Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 B 589/18

Gründe

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Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

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Der Antrag der Antragsteller, einem Ehepaar mit einer gemeinsamen 7 jährigen Tochter, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 A 590/18 MD) anzuordnen, soweit es die im sog. Dublin-Bescheid der Beklagten vom 21. September 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien (Nr. 3 des Bescheids) betrifft, hat Erfolg. Der zulässige Antrag hat Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

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Die Interessenabwägung durch das Gericht fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) kann die Einzelrichterin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist und daher die Anordnung der Abschiebung dorthin rechtmäßig ist oder nicht. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage stellen sich zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) vielmehr als offen dar. Unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragsteller und der mit einer (gegebenenfalls wieder rückgängig zu machenden) Abschiebung einhergehenden einschneidenden Veränderung des familiären Umfelds und Lebens tritt aufgrund des derzeit offenen Ausgangs des Klageverfahrens das Vollzugsinteresse hinter das private Aussetzungsinteresse zurück. Eine Abschiebung der Antragsteller kommt daher bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht in Betracht.

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Gemäß § 34a Abs. 1 Satz i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1 AsylG kann die Antragsgegnerin die Abschiebung in den nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen – insbesondere die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens - vorliegen. Die aufgrund der von den italienischen Behörden ausgestellten Visa begründete ursprüngliche Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO könnte auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO übergegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellung nach Italien nicht möglich ist, da systemischer Schwachstellen im dortigen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für die Antragsteller mit sich bringen und – und dies dürfte vorliegend unstreitig sein – die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht in Betracht kommt.

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Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geht das Gericht derzeit zwar davon aus, dass das Asylverfahren in Italien grundsätzlich keine derartigen systemischen Mängeln aufweist (vgl. etwa Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidung v. 30.06.2015 - 39350/13 - A.S. vs. Switzerland -, zitiert nach www.hudoc.echr.coe.int; VG Bremen, B. v. 08.03.2018 – 6 V 3786/17; VG München, B. v. 07.03.2018 – M 9 S 17.52290; VG Minden, B. v. 09.01.2018 – 10 L 1755/17.A; VG Berlin, U. v. 30.11.2017 – 23 K 463.17.A; VG Greifswald, B. v. 04.10.2017 – 6 B 1897/17 As HGW; VG München, B. v. 06.07.2017 – M 9 S 16.51285; VG Cottbus, B. v. 12.07.2017 – 5 L 442/17.A; VG München, B. v. 04.04.2017 - M 9 S 17.50786; B. v. 08.11.2016 - M 6 S 16.50615; VG Hamburg, B. v. 08.02.2017 - 9 AE 5887/16; VG Düsseldorf - B. v. 18.01.2017, 12 L 3754/16.A; VG Schwerin, U. v. 26.09.2016,- 16 A 1757/15 As SN; OVG NRW, U. v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14A und U. v. 21.6.2016, jeweils zitiert nach juris; a.A. VG Hannover, U. v. 12.10.2017 – 3 A 4622/17, zitiert in juris). Dies entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Einzelrichterin und gilt trotz möglicher Probleme, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrages auf sich allein gestellt und in Einzelfällen auch teilweise obdachlos sind (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, B. v. 26.10.2018 – 2 B 603/18 MD, n.v.).

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Anders stellt sich die Lage jedoch für die Antragsteller dar, die als Familie mit einem minderjährigen Kind zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören.

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So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) die Vereinbarkeit der Rückführung einer Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien mit Art. 3 EMRK von einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen: In dieser Entscheidung hatte der EGMR über eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern zwischen 2 und 15 Jahren zu befinden. Im Einzelnen führt er aus (s. NVwZ 2015, 127, 131 [Rz. 118 f., 122]):

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"Wie schon erwähnt, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe benötigen Asylbewerber besonderen Schutz […]. Dieser besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, in die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind, wie im vorliegenden Fall. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also eine alte angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatischen Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (s. mutatis mutandis EGMR, U. v. 19.01.2012 – 39472/07 Nr. 91, 102 – Popov/Frankreich). Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen.[…] Aus diesen Gründen würde Art. 3 EMRK verletzt, wenn die Schweizer Behörden die Bf. Ohne solche vorherigen individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden nach Italien überstellen."

