Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 138/14

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das Beitragsjahr 2014.

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Die Klägerin betreibt in A-Stadt einen Brennstoff- und Mineralölhandel in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Vom Finanzamt wird die Klägerin zur Gewerbesteuer veranlagt.

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin vorläufig zu einem IHK-Beitrag 2014 in Gestalt eines Grundbeitrages in Höhe von 3.000,- Euro. Zudem wies der Bescheid offene Beträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 6.022,50 Euro aus, weshalb die Beklagte in dem Bescheid einen Gesamtsaldo in Höhe von 9.022,50 Euro ermittelte.

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Am 4. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass neben anderen rechtlichen Bedenken die festgesetzte Höhe des Beitrages schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, da der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 einen Umsatz von 11.754.091,24 Euro ausweise. Nach Ziffer II.2.4.b der Wirtschaftssatzung der Beklagten hätte daher ein Beitrag in Höhe von 1.500,- Euro festgesetzt werden müssen. Daneben führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bei dem durch die Beklagte zu erhebenden Beitrag handele es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Eine solche sei nur bei einer homogenen Gruppe und bei Sicherstellung einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle zulässig. Beides sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn es sich nicht um eine Sonderabgabe handeln sollte, so seien die hierfür entwickelten engen Voraussetzungen auch auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden. Daneben verletzte die Beitragsordnung der Beklagten die Klägerin aufgrund der pauschalen und völlig undifferenzierten Beitragsfestsetzung in ihren Rechten. Sie verstoße gegen die Grundsätze der Homogenität, tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beklagte müsse kumulativ Art, Umfang und Leistungskraft des Unternehmens berücksichtigen, wenn sie die Grundbeiträge staffle und die Klägerin zu einem Beitrag heranziehe. Unter Hinweis auf eine mögliche Pauschalierung sei die Beklagte nicht berechtigt, nur aufgrund eines Kriteriums eine Beitragspflicht festzulegen. Der Umsatz allein sage nichts über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aus. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit einen Umsatz von über 8,2 Millionen Euro erwirtschaftet, jedoch bei der zeitgleichen Erzielung eines negativen Gewinns. Diesen Umstand trage die Wirtschaftssatzung der Beklagten keine Rechnung und sei deshalb unverhältnismäßig. Es verstoße auch gegen die Verhältnismäßigkeit den Gewerbebetrieb der Klägerin mit sechs Beschäftigten einem Gewerbebetrieb mit 100 Beschäftigten gleichzusetzen. Die Möglichkeit der Beantragung eines Erlasses oder einer Stundung beseitige diese Fehlerhaftigkeit nicht, da es sich dabei nicht um einen Einzelfall handele, sondern alle Beitragspflichtigen gleichermaßen betreffe.

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Mit Bescheid vom 2. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro auf.

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In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2014 den Beitragsbescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro aufgehoben hat.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in Gestalt des Bescheides vom 2. April 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus, sie sei aufgrund ihres Satzungsermessens berechtigt, allein aufgrund des Umsatzes die Staffelung des Grundbeitrages vorzunehmen. Aufgrund einer pauschalierten Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass der Umsatz ein Kriterium für die Leistungskraft der Klägerin darstelle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

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1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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2. Die danach noch bestehende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene vorläufige Beitragsveranlagung betreffend das Beitragsjahr 2014 im Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kammerbeiträgen sind § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum gültigen Fassung, im Folgenden: IHKG, i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 103), im Folgenden: AG IHKG LSA, i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 der Beitragsordnung der Beklagten vom 24. September 2008 i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

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Die Klägerin ist zunächst dem Grunde nach beitragspflichtig. Denn sie ist Kammerzugehörige. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird zur Gewerbesteuer veranlagt und unterhält eine Betriebsstätte in A-Stadt und somit im Kammerbezirk der Beklagten.

