Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 417/14

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Vollstreckungskosten.

2

Der Kläger ist Handwerker und war bei der Beklagten, der C., in der Vergangenheit jeweils Mitglied gewesen.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. April 2012 forderte die Beklagte den Grundbeitrag für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 132,00 Euro vom Kläger. Unter dem 5. April 2013 erfolgte die 1. Mahnung hinsichtlich des fälligen Grundbeitrages für das Beitragsjahr 2012 zuzüglich 5,00 Euro Mahnkosten.

4

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. April 2013 forderte die Beklagte den Grundbeitrag für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von 132,00 Euro vom Kläger.

5

Unter dem 21. Mai 2013 erfolgte die 2. Mahnung hinsichtlich des fälligen Grundbeitrages für das Beitragsjahr 2012 zuzüglich 5,00 Euro Mahnkosten.

6

Unter dem 2. Juli 2013 erfolgte die 1. Mahnung hinsichtlich des fälligen Grundbeitrages für das Beitragsjahr 2013 zuzüglich 5,00 Euro Mahnkosten. Unter dem 6. August 2013 erfolgte die 2. Mahnung hinsichtlich des fälligen Grundbeitrages für das Beitragsjahr 2013 zuzüglich 5,00 Euro Mahnkosten.

7

Am 11. August 2013 überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 132,00 Euro an die Beklagte mit dem Verwendungszweck „Betriebs.Nr.00…..HwK 2013 Kd.Nr. 100160……., Jahresbeitrag 2013“. Diese Überweisung verbuchte die Beklagte als Zahlung für die fällige Beitragsschuld aus dem Beitragsjahr 2012.

8

Am 9. Oktober 2013 leitete die Beklagte die Vollstreckung über die Oberfinanzdirektion Sachsen-Anhalt wegen des Grundbeitrages für das Beitragsjahr 2013 ein.

9

Unter dem 16. Januar 2014 forderte der Obergerichtsvollzieher Hr. R. den Kläger auf, einen Betrag in Höhe von 261,80 Euro innerhalb von zwei Wochen zu zahlen.

10

Am 16. März 2014 wies der Kläger eine weitere Zahlung an die Beklagte in Höhe von 132,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Betriebs.Nr.004….HwK 2013 Kd.Nr. 1001…….., Jahresbeitrag 2012“ an.

11

Daraufhin erfolgte eine Änderungsmeldung durch die Beklagte an die Oberfinanzdirektion Sachsen-Anhalt sowie eine Mitteilung an den Obergerichtsvollzieher, dass eine Zahlung in Höhe von 132,00 Euro durch den Kläger erfolgt ist und somit nunmehr lediglich noch die entstandenen Mahngebühren, Vollstreckungs- und Gerichtsvollzieherkosten zu vollstrecken sind.

12

Die mit der Vollstreckung entstandenen Kosten in Höhe von 181,00 Euro bezahlte der Kläger am 26. März 2014 im Büro des Gerichtsvollziehers. Der Betrag setzt sich aus 33,55 Euro, die der Gerichtsvollzieher einbehalten hat, 20,00 Euro Vollstreckungskosten der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt sowie 127,45 Euro an die Beklagte (82,45 Euro verauslagte Gerichtsvollzieherkosten, 40,00 Euro Vollstreckungskosten und 5,00 Euro Mahngebühren) zusammen.

