Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 426/17

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen den unter Sofortvollzug gestellten Widerruf seiner gewerberechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung der Antragsgegnerin und gegen weitere Bestimmungen in Bezug auf den Widerruf bzw. die Untersagung.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. November 2017 widerrief die Antragsgegnerin in Ziffer 1 des Bescheides die unter dem 4. März 1993 erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO sowie in Ziffer 2 die dem Antragsteller als persönlich haftendem Gesellschafter für die A. Immobilien KG ausgestellte Erlaubnis nach § 34i GewO jeweils zum 31. Dezember 2017, untersagte in Ziffer 3 für den Fall, dass der Antragsteller die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c und 34i GewO nach Ablauf der Frist weiterhin fortführen sollte, das dann unerlaubte Gewerbe, forderte in Ziffer 4 die Erlaubnisurkunden bis zum 27. Oktober 2017 zurück und drohte in Ziffer 5 für die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- Euro an. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin in Ziffer 6 dem Antragsteller zum 27. Oktober 2017 die Ausübung des Gewerbes „Haus- und WEG-Verwaltung, Maklertätigkeiten jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche Fähigkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art“ sowie in Ziffer 7 jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. In Ziffer 8 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller an, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3, 6 und 7 des Bescheides, die Untersagung mit Zwangsgeld durchzusetzen.

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Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2017 wiederherzustellen, soweit in Ziffer 9 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet ist, sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 8 des Bescheides anzuordnen,

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hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist im Hinblick auf die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 9 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärten Bescheid statthaft sowie hinsichtlich der Ziffern 5 und 8 des Bescheides als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsmittels kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt - hier: den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2017 - auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - hier: des Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 - kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist bei einem - wie hier die streitgegenständlichen Verfügungen in den Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 - nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

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In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 zulasten des Antragstellers aus, da die Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind. Hingegen fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Ziffern 4 und 8 zulasten der Antragsgegnerin aus:

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 9 des streitgegenständlichen Bescheides ist bereits formell-rechtlich teilweise zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwangs ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung hinsichtlich des verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Klage und des Widerspruchs der bewusst zu werden. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 3 M 41/04 -, juris). Eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung liegt daher vor, wenn sich diese schlüssig mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen substantiiert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen (OVG Sachsen, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 B 158/18 -, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.). Hieran gemessen genügt die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 des Bescheides nicht.

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Die Begründung auf S. 10 des streitgegenständlichen Bescheides setzt sich nicht ansatzweise mit der Erforderlichkeit der Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 34c und § 34i GewO auseinander. So heißt es lediglich, dass durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert werden soll, dass der Antragsteller erneut gewalttätig gegenüber Dritten werden könnte und weitere unlautere Wettbewerbsvorteile sowie eine etwaige Nachahmung durch Dritte verhindert werden sollten. Aus diesen Gründen liege es im öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides fortsetze. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sie im Hinblick auf das Ungültigmachen der Erlaubnisurkunden das Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ist und welche Gründe für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, d. h. für ein besonderes Vollziehungsinteresse, sprechen. Denn die Ausführungen beziehen sich allein auf ein öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller ein Gewerbe bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht ausübt. Dies betrifft aber nicht die Rückgabe der Erlaubnisurkunden. Denn durch die Urkunden selbst wird dem Antragsteller kein Recht vermittelt, ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Die Rückgabe der Urkunden zur Ungültigmachung dient allein dem Zweck, die Öffentlichkeit vor Missbrauch dieser Urkunden zu schützen. Auch wenn dies grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen kann, fehlt eine diesbezügliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Von dem Begründungserfordernis konnte vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgesehen werden. Denn es handelt sich bei den Anordnungen in Ziffer 4 des Bescheides vom 20. November 2017 weder um Notstandsmaßnahmen noch wurden sie als solche bezeichnet. Im Falle eines - wie hier vorliegenden - formellen Fehlers gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht die Vollziehungsanordnung der Behörde aufzuheben, sondern der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wieder herzustellen unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz weder vorgesehen noch besteht für sie ein praktisches Bedürfnis. Am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde weder gehindert noch auf eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 - 1 M 19/13 -, juris).

