Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 229/18

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Umlagen für die Mitgliedschaft der Beklagten in einem Gewässerunterhaltungsverband.

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Unbestritten ist die Beklagte Mitglied u. a. des Unterhaltungsverbandes C., dem kraft Gesetzes die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt obliegt. Mit Bescheid vom 18.01.2017 setzte dieser gegenüber der Beklagten einen Flächenbeitrag i. H. v. 170.529,12 € sowie einen Erschwernisbeitrag i. H. v. 13.001,15 € fest. Er ordnete dafür jeweils Ratenzahlung zum 14.02, 15.05, und 15.08.2017 an.

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Die Klägerin ist Eigentümerin von im Grundbuch von B-Stadt eingetragenen Grundstücken, die durch die Flurstücke D. (lfd. Nr. 2; 650.742 m²) sowie E. (lfd. Nr. 19; 94.099 m²) gebildet werden. Als Wirtschaftsart und Lage ist im Grundbuch für das Flurstück D."Unland, An der Elbe" und für das Flurstück E."Wasserflächen, Die Elbe" verzeichnet.

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Mit hier streitigem und an das I. adressierten Bescheid vom 18.06.2018 setzte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Fläche von insgesamt 2,17760 ha (D.: 1,74606 ha; E.: 0,43150 ha) eine Flächenumlage in Höhe von 23,02 € sowie unter Berücksichtigung einer Fläche von insgesamt 0,42073 ha (D.: 0,34350 ha;E.: 0,07723 ha) eine Erschwernisumlage in Höhe von 8,08 € fest. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, bei den veranlagten Flächen handele es sich um Gewässerflächen und Anlagen der Bundeswasserstraße Elbe, die in die Elbe entwässerten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2018 mit der Begründung zurück, aus den herangezogenen Daten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation gehe hervor, dass Teilflächen aus den veranlagten Grundstücken als Gewässerflächen bzw. Anlagen den Gewässern zweiter Ordnung zuzuordnen seien. Lediglich diese Teilflächen hätten bei der Veranlagung Berücksichtigung gefunden.

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Am 14.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Annahme der Beklagten, bei den veranlagten Teilflächen handele es sich nicht um Gewässerflächen bzw. Anlagen, die Gewässern zweiter Ordnung zuzuordnen seien, sei unzutreffend. Dies belege bereits ein Blick in das Grundbuch, in dem die Gesamtfläche der herangezogenen Grundstücke als Wasserflächen bzw. Unland der Elbe hinsichtlich ihrer Nutzungsart und Lage verzeichnet seien. Die Grundstücke entwässerten in die Elbe und würden deshalb Gewässer zweiter Ordnung gar nicht in Anspruch nehmen. Dies ergebe sich zudem aus dem E-Mail Verkehr zwischen dem UHV C. und dem LHW aus dem Jahre 2008. Es lasse sich zudem den Akten nicht entnehmen, ob die Beklagte mit den herangezogenen Flächen vom UHV C. veranlagt worden sei. Eine Flächenumlage entstehe mithin für diese Grundstücke nicht. Gleiches gelte auch für die Erschwernisumlage. Darüber hinaus lasse sich die Flächenabweichung bei der Heranziehung zur Flächen- und Erschwernisumlage nicht erklären. Der Bescheid sei zudem deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil er gar nicht erkennen lasse, welche Teilflächen der Veranlagung zugrunde gelegt worden seien. So würden weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid Ausführungen bzw. eine diesbezügliche Karte enthalten. Die Beklagte habe zudem von dem in § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA enthaltenen Ermessen, anstelle der Umlage der Verbandsbeiträge eine andere Art der Finanzierung zu wählen, nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den streitigen Bescheid. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei aufgrund der Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband C. und ihrer Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen zur Umlage berechtigt. Sie veranlage nach den vom Unterhaltungsverband zur Verfügung gestellten Grundstücksdaten, die er vom gewässerkundigen Landesdienst erhalte. Daraus gehe hervor, dass die der Umlageerhebung zugrundegelegten Teilflächen in Gewässer zweiter Ordnung entwässerten. Für diese Teilflächen seien sowohl eine Flächen- als auch eine Erschwernisumlage festzusetzen gewesen. Die Erschwernisumlage beruhe auf den in den Datensätzen hinterlegten Nutzungsarten. Diese Nutzungsarten seien nach einer Handlungsempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt dem Charakter der Grundsteuer A zugeordnet bzw. von dieser Zuordnung ausgeschlossen. Die Erhebung des Erschwernisbeitrages erfolge mithin unabhängig von einer Grundsteuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt, sondern allein auf der Grundlage der Handlungsempfehlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zu diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 (streitiger Bescheid) ist im tenorierten Umfang rechtmäßig und verletzt insoweit die Klägerin nicht in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Seite steht (A.). Im Übrigen unterliegt der Bescheid wegen seiner Rechtswidrigkeit jedoch der Aufhebung durch das Gericht (B.).

