Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 149/18

Tatbestand

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Die Klägerin ist Soldatin bei der Bundeswehr und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld bzgl. ihrer Versetzung zum Stab/LogBtl 171 nach B... zum 01.05.2016. Die Zusage der Umzugskostenvergütung wurde der Klägerin nicht erteilt.

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Der Antrag vom 22.03.2018 wurde mit dem streitbefangenen Bescheid vom 26.03.2018 von der Beklagten wegen Verfristung abgelehnt. Denn Dienstantritt sei der 02.05.2016 gewesen, so dass Fristende am 02.05.2017, 24 Uhr eingetreten sei.

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Die dagegen eingelegte Beschwerde begründete die Klägerin damit, dass sie am 02.05.2016 lediglich privat zu der neuen Dienststelle nach B... gereist sei. Zu dieser Zeit sei sie "krank zu Hause" gewesen und anschließend wegen eines Beschäftigungsverbotes aufgrund von Mutterschutzfristen und der Inanspruchnahme von Elternzeit abwesend gewesen. Der reguläre Dienstantritt sei somit erst am 07.03.2018 nach Beendigung ihrer Elternzeit erfolgt.

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Der Beschwerdebescheid vom 25.04.2018 wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Verfristung. Auf der Rückseite der Versetzungsverfügung sei zweifelsfrei bestätigt, dass der Dienstantritt am 02.05.2016 erfolgt sei. Des Weiteren sei die Versetzung mit Wirkung vom 01.05.2016 verfügt worden. Ab diesem Tag sei die Klägerin Angehörige des Logistikbataillons 171 in B... gewesen. Wenn sich die Klägerin am 02.05.2016 erstmalig bei ihrer neuen Dienststelle aufgehalten habe, ging damit zwangsläufig auch der Diensteintritt einher. Das Fristversäumnis sei nicht heilbar. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht möglich.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin habe am 02.05.2016 den Dienst wegen ihrer Erkrankung bzw. der nachfolgenden Schwangerschaft und der Elternzeit gar nicht antreten können. Die Versetzung nach B... sei lediglich aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgt. Dies könne und dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sie habe sich am 02.05.2016 lediglich privat in der Dienststelle vorstellen wollen. Sie selbst sei stets vom tatsächlichen Dienstantritt am 07.03.2018 ausgegangen. Die Eintragung des Datums zum 02.05.2016 auf dem Trennungsgeldantrag sei auf Zuruf des Hauptfeldwebels C.L… erfolgt. Über die entsprechenden Auswirkungen sei sie sich nicht bewusst gewesen. Die Schwangerschaft der Klägerin sei dem Dienstherrn bekannt gewesen. Von einem früheren Dienstantritt durfte daher nicht ausgegangen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25.04.2018 zu verpflichten, der Klägerin Trennungsgeld für den Dienst beim Logistikbataillon 171 in B... ab dem 01.06.2016 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die Verfristung des streitgegenständlichen Trennungsgeldantrages mit den rechtlichen Ausführungen in den Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Trennungsgeldes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes in gesetzlicher Höhe. Denn der Antrag ist nicht fristgerecht gestellt worden.

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Gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – Trennungsgeldverordnung – ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme (Zeitpunkt der Wirksamkeit) – also hier der Versetzung nach B... – schriftlich zu beantragen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Dienstantritts folgt. Wird diese Antragsfrist versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld.

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Nach der dem Gericht vorliegenden Versetzungsverfügung (Bl. 2 Beiakte A) erfolgte die Versetzung der Klägerin von der Dienststelle/Einheit 30172734 2./PzLehrBtl 93 zu 11239059 LogBtl 171 mit Dienstantritt am 02.05.2016 in B.... Die Verwendungsdauer sollte bis Ende Mutterschutz/Elternzeit bestehen mit anschließender bundesweiter Versetzung. Der Rückseite dieser Versetzungsverfügung (Bl. 3 Beiakte A) ist durch Unterschrift und Siegel zu entnehmen, dass der Dienstantritt am 02.05.2016 vermerkt wurde. Danach war die Klägerin ab diesem Tage Angehörige des Logistikbataillons 171 in B... geworden. Aus welchen Gründen sie sich an diesem Tag bei ihrer neuen Dienststelle aufhielt ist nicht entscheidend. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Fristbeginn des Trennungsgeldes nicht der tatsächliche Dienstantritt, sondern der in der Versetzung bestimmte Zeitpunkt des Dienstantritts maßgeblich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 TGV. Denn hiernach ist der Beginn der Personalmaßnahme maßgeblich. Dieser Beginn ist jedoch – unabhängig vom tatsächlichen Dienstantritt – in der jeweiligen Verfügung bestimmt. Darüber hinaus folgt dies auch aus einem Vergleich mit der Vorgängerbestimmung. Nach § 9 TGV in der bis zum 31.05.1999 geltenden Fassung begann die Frist mit Ablauf des Monats in dem Trennungsgeld erstmals (tatsächlich) zustand. Hiervon ist der Verordnungsgeber mit der Neufassung des jetzt auch hier geltenden § 9 Abs. 1 TGV ersichtlich abgerückt (VG Kassel, Urteil v. 07.12.2016, 23 K 3790/15; juris).

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In Folge dessen hätte spätestens am 02.05.2017 das Trennungsgeld schriftlich beantragt werden müssen. Der erstmalige Antrag der Klägerin vom 22.03.2018 ist somit verfristet.

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Das Gericht folgt daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage in den streitbefangenen Bescheiden und darf sich zur weiteren Begründung der dort vertretenen Rechtsauffassung anschließen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht liefern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung aufgrund der klägerischen Angaben festzusetzen.


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