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Im Übrigen erweist sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 9 des streitgegenständlichen Bescheides aber als formell rechtmäßig. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und den sachlichen Grund darin gesehen hat, zu verhindern, dass der Antragsteller während des Rechtsbehelfsverfahrens in Ausübung eines Gewerbes gewalttätig gegenüber Dritten werden könne. Weiter sei eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bzw. eine künftige Einhaltung der gewerberechtlichen Pflichten nicht zu erwarten. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung sei gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung der Vorrang zu gewähren, um noch größeren Schaden von der Allgemeinheit abzuwehren. Ferner könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller sich durch die Verletzung seiner Pflichten als Gewerbetreibender gegenüber den Gewerbetreibenden, die ihren Verpflichtungen nachkämen, wettbewerbsrechtliche Vorteile durch Nichtzahlung der Abgaben verschaffe und etwaige Dritte zur Nachahmung animiert. Diese Begründung setzt sich hinreichend mit dem hier vorliegenden Einzelfall sowie den Regelungen in Ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7 auseinander. Der Umstand, dass die Begründung auf mehrere oder gar eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle zutreffen kann, verwehrt es der Antragsgegnerin nicht, in einem solchen Fall die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2005 - 8 B 10231/05 -, juris). Es kommt auch nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.).

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Der danach nur noch teilweise zu überprüfende streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 voraussichtlich auch materiell rechtmäßig, hingegen hinsichtlich der Ziffer 8 voraussichtlich rechtswidrig.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 20. November 2017 verfügten Widerruf der Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend sind nachträglich Tatsachen eingetreten, nach denen die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Erlaubnis zu versagen.

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Nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Makler, Bauträger, Baubetreuer“ geltenden Fassung vom 21. Dezember 1992 sowie nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Immobiliardarlehensvermittler“ geltenden Fassung vom 11. März 2016 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

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Aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten, in deren Folge er jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der angehäuften Steuerrückstände, wäre die Antragsgegnerin als zuständige Behörde berechtigt, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes sowie als Immobiliardarlehensvermittler zu versagen, da er die für diese Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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Dies ergibt sich nicht bereits aus der Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO in der jeweils maßgeblichen Fassung. Der Antragsteller wurde rechtskräftig durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt. Da dies keine Verurteilung wegen einer der oben genannten Katalogtaten darstellt, kann die hier vorliegende Verurteilung nur im Rahmen der allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung gewertet werden. Bei der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sind dabei die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 1 L 45/17 -, juris). Denn in der Hauptsache wäre die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110). Da dieser aber noch nicht erlassen wurde, sind auch nach dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene Veränderungen bei der gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen.

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Nach ständiger Rechtsprechung ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26/98 -, juris). Es kommt darauf an, ob ein Gewerbetreibender nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder nicht in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1991 - 1 B 97/91 -, juris).

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Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, sodass vornehmlich Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 22 C 11.2563 -; Beschluss vom 21. August 2012 - 22 C 12.1256 -, beide: juris). Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - 1 C 34.60 -, GewArch 1961, 166). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor:

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Der Antragsteller wurde mit Urteil vom 9. Juli 2015 durch das Amtsgericht A-Stadt rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt (Az. 16 Cs 125 Js 28692/14 [40/15]). In den Urteilsgründen heißt es auf S. 1 f.:

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„[…] vereinbarungsgemäß trafen Sie sich mit der Maklerin S. L. in der von Ihnen vermieteten Wohnung O. Str. 2.., um dort die Übergabe der Mietwohnung zu vollziehen. Ungehalten darüber, dass die Zeugin Ihnen die Wohnungsschlüssel vor der Unterzeichnung eines Übernahmeprotokolls nicht aushändigen wollte, gerieten Sie derart in Wut, dass Sie die Zeugin im Kinderzimmer der Wohnung vor sich her schoben und versuchten, den Schlüssel aus deren rechter Hand zu entreißen. Als das scheiterte, versuchten Sie die Zeugin in den Würgegriff zu nehmen und verdrehten die rechte Hand, um so an den Schlüssel zu gelangen. Die Zeugin konnte sich jedoch befreien, worauf Sie dieser einen so heftigen Schlag mit der Hand oder Faust in den Gesichtsbereich versetzten, dass diese mit dem Kopf gegen eine Wand schlug. Die dadurch eingetretene Benommenheit bei der Zeugin nutzten Sie aus, um die Zimmertür vor der Zeugin zu schließen, die nunmehr aus der Wohnung flüchten wollte. Als Sie beobachteten, dass die Zeugin daraufhin die Wohnungsschlüssel in ihre rechte Hosentasche steckte, drängten Sie diese wieder in ein Zimmer, verdrehten eine ihrer Hände und versuchten, die Schlüssel aus der Hosentasche zu ziehen. Weil das auch misslang, schlugen Sie die Zeugin nieder, die in der Nähe der Zimmertür zu Boden stürzte. Selbst stellten Sie sich vor die Tür und stemmten sich dagegen, um zum einen der Zeugin L. den Fluchtweg zur versperren und zum anderen der Zeugin B., die durch Hilfeschrei der Zeugin L. aufmerksam geworden war, den Zutritt zu verwehren. Erst dann ließen Sie von der Zeugin L. ab. Durch Ihren Gewaltexzess erlitt die Zeugin L. Schürfwunden und Hämatome im Gesichts- in Halsbereich sowie Schmerzen an Armen und Händen.“