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Bei den zu erhebenden Beiträgen handelt es sich auch um Beiträge im rechtlichen Sinne. Im Unterschied zu Gebühren werden Beiträge bereits für die potentielle Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u. 2104/10 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58 u.a., BVerfGE 9, 291). Sie dienen der Abgeltung eines besonderen Vorteils des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens und müssen entsprechend bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 m.w.N.). Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 1 IHKG). Zudem bilden die Industrie- und Handelskammern Berufsnachwuchs für die gewerbliche Wirtschaft aus, was für die Mitglieder zu dem Vorteil führt, qualifiziertes Personal einstellen zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997 - 11 A 12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern, auch der aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung kammerzugehörigen Klägerin, zugute. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen – etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden – zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 - 8 B 38/11 -; Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45/87 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1 B 98.10 -, alle: juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997, a.a.O.).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Beitrag zur IHK nicht um eine Sonderabgabe. Sonderabgaben unterliegen – darauf weist die Klägerin allerdings zutreffend hin – besonderen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen, da sie der Verwirklichung besonderer Sachaufgaben dienen und nicht als Gegenleistung für besondere Leistungen erhoben werden. Beiträge sind mit der Abgabe nach dem (ehemaligen) Absatzfondsgesetz, deren Verfassungsmäßigkeit Grundlage der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (- 2 BvL 54/06 -, juris) war, nicht vergleichbar. Bei der Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz handelte es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie gerade nicht um einen Beitrag, da die Abgabe nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben wurde, sondern der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter „Selbsthilfe“ diente (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O.). Der IHK-Beitrag belegt dagegen die Mitglieder der IHK mit einem Beitrag, da sie in Sachnähe zu dem mit der Beitragserhebung verfolgten Zweck stehen. Es handelt sich um einen Beitrag im Rechtssinne für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384). Dabei kommt es für die Möglichkeit einer Vorteilserzielung nicht darauf an, ob der Nutzen der von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten für das einzelne Kammermitglied messbar ist und ihm einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der Beklagten in § 1 IHKG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.08.2005 - 6 A 10095/05 -, juris). Diese Aufgaben unterscheiden sich in den (ehemaligen) Aufgaben des Absatzfonds (so auch: VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 27.11.2012 - Au 2 K 10.519 -; VG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2011 - 12 A 837/09 -; VG Ansbach, Urt. v. 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -, alle: juris). Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsvorschriften treffen. Gemäß § 1 Abs. 3 IHKG obliegt ihnen ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. § 1 Abs. 4 IHKG enthält einen allgemeinen Aufgabenübertragungsvorbehalt. Diese Aufgabenbeschreibung hat im Laufe der Zeit zu einem umfangreichen Katalog von Einzelaufgaben geführt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335) und ist nicht vergleichbar mit den ehemaligen Aufgaben des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom 4. Oktober 2007 (Absatzfondsgesetz). Danach hatte der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er sollte dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken. Es ging – wie der Name bereits vorgibt – um die schlichte Absatzförderung im wirtschaftlichen Sinne und nicht um die (Selbst-)Verwaltung von Handel und Industrie im aufgezeigten Sinne.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die (strengeren) Voraussetzungen für eine Sonderabgabe im engeren Sinn nicht auch für echte Beiträge. Das BVerfG grenzt in seiner zitierten Entscheidung vom 3. Februar 2009 beide Abgaben namentlich voneinander ab und stellt ausdrücklich in Rn. 99 fest, dass für die Sonderabgaben im engeren Sinne besonders strenge Begrenzungen gelten, nämlich dass

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„mit einer Sonderabgabe […] nur eine homogene Gruppe belegt werden [darf], die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 <147 f.>; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren“ (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O Rn. 100).

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Die Beklagte berechnete den Grundbeitrag der Höhe nach auf in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Art und Weise. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen, wobei nach Satz 2 der Vorschrift der Grundbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt werden kann.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Beklagten gehören zu den Staffelungskriterien insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können nach Satz 3 der Vorschrift dabei die Handelsregistereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnung der Beklagten).

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Die Beklagte hat von der ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeräumten Staffelungsbefugnis in Ziffer II.2. ihrer Wirtschaftssatzung für das dem Streit zugrundeliegende Geschäftsjahr 2014 dahingehend Gebrauch gemacht, dass vier Grundbeitragsgruppen existieren. Für die Klägerin, deren Umsätze nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 über 8,2 Mio. Euro liegen, ist danach gemäß Ziffer II.2.4 lit. a) der Wirtschaftssatzung der Beklagten ein Grundbeitrag in Höhe von 1.500,- Euro festzusetzen.

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Diesbezüglich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die Anknüpfung lediglich an das Kriterium „Umsatz“ ohne eine Berücksichtigung der tatsächlich erwirtschafteten Gewinne oder sogar Verluste des Kammermitglieds verstoße gegen geltendes Recht.

