Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 42/19
Tatbestand
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Die Klägerin, syrischer Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien und begehrt, ein entsprechendes Abschiebungsverbot festzustellen.
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Nach eigenen Angaben verließ die Klägerin im August 2016 ihr Heimatland Syrien und reiste zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihren gemeinsamen vier Kindern, den Klägern im Verfahren 8 A 43/19 MD u. a. über Bulgarien am 15.01.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund seines zuvor in Bulgarien gestellten Antrages wurde ihr dort internationaler Schutz gewährt. Am 24.01.2018 stellte sie beim Bundesamt (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Zur Begründung des Antrages trug sie im Wesentlichen vor: Nach ihrer Einreise in Bulgarien im September 2016 seien sie für knapp vier Wochen inhaftiert worden. Die Wohnverhältnisse und die Hygiene im bulgarischen Lager seien nach der Schutzgewährung sehr schlecht gewesen. Die Verpflegung sei nicht gut gewesen und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Ab Oktober 2017 sei für drei Monate der Strom ausgefallen. In Bulgarien würden die Menschenrechte nicht akzeptiert werden. In diese Lage wollten sie nicht zurückkehren.
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Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten an die Republik Bulgarien teilte diese der Beklagten mit, dass der Klägern mit Entscheidung vom 12.07.2017 subsidiärer Schutz in der Republik Bulgarien zuerkannt worden ist.
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Mit Bescheid vom 08.03.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3).
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Am 27.03.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sie sich im Wesentlichen auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Ursprünglich hatte die Klägerin unter Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz begehrt. Mit ihrem am 07.11.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage verfolgt sie dieses Begehren nicht mehr und hat ihre Klage sinngemäß auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt und mit weiterem Schreiben vom 08.01.2019 „die Anträge auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz“ ausdrücklich zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 08.03.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat mit dem nunmehrigen Antrag Erfolg.
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1. Soweit die Klägerin ihre ursprünglich gestellten Anträge, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, nicht mehr verfolgt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Abs. 1 VwGO einzustellen.
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2. Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
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Sowohl die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, als auch die in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der angedrohten Abschiebung (Bulgarien).
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
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In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rdnr. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (für Vorstehendes: VG Berlin, B. v. 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).
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Ob die in dem Zielstaat - hier Bulgarien - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – wie hier - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.).
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Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Zwar begründet Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Für die als besonders verletzlich zu wertende Gruppe der Asylsuchenden besteht jedoch eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten, weil diese sich durch die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Gewährleistung bestimmter Mindestnormen bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen völlig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Diese in der Rechtsprechung für Asylsuchende entwickelte Rechtsprechung ist auch auf anerkannt schutzberechtigte Flüchtlinge zu übertragen, die im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die Art. 3 EMRK widersprechen. Auch für den Personenkreis der anerkannt Schutzberechtigten ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es der Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, B. v 08.08.2018 – 1 B 25.18 -, juris, Rdnr. 9 bis Rdnr. 11).
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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien für die Klägerin, für die, soweit für das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht.
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Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht der Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach ihrer Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Schutzberechtigten droht im Falle der Rücküberstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben (NdsOVG, U. v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 -, juris, Rdnr. 36 ff.; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 – 4 LB 17/17 -, juris, Rdnr. 67 ff., OVG Saarland, U. v. 19.04.2018 – 2 A 737/17 -, juris, Rdnr. 20 ff. je m. w. N.). Ihnen steht zwar sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu, jedoch wird dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt. Stattdessen können die Betroffenen in der Praxis einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben; die Länge des Aufenthalts hängt jedoch von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit des einzelnen Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wiederum wird aber nicht auf Schutzberechtigte angewandt, die – wie die Klägerin – die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben (AA, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 8).
