Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 180/14
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine gegenüber dem Drittschuldner – der Harzsparkasse Halberstadt – erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 betreffend Gebührenforderungen und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 22.221,54 EUR.
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I. Der sinngemäße und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 VwVG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO zulässige, insbesondere fristgerechte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner am 08.05.2014 erhobenen Klage auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 anzuordnen,
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hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 66 Satz 3 VwVG i.V.m. § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 45, 50 VwVG LSA (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Anhang § 42, Rdnr. 33 m.w.N.) – bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Hat der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich Erfolg, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Pflichtigen, denn an der Vollziehung eines im Hauptsacheverfahren offensichtlich aufzuhebenden Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Bestehen hingegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung so bleibt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
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Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung soweit daraus vollstreckbare Forderung von mehr als …EUR gezogen werden sollen (1.1. bis 1.4.). Im Übrigen sind solche Zweifel nicht ersichtlich, sodass insoweit im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, vorerst von diesen Maßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt (2.).
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1.1. Voranzustellen ist, dass soweit die Forderungsaufstellung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Forderungen des Antragsgegners erfasst, die bereits vor dem Liquidationseröffnungsurteil des Appellationsgerichts Metz (Frankreich) vom 18.10.2004 entstanden sind, eine Vollstreckung ausscheidet, da mit Schlussurteil vom 23.11.2006 das Appellationsgericht Metz (Landgericht Saargemünd, 1. Zivilkammer, Az.: I.2006/02197 D V / SR) das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. L. 643-9 Code de commerce mangels Masse eingestellt hat. Denn nach Art. L. 643-11 Abs. 1 Code de commerce ermöglicht das Urteil über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse dem Gläubiger nicht, wieder einzeln gegen den Schuldner vorzugehen. Für die in der Regelung normierten Ausnahmetatbestände, die die Individualklage und Einzelvollstreckung wieder aufleben lassen (Art. L. 643-11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1-4, Abs. 4 und 5 Code de commerce) ist vorliegend nichts ersichtlich. Praktisch läuft dies, soweit Forderungen betroffen sind, die bereits vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, auf eine Restschuldbefreiung heraus (vgl. Delzant/Schütze, Die Restschuldbefreiung für Privatpersonen in den französischen Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle im Rahmen einer Privatinsolvenz (faillite civile), ZInsO 2008, 540 ff.). Soweit der Antragsgegner einwendet, der Antragsteller habe sich die Zuständigkeit des Appellationsgerichts Metz erschlichen, indem er gegenüber französischen Gerichten einen Wohnsitz in Frankreich vorgetäuscht habe, kann dies hier offen bleiben. Ist einem Gläubiger bekannt, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Schuldners während des französischen Insolvenzverfahrens faillite civile in Deutschland ist, d.h. er nicht die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Art. L. 670-1 Code de commerce erfüllt, nämlich in einem der drei ostfranzösischen Departements Bas Rhin, Haut-Rhin oder Moselle seinen Wohnsitz i.S.v. Art. 102 ff. Code civil hat, so besteht für den Gläubiger die Möglichkeit gegen das Eröffnungsurteil Drittwiderspruch einzulegen (vgl. Delzant/Schütze, a.a.O.). Von seinem Widerspruchsrecht hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht und wegen des mittlerweile eingetretenen Fristablaufs ist ein solcher auch nicht mehr möglich. Auch der Einwand des Klägers, er habe weder Kenntnis vom Schlussurteil des Appellationsgericht vom 23.11.2006 noch etwaige Kenntnisse über die Verfahrensweisen im französischen Insolvenzrecht, vermag keine andere Sichtweise rechtfertigen. Die in Art. L. 643-11 Code de commerce angeordnete Wirkung des Schlussurteils ist gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. j und k i.V.m. Art. 25 Abs.1 EuInsVO auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennen, so dass der Antragsteller die restschuldbefreiende Wirkung des Schlussurteils dem Antragsgegner auch insoweit entgegenhalten kann (vgl. Delzant/Schütze, a.a.O.). Dass dem Antragsgegner das Schlussurteil tatsächlich nicht bekannt gewesen sei, ist rechtlich unerheblich, da ausweislich des Urteils die öffentliche Bekanntmachung angeordnet wurde. Dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur öffentlichen Bekanntmachung nicht vorgenommen wurden, behauptet weder der Antragsgegner noch liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor. Es ist dem Antragsgegner damit verwehrt, in dem hier geführten Verfahren die faktische Restschuldbefreiung in Frage zu stellen. Um dies zu tun, ist er gezwungen Rechtsbehelfe nach dem französischen Insolvenz- und Verfahrensrecht bei dem für das Hauptinsolvenzverfahren zuständigen Gericht geltend zu machen. Dafür, dass er und/oder ein Dritter dies getan haben und gegebenenfalls das Recht der Individualklage und Einzelvollstreckung wieder auflebt (Art. L. 643-11 Code de commerce) ist weder etwas ersichtlich noch behauptet der Antragsgegner Entsprechendes.