13

Am 6. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

14

Zur Begründung trägt er vor, dass er den Jahresbeitrag für das Jahr 2013 mit Überweisung vom 11. August 2013 überwiesen habe. Aus diesem Grund habe die Beklagte die Vollstreckung für den Jahresbeitrag 2013 zu Unrecht eingeleitet. Die Beklagte habe den Überweisungsbetrag vom 11. August 2013 auch nicht für das Beitragsjahr 2012 verrechnen dürfen, da der Kläger in der Überweisung eine eindeutige Tilgungsbestimmung vorgenommen habe. Die Mahnungen hinsichtlich des Beitragesjahres 2013 habe der Kläger nicht erhalten.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 181,00 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit der Klage sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 96,39 Euro zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, da der Kläger gegen die der Kostenauferlegung zugrundeliegende Vollstreckung mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa der Vollstreckungsgegenklage, hätte vorgehen können. Daneben sei die Klage auch unbegründet. Die Vollstreckung sei rechtmäßig erfolgt. Die Beitragsforderung sei nicht vor Einleitung der Vollstreckung durch den Kläger erfüllt worden. Dem Kläger habe kein Tilgungsbestimmungsrecht zugestanden. Dieses könne weder aus § 366 Abs. 1 BGB noch aus § 225 Abs. 1 AO abgeleitet werden, da diese Rechtsordnungen eben nicht im verwaltungsbehördlichen Verfahren Anwendung fänden. Vergleichbare Regelungen würden im Verwaltungsverfahren fehlen. Aus diesem Grund habe es der Beklagten zugestanden, die unter dem 11. August 2013 angewiesene Zahlung dem Beitragsjahr 2012 zuzuordnen. Hätte die Beklagte den angewiesenen Betrag dem Beitragsjahr 2013 zugeordnet, wären dem Kläger höhere Kosten entstanden. Die Vorgehensweise der Beklagten sei letztlich für den Kläger in der Sache vorteilhaft gewesen und habe ihn in keiner Weise benachteiligt. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine solche sehe die VwGO lediglich für das Vorverfahren bei Anfechtung- und Verpflichtungsklage vor, nicht aber bei der allgemeinen Leistungsklage.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig (I.) und in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II).

22

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zulässig (vgl. zur Erstattung von Vollstreckungskosten VG Gera, Urt. v. 09.12.2013 - 2 K 494/13 -; VG Schwerin, Urt. v. 05.10.2006 - 4 A 1861/05 -, beide: juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da er zunächst gegen die Vollstreckung die Vollstreckungsgegenklage hätte erheben müssen. Für die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe reicht es nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994, in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung aus, dass die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde bescheinigt, dass der Leistungsbescheid vollstreckbar ist. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit soll sicherstellen, dass die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht mit der - und sei es auch nur summarischen - Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides und seiner Vollstreckbarkeit belastet wird. Mit Einwendungen gegen das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VwVG LSA aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung kann der Kläger mithin im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25.01.2006 - 9 ME 4216/05 -, juris). Diese Einwendungen macht der Kläger aber geltend, da er sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht gegeben seien.

23

Auch eine Anfechtung der Vollstreckung scheidet vorliegend aus. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 - VII C 184.57 – NJW 1961, 332 m. w. N.), dass das Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch andere Behörden - gegen die sich hier der Kläger wendet - keine Verwaltungsakte sind, sondern zwischenbehördliche Akte der Rechtshilfe, die weder unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben noch an den Vollstreckungsschuldner zu richten sind. Die Anträge sind zwar Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, sie sind aber nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen i. S. d. § 35 VwVfG gerichtet. Mangels Verwaltungsaktsqualität sind die Anträge dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt zu geben. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA bestimmt darüber hinaus ausdrücklich, dass die Vorschriften über die Amtshilfe für die Vollstreckungshilfe entsprechend gelten. Insoweit gilt für die Anträge der Vollstreckungsgläubiger dasselbe wie für Amtshilfeersuchen, die ebenfalls keine Verwaltungsakte sind. Erst die Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts sind auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Gegen die Vollstreckung kann der Vollstreckungsschuldner daher weder durch Anfechtungsklage noch durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorgehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.12.2008 - 2 M 235/08 -, juris).

24

Andererseits bedeutet aber die Tatsache, dass die Anträge nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind, nicht das Fehlen jeglicher Rechtsbeeinträchtigung. Diese liegt bereits in dem Antrag der Vollstreckungsbehörde, weil das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht überprüfen darf. Rechtsschutz wird insoweit durch die allgemeine Leistungsklage in Form der Abwehrklage gegen die bereits erfolgte schlicht-hoheitliche Maßnahme der Vollstreckungsbehörde und in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen künftige Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gewährt. Damit ist ausreichender Rechtsschutz gegen die Anträge der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht gewährleistet.

25

Dieser Anspruch ist vorliegend als allgemeine Leistungsklage aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts geltend zu machen, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71).

26

II. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

27

1. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 176,- Euro erfüllt.

28

Es ist höchst- und obergerichtlich anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 a.a.O.; Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351; OVG Thüringen, Urt. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris). Danach muss eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses stattgefunden haben. Die Vermögensverschiebung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Schließlich darf der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs kein Vertrauensschutz entgegenstehen.