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Diese Straftat hat der Antragsteller unstreitig in Ausübung des Maklergewerbes begangen, für das die Antragsgegnerin ihm eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt hat.

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Hierzu führt der Antragsteller aus, er sei bereits im März 2005 an Krebs erkrankt, dessen erfolgreiche Behandlung sich bis in das Jahr 2008 erstreckt habe. Seit dem Jahr 2008 habe er durchgängig an erheblichen Herzbeschwerden gelitten, für die nach der wechselnden Auffassung der jeweils konsultierten Ärzte entweder ein Herzklappendefizit, eine Herzwanderkrankung oder eine generelle Herzkammervergrößerung ursächlich gewesen sein sollten. Noch zu Beginn des Jahres 2014 habe er unterschiedliche Spezialisten aufgesucht. Die zuletzt gestellte Diagnose habe einen komplett vereiterten Oberkiefer mit den daraus resultierenden Folgen auf das Herz-Kreislaufsystem festgestellt. Am Tag vor der Tat sei das erforderliche Anästhesiegespräch geführt worden. Unmittelbar nach der Tat, am 5. August 2014, habe dann die Operation, welche die Entfernung sämtlicher Zähne zum Gegenstand gehabt habe, stattgefunden. Der hier maßgeblich die Unzuverlässigkeit begründenden körperliche Umstand läge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Daneben hat der Antragsteller unstreitig unmittelbar nach der Tat das Revierkommissariat A-Stadt Nord/ West aufgesucht und sich selbst wegen Körperverletzung angezeigt. Kurz darauf übersandte er dem Revierkommissariat ein Fax, in welchem er angab, dass sein Verhalten nicht korrekt gewesen sei und er den Vorfall bedaure. Im gesamten Strafverfahren zeigte sich Antragsteller geständig.

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Dieses - wenn auch grundsätzlich zugunsten des Antragstellers zu wertende - Verhalten rechtfertigt indes keine für ihn günstige Prognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit. Denn mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 des Amtsgerichts A-Stadt (Az. 16 Cs 138/16 767 Js 7519/16) wurde der Antragsteller wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zu 40 Tagessätzen zu je 20,- Geldstrafe verurteilt. Dem liegt nach den Urteilsgründen zugrunde, dass der Antragsteller am 22. Februar 2016 eine Obergerichtsvollzieherin sowie eine Justizobersekretärin in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte zweimal als „SchL.“ bezeichnet hat, ihnen die eindeutig zu erkennende herabwürdigende Geste des ausgestreckten Mittelfingers zeigte sowie die Justizobersekretärin mit der Kraft seines Körpers gestoßen und dabei eine Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch in diesem Strafverfahren zeigte sich der Antragsteller geständig.