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Konkrete Hilfsprogramme, die Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen oder durchsetzbare Ansprüche auf eine angemessene Unterbringung bestehen nicht; außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen nur in Einzelfällen bei der Wohnungssuche (AA, Auskunft vom 18.07.2017,S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 9, beide an OVG Lüneburg). Es besteht zwar eine sehr begrenzte Auswahl von Sozialwohnungen (AA vom 18.07.2017, S. 8). Nach bulgarischem Recht entscheidet jedoch jede Gemeinde selbständig über die Gewährung einer Sozialwohnung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialwohnungen können Flüchtlinge (etwa im Raum Sofia) realistischerweise nicht erfüllen (vgl. Ilareva 07.04.2017, S. 9). Es gibt zwar eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setzt die Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit sowie seinen festen Wohnsitz mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hat (Bericht Dr. Ilareva, S. 9). Daneben ist die eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestehen sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens haben bzw. fremdenfeindlich sind (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt, S. 9).
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Die Bemühungen des bulgarischen Staates, die angemessene Unterbringung anerkannter Schutzberechtigter mit Hilfe der Gemeinden zu ermöglichen sind bislang unzureichend gewesen. Am 12. August 2016 verabschiedete die Republik Bulgarien die „Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung eines Abkommens über die Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz“. Danach konnte zwischen einem anerkannten Schutzberechtigten und einer Gemeinde ein Integrationsabkommen abgeschlossen werden. Diese Verordnung wurde am 31. März 2017 aufgehoben. Keine Gemeinde hatte Interesse am Abschluss einer solchen Vereinbarung gezeigt (Ilareva 07.04.2017, S. 5 f.). Am 25. Juli 2017 erließ der bulgarische Staat eine neue Verordnung mit identischem Titel (vgl zur E-Mail der Deutschen Botschaft in Sofia an das Auswärtige Amt vom 01.03.2018 nebst Arbeitsübersetzung der neunen Verordnung). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 2). Diese Verordnung stellt jedoch keinen effektiven Mechanismus für die Integration, insbesondere die Unterbringung von Schutzberechtigten bereit. Sie enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Zudem sieht die Verordnung keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, so dass die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte weiterhin nur eingeschränkt wahrnehmen können (OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 – a. a. O., Rdnr. 130 f. m. w. N.). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass sich die anerkannten Schutzberechtigten, die sich in einer gravierenden Mangel- und Notsituation befinden und von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig sind, letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehen (NdsOVG, U. v. 29.01.2018 – a. a. O., Rdnr. 40). Aus diesen Gründen vermag das erkennende Gericht der gegenteiligen Wertung des VG Berlin (U. v. 03.12.2018 – 23 K 323.18 A -, juris, Rdnr. 31), wonach mit der Verordnung eine zielgerichtete und nachhaltige Integration von Schutzberechtigten möglich sei, nicht zu folgen.
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Auch die Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien, die in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18.07.2017, S. 9), sind nach Einschätzung des Gerichts nicht in der Lage, den aus Deutschland nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten Unterkünfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen können (Ilareva 07.04.2017, S. 3 ff.). Für diese Einschätzung des Gerichts sprechen auch die zu geringen finanziellen Ressourcen der Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien, "Die Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien sind klein und haben nur begrenzte Mittel zur Verfügung, so dass sie nur in einer begrenzten Zahl von Fällen ausnahmsweise Hilfe leisten können" (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche und wirtschaftliche Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015, S. 4). Die größte Nichtregierungsorganisation in Bulgarien, die sich an der Flüchtlingshilfe beteiligt, ist das Bulgarische Rote Kreuz. Das Bulgarische Rote Kreuz verfügte seinen auf seiner Internetseite veröffentlichten Finanzberichten zufolge im Jahr 2015 über ein Bilanzvermögen von umgerechnet ca. 16,8 Mio. Euro, Mittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten einen Sollbetrag von umgerechnet ca. 1,5 Mio. Euro und Mittel für wirtschaftliche Tätigkeiten einen Habenbetrag von umgerechnet ca. 1,1 Mio. Euro. Bis zum 2017 haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bulgarischen Roten Kreuzes jedenfalls nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2017 verfügte es über ein Bilanzvermögen von umgerechnet ca. 19,8 Mio. Euro, Mittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten einen Sollbetrag von umgerechnet ca. 1,2 Mio. Euro und Mittel für wirtschaftliche Tätigkeiten einen Habenbetrag von umgerechnet ca. 1,8 Mio. Euro. Bei dem Vergleich der Bilanz für das Jahr 2017 zu derjenigen für das Jahr 2015 fällt auf, dass sich die Fremdkapitalsumme von umgerechnet ca. 8 Mio. Euro im Jahr 2015 auf umgerechnet ca. 11,6 Mio. Euro im Jahr 2017 erhöht hat. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse kann das Bulgarische Kreuz die zusätzliche Unterstützung von aus Deutschland zurückkehrenden Flüchtlingen allenfalls in einem sehr geringen Umfang finanzieren.
