Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 83/16

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (3 A 82/16 MD) gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 anzuordnen,

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ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016 hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in die Russische Föderation nach § 34 Abs. 1, 36 AsylG angedroht wurde.

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Dabei ist es ohne Belang, dass die Antragsgegnerin lediglich den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigen sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dies steht im Einklang mit Bundes- und Europarecht:

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Zunächst umfasst der Begriff des „Asylantrages“ nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigten sowie internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach letztgenannter Bestimmung ist vom Begriff des internationalen Schutzes neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Gewährung subsidiären Schutz umfasst. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AsylG meint „Asylantrag“ demnach den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten (Art. 16a GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG).

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Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigten und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 AsylG – zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 – von einem anderen Begriff des „Asylantrages“ ausgegangen ist, als in seiner Legaldefinition in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass es für die Ablehnung eines Asylantrages insgesamt als offensichtlich unbegründet genügt, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Eine Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet sieht das nationale Recht weder vor, noch ist dies nach § 30 Abs. 1 AsylG erforderlich. Hierfür spricht auch die Regelung des § 34 AsylG. Um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, müssen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit bilden über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung untrennbare Einheit.

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Dies steht auch mit Europarecht im Einklang. Nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Nach Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Verfahrensrichtlinie ist dies insbesondere dann möglich, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber entgegen der Ansicht des Antragstellers in zulässiger Weise in § 30 Abs. 1 AsylG Gebrauch gemacht.

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Unionsrechtliche Rechtsfolgen der Ablehnung als einfach unbegründet oder offensichtlich unbegründet finden sich lediglich in Art. 46 Abs. 6 lit. a) der Verfahrensrichtlinie. Danach ist das Gericht befugt, im Fall einer Entscheidung einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie als unbegründet zu betrachten, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Dabei sind, wie die Verknüpfung mit dem Wort „oder“ zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht unbeachtlich, zumal die materiellen Anforderungen stets auf das identische Prüfprogramm - die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie - hinauslaufen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 lit. a) der Verfahrensrichtlinie weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) der Verfahrensrichtlinie noch mit der 2. Alternative auf. Wegen dieser Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang - Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes - ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 30, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie auch nicht unmittelbar anwendbar. Danach gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Ein Antragsteller kann also grundsätzlich bis zur Entscheidung über seine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid im Bundesgebiet verbleiben, es sei denn, dass dieses Recht nach Absatz 6 zulässig eingeschränkt worden ist. Das verfahrensrechtliche Bleiberecht nach Art 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie ist nach dem Vorstehenden in zulässiger Weise nach Art. 46 Abs. 6 lit. a 1. Alternative der Verfahrensrichtlinie eingeschränkt worden. Insoweit wurde Art. 46 Abs. 5 und Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hinreichend durch den Bundesgesetzgeber umgesetzt.

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II. Der Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Übrigen bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Derartige Zweifel bestehen nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin wären in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller glaubhaft Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss zuließen, dass er in seiner Heimat mit politischer Verfolgung rechnen müsste. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges ist dabei die Frage, ob das Bundesamt zu Recht eine politische Verfolgung des Antragstellers als offensichtlich nicht gegeben ansieht und ob diese Entscheidung auch weiterhin Bestand haben kann.

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Geht es - wie vorliegend - um das unmittelbar durch Art. 16 a Abs. 1 GG verbürgte vorläufige Bleiberecht von Asylbewerbern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf das Gericht das „Offensichtlichkeitsurteil“ des Bundesamts nicht aufgrund einer Prognose, sondern nur nach vollständiger Klärung des Sachverhalts, wenngleich nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, bestätigen. Die Verpflichtung des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise besteht nur, wenn der Asylantrag nach dem Ergebnis der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tatsächlich offensichtlich unbegründet ist.

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Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ist ein Asylantrag dann, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel bestehen kann und nach allgemein anerkannter Rechtsauf-fassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich eine Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.1985, BVerfGE 71, 276).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016 auch zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offensichtlich rechtmäßig. Für den Antragsteller wurden keine Beeinträchtigungen von asylerheblicher Intensität oder dahingehende substantiierte Befürchtungen glaubhaft vorgetragen - auch nicht in Bezug auf nichtstaatliche Akteure oder sonstige private Dritte.

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Wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausführt, begründet die Furcht vor einer etwaigen Entführung und Zwangsverheiratung der Tochter des Antragstellers durch einen Dritten keine solchen Beeinträchtigungen. Bei den vorgetragenen Fluchtgründen – die Bedrohung durch private Dritte – handelt es sich nicht um politische Verfolgung oder um Verfolgung aufgrund einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale. Vor allem steht in der Russischen Föderation hinreichender staatlicher Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter zur Verfügung, den der Antragsteller und seine Familie in Anspruch nehmen könnte (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 05.01.2016). Ein allumfassender Schutz vor individueller Bedrohung durch Dritte kann letztlich von keinem Staat garantiert werden. Ferner ist nicht zu erkennen, weshalb es dem Antragsteller gemeinsam mit seiner Familie nicht hätte möglich und zumutbar sein sollen, sich eventuellen Handlungen durch Ansiedlung in einem anderen Landesteil zu entziehen. Hierauf und auf die Möglichkeit inländischen staatlichen Schutzes ist der Antragsteller aber zunächst zu verweisen, vgl. §§ 3d, 3e AsylG.

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Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes.

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Das Bundesamt hat auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Existenzminimum nicht gesichert wäre oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 05.01.2016). Von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht auszugehen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Antragsteller schwerwiegend erkrankt ist. Jedoch zeigt die umfangreiche Behandlungsgeschichte, dass eine medizinische Versorgung sichergestellt ist. Hinsichtlich des von dem Antragsteller geschilderten individuellen Verfolgungsschicksals im Hinblick auf eine etwaige Gefahrenlage im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wird zur Frage einer etwaigen Ausweichmöglichkeit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen sowie auf die ausführliche Würdigung im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Nach dem Vorstehenden war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG.


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