11

In ähnlicher Weise hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundesamt jedenfalls bei Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren bei einer Abschiebung nach Italien vorab eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen muss, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 939/14, juris, Rn. 16; einstweilige Anordnung vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15, juris, Rn. 5). Anscheinend im Anschluss an diese Entscheidung erlässt das Bundesamt nunmehr auch keine Abschiebungsanordnungen nach Italien in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Jedenfalls sind der erkennenden Einzelrichterin, die eine Vielzahl von Dublin-Fällen in Bezug auf Italien bearbeitet, keine derartigen Fälle bekannt (ebenso: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A, juris, Rn. 30).

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Für Familien mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, war indes - zumindest bisher – nach der überwiegenden Rechtsprechung keine solche individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden. Der EGMR hat die Verletzung von Art. 3 EMRK von Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, U. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, U. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. v. The Netherlands, Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, U. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. and Others v. Denmark, Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, U. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali and Others v. Switzerland and Italy, Rn. 34; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng; im Übrigen auch: erforderlich (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.07.2018 – 2 B 317/18 MD, n.v.; VG Hamburg, B. v. 23.05.2018 – 9 AE 997/18, juris, Rn. 28 m.w.N.; aA. zu einer Familie mit einem 14jährigen Sohn und einer 8jährigen Tochter: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A; zu einer Familie mit minderjährigen Kindern über 3 Jahre: VG Berlin, B. v. 28.03.2018 – 34 L 1494.17 A, juris, Rn. 16).

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All diesen Entscheidungen lag jedoch nicht die Auffassung zugrunde, dass Familien mit minderjährigen Kindern über drei Jahren gar keine Absicherung bezüglich einer angemessenen Unterkunft und Versorgung bedürfen, sondern "nur", dass die angemessene Unterbringung der Familie bereits ausreichend durch das vom italienischen Innenministerium an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtete allgemeine Rundschreiben (sog. "circular letter", http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units, insbesondere circular letter vom 8. Juni 2015) abgesichert sei und es darüber hinaus keine separate individuelle Garantieerklärung bedürfe. Inhalt des circular letter vom 8. Juni .2015 ist die Aussage, dass in den Unterkünften der "Sisteme di Protezione per Richidenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR") für Familien mit minderjährigen Kindern separate Unterbringungsplätze reserviert seien und dies vor der Überstellung einer Familie jeweils von der für den Transfer zuständigen Stelle geprüft werde. Die SPRAR-Einrichtungen sind im Wesentlichen komfortabler und besser betreut als die großen (Auffang)-Erstaufnahmeeinrichtungen "Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo" ("CARA"). Es handelt sich hierbei um eine dezentrale auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen besteht und die auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGO‘s basiert und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern soll. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet, bei denen u.a. Wege für die sozio-ökonomische Integration des Einzelnen, der Familie und auch speziell von Minderjährigen geschaffen werden und in denen die gemeinsame Unterbringung der Familie gewährleistet wird, sowie Sprachkurse und Jobtrainings angeboten werden (vgl. circular letter vom 08.06.2015: dies bestätigt durch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 f. und 53). Hiermit ist – so der EGMR – ausreichend sichergestellt, dass die Familien mit minderjährigen Kindern zusammen untergebracht werden und in einer Weise, die der Familie und dem Alter der Kinder angemessen sind (vgl, insbesondere: EGMR, Urt. v. 28.06.2016, 15636/16, N. A. Rn. 32; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng).

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Gegen diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (B. v. 29.03.2018 3 L 114/18, juris, Rn. 9 ff.) keine Bedenken.