29

Es hat zunächst eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten stattgefunden. Der Kläger zahlte am 26. März 2014 einen Betrag in Höhe von 181,- Euro im Büro des Obergerichtsvollziehers ein (Blatt 29 der Beiakte A). Dabei ist es unbeachtlich, dass der Kläger die Bareinzahlung nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten vorgenommen hat und diese den Betrag auch nicht vollständig erhalten hat. Soweit der Kläger einen Betrag in Höhe von 147,45 Euro an den Obergerichtsvollzieher leistete, wurde dieser Betrag der Beklagten überwiesen. Einen Betrag in Höhe von 33,55 Euro hat der Obergerichtsvollzieher als Gerichtsvollzieherkosten einbehalten. Auch dieser Betrag stellt eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten dar, da es sich hierbei um Vollstreckungskosten handelt, die nach § 7 b Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA von der ersuchenden Behörde – hier die Beklagte – zu erstatten sind, sofern nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen hat. Im Falle der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung hätte die Beklagte diese Kosten daher selbst zu tragen. Aus diesem Grund war die Vermögensverschiebung insgesamt zugunsten der Beklagten.

30

Diese Vermögensverschiebung erfolgte hinsichtlich eines Betrages von 176,- Euro auch rechtsgrundlos. Rechtsgrundlos ist die Vermögensverschiebung dann, wenn sie dem materiellen Recht widerspricht. Die Voraussetzungen des § 3 VwVG LSA an die Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid waren im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung nicht erfüllt. Die Geldforderung war nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA nicht mehr fällig, da der Kläger die Forderung mit Überweisung vom 11. August 2013 beglichen hat. Die Beklagte durfte die Leistung des Klägers nicht der noch fälligen Forderung aus dem Beitragsjahr 2012 zurechnen. Dem Kläger stand im Zeitpunkt der Leistung ein Tilgungsbestimmungsrecht zu, welches er unmissverständlich durch Angabe des Beitragsjahres in der Überweisung ausübte.

31

Der Ansicht der Beklagten, sie könne mangels Normierung eines Leistungsbestimmungsrechts des beitragsverpflichteten Mitglieds in der HwO oder in der Beitragssatzung der Beklagten die Reihenfolge der Tilgung von offenen Beiträgen selbst bestimmen und könne deshalb auch eingehende Beitragszahlungen ohne weiteres mit allen Arten von Rückständen verrechnen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Vielmehr liegt hinsichtlich der Bestimmung der Tilgungsreihenfolge eine Regelungslücke vor, die durch Heranziehung von Vorschriften vergleichbarer Rechtsbereiche zu schließen ist:

32

Geht man von den Bestimmungen der Abgabenordnung aus, kommt eine entsprechende Anwendung von § 225 Abs. 1 AO in Betracht. Danach wird, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge schuldet und bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. Bei entsprechender Anwendung von § 225 Abs. 1 AO wäre dem Kläger das Recht zuzubilligen, die Anrechnung der Überweisung in Höhe des Jahresbeitrages zu bestimmen. Zum gleichen Ergebnis führt eine analoge Anwendung von § 4 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung, wonach der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger, der der Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und andere Leistungen schuldet, bei der Zahlung bestimmen kann, welche Schuld getilgt werden soll. Durch die vorgenannten Regelungen wird dem Zahlungspflichtigen - abweichend vom bürgerlichen Recht nach § 367 BGB - ein vorrangiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Reihenfolge der Tilgung zugebilligt.

33

Aber auch bei entsprechender Anwendung von § 367 BGB würde sich die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung als fehlerhaft darstellen. Zwar wird nach § 367 Abs. 1 BGB eine für eine Gesamttilgung nicht ausreichende Zahlung des Schuldners, der dem Gläubiger außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Der Schuldner kann indessen eine andere Anrechnung bestimmen, bei der der Gläubiger allerdings zur Ablehnung der Leistung berechtigt ist (§ 367 Abs. 2 BGB). Da die Beklagte die Beitragszahlungen für den Kläger angenommen hat, hätte sie damit auch bei entsprechender Anwendung der Regelungen des bürgerlichen Rechts seine Erklärung zur Verwendung der Beitragszahlungen nicht unbeachtet lassen dürfen (zum Ganzen: HessVGH, Beschl. v. 03.05.2004 - 11 TG 3448/03 -,juris)