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Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der hier streitigen Umlage beurteilt sich nach § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert ab 31.03.2013 durch Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt zum 01.01.2016 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659).

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Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (§ 56 Abs. 2 WG LSA).

A.

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Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2018 ist hinsichtlich der darin festgesetzten Flächenumlage in Höhe von 23,02 € rechtmäßig. Er beruht auf einer wirksamen Satzung (1.) und ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern (2.)

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1. Dem sich aus § 56 Abs. 2 WG LSA ergebenden Satzungserfordernisses des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist die Beklagte mit der hier maßgeblichen Satzung vom 07.12.2015 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.08.2017 (US 2017), die sich Rückwirkung zum 01.01.2017 beimisst, nachgekommen. Mit der 2. Änderungssatzung hat die Beklagte die bis dahin geltende Satzung in der Weise ergänzt, dass sie die für das Jahr 2017 geltenden Umlagesätze normiert hat, da auch die mit der 1. Änderungssatzung vom 13.06.2016 in Kraft gesetzten Umlagesätze lediglich für das Jahr 2016 galten. Soweit die Umlagesätze 2017 erst durch die am 14.08.2017 beschlossene 2. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2017 eingefügt wurden, begegnet dies rechtlichen Bedenken - auch im Lichte des in § 6 Abs. 1 US 2017 bestimmten Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld - nicht. Zwar erfüllte die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Satzung wegen des Fehlens eines Umlagesatzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht. Ebenso wie die isolierte rückwirkende Heilung eines unwirksamen Abgabesatzes zulässig ist (vgl. VG Magdeburg, U. v. 29.11.2018 - 9 A 611/16 MD -, m. w. N.), kann auch eine sog. Rumpfsatzung während des Erhebungszeitraumes um einen Abgabesatz ergänzt werden, damit die Umlagesatzung während des gesamten Erhebungszeitraumes Geltung beanspruchen kann (vgl. zu diesem Erfordernis VG Magdeburg, B. v. 24.03.2014 - 9 B 45/14 MD -). Wegen der insoweit bereits zu Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Rumpfsatzung ist auch das Vertrauen des Umlageschuldners an der Fortgeltung der zu diesem Zeitpunkt insuffizienten Rechtslage im Lichte der in § 2 Abs. 2 KAG LSA enthaltenen landesrechtlichen Ausprägung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbotes nicht schützenswert. Denn mit der Rumpfsatzung hat die Beklagte, ebenso wie mit einer unwirksamen Satzung, ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert (vgl. BVerwG, B. v. 08.07.2008 - 9 B 44/07 -, juris).

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a) Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen der US 2017 sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Diese ist im Amtsblatt der Beklagten vom 22.12.2015 sowie 29.09.2017 (jeweils) ausgefertigt bekanntgemacht.

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b) Auch materiell-rechtliche Fehler haften der US 2017 nicht an. Die Satzung entspricht den Anforderungen des §§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG LSA. Sie regelt in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht den Kreis der Abgabenschuldner (§ 4), die Maßstäbe (§ 7), den Satz der Abgaben (§ 8) sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld (§§ 6 und 9).