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1.2. Soweit die Forderung aus der „Rechnung vom 18.07.2006“ in Höhe von 196,50 EUR abzgl. 17,00 EUR aufgrund von Zahlungen (Buchungszeichen: 2… das Grundstück …, B-Stadt) in der Forderungsaufstellung geführt wird, ist die Gesamtforderung auch um diesen Betrag zu kürzen, denn der Antragsgegner hat selbst auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass die Forderung doppelt geführt worden und deshalb zu stornieren sei, da sie tatsächlich Säumniszuschläge zu den Abschlägen und Verbrauchsrechnungen vom 15.11.2002, 14.03.2003, 15.05.2003, 15.08.2003, 15.11.2003 und 13.04.2004 betrifft, mithin Nebenforderungen, die bereits vor dem Liquidationseröffnungsurteil des Appellationsgerichts Metz (Frankreich) vom 18.10.2004 entstanden sind. Durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Stornierung der Forderung um diesen Betrag hat sich der Rechtsstreit auch nicht insoweit erledigt, denn dass der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 gegenüber dem Drittschuldner (Harzsparkasse) insoweit aufgehoben hat, trägt der Antragsgegner weder vor noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
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1.3. Auch die in der Forderungsaufstellung aufgeführten „Übersetzungskosten I-Vf“ in Höhe von 205,44 EUR („Gebühr BG 2004000755“) die der Antragsteller durch Vorlage der der Honorar- und Kostennote vom 14.10.2004 nachgewiesen hat, dürften nach summarischer Prüfung nicht vollstreckbar sein. Nach § 3 Abs. 1 VwVG LSA darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Nr. 1), die Geldforderung fällig ist (Nr. 2), den Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Mahnung angedroht wurde, es sei denn dies ist nach § 4 VwVG LSA nicht erforderlich (Nr. 3) und wenn die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen in den es keiner Mahnung bedarf, drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen sind. Vorliegend fehlt es bereits am erforderlichen Leistungsbescheid über die geltend gemachten Kosten. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs handelt es sich bei der streitbefangenen Forderungen um Kosten, die im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner erfolgten Forderungsanmeldung beim Appellationsgericht Metz entstanden sind, da die vorzunehmende Anmeldung in französischer Sprache zu erfolgen hatte, mithin die Übersetzung voraussetzte. Dies sind keine Vollstreckungskosten i.S.d. § 74 VwVG LSA, da diese nur Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Teil 1 der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes erfasst. Hierunter zählen etwaige Kosten für eine Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren nicht. Dementsprechend gelangt auch § 74 Abs. 4 VwVG LSA nicht zur Anwendung, wonach es eines besonderen Leistungsbescheides nicht bedarf und die sofortige Beitreibung mit der Hauptforderung möglich ist. Selbst wenn man – entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts – die Übersetzungskosten als Vollstreckungskosten im oben genannten Sinne verstehen wollte, dürfte jedoch wegen der Nichtvollstreckbarkeit der diesen Kosten zugrundeliegenden Hauptforderung, nämlich die vor dem Eröffnungsurteil des Appellationsgerichts Metz entstandenen Forderungen (siehe 1.1.) auch die Vollstreckung der Nebenforderungen ausscheiden, da diese akzessorisch an die Vollstreckbarkeit der Hauptforderung gebunden sind, denn ohne Leistungsbescheid dürfen diese nur mit der Hauptforderung vollstreckt werden (vgl. § 74 Abs. 4 VwVG LSA). Schließlich wären nach dieser Rechtsauffassung auch Säumniszuschläge – entgegen der Vorgehensweise des Antragsgegners – nicht zu erheben. Denn die Verweisungsnorm des § 74 Abs. 5 VwVG LSA schließt die Anwendbarkeit des § 8 VwKostG, der die Erhebung von Säumniszuschlägen regelt, aus.
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Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Übersetzungskosten dürfte dagegen § 4 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Spiegelstrich 4 und § 6 der Verwaltungsgebührensatzung des Antragsgegners in Betracht kommen. Danach hat der Kostenschuldner, der zu der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit entstandenen Auslagen zu erstatten, wobei als Auslagen insbesondere die Entschädigung von Sachverständigen zählt. Ausgehend hiervon bedarf es einer Festsetzung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Schuldner/Insolvenzverwalter. Dies ist nicht geschehen. Fehlt es damit bereits an einem vollziehbaren Leistungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA scheidet die Vollstreckung aus. Mangels Festsetzung bzw. Fälligkeit der Übersetzungskosten können schließlich auch keine Säumniszuschläge nach § 9 der Verwaltungskostensatzung des Antragsgegners erhoben werden.