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Voranzustellen ist zunächst, dass das Gericht nicht zu prüfen hat, ob auch eine andere Satzungsgestaltung – etwa nach Branchen, Betriebsgröße oder anderen Merkmalen – möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte, sondern nur, ob die Ausübung der autonomen Rechtsetzungskompetenz durch die Beklagte mit höherrangigem Recht vereinbar ist (VG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012 - 3 A 403/11 -; VG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2007 - 5 E 1125/07 -, juris). Insoweit ist es auch unerheblich, ob andere Industrie- und Handelskammern den gestaffelten Grundbeitrag an andere Voraussetzungen knüpfen als die Beklagte. Es ist abhängig von der Mitgliedsstruktur einzelner Kammern und nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall sich nicht an Kriterien anderer Kammern in der Umgebung orientiert, sondern eine eigenständige Regelung trifft.

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Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG können die Grundbeiträge gestaffelt werden, wobei insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbetriebes berücksichtigt werden sollen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass alle drei genannten Merkmale kumulativ vorliegend müssen. Schon durch den Wortlaut, dass „insbesondere“ Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden können, wird nach Auffassung des Gerichtes ausgedrückt, dass es bestimmte Kriterien für die Ermittlung und Staffelung des Grundbetrages geben kann. Es ergibt sich hingegen nicht, dass alle drei genannten Merkmale vorliegend müssen. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers. Der dem § 3 Abs. 3 IHKG zugrunde liegende Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD führt zur Begründung aus:

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„Bei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung kommt es darauf an, eine sichere Möglichkeit zu schaffen, den Grundbeitrag auch nach anderen Kriterien als der Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der „Leistungskraft“ ist in der Rechtsprechung verschiedentlich allein i. S. d. steuerlichen „Leistungsfähigkeit“ interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.06.1997 - 8 L 310/97). Dadurch wird die Grenze zur Umlage verwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag der Grundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Staffelung des Grundbeitrages soll es vielmehr möglich sein, auch Kriterien wie die Vollkaufmannseigenschaft, den Umsatz und die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf hatte aus diesem Grund das Wort „insbesondere“ eingefügt. Die hier vorgeschlagene Formulierung bringt das angestrebte Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist vorzuziehen“ (BT-Drs. 13/9975, S. 7 zu Pkt. 1).

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Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass einer engen Auslegung des seit 1. Januar 1994 eingeführten Staffelungskriteriums der Leistungskraft der Kammerzugehörigen (vgl. Art. 2 Nr. 2, Art. 6 d. Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2133) i. S. einer steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegen gewirkt bzw. eine Loslösung vom bloßen Ertrag eines Unternehmens und die Berücksichtigung weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebes kennzeichnender Kriterien ermöglicht werden sollte (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012 - 1 M 29/12 -, juris). Die Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich dem sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Bei der Ausgestaltung der Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2015 - 8 LB 191/13 -, juris), das seine Grenzen in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend verstößt der durch die Beklagte festgesetzte Staffelungsbeitrag weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

