Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 317/13

Tatbestand

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Am 23.10.2011 verstarb Herr A.., geboren am 19.11.1956, der Vater des volljährigen Klägers, geboren am 03.10.1988, in A-Stadt. Der Verstorbene war zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet. Aus der Ehe mit Frau A., geb. W., gingen 2 Kinder hervor, für die nachfolgend die Vaterschaft von Herrn R…festgestellt wurde. Nachdem die Beklagte am 01.11.2011 vom Todesfall und dem Umstand, dass niemand die Bestattung vornimmt, in Kenntnis gesetzt wurde, informierte sie mit Schreiben vom 02.11.2011 darüber den Kläger und forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtslage auf, seinen Vater unverzüglich zu bestatten. Am 11.11.2011 schlug der Kläger das Erbe gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt aus und lehnte mit Schreiben vom 22.11.2011 die Bestattung unter Hinweis auf ein nicht in seiner Person bestehendes Erbe sowie die Existenz des Bruders des Verstorbenen, Herrn A.., der vermeintlicher Erbe sei, ab. Bereits am 17.11.2011 beauftragt die Beklagte ein Bestattungsunternehmen damit, die Bestattung vorzunehmen. Am 02.12.2011 fand die Einäscherung und am 14.03.2012 die Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in A-Stadt statt.

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Für die Durchführung der Bestattung wurden der Beklagten vom Bestattungshaus unter dem 28.11.2011 804,25 € für die Abholung vom Sterbeort, den Verbrennungssarg, die Sargausstattung, das Sterbehemd sowie weitere Tätigkeiten Kosten in Höhe von 804,25 € in Rechnung gestellt. Für die Einäscherung liegt ein Gebührenbescheid vom 09.02.2012 in Höhe von 235,99 € und für die Urnenbeisetzung ein solcher vom 16.03.2012 in Höhe von 276,13 € vor.

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Mit dem hier streitigen Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anrechnung eingesetzten Nachlasses in Höhe von 317,63 € Bestattungskosten in Höhe von 998,74 € sowie Verwaltungsgebühren nebst Auslagen in Höhe von insgesamt 91,92 € (88,00 € + 3,92 €) fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 als unbegründet zurück.

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Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Auswahl seiner Person als Kostenerstattungspflichtiger sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Verstorbene noch mehrere Kinder habe. Zudem habe der Verstorbene bereits vor langer Zeit den Kontakt zum Kläger abgebrochen und keinen Unterhalt geleistet habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte sämtlichen Nachlass verwertet habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.09.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den streitigen Bescheid. Der Kläger sei bestattungspflichtig. Er sei das einzige Kind des Verstorbenen weil für die beiden anderen Kinder aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Vaterschaft durch einen Dritten anerkannt wurde. Seiner Bestattungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung an seiner Stelle habe durchführen müssen. Dies Kosten dafür habe der Kläger zu tragen, was aus seiner Bestattungspflicht folgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht ihm deshalb nicht zur Seite.

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Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 BestattG LSA, 53, 54, 55 Abs. 1 SOG LSA, 74 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA. Danach können von dem Bestattungspflichtigen (a) die der Gemeinde für eine von ihr im Wege einer zulässigen Ersatzvornahme (b) vorgenommene Bestattung entstandenen Kosten (c) durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

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a) Seiner Kostenerstattungspflicht kann der Kläger nicht seine mangelnde Bestattungspflicht entgegen halten, wobei für dessen Beurteilung in diesem Zusammenhang mit der Kostenerstattung keine anderen Kriterien gelten (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.20011, 1 K 900/05 m. w. N., JURIS).