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1.4. Schließlich sind auch die mit Abschlagsbescheid des Antragsgegners vom 27.03.2007 gegenüber dem Antragsteller – nach erfolgter Freigabe des Grundstücks durch den Zwangsverwalter – festgesetzten Abschläge auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr mit der Fälligstellung am 15.04.2007, 15.10.2007 und 15.12.2007 (Buchungsnummer: 901518/9916) nicht als vollstreckbare Forderungen berücksichtigungsfähig. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit nicht vor, denn es mangelt an einem vollziehbaren Leistungsbescheid (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA), da nach summarischer Prüfung Überwiegendes für eine fehlende Bekanntgabe an den Antragsteller sprechen dürfte. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift, mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 41 VwVfG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.08.2012 – 12 LA 180/11 – juris). Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften (vgl. Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 122 Rdnr. 53). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Allerdings dürfen an das substantiierte Bestreiten des Zugangs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, denn das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf nicht dazu führen, dass die objektive Beweislast, die nach der Beweislastverteilung die Behörde trifft, zu Lasten des Abgabepflichtigen umgekehrt wird. Bestreitet er jedoch, dass (lediglich) ein Schriftstück überhaupt zugegangen ist, kann eine weitere Sustantiierung in der Regel nicht verlangt werden, weil dies objektiv unmöglich ist (Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 55). Hat der Abgabepflichtige im Rahmen des Möglichen den substantiiert Zugang bestritten, muss die Behörde bzw. das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abwägen, um festzustellen, ob die Zugangsvermutung erschüttert ist (vgl. Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 53, m.w.N). Dies ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, weder unter der vom Antragsgegner verwendeten Anschrift wohnhaft noch geschäftlich tätig gewesen zu sein, mithin den hier streitbefangenen Bescheid nicht erhalten zu haben. Der maßgebende Bescheid vom 27.03.2007, dessen im Verwaltungsvorgang geführtes Doppel auch keinen Postabgangsvermerk aufweist, ist an den Antragsteller c/o A. Beratungsgesellschaft mbH, …Straße B-Stadt adressiert. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Meldeauskunft der Stadt A-Stadt vom 18.09.2012 war der Antragsteller – was der Antragsgegner auch nicht in Abrede stellt – im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 01.12.2010 mit dem Wohnsitz in A-Stadt, A-Straße gemeldet, so dass der Bescheid dem Antragsteller jedenfalls nicht an seine Wohnanschrift übermittelt wurde. Es spricht nach der derzeitigen Aktenlage auch nichts dafür, dass der Antragsteller unter dieser Anschrift geschäftlich tätig gewesen sein soll. Denn die Gesellschafteranteile der Dr. G. A. Beratungsgesellschaft mbH, die vom Antragsteller zwar gegründet wurde, sind ausweislich des Schlussberichts des Insolvenzverwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens vom 25.01.2010 (vgl. Beiakte A) bereits im Jahr 1999 auf den Geschäftsführer der Gesellschaft, Herrn M… übertragen worden, der den Sitz des Unternehmens bereits im Jahr 2003 nach Berlin verlegt hat, wobei bereits die Löschung erfolgt sein soll. Woraus der Antragsgegner schöpft, den Antragsteller unter Verwendung dieser Anschrift zu erreichen, erschließt sich dem Gericht damit bereits nicht. Zwar könnte eine Niederlassung am vormaligen Sitz bestanden haben, gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Bescheid, den mit dem Unternehmen nicht mehr verbundenen Antragsteller erreicht hat. Bestehen damit berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes, liegt mangels Bekanntgabe bereits kein vollziehbarer Leistungsbescheid zugrunde, was die Vollstreckbarkeit der Hauptforderung ausschließt und mangels Fälligkeit auch keine Säumniszuschläge zur Entstehung gelangen lässt (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO). Auch die in diesem Zusammenhang in der Forderungsaufstellung aufgeführten Mahngebühren (Fälligkeit: 19.05.2007,19.11.2007 und 21.01.2008) sind wegen fehlenden Leistungsbescheides nicht entstanden, zumal der Verwaltungsvorgang auch die in Bezug genommenen Mahnschreiben nicht enthält. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass Säumniszuschläge für steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten, mithin für Mahngebühren nicht erhoben werden können (vgl. § 240 Abs. 2 AO bzw. § 74 Abs. 5 VwVG LSA, der nicht auf § 8 VwVG LSA verweist).