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Aus diesen Gründen schließt sich das Gericht der gegenteiligen Wertung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA, B. v. 22.08.2018 – 3 L 50/17 -, juris, Rdnr. 18 ff.), wonach wegen der Unterstützungsleistungen von Nichtregierungsorganisationen nicht von einer ausweglosen Lage zurückkehrender Schutzberechtigter ausgegangen werden könne, nicht an. Diese Wertung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt kommt einer Uminterpretation der bestehenden Quellenlage in ihr Gegenteil gleich, die das erkennende Gericht nicht zu überzeugen vermag. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18.07.2017 ergibt sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der hinreichenden Klarheit, dass Nichtregierungsorganisationen nur in einzelnen Fällen bei der Wohnungssuche helfen. Die Antwort des Auswärtigen Amtes bezieht sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Frage: "Gibt es konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützten (wie etwa die wohl zum 16. Juni 2016 ausgelaufene Förderungsvereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem bulgarischen Roten Kreuz vom 21. Juli 2015)?" Im Zusammenhang mit dieser Frage ist die Antwort des Auswärtigen Amtes: "Konkrete Hilfsprogramme gibt es nicht, NROs helfen in einzelnen Fällen bei der Wohnungssuche (Verhandlungen mit dem Vermieter, Zahlung der ersten Miete für anerkannten Schutzberechtigte und andere Maßnahmen)." dahingehend zu verstehen, dass Nichtregierungsorganisationen nach dem Auslaufen der Förderungsvereinbarung nur noch in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen. Darüber hinaus können die in der Auskunft beschriebenen Hilfsmaßnahmen der Nichtregierungsorganisationen bei der Neigung von potentiellen Vermietern in Bulgarien, von einem Vertragsabschluss mit anerkannten Schutzberechtigten abzusehen, nicht für sich beanspruchen, im Regelfall alle nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten mit einer (noch) angemessenen Wohnung zu versorgen. Auch ist die Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Nichtregierungsorganisationen seien nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, das sich deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) aus diesem Grunde nachvollziehbar und entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auch überzeugend. Das erkennende Gericht schließt sich deshalb der Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, die auf die o. g. Quellen gestützt werden kann.
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Der Einschätzung des Gerichts, den nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten drohe Obdachlosigkeit, steht auch nicht entgegen, dass nicht bekannt sei, wie viele anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien obdachlos seien und sich nur wenige Schutzberechtigte in Bulgarien aufhielten, weil sie Bulgarien in der Regel nur als Transitland nutzten, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuwandern (so die Argumentation der Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in der o. g. Entscheidung, Rdnr. 21). Daraus kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, den nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten drohe in Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Denn die rechtliche Folge der Verneinung von Abschiebungsverboten für bereits in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten ist ihre drohende Abschiebung nach Bulgarien. Angesichts des derzeitigen Bestrebens der deutschen Behörden, Pflichten, in andere EU Staaten auszureisen, durchzusetzen, muss bei einer Verneinung von Abschiebungsverboten mit einer deutlich größeren Anzahl von Schutzberechtigten in Bulgarien gerechnet werden. Hierfür spricht allein schon die nicht unbeträchtliche Anzahl der beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, welche die Feststellung von Abschiebungsverboten begehren. Wenn schon bei wenigen Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die Schutzberechtigten mit einer (noch) angemessenen Wohnung zu versorgen, so gilt dies erst Recht, wenn zusätzlich noch eine größere Anzahl von aus Deutschland abgeschobenen Schutzberechtigten mit einer Wohnung zu versorgen sind. Auch kann sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seiner Einschätzung, dem nach Bulgarien zurückkehrenden Schutzberechtigten drohe in Bulgarien mit Hilfe der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen keine Obdachlosigkeit, derzeit auf kein belastbares Erkenntnismittel stützen.