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Die Bestattungspflicht richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Für die Bestattung haben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA bestimmten Personen in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Da für Letzteres weder Anhaltspunkte vorliegen noch sich der Kläger darauf berufen hat und er als volljähriges Kind des Verstorbenen zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA gehört, war er grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war, waren seine volljährigen Kinder zur Vornahme der Bestattung berufen. Der Kläger ist auch das einzige (volljährige) Kind des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift. Denn wie sich aus den Eintragungen des Standesamtes der Beklagten vom 04.09.1997 ergibt, ist für die während der Ehe des Verstorbenen mit seiner Ehefrau hervorgegangenen Kinder … und …, jeweils geboren am 27.06.1993, die Vaterschaft von Herrn K.. anerkannt worden. Damit handelt es sich nicht mehr um Kinder des Verstorbenen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Dass der Verstorbene noch weitere Kinder hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch bestehen dafür hinreichend greifbare Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf die Bestattungspflicht des Bruders des Verstorbenen, Herrn A., verweist, ist dies ohne Erfolg, da das Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen - wie hier des Klägers - die Bestattungspflicht einer nachrangigen Person ausschließt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Rechtsbegriffes „in der dort genannten Reihenfolge“ in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA.

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Der so auch für den Kläger bestehenden Bestattungspflicht kann er die von ihm geltend gemachten Umstände im Hinblick auf die Nichtzahlung von Unterhalt sowie den Abbruch des Kontaktes durch den Verstorbenen nicht erfolgreich entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Lüneburg, B v. 09.07.2013, 8 ME 86/13, alle JURIS). Da die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 19.05.2003, 8 ME 76/03, JURIS). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge (s. dazu OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2002, 8 LA 158/02, JURIS) bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (VGH München, Beschl. v. 09.06.2008, a. a.O.). Außerdem begründet die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit der Situation im Unterhaltsrecht (§ 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 BGB) vergleichen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, a. a. O.). Damit gehört auch der Kläger zum Kreis der Bestattungspflichtigen.

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Auch die von dem Kläger vorgenommene Erbausschlagung entbindet ihn weder von seiner allein ordnungsrechtlich begründeten Bestattungs- noch von der Kostenpflicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.1994, 1 B 149/94, JURIS). Auch soweit § 1968 BGB regelt, dass den Erben die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten trifft, hindert dies die Inanspruchnahme eines Bestattungspflichtigen für die aus der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten nicht (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, JURIS). Dem steht aber nicht entgegen, dass der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung nachfolgend bei dem Erben geltend machen kann.

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b) Der Kläger ist der ihm obliegenden Bestattungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung zu Recht im Wege der Ersatzvornahme (§§ 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA, 53 ff. SOG LSA) durchführt hat.

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Nach den Regelungen im Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind zur Bestattung ausschließlich die in §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 2 benannten Personen(kreise) in der dort aufgeführten Reihenfolge verpflichtet. Die Gemeinde darf demzufolge eine Bestattung erst dann vornehmen, wenn diese Personen ihrer insoweit bestehenden Pflicht nicht nachkommen; dies ist Ausdruck des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08, JURIS). Deshalb ist der Gemeinde die „Sorge“ um die Bestattung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA zudem nur dann auferlegt, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst [ggf. zivilrechtlicher Totenfürsorgeberechtigter; vgl. VG München, Urt. v. 30.10.2008, M 12 K 08.3489; zusammenfassend AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009, 31 C 223/08, m. w. N., beide JURIS]. Daraus resultiert auch die grundsätzliche Verpflichtung einer Gemeinde, nach Bekanntwerden eines Todesfalles, bei dem die Bestattung nicht veranlasst wird, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl OVG Münster, zuletzt B. v. 02.05.2013, 19 E 313/12 m. w. N., JURIS) bzw. sie zur Bestattung anzuhalten. Da die insoweit von der Behörde anzustellenden Ermittlungen nur diesem Ziel geschuldet sind, bedarf es nach der Feststellung, dass ein Bestattungspflichtiger vorhanden, bekannt und ermittelbar ist, weder zur Gewährleistung des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips noch zur Gefahrenabwehr weiterer Ermittlungen dahingehend, ob noch weitere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA ergibt, handelt es sich jedoch nur dann um einen Bestattungspflichtiger im Sinne von § 10 Abs. 2 BestattG LSA, wenn er vorhanden, bekannt auch erreichbar ist; es genügt mithin nicht das namentliche Bekanntsein. Erst dann, wenn der Behörde mehrere Bestattungspflichtige bekannt sind, die nicht gewillt sind, die Bestattung vorzunehmen, hat sie eine Auswahl zu treffen, gegen wen sie ihre Maßnahme richtet (vgl. VG Magdeburg, B. v. 24.10.2008, 9 B 275/08 MD). Gegen denjenigen, gegen den Gemeinde ihre Maßnahme richtet, schuldet auch die Kosten (siehe unten c)).

