Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 A 8/18
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes als Flüchtling, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
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Der Kläger (* 30.11.1994 in V…, ledig) ist türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er hat fünf Brüder und drei Schwestern; zwei Brüder leben in Deutschland. Nach dem Mittelschulabschluss besuchte er die Abendschule und arbeitete auf dem Bau, hütete Vieh und arbeitete auf Feldern, wo er gemeinsam mit seinem Bruder Gemüse anbaute. Wegen des Schulbesuchs ließ er sich von dem Militärdienst zurückstellen.
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Am 20.05.2016 verließ er die Türkei auf dem Landweg und reiste am 26. oder 27.06.2016 in die Bundesrepublik ein.
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Am 13.07.2016 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Das beklagte Bundesamt hörte ihn dazu am 07.11.2016 an.
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Er führte aus, er habe sich im November 2014 für vier Monate an dem Kampf der YPG gegen den sogenannten Islamischen Staat in Kobane beteiligt. Er sei mit einem syrischen Personalausweis über die Grenze gekommen. Dort sei er auch Mitglied der YPG geworden. Nach einer mehrtägigen militärischen Einweisung habe er an der Front gekämpft und dabei zwei Verletzungen an seinem Bein erlitten. Nach seiner Rückkehr seien einige seiner Freunde, festgenommen worden, die an den Kämpfen beteiligt gewesen seien. Die Polizei habe mehrere Häuser sowie sein Elternhaus durchsucht, weil sich sein Cousin und andere Verwandte der PKK angeschlossen hätten. Die Dorfschützer in seinem Dorf hätten ihn denunziert und gesagt, er habe sich den Terroristen angeschlossen. Der Leiter der Dorfschützer, der mit seiner Cousine verheiratet sei, habe seinem Vater geraten, er solle sich besser nicht im Dorf aufhalten. Deshalb habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Während der Ausgangssperren im Jahr 2015 und 2016 habe er sich der Jugendbewegung angeschlossen und mit vermummtem Gesicht gegen die Polizei gekämpft. Während der Zeit sei er für eine Woche auch bei seinen Eltern gewesen. Sein Vater habe ihn dann wieder veranlasst, das Dorf zu verlassen. In Ankara habe er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit seine Arbeit auf dem Bau verloren und keine neue Arbeit gefunden. In Istanbul habe er auf dem Bau gearbeitet. Wegen der Anschläge und Zwischenfälle habe er sich dort auch nicht mehr sicher gefühlt und sei so auf Geheiß seiner Brüder nach Deutschland gekommen. Bei seiner Rückkehr müsse er zum Militär. Tagtäglich würden in der Türkei Soldaten umgebracht. Er habe Angst getötet zu werden. Außerdem befürchte er, dass er gegen sein Volk eingesetzt werde.
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Auf Grund einer fehlenden Unterschrift wurde der Kläger erneut geladen. Dabei ergänzte er am 08.02.2018 seinen Vortrag: Die Polizei sei mehrfach in seinem Dorf gewesen und habe nach ihm gesucht. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Sein Anwalt habe vergeblich versucht, den Haftbefehl zu bekommen.
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Der syrische Personalausweis wurde von dem beklagten Bundesamt einbehalten. Das Foto in dem Ausweis sieht dem Kläger in keiner Weise ähnlich. Die physikalisch technische Untersuchung ergab eine Totalfälschung.
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Mit Bescheid vom 17.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Der Bescheid wurde am 14.02.2018 mittels Postzustellungsurkunde an die aktuelle Anschrift des Klägers übersandt und am 15.02.2018 einem zum Empfang ermächtigten Vertreter ausgehändigt.
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Der Kläger hat daraufhin am 28.02.2018 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.
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Er behauptet, zwei Wochen vor der zweiten Anhörung im Februar 2018 sei die Polizei bei seinen Eltern erschienen und habe nach ihm – dem Kläger - und seinem Cousin gefragt. Sein Vater sei mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigekommen. Zehn Tage später seien sie erneut erschienen und hätten das Haus auf den Kopf gestellt. Sein Bruder habe sich gewehrt und sei daraufhin mitgenommen worden.
