Qualifizierung des außerdienstlichen Verhaltens als Voraussetzung der Disziplinarwürdigkeit vernachlässigt werden.

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c.) Sind die Voraussetzungen des eng zu verstehenden Dienstbezuges nicht gegeben, ist die außerdienstliche Pflichtverletzung nur disziplinarwürdig, wenn das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachverwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt ist.

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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

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„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

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4.) Mit den unberechtigten Datenabfragen in den polizeilichen Informationssystemen und deren unberechtigte Weitergabe an Dritte hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG sowie gegen die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und dazu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen verstoßen, was wiederum den Pflichtenverstoß nach § 35 Satz 2 BeamtStG begründet. Diese Dienstpflichtverletzung ist unzweifelhaft dem dienstlichen Bereich zuzurechnen.

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Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte über die ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; juris). Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

 

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5.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

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a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11; alle juris).

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b.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris). Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen (gleich) schwer.

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c.) Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen Akten oder Ordnern verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl.: OVG Saarland, Urt. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, Urt. v. 08.12.2006, M 19 DO 63363; VG Meiningen, Urt. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 – ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayerischer VGH, Urt. v. 24.11.2004, 16 a D 03.2668; vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 09.03.2010, 8 A 25/09 und Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; alle juris).

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Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. zusammenfassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2013, 3 A 10771/12; VG Trier. B. v. 14.05.2013, 3 L 388/13.TR; beide juris).

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In Anwendung dieser Grundsätze fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Daten nicht nur unberechtigt abgefragt, sondern diese Daten auch unbefugten Personen offenbart hat. Die erstmalige Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht, er habe die Datenabfragen getätigt, um zu wissen, „wer in seinem Hause ein und aus geht“, belegt einerseits die eigennützige, nicht an Recht und Gesetz orientierte Handlungsweise des Beklagten. Andererseits sind z. B. Ermittlungen nicht gefährdet oder auch nur erschwert worden und die Kundgabe hatte keine größere Wirkung auf die Öffentlichkeit, wie dies etwa bei Medienpublikationen der Fall wäre. Das Motiv des Beamten für sein Verhalten dürfte eher im privaten Bereich zu sehen sein, um sich so im Bekannten- und Verwandtenkreis als „Herrscher über die Daten“ Geltung und Anerkennung zu verschaffen. Gleichwohl fällt negativ auf, dass der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht das Unrecht seiner Handlung einsah und stetig nach nicht vorhandenen Rechtfertigungen suchte.

50

d.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch bei Fehlen eines Dienstbezuges – wie vorliegend – bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

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6.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

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Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

55

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

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In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Aufgrund des langjährigen Zeitraums von 3 ½ Jahren in dem Energie entzogen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 70 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris). Der Beamte handelte ebenso nicht in einer besonderen Versuchssituation. Auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht offenbarte der Beklagte keine besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituationen. Gesundheitliche oder alkoholbedingte Probleme lägen nicht vor, beteuerte er.

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Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris).

58

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beamte nicht einsichtig und zeigte auch bislang kein besonders mildernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten. Dies gilt auch für die Geschehnisse um die Datenabfragen. Dort zeigte er - wie bei dem Entzug der elektrischen Energie - kein Unrechtsbewusstsein und ging quasi von einer Selbstverständlichkeit dieser als privat anzusehenden Abfragen aus. Auf die richterliche Nachfrage, ob er den langjährigen illegalen Zustand bezüglich der Entziehung der elektrischen Energie irgendwann habe beenden und legalisieren wollen, wusste er keine Antwort.

59

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

60

Daher ist auch nicht bedeutsam, dass die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung im Laufe des Verfahrens aufgehoben hat, zumal dies nur in Einschätzung der damaligen Erkenntnisse bezüglich der weiteren Verfahren der kinderpornografischen Schriften geschah. Dies ist kein Hinweis auf zurück gewonnenes Vertrauen des Dienstherrn; Die vorherige Suspendierung ist auch nicht Voraussetzung für die spätere Entfernung. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

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7.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

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8.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


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