Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 E 1/19
Gründe
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Nachdem die Beteiligten das Ersuchen auf gerichtliche Zeugenvernehmung nach § 25 Abs. 2 DG LSA wegen der Erfüllung der Zeugenpflicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 3 DG LSA; 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht. Denn bei der Entscheidung über ein "Ersuchen" der Disziplinarbehörde nach § 25 Abs. 2 DG LSA an das Verwaltungsgericht um Vernehmung von Zeugen handelt es sich nicht um ein „gerichtliches Disziplinarverfahren“, wofür Kosten abzurechnen wären.
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Nach der Systematik des Disziplinarrechts und den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder - hier des DG LSA – wird zwischen "behördlichem" und "gerichtlichem" Disziplinarverfahren unterschieden. So wird das "behördliche Disziplinarverfahren" in Teil 3 und das "gerichtliche Disziplinarverfahren" in Teil 4 des DG LSA geregelt (ähnlich BDG). "Gerichtliche Disziplinarverfahren" sind demnach die in Kapitel 2 und hier Abschnitt 1 bis 3 des Teil 4 und die in Kapitel 3 und 4 genannten besonderen Handlungs- und Entscheidungsformen in dem das gerichtliche Disziplinarverfahren abläuft. Demnach spricht auch Kapitel 5 des Teil 4 DG LSA von "Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren".
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Das "Ersuchen" (§ 25 Abs. 2 DG LSA) des zuständigen Dienstvorgesetzten auf Vernehmung des sich weigernden Zeugen, fällt nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um einen primären Teil der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens, in dem "lediglich" die gerichtliche Hilfe aufgrund der Gewaltenteilung in Anspruch genommen werden muss. Denn allein dem Disziplinargericht stehen die Zwangsmittel zur Verfügung, die dem behördlichen Dienstherrn nicht eingeräumt werden können und sollen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 2012, § 25 Rz. 12). Die Regelung ist § 65 VwVfG zur gerichtlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nachgebildet (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2006, § 25 Rdnr. 27). Das Verwaltungsgericht wird insoweit nicht als Rechtsprechungsorgan, sondern im Wege der - gesetzlich besonders geregelten - Amtshilfe tätig (vgl.: VG Lüneburg, Beschluss v. 04.01.2007, 10 E 1/06; mit Verweis auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts; vgl. LT-Drs. 15/2260 S. 9; juris).
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Dies wird auch dadurch deutlich, dass hier Anlass einer solchen "Amtshilfe" ein außerhalb des systematisch zwischen Dienstherrn und Beamten begründeten Disziplinarverfahrens stehender Dritter, nämlich der Zeuge, ist. Es wäre daher unbillig, die Beteiligten mit einer Kostengrundentscheidung zu belasten.
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Eine Regelungslücke besteht nicht. Die Amtshilfe ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Lediglich Auslagen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in bestimmten Fällen von der ersuchenden Behörde zu erstatten.
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Die Kosten des Beamten, gegen den ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, stellen Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich daher nach § 37 DG LSA. Die Erstattung der Kosten eines Zeugen, der in dem behördlichen Disziplinarverfahren im Wege der Amtshilfe durch das Verwaltungsgericht vernommen wird oder werden soll, bestimmt sich nach § 7 JVEG, das im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß §§ 3 DG LSA, 4 VwVfG, 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG entsprechend anwendbar ist.
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