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Mit der Begehung weiterer Straftaten am 22. Februar 2016 steht für das Gericht jedenfalls nach summarischer Prüfung fest, dass es sich bei der Tat am 1. August 2014 eben nicht um ein einmaliges strafbewehrtes Fehlverhalten des Antragstellers aufgrund einer temporären Anspannung gehandelt hat. Vielmehr hat der Antragsteller anderthalb Jahre nach seiner Operation und nur sieben Monate nach seiner Verurteilung erneut Straftaten begangen, die darauf schließen lassen, dass der Charakter des Antragstellers äußerst impulsiv und unbeherrscht ist. Gerade im Maklergewerbe befindet sich der Gewerbetreibende aber in ständigem Kundenkontakt; davon überwiegend auch im Rahmen von Besichtigungen allein mit dem Interessenten in der Mietsache oder zum Zwecke von Vermittlungsgesprächen in seinen Büroräumen. In diesem besonderen Umfeld ist es von besonderer Bedeutung, angemessen auf Situationen zu reagieren. Bei beiden Straftaten zeigte der Antragsteller aber, dass er sich nicht bedacht, sondern körperlich agressiv in Stresssituationen verhält. Die verwirklichten Straftaten zeigen, dass der Antragsteller selbst durch den Eindruck des Strafverfahrens und der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung wieder straffällig geworden ist und insoweit keine Änderung dieses Wesenszuges eingetreten ist. Im Gegenteil: auch die weitere Verurteilung erfolgte u. a. wegen Nötigung. Dies allein ist nach den oben aufgezeigten Maßstäben ausreichend, um dem Antragsteller die auf Tatsachen beruhende vertretbare Prognose zu stellen, dass er sich künftig im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhalten wird. Diese Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Antragstellers lassen den weiteren Schluss zu, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt. Denn die Begehung mehrerer Nötigungen, Beleidigungen und vorsätzlicher Körperverletzung weist auf deutliche Probleme des Antragstellers hin, gerade auch im Geschäftsverkehr die Integrität anderer zu respektieren und zeichnet das Bild einer mit den Gesetzen immer wieder in Konflikt geratenden, Regeln nicht respektierenden Person.

25

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich daneben auch aus seinen bestehenden Steuerrückständen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u. a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -; Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, beide: juris). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994, a. a. O.; Beschluss vom 29. Januar 1988, a. a. O.). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschlägigen Steuerrecht hätte zahlen müssen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998, a. a. O.). Der Antragsteller verursachte als Gewerbetreibender fällige Steuerrückstände in Höhe von 29.504,75 Euro gegenüber dem Land S. (vgl. Bl. 74 der Beiakte A) aus den Jahren 2008, 2013, 2014 bis 2017. Diese Rückstände sind nach der Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 14. September 2017 teilweise bereits seit dem 4. März 2013 fällig. Der Antragsteller leistet zwar freiwillige monatliche Zahlungen i. H. v. 50,- bis 300,- Euro. Nach Auskunft des Finanzamtes sind diese Zahlungen im Vergleich zur Gesamtsumme aber so gering, dass sich die Rückstände weiter erhöhen. Am 28. Februar 2018 bestätigte das Finanzamt A-Stadt telefonisch gegenüber der Antragsgegnerin, dass sich bis zu diesem Tag die Steuerrückstände auf 31.910,85 Euro erhöht hätten. Nach einer weiteren Auskunft des Finanzamtes A-Stadt gegenüber der Antragsgegnerin beliefen sich die Rückstände zurzeit auf ca. 30.968,33 Euro und habe der Antragsteller seit Mai 2018 lediglich 2.723,54 Euro abgetragen. Gemessen an der Größe des Betriebs stellen dies nicht unwesentliche Pflichtverstöße dar, die hinsichtlich der Zahlungspflichten nunmehr über fünf Jahre andauern.

26

Der Einwand des Antragstellers, die der angegriffenen Erlaubniswiderrufsentscheidung zugrunde gelegten Steuerverbindlichkeiten beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen des Finanzamtes, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach den einzelnen Steuergesetzen und § 220 AO bereits hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. § 361 Abs. 1 AO; § 69 Abs. 1 FGO). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 -; Beschluss vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 Abs. 2 AO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder nach § 361 Abs. 4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris). Dies war hier indes nicht der Fall.