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Ist einer Gemeinde ein Bestattungspflichtiger bekannt, so eröffnen sich für sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Bestattung durchzusetzen, wobei mangels spezialgesetzliche Regelungen auf die Vorschriften des SOG LSA zurückzugreifen ist:

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Erfüllen die bekannten Bestattungspflichtigen die ihnen obliegende Pflicht nicht, ist es der Behörde unbenommen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA), diese Pflicht durch sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt zu konkretisieren und diesen ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 26.09.2013, 9 B 269/13 MD; so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2011, a. a. O., zum insoweit vergleichbaren Landesrecht). Das Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme ist jedoch auch ohne sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SOG LSA vorliegen. Danach kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt u. a. angewendet werden, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen keinen Erfolg versprechen und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wobei die Behörde nur dann innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wenn sie das bestattungsrechtliche Subsidaritätsprinzip wahrt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2012, 9 A 189/11 MD, JURIS). Allein der drohende Ablauf der Frist aus § 17 Abs. 2 BestattG ist dagegen regelmäßig nicht geeignet, die Bestattung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu veranlassen (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.).

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Dies setzt nach Auffassung des Gerichts zwingend voraus, dass die bekannten Bestattungspflichtigen über ihre Pflichten in Bezug auf die Bestattung in Kenntnis gesetzt werden und ihr Bestattungswille von der Gemeinde festgestellt wird. Die Behörde kann jedenfalls dann davon ausgehen, dass ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt i. S. v. § 53 Abs. 2 SOG LSA keinen Erfolg haben wird, wenn der Bestattungspflichtige gegenüber der Behörde hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bestattung nicht vornehmen werde, wobei stets auf die näheren Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

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Diese Voraussetzungen dürften vorliegend zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsinstituts N. am 17.11.2011 vorgelegen haben, da sich der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten noch gar nicht zu ihrem Schreiben vom 02.11.2011 erklärt hatte, wobei vorliegend nicht weiter erörtert werden muss, welche Bedeutung das Schweigen eines Bestattungspflichtigen hat. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einäscherung als der ersten Bestattungshandlung (vgl. § 16 Abs. 1 BestattG LSA) am 02.12.2011 hatte der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2011 erklärt hat, er sehe sich nicht in der Pflicht, die Bestattung vorzunehmen. Daraus konnte die Beklagte hinreichend sicher schlussfolgern, dass auch ein (schriftlicher) Verwaltungsakt, der unter Sofortvollzug zu stellen (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO) und in dem die Ersatzvornahme anzudrohen gewesen wäre (§ 59 SOG LSA), keinen Erfolg haben wird. Vorliegend hat die Beklagte aus den Äußerungen des Klägers zu Recht geschlussfolgert, dass er nicht bereit ist, weder die Einäscherung noch die Urnenbeisetzung vorzunehmen (vgl. zu deren Beachtlichkeit OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.04.2013, 19 A 2635/11, JURIS).