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aa) Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte habe von dem ihr durch § 56 Abs. 1 S. 1 eingeräumten Ermessen, wie sie die Verbandsbeiträge refinanziert, mit Erlass der US 2017 nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Ungeachtet dessen, ob diese Vorschrift überhaupt geeignet ist, die Rechte der Klägerin zu schützen, ist mit der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.05.2015 (LVG 3/14) geklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Umlagen zu erheben. Das Landesverfassungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, an die das Gericht gemäß § 30 Abs. 1 LVerfGG gebunden ist, darauf, dass eine Nichterhebung von Umlagen gegen die in § 99 KVG LSA für die Kommunen verbindlich festgelegten Einnahmegrundsätze verstößt; die spezialgesetzliche Regelung des

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§ 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA muss dahinter zurücktreten.

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bb) Auch hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 US 2017 den Tatbestand der Abgabe in einer mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Weise geregelt. Danach legt die Gemeinde die Verbandsbeiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um. Soll der Umlagetatbestand dem Rechtsbetroffenen Kenntnis davon verschaffen, für was er die Abgabe zu entrichten hat, genügt es, wenn eine Umlagesatzung regelt, dass die Umlage für die Beitragszahlung der Gemeinde an den Unterhaltungsverband C. wegen ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft einschließlich der bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten erhoben wird. Auch wenn die US 2017 die Umlage der Verbandsbeiträge wegen der Mitgliedschaft in mehreren Unterhaltungsverbänden regelt, so ist § 2 Abs. 1 noch mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass insoweit lediglich die Umlage des Verbandsbeitrages in Rede steht, in dessen Gebiet das Umlageobjekt (Grundstück) belegen ist.

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Zu Recht erklärt § 2 Abs. 1 US 2017 auch die der Gemeinde bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten zum Gegenstand der Abgabe (Umlage); dies ist seit der ab dem 01.01.2016 geltenden Rechtslage, die durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.05.2015 (LVG 3/14) veranlasst ist, rechtlich zulässig.

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Im Lichte des Wortlautes der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verwaltungskosten als Bestandteil der Umlage auf die Umlageschuldner umlegt, diese Kosten mithin bei der Ermittlung des - jeweiligen - Umlagesatzes berücksichtigt.

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Insoweit dürfte zwar zuvorderst davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber im Lichte der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt mit der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zum 01.01.2016 die allgemeine Ermächtigung zur Umlage der Verwaltungskosten hat schaffen wollen. Es lässt sich dagegen anhand der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 6/4324, S. 32) nicht nachvollziehen, dass der Gesetzgeber an die konkrete Umsetzung bestimmte rechtliche Anforderungen knüpft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA werden die Verwaltungskosten ebenso wie die Verbandsbeiträge einschließlich der nach § 56a WG LSA an das Land zu zahlenden Kosten ohne ersichtliche Differenzierung für umlagefähig erklärt, was für eine Auslegung dahingehend spricht, dass eine Gemeinde auch diese Kosten als Bestandteil der - eigentlichen - Umlage anzusehen darf, da der vom Gesetz verwendete Begriff der Verwaltungskosten insoweit lediglich die "Art" der umlagefähigen Kosten der Gemeinde beschreibt. Davon geht ersichtlich auch das OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 12.07.2018 - 12 B 5.18 -) für eine fast wortgleiche Regelung im Land Brandenburg aus.

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Können die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage sein, wird der Grundstückseigentümer mit diesen entsprechend seiner Grundstücksfläche belastet, da auch für die Verwaltungskosten der bei der Umlage des Unterhaltungsbeitrages gesetzlich durch § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA vorgegebene Maßstab gilt. Insoweit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung hinsichtlich der Umlage der Verwaltungskosten getroffen und damit auch eine höhere Belastung von Eigentümern großer Grundstücke in Kauf genommen hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.07.2018, a. a. o., Rn 31).