27

Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich zukünftig hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß verhalten wird. Dies wäre nur dann gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Tilgungs- und Sanierungsplans nachvollzogen werden kann, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die Schulden getilgt werden sollen, dass sich Gläubiger und Schuldner auf diese Regulierungsweise geeinigt haben und inwiefern die finanziellen Verhältnisse ggf. auch das sonstige Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertigen, dass er sich an die getroffenen Vereinbarungen halten wird. Schlichte Absichtserklärungen des Antragstellers sind daher ebenso wie bloße Gläubigerverhandlungen nicht ausreichend. Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende in einem überschaubaren Zeitraum konkrete Erfolgsaussichten in Bezug auf die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat (zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, juris). Der Antragsteller führte zwar aus, dass er im Rahmen einer vereinbarten Ratenzahlung monatliche Raten i. H. v. 300,- Euro an das Land S. zahle. Nach Auskunft des Finanzamtes A-Stadt ist aber keine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen worden. Die Bemühungen des Antragstellers zur Senkung der aufgelaufenen Schulden gegenüber der Finanzverwaltung lassen gegenwärtig auch nicht erkennen, dass er über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügt. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage sind nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar. Die dargestellte lang andauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers lässt nach jetzigem Kenntnisstand befürchten, dass er auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen und seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist damit zu rechnen, dass seine Steuerschulden wieder ansteigen werden.

28

Bei diesen Tatsachen - nämlich der Begehung von Straftaten und der hierauf folgenden Verurteilung sowie der Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten - handelt es sich im Hinblick auf die Erlaubnis nach § 34c GewO vom 4. März 1993 auch um nachträglich eingetretene Tatsachen i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. In Bezug auf die Erlaubnis nach § 34i GewO vom 17. März 2017 handelt es sich bei den begangenen Straftaten und der hierauf folgenden Verurteilung hingegen nicht um nachträgliche Tatsachen, da diese Umstände vor Erteilung der Erlaubnis liegen. Hierauf kommt es im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aber tatbestandserfüllend an, da das bloße Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände für einen Widerruf nicht genügt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2018 - 1 M 102/18 -, juris). Bei den angehäuften Steuerrückständen beginnend mit der Fälligkeit ab dem Tag der Erlaubniserteilung nach § 34i GewO, also dem 18. März 2017 und hinsichtlich eines Betrages i. H. v. 13.354,85 Euro (vgl. Aufstellung auf Bl. 74 f. der Beiakte A), handelt es sich indes um nachträgliche Tatsachen, die im Rahmen der oben dargestellten Gesamtabwägung die getroffene Prognose der Unzuverlässigkeit des Antragstellers selbständig tragen.

29

Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet. Vorliegend kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112/93 -, BeckRS 1993, 31238283; Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 22 ZB 12.731 -, juris). Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers gefährdet das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Maklers sowie des Immobiliardarlehensvermittlers nicht vereinbar, würde der Antragsteller in seiner Berufsausübung weitere Straftaten begehen oder weitere Steuerrückstände anhäufen. Denn bei den Gewerben nach § 34c und § 34i GewO handelt es sich um sog. Vertrauensgewerbe, bei denen in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten geachtet werden muss (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, juris). Die weitere gewerbliche Berufsausübung des Antragstellers angesichts dieser von ihm gezeigten Verhaltensweisen in Ausübung seines Gewerbes zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO ernstlich gefährdet wäre (Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017, a. a. O.).

30

Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch ist bei der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 B 329/17 -, juris; Ziekow, VwVfG, § 49 Rn. 9). In diesen Fällen kann die Verwaltungsbehörde, will sie intentionsmäßig entscheiden, solange auf Ermessenserwägungen in dem Bescheid verzichten, als der Sachverhalt nicht ausnahmsweise besonderen Anlass für eine andere Entscheidung gibt. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233). Nach § 34c Abs. 1 und § 34i Abs. 1 GewO ist die Erlaubnis zwingend u. a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich zukünftig seinen Pflichten nicht nachkommen wird. Ist dies zu erwarten, sind die durch § 34c und § 34i GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet. Dann ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ist dies der Fall, ist das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet, wenn der Widerruf nicht erfolgt. In diesem Fall kann die zuständige Behörde nicht anders entscheiden, als die Erlaubnis zu widerrufen. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke aus § 35 GewO. Danach ist einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dort - im Falle des erlaubnisfreien Gewerbetreibenden - ist die zuständige Behörde gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, sollten Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Ist die Behörde schon bei erlaubnisfreien Gewerbetreibenden, deren Gewerbeausübung eben keine besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter betrifft, gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, muss dies erst recht für den Widerruf eines erlaubnispflichten Gewerbes, das wichtige Gemeinschaftsgüter betrifft, gelten. Daneben ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Diese Erwägungen müssen erst recht für einen Widerruf der Erlaubnis eines erlaubnispflichten Gewerbes gelten. Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht dadurch begründet, dass er wegen des Widerrufs die Anteile an seiner Kommanditgesellschaft (KG) verkaufen müsste und dadurch auch nicht mehr für seine Stiftung als Kommanditistin der KG tätig sein dürfte und er diese Vermögenswerte als seine Altersvorsorge betrachtet. Denn die Aufgabe des Gewerbes und damit auch der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust stellen keinen solchen extremen Ausnahmefall dar, sondern dürften regelmäßige Folge einer Gewerbeuntersagung sein. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der Widerruf das einzig verhältnismäßige Mittel darstellt, die Allgemeinheit zu schützen.