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Im hier vorliegenden Fall kann es dahin stehen, ob über die allgemeine Zusicherung aus dem circular letter hinaus eine individuelle konkrete – und vor allem aktuelle - Zusicherung vorliegen muss (so: zu einer Mutter mit ihren 14jährigen und 7jährigen Söhnen: VG Düsseldorf, B. v. 02.10.2018 – 29 L 2445/18.A, n.v.; zu einer Familie mit einem 14jährigen Sohn und einer 8jährigen Tochter: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A; zu einer Familie mit minderjährigen Kindern über 3 Jahre: VG Berlin, B. v. 28.03.2018 – 34 L 1494.17 A, juris, Rn. 16); vgl. auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, U. v. 09.12.2015 – E-6261/2015, Rn. 4.5.1. f.: Zusicherung aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ist mehr als 6 Monate alt und daher nicht mehr aktuell). Denn hier haben die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2018 innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO mit Schreiben vom 19. September 2018 angenommen und ausdrücklich erklärt, dass die Familie im Einklang mit dem circular letter vom 8. Juni 2015 untergebracht wird ("This family will be accomodated in accordance with the circular letter of the 8th of June 2015."). Insoweit kann also im Schreiben vom 19. September 2018 eine individuelle Garantieerklärung gesehen werden.

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Aufgrund einer aktuellen Rechtsänderung in Italien ist jedoch nach der hier vorzunehmenden und gebotenen summarischen Prüfung unklar, ob die italienischen Behörden die Zusicherung vom 19. September 2018 einhalten bzw. der Verpflichtung aus dem circular letter vom 8. Juni 2015 noch nachkommen können und werden. Denn ausweislich des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (Salvini-Dekret) sind nunmehr den SPRAR-Einrichtungen denjenigen Personen vorbehalten, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie den unbegleiteten Minderjährigen (www.ilmessaggero.it/primopiano/politica/decreto_salvini_sicurezza_migranti-3996975.html: Il decreto riserva esclusivamente ai titolari die protezione internatzionale e ai minori non accompagnati i progetti di integrazione e inclusione sociale previsti dal sistema Sprar. I richiedenti asilo troveranno invece accoglienza solo nei centri ad essi dedicati (I Cara)). Asylbewerber werden dann nur noch in den vom Staat verwalteten CARA-Einrichtungen, d.h. den Auffangzentren, untergebracht (vgl.: n-tv: Savini jubiliert: Italien verschärft Asylrecht per Dekret: https://www.n-tv.de/politik/Italien-verschaerft-Asylrecht-per-Dekret-article20638347.html.; tagessau.de: "Italien verschärft Migrationspolitik: https://www.tagesschau.de/ausland/italien-migration-101.html; Sueddeutsche: "Hart, aber fraglich: https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, jeweils abgerufen am 08.11.2018).

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Das Salvini-Dekret ist – entgegen der noch vorgenannten Pressemitteilungen - zwischenzeitlich am 5. Oktober 2015 in Kraft getreten (http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg, abgerufen am 08.11.2018). Es hat zwar zunächst nur vorläufigen Charakter, d.h. es ist zunächst nur für die Dauer von 60 Tagen wirksam und gilt nur dann fort, wenn es binnen der 60 Tagen vom italienischen Parlament in ein Gesetz umgewandelt wird (vgl.: http://www.spiegel.de/politik/ausland/italien-regierung-schraenkt-asylrecht-per-dekret-ein-a-1229778.html; https://www.derbund.ch/ausland/europa/So-will-Salvini-die-Migration-steuern/story/15896645, jeweils abgerufen am 08.11.2018). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es jedenfalls zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Kraft ist ("entrata in vigore del provvedimento: 05/10/2018, vgl. http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg) und insofern die Wirksamkeit der abgegebenen Zusicherung hinsichtlich der angemessenen Unterbringung der Antragsteller derzeit in Frage stellt.

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Inwieweit Ausnahmen von der im Dekret enthaltenen Regelung zugunsten von Familien mit minderjährigen Kindern gemacht werden, ist für das Gericht jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Eine Stellungnahme der italienischen Regierung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der abgegebenen Zusicherung gegenüber den Mitgliedstaaten einerseits und dem verschärften nationalem Asylrecht andererseits ist nicht bekannt. Auch ist nichts zu einer etwaigen Ersatzunterbringung bekannt bzw. wie mit dem bereits in den SPRAR-Einrichtungen untergebrachten Familien umgegangen werden soll. Eine weitere Aufklärung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.

19

Eine Abschiebung der Familie kommt bei den hier vorliegenden offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach der schon zu Anfang des Beschlusses getroffenen Interessenabwägung nicht in Betracht.

II.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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