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Es kann deshalb dahinstehen, ob es neben der von der Beklagten gewählten Methode rechtlich ebenfalls zulässig wäre, Verwaltungskosten neben der Umlage des Verbandsbeitrages nach einem gesonderten Maßstab festzusetzen.

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cc) Im Lichte der Darlegungen unter 1. b) bb) ist der in § 8 Abs. 3 US 2017 auf 10,57 €/ ha festgesetzte Flächenumlagesatz rechtlich nicht zu beanstanden, soweit diesbezüglich Anlass zur Prüfung bestand. Insoweit hat das Gericht den vorliegenden Unterlagen entnommen, dass die Beklagte die ihr bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten i. H. v. 43.046,58 € zunächst jeweils zur Hälfte bei den Unterhaltungsverbänden C. und F. berücksichtigt hat, weil sie in beiden Verbänden flächenmäßig gleich vertreten ist. Soweit sie die auf den Unterhaltungsverband C. entfallenden Verwaltungskosten i. H. v. 21.239,44 € auf die Flächen- und Erschwernisumlage aufgeteilt hat, bestehen rechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des hier gebotenen Prüfungsumfanges ebenfalls nicht.

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2. Der so auf der Grundlage der wirksamen US 2017 ergangene Bescheid vom 18.06.2018 ist auch frei von Rechtsfehlern.

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a) Die von der Beklagten veranlagten Teilflächen der Flurstücke D. und E. unterliegen der Flächenumlage, weil sie entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht in eine Bundeswasserstraßen entwässern.

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§ 3 US 2017 bestimmt zu Recht, dass der Flächenumlage alle Grundstücke des Verbandsgemeindegebietes mit Ausnahme derjenigen unterliegen, die in Bundeswasserstraßen entwässern, und die Erschwernisumlage von allen Grundstücke des Verbandsgebietes zu erheben ist, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des

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§ 56 Abs. 1 WG LSA. Zwar nimmt die Vorschrift die Grundstücke, die in eine Bundeswasserstraße entwässern, von der Umlagepflicht nicht aus. Dass für diese jedoch weder der Unterhaltungsverband einen Verbandsbeitrag noch die Gemeinde eine Umlage erheben kann, folgt aus dem Umstand, dass diese Grundstücke von der einem Unterhaltungsverband nach § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA obliegenden Unterhaltungslast nicht bevorteilt sind. Bevorteilt sind nur solche Grundstücke, für deren Entwässerung dem Unterhaltungsverband Aufwand für die ihm obliegende Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 54 Abs. 1 WG LSA) entsteht. Zwar wird das Verbandsgebiet nach § 54 Abs. 2 WG LSA durch das in der Anlage 2 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundigen Landesdienstes bezeichnet ist, gebildet, weshalb dazu - gebietsmäßig gesehen - alle Grundstücke gehören, die innerhalb der Grenzen des Verbandsgebietes belegen sind. Dies führt jedoch nicht gleichsam dazu, dass auch alle Grundstücke in beitrags- bzw. umlagerechtlicher Hinsicht von der durch den Unterhaltungsverband wahrgenommenen Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bevorteilt sind, zumal die Unterhaltungslast für Bundeswasserstraßen durch den Bund gemäß §§ 7 ff. WaStrG, soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt ist, wahrgenommen wird. § 56 Abs. 1 WG LSA ist hinsichtlich des dort verwendeten Grundstücksbegriffs teleologisch darauf zu reduzieren, dass die Umlage lediglich auf die von der Unterhaltungslast des Unterhaltungsverbandes bevorteilt Grundstücke erfolgen kann. Dazu gehörten bis zum 01.01.2015 neben den in eine Bundeswasserstraße entwässernden Grundstücken auch solche, die in ein Gewässer erster Ordnung entwässerten. Mit dem Inkrafttreten von § 56a WG LSA sind nunmehr jedoch auch diese Grundstücke bevorteilt.