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c) War der Kläger bestattungspflichtig und hat die Beklagte zu Recht an seiner Stelle gehandelt, hat er die infolge des Handelns entstandenen Kosten nach §§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA zu erstatten. Eine zu Recht durchgeführte Ersatzvornahme löst eine Kostenerstattung für die betroffene Person aus (vgl. Schmidtbauer in: Schmidtbauer/ Steiner, BayPolizeiaufgabengesetz, 3. Auflage, S. 636; Ebert/ Homacker/ Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 5. Auflage, S. 586, jeweils m. w. N.). Die Kostenerstattungspflicht knüpft damit unmittelbar an die Handlungspflicht und damit an den Handlungsverpflichteten - hier Kläger - an (§§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA), zumal die Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt keine eigenständigen Kostenregelungen in den Fällen des §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 BestattG LSA bzw. 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA enthalten. Betroffene Person ist diejenige, gegen die eine schriftliche Bestattungsaufforderung ergeht bzw. von der die Behörde nach Hinweis zur Bestattungspflicht annehmen darf, dass sie die Bestattung nicht durchführen wird. Eine von dieser Person abweichende Kostenpflicht ist auch dann nicht möglich, wenn zum Erlass des Kostenbescheides mehrere gleichrangige Bestattungspflichtige bekannt sind. Da gleichrangige Bestattungspflichtige Gesamtschuldner mit der Folge sind, dass jeder für sich und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet ist, kann nachfolgend ein Kostenausgleich erfolgen.

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Warum in Anbetracht dessen die „Bestattungsaufforderung“ vom 02.11.2014 (richtig: 2011) wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 24.04.2014 (4 O 66/14) ausführt, mängelbehaftet sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist und jedenfalls in der hier erfolgten Art und Weise keinen Regelungs-, sondern eher Hinweischarakter haben dürfte. Darüber findet sich im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2011 kein Hinweis, der die Beklagte hätte zu einer „Auswahl des Bestattungspflichtigen“ veranlassen müssen. Ein solcher ist erst dem Schreiben vom 05.06.2013 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den hier streitigen Kostenbescheid vom 10.04.2013 zu entnehmen, der jedoch in keinen zeitlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten zu treffenden Auswahl des Bestattungspflichtigen steht, was keiner weiteren Erörterung bedarf.

25

Auch sind die von dem Kläger geforderten Kosten für die Bestattung aller Voraussicht auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Behörde kann vom Pflichtigen die Kosten jedoch nur für notwendige und erforderliche Bestattungsmaßnahmen geltend machen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der von ihr gewählten Bestattungsart der Feuerbestattung nach § 16 Abs. 1 BestattG nicht an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gehalten hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA). Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte bei den festgesetzten Kosten insbesondere diejenigen berücksichtigt hat, die ihr infolge der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens entstanden sind. Denn nach § 14 VwKostG LSA können neben den „reinen“ Verwaltungskosten auch die bei der Ausführung einer Amtshandlung entstanden Auslagen in der Form von solchen Beträgen, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind (§ 14 Abs. 2 Ziffer 6 VwKostG LSA), geltend gemacht werden. Dass für die vorgenommene Bestattung nicht notwendige Kosten entstanden sind bzw. festgesetzt werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, Nachlass in einem (noch) größeren Umfang bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, trägt nicht. Denn dafür vermag das Gericht weder eine Rechtsgrundlage zu erkennen noch hat die Beklagte eine solche für die von ihr vorgenommene Berücksichtigung in Höhe von 317,63 € angeführt. Allein aus der etwaigen Befugnis der Beklagten zur Sicherstellung von Sachen (§§ 43 Abs. 2 Ziffer 1, 45 Abs. 1 Ziffer 2 SOG LSA), resultiert jedenfalls keine Verpflichtung zur Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt ist, Nachlass zu verwerten; jedenfalls beschwert der sich aus der Berücksichtigung ergebene (geringere) Erstattungsbetrag den Kläger nicht. Soweit darüber hinausgehender Nachlass vorhanden sein sollte, stünde dem Kläger aus § 1968 gegenüber dem Erben ein zivilrechtlicher Anspruch zur Seite. Sollten weitere Bestattungspflichtige, wie der Kläger nunmehr geltend macht, vorhanden gewesen sein, wäre auch ein Ausgleich unter den Gesamtschuldnern zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007, 1 S 1471/07 zu einer vergleichbaren Rechtslage).

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Gegen die im Übrigen im Bescheid vom 10.04.2013 festgesetzten Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren i. H. v. 88,00 € sowie Auslagen i. H. 3,62 €) sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

II.

28

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).

29

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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