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Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe des Beitrages nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht wie bereits dargestellt insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt. Auch die Höhe der Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Für das einzelne Mitglied kann sich der aus der Kammermitgliedschaft ergebende Vorteil aufgrund der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im Interesse aller Kammerzugehörigen regelmäßig nur mittelbar auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1 B 98.10 -, juris). Dies ist Ausdruck des dem Beitragsrechts immanenten fiktiven Elements, denn der Beitrag stellt nur eine abstrakte Gegenleistung für den Vorteil dar, den der Kammerzugehörige aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Grundbeitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O.). Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips genügt vielmehr der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammermitglieder aus der Aufgabenwahrnehmung der IHK ergibt. Das BVerwG hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei erachtet, dass eine direkte Relation zwischen der Wirtschaftskraft eines Kammermitgliedes und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit anknüpfen darf (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Diese Wirtschaftlichkeit eines Kammermitgliedes lässt sich auf unterschiedliche Art und Weise bestimmen. Das IHKG gibt in seinem § 3 Abs. 3 lediglich vor, dass insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen. Der Umsatz bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre den Gegenwert, der einem Unternehmen in Form von Geld oder Forderungen durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie aus Vermietung oder Verpachtung zufließt. Beim Umsatz sind noch keine Kosten, beim Nettoumsatz nur die mit dem Verkauf zusammenhängenden Erlösminderungen (Rabatte usw.) abgezogen. Der Umsatz ist folglich die wertmäßige Erfassung der betrieblichen und nichtbetrieblichen (neutralen) Tätigkeit eines Unternehmens. Diese wertmäßige Erfassung der betrieblichen Tätigkeit ist geeignet, Umfang und Leistungskraft eines Unternehmens darzustellen. Je höher der ermittelte Umsatz eines Unternehmens ist, je höher ist folglich auch seine betriebliche Tätigkeit und seine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Allein dies rechtfertigt es nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip anzunehmen, dass auch der gezogene (fiktive) Vorteil aus der Mitgliedschaft in der IHK proportional mit dem Umsatz wächst. Es wird davon ausgegangen, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft – stärker zugutekommen als kleinen (BVerwG, Urt. v. 26.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 25.07.1989 - 1 B 109.89 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn wie vorliegend an Umsätze von über 8,2 Mio. Euro, 16,4 Mio. Euro und 32,8 Mio. Euro angeknüpft wird. Bei dieser Größenordnung rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme, dass die Leistungskraft derjenigen Gewerbebetriebe, die die festgelegte Umsatzhöhe erreichen, die wie dargestellt Ausdruck der wirtschaftlichen Effizienz ist, sich deutlich von der Leistungskraft der unter Ziff. II.2.1 - 2.3 der Wirtschaftssatzungen erfassten Gewerbebetriebe absetzt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die unter Ziff. II.2.4 lit. b) und c) der Wirtschaftssatzungen festgelegten, gegenüber Ziff. II.2.4 lit. a) verdoppelten bzw. vervierfachten Umsatzbeträge. Die jeweilige Umsatzsteigerung bewegt sich prozentual wie absolut in einem Bereich, der bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb für dessen Prosperität und eine entsprechende Steigerung der Umsatzrendite spricht. Die verbleibende Gewinnmarge dürfte hier im Regelfall – unbeschadet unterschiedlich hoher Unternehmenskosten – die festgesetzten Grundbeiträge um ein Vielfaches überschreiten.

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Die Anknüpfung allein an dem Umsatz verstößt auch nicht gegen den zu beachtenden Gleichheitssatz. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt im Interesse der Ordnung von Massenvorgängen, dass diese einfacher und praktikabler gehandhabt werden können. Zu Gunsten der Transparenz und Praktikabilität duldet Art. 3 Abs. 1 GG trotz offensichtlicher Ungerechtigkeit in Einzelfällen Pauschalierungen und Typisierungen (BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1; Beschl. v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; Ent. v. 16.12.1958 - 1 BvL 3/57 u.a., BVerfGE 9, 3). So dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Massenvorgänge zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität typisierend und pauschalierend erfasst werden, wenn ihrer anders nur schwer Herr werden kann (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -, BVerfGE 100, 138). Dies rechtfertigt auch in weitem Umfang Besonderheiten des einzelnen Falls oder auch einzelner Gruppen zu vernachlässigen. So liegt es hier. Die Beklagte nimmt pauschalisierend und typisierend an, dass ein Umsatz i. H. v. über 8,2 Mio. Euro eine erhöhte Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes ausdrückt. Dies wird in der Regel auch zutreffen und bildet nicht den atypischen Fall. Atypisch liegt vielmehr der konkrete Sachverhalt, in welchem zwar ein Umsatz von über 8,2 Mio. Euro erwirtschaftet worden ist, die Klägerin aber vorträgt, keinen positiven Gewinn erwirtschaftet zu haben. Dies kann eine Ungerechtigkeit darstellen, die jedoch nur diesen Einzelfall bzw. einen Sachverhalt einzelner Gruppen betreffen würde. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität ist es aber wie aufgezeigt gerechtfertigt, solche Ungerechtigkeiten hinzunehmen. Eine Ausblendung atypischer Fälle ist allerdings nicht unbegrenzt möglich: Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann lediglich hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschl. 23.06.2004 - 1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115; Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 22/95 u.a. -, BVerfGE 100, 59). Dies macht eine Abwägung der erreichbaren Vorteile mit dem Ausmaß und den belastenden Folgen der ungleichen, typisierten Behandlung erforderlich. Die Beurteilung fällt bei einer benachteiligenden Typisierung strenger aus als bei einer bevorzugenden Typisierung. Für die Beurteilung der Intensität des Eingriffs sind die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Überschreitet die Intensität des Eingriffs das zulässige Maß, ist zumindest eine Härteklausel erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 u.a. -, BVerfGE 60, 16). Umgekehrt ist der Spielraum für die Typisierung besonders groß, wenn Billigkeitsklauseln vorhanden sind. So liegt es hier: Nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Unabhängig davon, ob eine solche unbillige Härte hier gegeben ist – dies ist vorliegend nicht vom erkennenden Gericht zu prüfen, da ein solcher Erlass gemäß § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung nur auf Antrag gewährt wird und die Klägerin einen solchen Antrag vorliegend nicht bei der Beklagten gestellt hat – genügt diese Regelung, um etwaige Ungerechtigkeiten in der Pauschalisierung und Typisierung zu beseitigen und eine Gleichheit herzustellen.

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Sofern die Klägerin meint, dass gerade im vorliegenden Sachverhalt die aufgezeigte Regelvermutung widerlegt sei und sie daher schon nicht zum erhöhten Grundbeitrag herangezogen werden dürfe, folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass die Regelvermutung kein Tatbestandsmerkmal der Erhebung des erhöhten Beitrages selbst ist, sondern die Anknüpfung der Leistungskraft an den erwirtschafteten Umsatz rechtfertigt. Kann diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt werden, entfällt nicht „automatisch“ auch die Beitragspflicht zum erhöhten Grundbeitrag. Die Beitragspflicht bleibt bestehen, der zu erhebende Beitrag kann jedoch wie aufgezeigt nach § 18 der Beitragsordnung auf Antrag gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.

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Es widerspricht dem Gleichheitssatz auch nicht, dass Gewerbebetriebe mit einem Umsatz über 8,2 Mio. Euro nach Ziffer II.2.4. lit. a) der Wirtschaftssatzung einem Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten gleichgestellt wird. Wie bereits dargelegt, steht der Beklagten ein weites Maß an Typisierung und Pauschalisierung zu. Die Beklagte entschied sich vorliegend, diese Typisierung an zwei verschiedene Merkmale eines Gewerbebetriebes festzumachen. Zum einen wird der erhöhte Grundbeitrag an den Umsatz des Gewerbebetriebes geknüpft, zum anderen an seine Beschäftigtenzahl. Dies bringt die Annahme zum Ausdruck, dass die gezogenen Nutzen aus der Mitgliedschaft in der Beklagten eines Gewerbebetriebes mit einem deutlich erhöhten Umsatz als Kennzeichen für eine erhöhte Leistungskraft vergleichbar sind mit Gewerbebetrieben mit einer deutlich erhöhten Beschäftigtenzahl. Beide Merkmale knüpfen an unterschiedliche Vorteile für den jeweiligen Gewerbebetrieb an. Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass sie – mit einer Beschäftigtenzahl von sechs Arbeitnehmern – einem Gewerbebetrieb mit über 100 Beschäftigten gleichgestellt wird.

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Der Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2016 – beim Gericht am 29. Juli 2016 eingegangen – auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Die Klägerin begründet ihren Antrag damit, den im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweisantrag in einer erneuten mündlichen Verhandlung erörtern zu wollen. Hierzu bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Beweisangebotes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2016 bedarf es keiner Vorabentscheidung, bzw. einer Erörterung. Ein Beweisantrag ist nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht, geschweige denn die allgemeine Bezugnahme auf einen 16-seitigen Schriftsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961 – VIII B 61.61 –, NJW 1962, 124; Beschl. v. 16.04.1975 – VI B 83.74 –, juris). Eines Hinweises der Einzelrichterin darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die diesbezügliche Rechtsprechung aus den vorangegangenen Rechtstreitigkeiten hinreichend bekannt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012 - 1 L 63/12 -; VG Magdeburg, Urt. v. 03.09.2015 - 3 A 54/15 MD -, beide unveröffentlicht). Daneben sieht sich das Gericht auch nicht von Amts wegen gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweiserhebungsanregung „dass der Umsatz nichts über die Leistungsfähigkeit eines Betriebes aussagt“ musste das Gericht vorliegend nicht nachgehen, da es sich insoweit um eine rechtliche Bewertungsfrage und keine rechtserhebliche Tatsachenfrage handelt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012, a.a.O.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Diese hatte die Beitragshöhe zunächst rechtsfehlerhaft ermittelt. Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus dem Gewerbebetrieb. Dieser wurde der Beklagten in dem Verfahren 3 A 122/13 MD für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 vorgelegt. Dennoch hatte die Beklagte die vorangegangene Gewinn- und Verlustrechnung ihrem Bescheid zugrunde gelegt. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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