31

Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung begehen sowie weiteren Steuerschaden für die Allgemeinheit verursachen könnte. Denn es ist - wie von der Antragsgegnerin angeführt - nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine derartige Wesensveränderung vollzogen hat, dass er zukünftig in emotionalen Stresssituationen beherrschter reagiert oder fortan in Bezug auf seine Steuerrückstände willens oder in der Lage wäre, diese zu begleichen. Sofern der Antragsteller meint, ohne die Ausübung eines Gewerbes nach § 34c und § 34i GewO seinen Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen zu können und aus diesem Grunde kein öffentliches Interesse an dem Widerruf bestehen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das öffentliche Interesse an dem Schutz seiner Kunden sowie daran, weitere Steuerrückstände zu vermeiden und dem Antragsteller einen durch die Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten entstehenden rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, wiegt höher als das Risiko eines Zahlungsausfalls.

32

Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. November 2017 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat ihre Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützt. Danach kann die zuständige Behörde, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

33

Da die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO zum 31. Dezember 2017 widerrufen worden ist und der Widerspruch hiergegen aufgrund der - wie oben ausgeführt - wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat, war die Antragsgegnerin befugt, die Fortsetzung des Betriebes durch den Antragsteller zu verhindern, da dieser nach dem Widerruf die Maklertätigkeit sowie die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt (hierzu z. B. auch vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2017 - OVG 1 B 22.15 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291).

34

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz Widerrufs der Erlaubnisse die betreffenden Gewerbe tatsächlich fortführen wird. Denn soweit für die sofortige Vollziehung des Widerrufs das öffentliche Interesse überwiegt, muss es der Behörde möglich sein, die rechtlichen Voraussetzungen für eventuell notwendige Vollstreckungsmaßnahmen, sollte der Betroffene das Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis fortführen, frühzeitig zu treffen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass im Falle einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO (also bei nur anzeigepflichtigen Gewerben) die Behörde mit der Untersagung die Androhung der Vollstreckung als notwendige Voraussetzung des Vollzuges der Untersagung erlassen könnte. Hier wäre es nicht nachvollziehbar, bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ein höheres Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit in sich trägt, nur schrittweise und damit zeitlich verzögernd vorgehen zu dürfen.

35

Für eine behördliche Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt. Im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Widerruf der Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist das Ermessen aber zumindest dahingehend intendiert, dass die Behörde im Regelfall eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO auszusprechen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 -, juris; sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996, a. a. O., der sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht). Bei vollziehbarem Erlaubnisentzug wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann die Behörde den weiteren Betrieb des Gewerbes wegen dessen formeller und materieller Illegalität regelmäßig nicht dulden, da eine baldige Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustandes wegen der im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu treffenden Unzuverlässigkeitsprognose gerade nicht zu erwarten ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung. Da hier keine eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnenden besonderen Umstände vom Antragsteller vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind, war die behördliche Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Sinne der angeordneten Untersagung der weiteren Betriebsführung vorgegeben.

36

Auch insoweit besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung. Die Begründung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Gewerbeausübung nach § 34c und § 34i GewO bereits für das Rechtsbehelfsverfahren zu untersagen, begegnet auch hier keinen rechtlichen Bedenken. Für das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollziehung spricht hier außerdem, dass von dem ungenehmigten Ausüben eines genehmigungspflichtigen Gewerbes negative Vorbildwirkungen ausgehen können.