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Bei seiner Rückkehr müsse er mit einer Festnahme rechnen, weil er für die YPG tätig geworden sei. Er könne nicht in den Westen der Türkei ausweichen. Er sei in den Focus der Sicherheitskräfte geraten. Selbst in Istanbul sei er nicht zurechtgekommen und habe keine Arbeit gefunden.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2108 aufzuheben;
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2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
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hilfsweise,
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3. die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
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hilfsweise,
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4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
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Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 29.01.2019 übersandt. Die Ladung hat den Hinweis darauf enthalten, dass bei dem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte ist am 29.01.2019 gegen Empfangsbekenntnis zu der mündlichen Verhandlung geladen worden.
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Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14.08.2018 übertragen worden ist.
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Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist.
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I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist am 28.02.2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die am 15.02.2018 in der Wohnunterkunft des Klägers zugestellt worden ist.
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II. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist hingegen nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S.1 1. HS AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), die Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.), noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (3.).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs.1 AsylG.
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Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
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Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315).
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Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1.03. 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.08. 2010 - 8 A 4063/06.A - Rn. 35 m.w.N, juris).
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Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.09. 2010 - 10 C 11/09 - Rn. 15, juris, und vom 27.04. 2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410).
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Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
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Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10 2010 - 9 A 3642/06.A -, Rn. 50 m.w.N, juris).
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Aus den in Art. 4 QualRL und § 25 Abs.1 und 2 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 30, vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) unbegründet.
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Es kann zu der Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist, noch, dass ihm aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht.
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a. Eine bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei selbst erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3a AsylG hat der Kläger, der seine Angaben im Laufe des Verfahrens wiederholt ergänzt hat, nicht vorgetragen.
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Die behauptete Hausdurchsuchung nach seiner Rückkehr aus Kobane stellt jedenfalls keine asylrelevante Maßnahme dar.
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Hausdurchsuchungen oder auch Hausstürmungen werden in einer großen Anzahl von Asylverfahren geschildert. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte insbesondere im Südosten der Türkei – wie auch hier - ganz besonders häufig zu diesen Machtmitteln greifen. Daraus allein kann deshalb nicht auf eine individuelle Verfolgung geschlossen werden. Die Vorgehensweise dient vielmehr der Machtdemonstration und der Einschüchterung der Bevölkerung. Das wird schon daraus deutlich, dass der Kläger selbst vorträgt, die Sicherheitskräfte seien im Dorf erschienen, weil sich Cousins und andere Verwandte der PKK angeschlossen hätten. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Hausdurchsuchung zu der Person des Klägers scheidet danach schon auf Grund seiner eigenen Darlegung aus.
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b. Es bestehen auch keine relevanten Rückkehrgefahren.
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aa. Eine Verfolgung wegen seiner Zurechenbarkeit zu der YPG hat der Kläger nicht zu befürchten.
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Die YPG gilt als bewaffneter Arm der syrischen PYD (Partei der Demokratischen Union), die wiederum als Ableger der PKK gilt. Die YPG ist nach Ansicht von Experten eng mit der PKK verbunden und wird von ihr auch mitfinanziert. Die Europäische Union führt die PKK auf ihrer Terrorliste (vgl. Artikel „ Arbeiterpartei Kurdistan“ im Online-Lexikon Wikipedia vom 04.09.2017 unter 6. „Ressourcen“, Unterpunkt 6.2.3 „Syrien“ sowie unter 7. „Einstufung als terroristische Vereinigung“; Artikel „Volksverteidigungseinheiten“ im Online-Lexikon Wikipedia vom 04.09.2017 unter 1.1. „Gründung und Finanzierung“; Artikel „IS-YPG: Kurdische Speerspitze im Kampf gegen Jihadisten in Syrien“ in der Tiroler Tageszeitung vom 11.10.2014). Führende YPG-Kommandeure sind laut der International Crisis Group in PKK-Lagern ausgebildet worden (Tiroler Tageszeitung a.a.O.; Wikipedia „Volksverteidigungseinheiten“ a.a.O.). In Deutschland ist die PKK seit 1993 durch den Bundesinnenminister verboten (VG Hannover, Urteil vom 20.11.2018 – 13 A 6596/17 – Rn. 32).
Außerdem heißt es in dem Artikel „Volksverteidigungseinheiten“ des Online-Lexikons Wikipedia vom 04.09.2017 im Abschnitt „5. Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen gegen die YPG“:
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„Schon zu Beginn des syrischen Bürgerkrieges wurde über von der PYD und der YPG begangene Menschenrechtsverletzungen berichtet. Im Jahr 2013 wurde berichtet, dass die YPG drei oppositionelle Kurden bei einer Demonstration in Amude getötet habe. Es wurde von der Verfolgung kurdischer politischer Gegner berichtet, die der PYD eine totalitäre Alleinherrschaft vorgeworfen hätten. So wurde beispielsweise der kurdische Politiker Dersem Omar im Jahre 2013 unter Arrest gestellt.
Nachdem die YPG im Juni 2015 den vorher vom IS beherrschten Korridor zwischen den syrischen Kurdenkantonen Cizîrê und Kobanê erobert hatten, in dem mehr Araber als Kurden leben, wurden Berichte über Vertreibungen von Arabern und Turkmenen laut. Während vor allem türkische und arabische Medien sowie Blogs darüber berichtet hatten, griffen westliche Zeitungen und Sender die Vorwürfe kaum auf. Die YPG bestritten die Anschuldigungen und sprachen dagegen von Angeboten, die man den Zivilisten aus den Kampfgebieten gemacht habe, um zu vermeiden, dass sie der sogenannte Islamische Staat als lebende Schutzschilde missbraucht.
Im Oktober 2015 warf Amnesty International (AI) den zu diesem Zeitpunkt von den USA unterstützten YPG Kriegsverbrechen in Form von Vertreibungen oder Zwangsumsiedlungen der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Dörfer vor und sprach von einer regelrechten gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Vertreibungswelle an Tausenden vornehmlich nichtkurdischen (vor allem turkmenischen und arabischen) Bewohnern nach der Einnahme ihrer Dörfer durch die YPG. Insbesondere habe sich das Geschehen in der Provinz Hassaka abgespielt, wo neben Kurden und Christen auch sunnitische Araber lebten. Die Vertreibung wurde von AI als „gezielte und koordinierte Kampagne zur kollektiven Bestrafung“ der YPG gegen Dörfer gewertet, in denen nach Wahrnehmung der YPG Bewohner mit dem sogenannten Islamischen Staat oder anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen (wie der FSA) sympathisiert hätten. AI warf der kurdisch geführten Verwaltung vor, ihre Macht zu missbrauchen und das Völkerrecht in einer Weise zu missachten, die Kriegsverbrechen gleichkomme. Bei ihren Vorwürfen berief sich AI auf Satellitenbilder sowie auf Augenzeugenberichte Dutzender Bewohner der Provinzen Hasaka und Raqqa, nach denen die YPG damit gedroht hätte, Luftangriffe der US-geführten Allianz anzufordern.
Zusätzliche Brisanz erhielten die Vorwürfe auch dadurch, dass sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die YPG von den USA „angesichts der massiven russischen Einmischung in Syrien“ (Martin Durm/SWR) zum wichtigsten Bündnispartner der USA gegen den IS aufgewertet wurde, nachdem die westlichen Staaten zuvor gezögert hatten, sich offiziell mit den YPG als „verlängertem Arm der kurdischen PKK in Nordsyrien“ zu verbünden. Mehrere mit den USA verbündete Regierungen betrachteten zu diesem Zeitpunkt die YPG skeptisch bis feindlich, deren Mutterorganisation – die PKK – noch immer auf der Liste der Terrororganisationen mehrerer europäischer Länder stand und sich – ausgelöst durch den Anschlag von Suruç – seit Juli 2015 erneut im bewaffneten Konflikt mit der Türkei befand, bei dem die USA das Vorgehen der Türkei gegen die PKK als eindeutigen Akt der Selbstverteidigung gewertet hatten.
Nachdem AI bis zur Veröffentlichung des Berichts keine Stellungnahme der kurdischen Verwaltung der Gebiete erhalten hatte, wies YPG-Sprecher Rêdûr Xelîl die Anschuldigungen nach der Veröffentlichung des Berichts als „falsche Anschuldigungen“ zurück und gab an, die Bevölkerung sei lediglich zu ihrem eigenen Schutz aus einem Kriegsgebiet evakuiert worden. Ein anderer Vertreter der Kurden in Nordsyrien, sagte dagegen gegenüber Medien, Truppen hätten möglicherweise geringfügige Übergriffe auf Bewohner verübt, wenn sie diese verdächtigten, der sogenannten Islamischen Staat-Miliz nahezustehen. Mit der ethnischen Zugehörigkeit der Bewohner stünden die Aktionen jedoch nicht in Verbindung. Der Leiter der als Asayish bekannten kurdische-internen Sicherheitskräfte, Ciwan Ibrahim, räumte ein, dass es zu Vertreibungen gekommen war, nannte diese aber „vereinzelte Vorfälle“ und gab an, dies sei zur eigenen Sicherheit der Zivilisten geschehen.“
Ob der Kläger nach dieser Erkenntnislage bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wäre, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen könnten, dass er sich -seinen behaupteten Einsatz in Kobane als wahr unterstellt- dann Handlungen zuschulden kommen lassen haben könnte, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (so VG Hannover, a.a.O.).
Jedenfalls bestehen schon erhebliche Bedenken, an der Glaubhaftigkeit seines entsprechenden Vortrages.
Der von dem Kläger vorgelegte arabische Ausweis, mit dem er gegenüber dem beklagten Bundesamt seinen Grenzübertritt nach Syrien belegen wollte, zeigt ein Foto, das keine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Die Übersetzung lässt sich mit den Angaben des Klägers nicht vereinbaren. Die Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung hat eine Totalfälschung ergeben.
Danach kann das erkennende Gericht nicht mit dem erforderlichen Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger überhaupt an Kämpfen der YPG in Syrien teilgenommen hat. Soweit er in diesem Zusammenhang Verletzungen an seinem Bein schildert, folgt hieraus nicht zwingend ein Kampfeinsatz in Syrien.
Steht somit schon nicht fest, ob der Kläger überhaupt für die YPG tätig war, ist auch zwangsläufig die von ihm aus diesem Grund geschilderte und befürchtete Verfolgung nicht mehr plausibel.
Seine ausführlichen Schilderungen enthalten darüber hinaus keinen Hinweis darauf, dass er wegen der Teilnahme an Kämpfen mit der YPG in Kobane überhaupt gesucht wird.
Der behauptete Hinweis des entfernt verwandten Dorfschützers, er solle sich besser nicht im Dorf aufhalten, ist jedenfalls nicht geeignet, den Schluss auf eine bevorstehende Verfolgung aus diesem Grund zuzulassen. Vielmehr kann es sich hierbei auch nur um einen gut gemeinten Ratschlag handeln, um dem in den Grenzgebieten üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte auch ohne konkreten Anlass vorsichtshalber zu entgehen.
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bb. Der Kläger hat auch keine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten.
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Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor.
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Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018, -Au 6 K 18.30727-, Rn. 33, juris).
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Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 0308.2018, – im Folgenden: Lagebericht); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, zumal aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung „Özgür Gündem“ unter dem Vorwurf, „Sprachrohr der PKK“ zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht).
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Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 – 1 B 31/14 –, juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A –Rn., 51 m.w.N, juris.).
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Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (SächsOVG, Urteil vom 07.04.2016 – 3 A 557/13.A - BayVGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 9 ZB 14.30399 - VG Augsburg, a.a.O., Rn. 35, alle juris). Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Lagebericht ebenda).
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Eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zu der PKK hat der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Sein Vortrag hierzu ist aus den oben stehen Gründen nicht schlüssig. Darüber hinaus behauptet er selbst nicht, Mitglied der PKK zu sein.
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Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger gerade nicht Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen geworden ist.
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Sein Vortrag zu dem behaupteten Haftbefehl ist jedenfalls nicht ausreichend, um deshalb auf eine fehlende Ausweichmöglichkeit innerhalb der Türkei zu schließen.
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Der Kläger nennt hierzu keine weiteren Angaben, wie das Aktenzeichen, die den Haftbefehl erlassende Behörde oder den Tatvorwurf. Diese Angaben sind ihm und dem in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt aber durchaus möglich. Die Türkei bietet über ein Internetportal sowohl dem Rechtsanwalt als auch dem Kläger die Möglichkeit, den vermeintlichen Haftbefehl näher zu konkretisieren.
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cc. Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der beabsichtigten Wehrdienstentziehung droht dem Kläger nicht.
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Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei fürchtet der Kläger zwar, bestraft und zwangsweise zum Militär geschickt zu werden. Das aber knüpft allein an die staatsbürgerliche Wehrdienstpflicht an (dazu sogleich).
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Eine Diskriminierung kurdisch-stämmiger Wehrdienstleistender ist nach dem o.g. Erkenntnisstand nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Gegenteil ist es eher unwahrscheinlich, dass der Kläger gerade im Südosten der Türkei oder in Syrien eingesetzt würde, um keine Loyalitätskonflikte als Kurde heraufzubeschwören.
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Selbst wenn jedoch vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden sein könnte, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde
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(BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87, juris), läge keine Verfolgung vor.
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aaa. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes bedeutet – so sie dem Kläger doch drohte – keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.
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Nach dieser Vorschrift ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasste, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellte.
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Zwar unterliegt ein Mann grundsätzlich der gesetzlichen Wehrpflicht, die in der Türkei ab dem 20. Lebensjahr beginnt. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften oder der Jandarma abgeleistet. Söhne und Brüder gefallener Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden; im Ausland lebende Türken können sich gegen ein Entgelt freikaufen, das mit Änderung des Wehrgesetzes im Januar 2016 von 6.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht).
- 71
In der Türkei gibt es kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt (vgl. Lagebericht). Soweit bis zum Jahr 2009 Personen die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, können sie mittlerweile unabhängig von ihrem Wohnsitz wieder die Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Lagebericht).
- 72
Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine Beteiligung an Kriegsverbrechen; besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich ( EuGH, Urteil vom 20.11.2013 – C-472/13-; BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 – 9 C 4/89 – NVwZ 1990, 876). Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG orientiert ist. Im Gegenteil können z.B. homosexuelle Wehrpflichtige auf Antrag und nach Begutachtung grundsätzlich als für den Wehrdienst untauglich eingestuft werden; die aktuelle Handhabung ist offen (vgl. Lagebericht). Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018, – 1 VR 12/17 – Rn. 86 m.w.N., juris.; VG München, Beschluss vom 05.04.2018 – M 1 S 17.46575 – Rn. 13 m.w.N.; VG Augsburg, a.a.O., Rn. 49, juris).
- 73
bbb. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes – so sie dem Kläger doch drohte – knüpft auch nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Religion) an.
- 74
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen ( BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17 – Rn. 14 m.w.N., juris). So wurde die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17- Rn. 14 m.w.N., juris).
- 75
Die Wehrdienstverweigerung des Klägers aus Gewissensgründen fehlt die Verknüpfung an ein religiöses Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
- 76
Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (BVerwG, Beschluss, vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12.06.2012 – 42730/05 -, juris).
- 77
Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 m.w.N., juris).
- 78
Daran fehlt es hier.
- 79
Zu seinen Weigerungsgründen befragt, gab der Kläger an, er wolle nicht gegen Kurden kämpfen und habe Angst selbst getötet zu werden.
- 80
Hieraus folgt gerade nicht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Dagegen spricht zudem schon sein behaupteter Kampfeinsatz in Syrien und seine Teilnahme an den Straßenkämpfen.
- 81
Eine Verletzung von Art. 9 EMRK liegt daher nicht vor.
- 82
Im Motivbündel des Klägers tritt also ein extrinsisches Motiv wie die Schlechtbehandlung als Kurde hervor. Es geht dem Kläger in erster Linie darum, den Wehrdienst nicht unter den von ihm erwarteten Umständen, erst in zweiter Linie auch darum, ihn überhaupt nicht leisten zu müssen. Intrinsische Motive, die auf eine kategorische Ablehnung jedweder Gewaltanwendung in Krieg und Frieden schließen lassen und für eine o.g. Gewissensentscheidung nach Art. 9 EMRK vorausgesetzt werden müssen, sind nicht ansatzweise erkennbar und werden von dem Kläger auch nicht genannt.
- 83
Es kann für den Kläger zwar unterstellt werden, dass er den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften ablehnt und dafür individuelle Motive hat; eine absolute und nicht situationsbezogen ausfallende Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 m.w.N., juris) liegt darin aber gerade nicht.
- 84
ccc. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes – so sie dem Kläger doch drohte – knüpft auch nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 (Ethnie) AsylG an.
- 85
Die Wehrdienstleistung in der Türkei knüpft nicht an ein ethnisches Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG – hier: die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers – an.
- 86
Kurden werden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Militärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird
- 87
(VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A –, Rn. 44 m.w.N., VG Augsburg, a.a.O., Rn. 60, juris).
- 88
Dies ist vorliegend auch für den Kläger anzunehmen. Selbst wenn aber eine Strafe als solche verhängt würde, ist nicht mit einer schwereren Bestrafung als Kurde im Vergleich zu einem ethnischen Türken zu rechnen.
- 89
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG.
- 90
Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
- 91
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
- 92
Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
- 93
Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.).
- 94
aa. Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, die eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht dargelegt.
- 95
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (Lagebericht).
- 96
Für extralegale Hinrichtungen liegen keine Anhaltspunkte vor.
- 97
Etwaige Tötungen durch Private wie Familienangehörige stellen keine „Todesstrafe“ hierzu berechtigter Institutionen dar und stehen auch in der Türkei als Kapitaldelikt unter Strafe.
- 98
Insbesondere besteht keine hinreichend beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei zu unmenschlichen Bedingungen.
- 99
bb. Der Kläger hat zudem keine ernsthafte Bedrohung dargelegt, die eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde.
- 100
Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eine absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N.; EGMR Urteil v. 25.07.2006 – 54810/00 – NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.), Eine erniedrigende Behandlung setzt als Schweregrad eine Demütigung oder Herabsetzung voraus, die im Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht und geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
- 101
Für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erlitten hat; eine solche Vorschädigung stellt aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, (erneut) ernsthaften Schaden zu erleiden (zur Vermutungswirkung vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).
- 102
Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung zu bilden.
- 103
Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zum Ganzen VGH BW, Urteil vom 25.04.2018 – A 11 S 924/17 –Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25.07.2018, a.a.O., Rn. 62; juris).
- 104
Es ist daher zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgeklärt werden (vgl. zum Maßstab bereits oben zu § 3 AsylG).
- 105
Eine solche Gefahr besteht im Fall des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
- 106
Der behauptete Haftbefehl stellt jedenfalls keine entsprechende Gefahr dar.
- 107
Die Gefahr einer Inhaftierung wird nicht damit begründet, dass allein der Vortrag hierzu auf den Begriff "Haftbefehl" reduziert wird.
- 108
Es müssen darüber hinaus Anhaltspunkte geschildert werden, die für das Gericht erkennen lassen, aus welchen Gründen der Kläger überhaupt mit Haftbefehl gesucht wird. Außerdem sind das Aktenzeichen und die Behörde zu benennen, die den Haftbefehl ausgestellt hat.
- 109
Das gilt für die Türkei insbesondere deshalb, weil dort der Kläger über das türkische Internetportal selbst Einzelheiten seines Haftbefehls abfragen kann ( UYAP, www.e-justice.gov.tr/# ).
- 110
Auch die behauptete Tatsache, die Polizei habe im Dorf nach ihm gesucht, begründet für das Gericht nicht die Gefahr von beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne von 4 AsylG.
- 111
Der Kläger selbst nennt keine Gründe für das behauptete Interesse der Sicherheitskräfte. Zudem hat sie sich nicht nur nach ihm, sondern auch nach seinem in Hannover lebenden Cousin erkundigt. Es sind verschiedene Gründe möglich, die die Nachfragen erklären könnten. Ohne weitere, substantiierte Anhaltspunkte ist das erkennende Gericht hingegen nicht in der Lage, eine Gefährdungslage für den Kläger zu erkennen und anzunehmen.
- 112
3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen für den Kläger ebenfalls nicht vor.
- 113
a. Gemäß § 60 Abs.5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
- 114
Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.2016,F.G. gegen Schweden – Nr.43611/11-, § 110 m.w.N.).
- 115
Im Gegensatz zu dem unter 1. bis 3. dargestellten internationalen Schutz gewährt der Abschiebungsschutz Schutz unabhängig von einem politischen Charakter der Maßnahme oder dem Bezug auf eines der in Art. 1 A Nr. 2 GFK, § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG erwähnten persönlichen Merkmale. Es ist auch nicht erforderlich, dass der drohende Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (BVerwG, NVwZ 2013, 1489; NVwZ-RR 2014, 487).
- 116
Ein Abschiebungshindernis ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebietes nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, AuAS 2004, 125; NVwZ 2000, 1302). Es bedarf daher einer konkreten Prüfung der einzelnen Gewährleistungen der EMRK auf die Frage hin, ob sich im konkreten Fall daraus gleichwohl ein Abschiebungsverbot ergeben kann (EGMR, InfAuslR 2010, 47 –Abdolkhani und Karimnia; BVerwG, NVwZ 2000, 461).
- 117
Diese besonders strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 118
Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären.
- 119
aa. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert.
- 120
In der Türkei gibt es zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardmlama ve Dayanima Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, VG Augsburg, a.a.O., Rn. 97).
- 121
Die medizinische Versorgung durch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung.
- 122
Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es im Jahr 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen (vgl. Lagebericht ebenda S. 27). Psychiater praktizieren und zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 standen im Jahr 2011 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen einiger Regionalkrankenhäuser. Auch sind therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige vorhanden (vgl. Lagebericht; ergänzend zur Behandlung psychischer Erkrankungen).
- 123
Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen (vgl. Lagebericht).
- 124
Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten (vgl. Lagebericht).
- 125
Der Kläger ist erwerbsfähig und war auch in der Türkei erwerbstätig. Er hat in unterschiedlichen Städten der Türkei Arbeit gefunden und konnte dort seinen Lebensunterhalt verdienen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihm eine Arbeitsaufnahme nach seiner Rückkehr, insbesondere im Westen der Türkei, nicht gelingen sollte.
- 126
bb. Auch aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei mit seiner Einberufung zum noch nicht abgeleisteten Wehrdienst rechnen muss, den er trotz der von ihm behaupteten entgegenstehenden Überzeugung nicht verweigern könnte, weshalb ihm die Inhaftierung drohe, folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
- 127
Für eine im Zeitpunkt der Abschiebung bereits erfolgte Wehrdienstverweigerung, die eine Bestrafung nach sich ziehen könnte, bestehen bereits keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er vor seiner Flucht bereits gemustert bzw. einberufen worden wäre oder er sogar schon gegenüber den türkischen Behörden erklärt hätte, den Wehrdienst zu verweigern. Auch aus der möglichen Annahme einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Bestrafung, folgt hier nichts anderes. Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden.
Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft. Die Wehrdienstverweigerern in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung verletzt nach dieser Rechtsprechung Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 12. 06. 2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei).
Danach kommt ein Abschiebungsverbot allerdings nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (zu einem solchen Fall vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 12. 2017 - OVG 10 B 10.12 -).
Daran fehlt es beim Kläger.
Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. 10.1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53, 55 und vom 1. 02. 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239,240 f.). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen ( VGH Kassel, Beschluss vom 5. 02. 2016 - 9 B 16/16 - Rn. 30, juris).
Der Kläger hat jedoch – wie bereits ausgeführt- nur pauschal behauptet, er lehne den türkischen Militärdienst entschieden ab.
Dies genügt den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53, 56). Sollte der Kläger dennoch den Wehrdienst verweigern und deshalb in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wäre dieses künftige - nicht auf einer bindenden Gewissensentscheidung beruhende - Verhalten nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung ein Abschiebungsverbot zu begründen BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, -1 A 16/17-, Rn. 104; zur Relevanz "zumutbaren Alternativverhaltens" vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018, - 1 B 8.18 - Rn. 17; juris).
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cc. Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seines Asylantrages unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
- 129
Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht).
- 130
Aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums dürfen keine Suchvermerke (insbesondere für Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen) mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden; vorhandene Suchvermerke sollen Angaben türkischer Behörden zufolge im Jahr 2005 gelöscht worden sein (vgl. Lagebericht).
- 131
In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden, außer er hat sich für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z.B. an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2, 3, 10 f.).
- 132
b. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10. 1995 – Az.:9 C 9.95 -, Rn.16 sowie Beschluss vom 4.02. 2004 –Az.: 1 B 291.03 -, Rn. 2, zitiert nach juris).
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Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: -10 C 24.10 - Rdnr.20, zitiert nach juris).
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Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
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5. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs.1 S.1, Abs.2 VwGO iVm §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 und 2,709 S. 2 ZPO.
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