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2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung bestehen jedoch nicht, soweit der Antragsgegner in seiner Forderungsaufstellung unter dem Buchungszeichen 9… die gegenüber dem Zwangsverwalter D… für das Grundstück … in I… geltend gemachten Gebührenforderungen und damit verbundenen Säumniszuschläge sowie Nebenleistungen (wie Pfändungsgebühren, Mahngebühr, Auslagen) in Höhe von insgesamt 1.887,03 EUR (außer Ansatz bleiben Pfändungsgebühren soweit sie 35,00 EUR übersteigen [siehe Darstellung 2.4.]) in den Ansatz gebracht hat. Denn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 VwVG LSA liegen nach summarischer Prüfung insoweit vor.
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2.1. Den noch offenen Hauptforderungen von insgesamt 950,98 EUR (838,81 EUR + 22,50 EUR + 89,67 EUR) liegen vollziehbare Gebührenbescheide vom 31.01.2006 und 31.01.2007 zugrunde. Die jeweilige Forderung ist zudem fällig gestellt und angemahnt worden, ohne dass auf sie geleistet wurde. Soweit der Antragsteller einwendet, ihm seien die drei Bescheide vom 31.01.2006 und 31.01.2007 nicht bekannt gemacht worden und die Bekanntgabe an den Zwangsverwalter könne ihm nicht entgegengehalten werden, verfängt dies nicht. Steuer- bzw. Abgabeschuldner und damit Leistungsverpflichteter im Falle der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bleibt grundsätzlich der Eigentümer. Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als dem Eigentümer des Vermögens – wie im Falle der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter, der die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen hat (vgl. §§ 156 Abs. 1 Satz 1; 155 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2; 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) – zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die steuerlichen/abgabenrechtlichen Pflichten der Eigentümer zu erfüllen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KAG LSA i.V.m. 34 Abs. 3 und 1 AO). Damit werden sie jedoch nicht zu den Abgabenpflichtigen, sondern an diese ist lediglich der Bescheid zu richten, so dass zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.08.2007 – 4 L 21/07 – juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 – B 4 E 13.806 – juris). Da die Forderung von der faktischen Restschuldbefreiung (siehe 1a.) nicht umfasst ist und die im Sekundärinsolvenzverfahren angemeldete Forderung mangels Masse weder befriedigt wurde noch Anhaltspunkte für eine Zahlungsverjährung (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. §§ 228, 231 Abs. 1 und 2 AO, Neubeginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.06.2010) ersichtlich sind, sind diese auch vollstreckbar.
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2.2. Auch soweit der Antragsgegner Säumniszuschläge geltend macht, sind diese in Höhe von insgesamt 894,00 EUR gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO auch verwirkt und können gemäß § 3 Abs. 2 VwVG LSA mit der Hauptforderungen beigetrieben werden. Die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommene Berechnung der einzelnen Zuschläge ist nachvollziehbar dokumentiert, entspricht den gesetzlichen Regelungen und ist jedenfalls im Ergebnis rechnerisch richtig.
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2.3. Schließlich dürfte auch nichts gegen die zugleich in den Ansatz gebrachten Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Auslagen für die Postzustellung in Höhe von insgesamt 2,05 EUR zu erinnern sein. Diese Vollstreckungskosten im Sinne des § 74 VwVG LSA können gemäß Absatz 4 der Vorschrift wegen ihrer sofortigen Fälligkeit ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Auch die Höhe des Ansatzes der Mahngebühr begegnet keinen Bedenken, da sie der Regelung des § 74b Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 VKostO LSA entspricht, wonach Mahngebühren bei einer zu mahnenden Forderungen bis einschließlich 250,00 EUR (hier: 89,67 EUR) 5,00 EUR beträgt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 VwVG LSA mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, hier der Versendung der Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 20.02.2014 (0,60 EUR Porto) und der Versendung der streitbefangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (1,45 EUR Porto) und kann nach Absatz 4 der Vorschrift ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
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2.4. Die geltend gemachte Pfändungsgebühr in Höhe von 191,00 EUR ist jedoch ausgehend davon, dass lediglich Hauptforderungen von 950,98 EUR, Säumniszuschläge von 894,00 EUR, Mahngebühren von 5,00 EUR sowie Auslagen von 2,05 EUR vollstreckbar sein dürften, überhöht. Denn gemäß § 74b Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 3 VKostO LSA werden für Pfändungen bis einschließlich 2.000,00 EUR nur Pfändungsgebühren in Höhe von 35,00 EUR erhoben, so dass der nach § 74 Abs. 4 VwVG LSA sogleich mit der Hauptforderung vollstreckbare Betrag darauf zu reduzieren ist.
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Rechnerisch ergeben sich damit vollstreckbare Forderungen von insgesamt 1.887,03 EUR (Hauptforderungen: 950,98 EUR, Säumniszuschläge: 894,00 EUR, Mahngebühren: 5,00 EUR, Auslagen: 2,05 EUR, Pfändungsgebühr: 35,00 EUR), so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich des überschießenden Betrages anzuordnen ist.
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