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Aus diesem Grunde ist eine Satzungsregelung, die der Flächenumlage alle Grundstücke eines Gemeindegebietes mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern, unterwirft mit höherrangigem Recht vereinbar; gleiches gilt für die Erschwernisumlage mit der Einschränkung, dass diese jedoch nur Grundstücke betrifft, die nicht der Grundsteuer A unterliegen.

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Die hier beachtlichen Entwässerungsverhältnisse ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) aus der Stellungnahme des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft - Geschäftsbereich gewässerkundiger Landesdienst - vom 29.01.201"8". Darin wird ausgeführt, dass Teilflächen der Flurstücke E. und D. der Flur .. in das nördlich gelegene Standgewässer G. und damit nicht in eine Bundeswasserstraße entwässern. Dies deshalb, weil die Grenze zwischen den Niederschlagsgebieten der Elbe und des G. einen kleinen Höhenrücken am Elbeufer (Höhen zwischen 39 und 40 m NHN) aufweist. Nördlich dieser Grenze herrscht insgesamt ein Gefälle in Richtung des Kiessees; die Höhen nehmen auf etwa 37 m NHN ab. Darüber hinaus ist eine sehr kleine Teilfläche des Flurstücks D. (ca. 0,04 ha) dem Einzugsgebiet des Gewässers H. an dessen Mündung in die Elbe zuzuordnen.

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Diesen Ausführungen folgt das Gericht. Nach § 54 Abs. 2 WG LSA führt der gewässerkundliche Landesdienst die Kartenwerke, die sich aus den in der Anlage 2 (zum Wassergesetz) festgelegten Niederschlagsgebiet ergeben. Davon geht auch der gewässerkundige Landesdienst in seiner Stellungnahme aus. Er führt insoweit ergänzend an, dass die Ermittlung der Niederschlagsgebiete auf Basis topographische Angaben und Relief-Informationen, die in den Geobasisdaten der Landesvermessung enthalten sind, erfolgt. Das Kartenwerk der Niederschlagsgebiete wird jährlich aktualisiert und als Auszug den Verbänden übergeben. Durch die Verbände erfolgt dann die Überschneidung der Niederschlagsgebiete mit den Liegenschaftsdaten, um eine flurstückskonkrete Zuordnung der Einzugsgebietsflächen zu erhalten. Sowohl dem vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Karten als auch seinen Stellungnahmen misst das Gericht in diesem Zusammenhang einen Beweiswert im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens einer fachkundigen Stelle zu (vgl. dazu Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 86 Rn. 5b). Zudem liegen weder greifbare Anhaltspunkte dafür vor noch hat die Klägerseite solche dargetan, dass an der insoweit durch den gewässerkundlichen Landesdienstes vorgenommenen Einordnung der Teilflächen als in Gewässer zweiter Ordnung entwässernd Bedenken bestehen. Gleiches gilt auch für die Überschneidung der Entwässerungsverhältnisse mit den Grundstücksverhältnissen.

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Aus umlagerechtlicher Sicht sind deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin die grundbuchrechtlichen Eintragungen zur Wirtschaftsart und Lage der Grundstücke unbeachtlich. Soweit die Klägerin auf einen E-Mail Verkehr aus dem Jahre 2008 verweist, folgt daraus nichts anderes. Einerseits sind die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse jüngerer Natur, was insbesondere im Lichte des Wortlautes von § 54 Abs. 2 S. 2 WG LSA auch in rechtlicher Hinsicht beachtlich ist. Zudem unterstellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen, was jedoch durch keinerlei weitere Umstände erhärtet wird.