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Im Ergebnis ist die Erlangung der Schutzberechtigung nach einer Rückkehr nach Bulgarien faktisch gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Die fehlende Unterkunft eines Schutzberechtigten hat darüber hinaus zur Folge, dass er in der Regel keinen Zugang zu Sozialhilfe hat. Denn der Schutzberechtigte bedarf für die Gewährung von Sozialhilfe eines Identitätsdokuments in Form einer Ausweiskarte für international Schutzberechtigte, die wiederum nur nach einer gemeindlichen Adressregistrierung erteilt wird, mithin eine Unterkunft voraussetzt. Das hat zur Folge, dass es nur wenigen Schutzberechtigten gelingt, in Bulgarien Sozialhilfe zu erhalten. Im Mai 2017 waren das nur 20 Personen (AA, Auskunft vom 18.07.2017, Ilareva, Expertise vom 07.04.2017, S. 7 unter Hinweis auf ihre Expertise vom 27.08.2015).
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Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor äußerst erschwert. Ihnen steht zwar "auf dem Papier" das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt zu, sodass sie rechtlich mit den Inländern gleich gestellt sind. Allerdings bilden sowohl die allgemeine sozioökonomische Lage als auch die Sprachbarriere praktische Probleme bei der Arbeitssuche. Wegen der fehlenden und in Bulgarien generell nicht vermittelten Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen können. Manche Personen arbeiten auch im "Graubereich der Wirtschaf". Die Mehrheit der wenigen arbeitenden Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 – a. a. O., Rdnr. 93 ff. m. w. N.).
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Das erkennende Gericht folgt auch nicht der in von einzelnen Gerichten vertretenen Argumentation es sei bei der Einschätzung, ob für Bulgarien Abschiebungsverbote vorliegen, zu berücksichtigen, dass die in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten kaum jemals versucht hätten, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, U. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris, Rdnr. 59, 61; zit. nach: VG Göttingen, U. v. 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Diese Argumentation ist für sich genommen schon nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur eine Durchreise planen, oder weil sie sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtlosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen. Auch vermag sie die Begründung des erkennenden Gerichts, wonach der beschriebene Teufelskreis von Wohnungs-, Arbeits- und Sozialhilfesuche zur Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte führe, nicht zu entkräften (vgl. auch VG Göttingen, U. v. 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).
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Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, U. v. 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, Rdnr. 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.
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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle der Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffen, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar. Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre.
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Dessen ungeachtet und selbständig tragend ist für die Klägerin deshalb ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festzustellen, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern, die in dem Verfahren 1 A 43/19 MD ebenfalls die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten für Bulgarien begehren, zur Gruppe der besonders hilfsbedürftigen Schutzberechtigten gehört, die besonders von der Gefahr bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien von Obdachlosigkeit bedroht ist (Ilareva, Expertise vom 07.04.2017, S. 9 unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR Bulgaria vom April 2017). Für diese Gruppe hat selbst das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bislang nicht verneint.
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Es kann dahinstehen, ob ein Abschiebungsverbot für Bulgarien vorliegend auch auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt werden kann, weil das Gericht bereits die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG angenommen hat und § 60 Abs. 5 AufenthG gemeinsam mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand bildet (BVerwG, U. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 -, juris, Rdnr. 17).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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