Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 122/18

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018, mit welchem der Asylantrag wegen der italienischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

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Italien erklärte unter dem 14.04.2018 stillschweigend seine Übernahmebereitschaft.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger,

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den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Da sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, sieht die Beklagte ihn als "flüchtig" an und geht von der Verlängerung der Überstellungsfrist aus.

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Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 121/18 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 04.05.2018 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 11.05.2018 durch Briefpost übersandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg.

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1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris).

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2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung der Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.

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a.) Die nach den Dublin-Vorschriften ursprüngliche Zuständigkeit Italiens ist nunmehr nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) abgelaufen. Danach geht die Zuständigkeit auf Deutschland als den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. welcher zur Aufnahme ersucht hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

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Ob der Fristbeginn bei einem erfolglos betriebenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben darstellt oder erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. Zustellung des Beschlusses beim Bundesamt entscheidend ist, mag dahinstehen; wobei mehr für letztere Auffassung spricht (vgl. zur jüngsten Diskussion: BayVGH, Urteil v. 29.03.2017, 15 B 16.50080 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.05.2016, 1 C 15.15; beide juris). Denn auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 04.05.2018 wäre die Frist abgelaufen.

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b.) Anhaltspunkte für eine nach Unionsrecht zulässige Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO; Art 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) der Überstellungsfrist (insbesondere ein Untertauchen des Asylbewerbers) sind nicht ersichtlich. Der Kläger gilt nicht als "flüchtig" (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 22.03.2017, 8 B 151/17; juris). Ein Asylbewerber ist nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Vorschriften knüpft an die geplante Überstellung des Asylbewerbers aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht, vereitelt gerade er die Überstellung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung durch ihn verursacht, also in seiner Sphäre liegt und jedenfalls nicht von der der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht den Asylbewerber schützen, sondern die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen; nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Flüchtling in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint (vgl.: VG Magdeburg, Beschluss v. 11.12.2014, 1 B 1196/14; VG B-Stadt, Beschluss v.13.02.2011, 323 L 550/10.A; VG Potsdam, Urteil v. 04.06.2014; 6 K 2414/13.A; alle juris). Daher wird es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger etwa aufgrund Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Gründe nicht erschien; entscheidend ist allein, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat (VG A-Stadt, Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16 MD; juris).

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Vorliegend hat aber gerade die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf zu vertreten. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Aber auch im Kirchenasyl war und ist der Aufenthaltsort des Klägers der Beklagten bekannt und man hätte seiner habhaft werden können (VG Magdeburg, Beschluss v. 07.02.2017, 8 B 735/16; juris). Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, dieses Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung aus dem Kirchenasyl heraus durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden (vgl. ausführlich: Trier, Beschl. v. 16.10.2018, 7 L 5184/18.TR; juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil das Bundesamt unter dem 20.09.2018 mitteilte, dass das von der Ev. Kirche B-Stadt-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgrund der Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem Bundesamt eingereichte Dossier, keinen Anlass für besonders individuelle Härten ergeben habe.

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Auf die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig zur Aufnahme bereit ist, kann und darf in rechtlich verbindlicher Weise nicht abgestellt werden. Denn dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat sich schon wegen der mit jedem Asylverfahren und jedem Flüchtling verbundenen finanziellen, staatlichen, politischen und logistischen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch - freiwillig – aufzunehmen, wenn er dazu nicht – unionsrechtlich – verpflichtet ist. Angesichts der seit längeren tagespolitisch aktuellen Diskussion um die Aufnahmebereitschaft von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union sowie der bekannten beharrlichen Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten dazu und unter Berücksichtigung der zur Verringerung der Flüchtlingszahlen von diesen Mitgliedstaaten herangezogenen Mittel, ist es lebensfremd, anzunehmen, diese Mitgliedstaaten würden auch nur einen Flüchtling freiwillig wieder aufnehmen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; VG Oldenburg, Urteil v. 07.07.2014, 3 A 416/14; beide juris).

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c.) Der Kläger wird durch die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch in seinen Rechten verletzt. Dabei kann die in der Rechtsprechung - überflüssig - geführte Diskussion, ob die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen dem Asylbewerber eigene subjektive Rechte vermitteln (vgl. dazu nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; alle juris) offen bleiben. Denn die Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht. Ist nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, muss dem Flüchtling auch die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung bzw. Aufhebung des streitbefangenen Bescheides wegen der - vormals - unzulässigen Antragstellung zugesichert sein; ansonsten würde der Asylbewerber in eine Rechtsschutzlücke fallen. Deshalb muss dem Asylbewerber auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin-Vorschriften entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendigen Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Dies übersieht die gegenteilige vom VG Göttingen geäußerte Ansicht (Urteil v. 27.01.2016, 2 A 931/13; juris). Denn die Beklagte ist nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woraus sich das subjektive Recht des Klägers ergibt, dass sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geprüft und entschieden wird.

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Im Übrigen hat sich dem nunmehr der EuGH in seinem Urteil vom 25.10.2017 (C-201/16; juris) angeschlossen.

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d.) Die streitbefangene Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht als negative Entscheidung nach § 71 a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) aufrechterhalten oder umgedeutet werden. Diese frühere Rechtsansicht hat das Bundesamt ersichtlich aufgegeben, so dass darauf nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris).

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3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung und Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen.

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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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