37

Schließlich ist auch die in Ziffer 5 des Bescheides erfolgte Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59 SOG LSA bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA kann die nach Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erforderliche Androhung eines Zwangsmittels mit dem (Grund-)Verwaltungsakt verbunden werden (Abs. 2 Satz 1) und soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Abs. 2 Satz 2). Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides - wie ausgeführt wegen formeller Mängel - aufschiebende Wirkung hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA eine gesonderte Regelung für solche Verwaltungsakte getroffen hat, deren Vollziehbarkeit auch im Falle einer Rechtsbehelfseinlegung nicht entfällt, hat er zu erkennen gegeben, dass es für die in Satz 1 zugelassene Verbindung der Zwangsmittelandrohung mit der Grundverfügung hierauf gerade nicht ankommen soll. Andernfalls wäre die sich aus den beiden Sätzen des Absatzes 2 ergebende Differenzierung nicht nachvollziehbar und § 59 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA bliebe anwendungslos (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 B 329/17 -, juris; so auch zu dem gleichlautenden § 23 Abs. 2 VwVG Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - 11 B 9/09 -, NVwZ-RR 2010, 748; Hornmann, Hessisches SOG, § 53 Rn. 3). Ebenso unschädlich ist, dass die gesetzte Frist zur Erfüllung der in Ziffer 4 aufgegebenen Handlungen abgelaufen ist, bevor die Grundverfügung bestandskräftig wird. In diesen Fällen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos und es muss nach Eintritt der Bestandskraft eine neue Frist gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 8 LA 149/02 -, juris). Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA kann das Zwangsgeld mindestens 5,- Euro und höchstens 500.000,- Euro betragen. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro liegt in diesem Rahmen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

38

Die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung des vom Antragsteller außerdem betriebenen Gewerbes „Haus- und WEG-Verwaltung, Maklertätigkeit jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche Fähigkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art“ findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

39

Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller nach den auch bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Verhältnissen und dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris m. w. N.) als unzuverlässig anzusehen. Die Untersagung des vom Antragsteller ausgeübten (erlaubnisfreien) Gewerbes ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Auch dieses Gewerbe zeichnet sich durch einen besonders hohen Kontakt mit anderen Personen, nämlich der Mieter der verwalteten Gebäude oder Gärten aus, sodass auch hier zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, diese vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Eine nachhaltige Rückführung der - gewerbebezogenen - Steuerschulden ist - wie ausgeführt - auch nicht erkennbar. Hierdurch hat sich der Antragsteller unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Auf die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung kann sich der Antragsteller auch hier nicht mit Erfolg berufen. In Fällen der Unzuverlässigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit steht - wie ausgeführt - der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Ist - wie hier - die Gewerbeuntersagung auch wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 23. April 2018 - 3 B 210/17 -, juris).

40

Der Einwand des Antragstellers, die nach § 35 Abs. 4 GewO beteiligten Behörden hätten im Ergebnis seine Unzuverlässigkeit verneint, greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller verkennt den Zweck der Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Aufsichtsbehörden, Kammern und Prüfungsverbände. Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverständiger Stellen, die diesen die Möglichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbehörde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu übernehmen. Die Untersagungsbehörde ist an die Äußerung der anzuhörenden Stellen nämlich nicht gebunden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 L 62/10 -, juris).

41

Sofern die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Bescheidtenor aufgegeben hat, das erlaubnisfreie Gewerbe bis zum 27. Oktober 2017 und damit drei Wochen vor Bekanntgabe der Gewerbeuntersagung einzustellen, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Der Begründung des Bescheides auf Seite 8 lässt sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig entnehmen, dass das Gewerbe bis zum 31. Dezember 2017 aufzugeben ist.

42

Auch die von der Antragsgegnerin in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann - wie hier - eine solche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Die Erstreckung ist insoweit zulässig, als sie erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Hierfür spricht bereits, dass der Antragsteller seit 1993 sehr unterschiedliche Gewerbe ausgeübt hat und offenbar davon ausgeht, ohne eine selbstständige Tätigkeit nicht für sein Existenzminimum sorgen zu können, für ihn eine angestellte Tätigkeit also offenbar nicht in Betracht kommt. Insoweit ist schon deshalb nicht auszuschließen, dass er auch jetzt in ein anderes Gewerbe ausweichen würde. Im Übrigen folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).

43

Die Antragsgegnerin hat das ihr in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung eröffnete Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr „auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht“. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 1 B 1/93 -, juris).