34

Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. April 2008 - 19 A 1863/06 -, juris) sieht die Satzung der Beklagten eine Regelung zum Tilgungsbestimmungsrecht ausdrücklich nicht vor. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass sie im vermeintlichen Interesse des Klägers gehandelt hat, als sie die Zahlung des Klägers vom 11. August 2013 anstelle der ausdrücklichen Zahlungsbestimmung dem Beitragsjahr 2012 zugeordnet hat. Allerdings dürfte ein solcher Zweck nicht das Tilgungsbestimmungsrecht des Klägers einseitig entfallen lassen. Denn die Beklagte selbst kennt nicht die Zahlungsintention des Klägers. In solchen Fällen hätte es sich angeboten, den Sachverhalt vorab mit dem Beitragsschuldner zu erörtern.

35

Letztendlich hat sich diese rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen vollzogen. Dabei ist für die Frage, ob öffentlich-rechtliche Beziehungen bestehen, auf den vermeintlichen Rechtsgrund abzustellen, weil ein nicht mehr vorhandener Rechtsgrund weder dem öffentlichen noch dem privaten Recht zugeordnet werden kann. Vorliegend hat der Kläger die fraglichen Geldbeträge aufgrund des auf § 113 HwO gestützten Beitragsbescheides der Beklagten erbracht. Die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist aufgrund des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks und damit im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen erfolgt.

36

Der Beklagten steht als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegend auch kein den Erstattungsanspruch beseitigender Vertrauensschutz zu.

37

Hinsichtlich der im vom Kläger geleisteten Betrag enthaltenden Mahngebühren in Höhe von 5,- Euro hat diese Vermögensverschiebung hingegen nicht rechtsgrundlos stattgefunden. Zwar hat der Kläger nach dem Vorstehenden den Beitrag für das Beitragsjahr 2013 geleistet, jedoch sind bis zu der Überweisung des Betrages am 11. August 2013 in Höhe von 132,- Euro zusätzliche Mahngebühren in Höhe von 5,- Euro durch die 1. Mahnung der Beklagten vom 2. Juli 2013 (Blatt 11 der Beiakte A) entstanden. Sofern der Kläger – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er diese Mahnung nicht erhalten habe, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Zum einen bestritt der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Mahnkosten wohl zu Recht vollstreckt worden wären, den Zugang des Mahnschreibens. Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. März 2014, 7. Juli 2014 sowie vom 14. April 2016, in denen diese jeweils auf die Mahnungen verwies, bestritt der Kläger den Zugang des Mahnschreibens noch nicht. Die Beiakte A lässt zum anderen darauf schließen, dass der Kläger seinem vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 4. April 2014 das Mahnschreiben sogar als Anhang beifügte. Ungeachtet dessen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger die Beitragsbescheide und auch die 2. Mahnung hinsichtlich des Beitrages aus dem Beitragsjahr 2011 vom 8. April 2014, welche er dem Gericht übersandt hat, bekommen habe will, nicht aber die hier maßgebliche Mahnung.

38

Hinsichtlich der entstandenen Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro lagen die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 3 VwVG LSA im Zeitpunkt der Vollstreckung auch vor.

39

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beklagte von dem Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 176,- Euro ohne rechtlichen Grund erlangt hat und somit grundsätzlich verpflichtet war, die eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

40

3. Dem Kläger stehen Zinsen für den zugesprochenen Erstattungsanspruch – 176,- Euro – in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu. Er hat für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klage am 6. Juni 2014 (vgl. §§ 81 Abs.1 Satz 1, 90 VwGO) in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1994 - 11 A 1/92 -, juris).

41

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil obsiegt hat.

42

Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordert, hat er diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung solcher Kosten kommt im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -; BayVGH, Beschl. v. 28.12.2007 - 25 C 07.2790 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.01.2007 - 12 E 1328/06 -, alle: juris). Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Das Ausgangsverwaltungsverfahren stellt kein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. Schaltet ein Kläger bereits im Ausgangsverwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1989 - 1 BvR 1336/89 -; BVerwG, Beschl. v. 01.09.1989 - 4 B 17/89 -; BayVGH, Urt. v. 26.06.1998 - 8 A 97.40026 -, alle: juris).

43

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen