Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 B 97/17
Gründe
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Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
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Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 mit welchem das Asylverfahren des Antragsstellers eingestellt wurde, weil der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt.
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Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, "die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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Der Antrag ist zulässig.
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1. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 07.02.2017 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.
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2. Der am 15.02.2017 eingereichte Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) des Bescheides vom 07.02.2017 ist zudem innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist erhoben worden (§ 74 Abs. 1 HS. 1 AsylG). Die verkürzte Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG greift vorliegend nicht ein, da es vorliegend keine Bestimmung gibt, nach der die Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche beträgt. Dies ist nur in den Fällen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat) bzw. des § 36 Abs. 3 S. 1 und 10 AsylG (Unbeachtlichkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages sowie Klagen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes) gesetzlich geregelt.
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Ferner gilt die Wochenfrist auch nicht nach § 33 Abs. 6 AsylG, weil von diesem Verweis nur Entscheidungen des Bundesamtes nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG – also über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag – erfasst sind.
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3. Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vorliegend auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG als einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels verwiesen werden könnte (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620; VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.3410, beide zitiert in juris). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme dürften hier auch gegeben sein.
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Dennoch ist ein Verweis auf das Wiederaufnahmeverfahren mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden und insoweit nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Der maßgebliche Nachteil besteht darin, dass das Gesetz nur eine einmalige Wiederaufnahme zulässt. Wenn die erstmalige Einstellung zu Unrecht erfolgt ist – etwa weil die Voraussetzungen nicht vorlagen – und der Asylbewerber diese Entscheidung gerichtlich nicht angreifen könnte, geht der Ausländer dieser einmaligen Möglichkeit zur Heilung eines eigenen Fehlverhaltens in der Zukunft verlustig (zum Ganzen: VG Köln, Beschluss vom 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A, zitiert in juris; Heusch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 33, Rn. 14 f.). Dem Asylbewerber würde somit auf diese Weise mithin die – vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte – Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen ist, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen.
II.
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Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Danach überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, weil sich die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG nach summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt.
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Gemäß § 33 Abs. 1 gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Dies ist hier nach unbestrittenem Vortrag der Beteiligten der Fall. Entschuldigungsgründe hierfür hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers vorträgt, dass er mit Schreiben vom 15.02.2017 Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin beantragt habe, um daraus Tatsachen zu beziehen, warum der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen ist, genügt dies nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern stellt sich vielmehr als ein "pauschales Behaupten/Suchen ins Blaue" dar. Auch auf nochmalige Aufforderung des Gerichts vom 20.02.2017 zur Begründung des Eilantrages konnte der Prozessvertreter des Antragstellers keine Entschuldigungsgründe vortragen. In dem Umstand, dass dem Prozessvertreter – zum Stand: 23.02.2017 – offenbar seitens der Antragsgegnerin noch keine Akteneinsicht gewährt worden ist, sieht das Gericht kein Hindernis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zum heutigen Datum (eine weitere Woche später). Die Umstände, warum der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen ist, sind primär von diesem zu beantworten und unterliegen seiner Kenntnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt Umstände für das Nichterscheinen des Antragstellers aus dem Verwaltungsakte ergeben sollten bzw. Umstände über das Nichterscheinen des Antragstellers, die diesem nicht selbst bekannt sind.
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Referenzen
- § 25 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- § 75 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 S. 1 und 10 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 6 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 1060/16 1x (nicht zugeordnet)