44

Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass (zumindest bei der einfachen Gewerbeuntersagung) wie dargestellt die Gefahr besteht, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens erneut Straftaten begehen könnte; zum anderen, dass sich die bestehenden Steuerverbindlichkeiten des Antragstellers während des anhängigen Widerspruchsverfahrens weiter erhöhen können. Nach dem Vorstehenden ist es derzeit völlig offen, wie und aus welchen Mitteln der Antragsteller seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen könnte. Nach Auskunft der Antragsgegnerin gibt es keine Tilgungsvereinbarung zwischen dem Finanzamt A-Stadt und dem Antragsteller. Dieser zahle monatliche Beträge i. H. v. 50,- bis 100,- Euro an die Landeskasse, wodurch sich die Steuerrückstände seit Mai 2018 um gerade einmal 2.723,54 Euro reduziert hätten. Die danach immer noch bestehenden Rückstände i. H. v. 30.968,33 Euro sind trotz hiergegen erhobener Rechtsmittel fällig, sodass diese durch die Landeskasse vollstreckt werden können. Werden die Gesamtrückstände vollstreckt, ist mangels anderweitiger Erklärungen des Antragstellers nicht ersichtlich, wie er die laufend entstehenden und fälligen Abgaben zur Umsatzsteuer zahlen können soll.

45

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des Bescheides vom 20. November 2017 erweist sich hingegen voraussichtlich als rechtswidrig. Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. Für den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verständiger Würdigung seines Inhalts unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu können. Nach § 59 Abs. 5 SOG LSA ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 211/13 -, juris m. w. N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, sodass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013, a. a. O., m.w.N.). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 3 M 161/13 -, juris). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des streitgegenständlichen Bescheides nicht. Darin heißt es, dass für den Fall, dass der Antragsteller den in Ziffern 3, 6 und 7 genannten Verfügungspunkten nicht nachkomme, die Untersagung durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werde. Hierbei ist für den Adressaten nicht erkennbar, ob das Zwangsgeld bereits bei einem Verstoß gegen einer der ausgesprochenen Untersagungen festgesetzt wird oder nur dann, wenn der Antragsteller allen dreien Untersagungen kumulativ nicht nachkommt. Auch aus der Begründung auf S. 10 des Bescheides lässt sich dies nicht zweifelsfrei ermitteln. Hier heißt es lediglich, dass die Gewerbeuntersagung einen Verwaltungsakt i. S. d. §§ 53 ff. SOG LSA darstelle.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier gerechtfertigt. Der Antragsteller obsiegt lediglich im Hinblick auf sachliche Nebenaspekte des streitgegenständlichen Bescheides - Herausgabe der Erlaubnisurkunden und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des Bescheides –, während die sofortige Vollziehung gegen den Widerruf der Erlaubnisse nach § 34c und § 34i sowie die (erweiterte) Gewerbeuntersagung bestehen bleiben. Das Interesse, sein bzw. ein Gewerbe bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch ausüben zu dürfen, dürfte sein deutlich überwiegendes Interesse an dem Antrag darstellen, da der Behalt der Urkunden rechtlich keine Erlaubniswirkung für den Antragsteller entfaltet.

47

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung. Danach geht das Gericht in Verfahren, in denen um eine Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000,- Euro aus und einem Betrag von 5.000,- Euro für die erweiterte Gewerbeuntersagung. Jeweils 15.000,- Euro legt das Gericht auch für den einer Gewerbeuntersagung vergleichbaren Widerruf der Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO zugrunde. Streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Antrag außerdem gegen die mit dem angegriffenen Bescheid zugleich ausgesprochene Untersagung der Fortsetzung der nach § 34c Abs. 1 GewO und § 34i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtigen Gewerbes richtet. Da diese auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung lediglich dem Zweck dient, dem zugleich erfolgten Widerruf der Gewerbeerlaubnisse Geltung zu verschaffen, erscheint es angemessen, insoweit nicht nochmals einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro für jedes Gewerbe angelehnt an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges anzusetzen, sondern lediglich zweimal den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro (vgl.
§ 52 Abs. 2 GKG). Nochmals jeweils der Auffangstreitwert hinzuzusetzen ist hinsichtlich des ebenfalls angegriffenen Verlangens der Beklagten, die Erlaubnisurkunden herauszugeben. Aus den vorgenannten Beträgen ergibt sich der (Gesamt-)Streitwert i. H. v. 70.000,- Euro (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte, mithin 35.000,- Euro.


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