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b) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ausweislich von § 5 US 2017 von dem § 56 Abs. 1 WG LSA zugrundeliegenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgeht. Der Begriff des Grundstücks ist in § 56 Abs. 1 WG LSA zwar nicht ausdrücklich geregelt; es gibt auch keinen allgemein gültigen Grundstücksbegriff. Der maßgebliche Grundstücksbegriff ist deshalb für jedes Rechtsgebiet und damit auch für das Umlagerecht gesondert festzustellen. Infrage kommen der formelle und der wirtschaftliche Grundstücksbegriff (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2018, § 8 Rn 611). Für das Gewässerunterhaltungsumlagerecht ist jedoch vom bürgerlich- rechtlichen Grundstücksbegriff deshalb auszugehen, weil § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA die Umlage vorrangig auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten anordnet. Da es sich insoweit um zivilrechtliche Rechtspositionen (vgl. z. B. § 903 ff. BGB) handelt, kommt nur der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff in Betracht. Zudem regelt § 56 Abs. 2 WG LSA, dass Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Die dortige Rechtsprechung geht insoweit ebenfalls vom zivilrechtlichen Eigentümer aus, der an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff anknüpft (so OVG LSA, u. v. 16.02.2006 - 4 L 301/05 -, juris). Zudem gewährleistet der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff einen größeren Bestand als die Art und Weise der Bewirtschaftung eines Grundstücks und der Eigentümer ist regelmäßig rasch und eindeutig feststellbar, was auch für das Umlagerecht bedeutsam ist (vgl. OVG LSA, B. v. 16.10.2003 - 1 O 275/03 -).

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Auch wenn die Beklagte zu Recht grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff bei der Festsetzung der Umlagen ausgeht, ist sie nicht gehindert, Teilflächen zu veranlagen. Denn das Grundstück bildet insoweit lediglich den Ausgangspunkt für die Beurteilung hinsichtlich des Umfangs des Vorteils.

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c) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Größe der von der Beklagten berücksichtigten Teilflächen. Diese ergeben sich nachvollziehbar aus den dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen und sind somit durch die Beklagte unter Berücksichtigung schätzungsrechtlicher Aspekte (§ 162 AO) sachgerecht in dieser Größe bestimmt worden.

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d) Soweit die Klägerin geltend macht, der streitige Bescheid sei deshalb nicht hinreichend bestimmt i. S. v. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 119 Abs. 1 AO, weil dieser nur die Größe der veranlagten Teilflächen erkennen lasse, so kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Denn ein solcher Mangel führt nicht zur Unbestimmtheit eines Umlagebescheides. Zwar muss auch ein Umlagebescheid - um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen - in seinem verfügenden Teil, d. h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem [Schuldner] was [Umlage in Höhe von…] für welche Maßnahme [Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband] und für welches Grundstück die Umlage gefordert wird (OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -; Thüringisches OVG, B. v. 19.11.2009 - 4 EO 626/11 - sowie Bayerischer VGH, B. v. 24.03.2015 - 6 CS 15.389 -, alle juris, zum Anschlussbeitragsrecht). Die für die Berechnung der Umlage erheblichen Daten sind dagegen nur Teil der Begründung des Bescheides, die - selbst wenn sie mangelhaft ist - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, B. v. 03.09.2008 - 15 E 1125/08 -, juris). Diesen Anforderungen wird der hier streitige Bescheid gerecht. Denn ihm ist u. a. zu entnehmen, dass für die darin der Größe nach bezeichneten Teilflächen der Grundstücke eine der Höhe nach konkret festgesetzte Flächen- und Erschwernisumlage wegen der Mitgliedschaft der Beklagten im Unterhaltungsverband C. erhoben wird. Es kann deshalb dahinstehen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein (zunächst) nicht hinreichend bestimmter Umlagebescheid geheilt werden kann.

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Die konkrete (Lage-)Bezeichnung der der Umlagefestsetzung zugrunde Teilflächen ist dagegen lediglich Teil der Begründung des Bescheides nach §§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 121 Abs. 1 AO, weil es darauf für die Rechtswirkungen eines Bescheides nicht ankommt. Denn bereits aufgrund des oben beschriebenen (zwingenden) Regelungsinhaltes wird dem Sinn und Zweck der hinreichenden Bestimmtheit eines Umlagebescheides ausreichend Rechnung getragen, da der Rechtsunterworfene damit weiß, warum und was von ihm verlangt wird; ein solcher Bescheid kann zudem Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung von Maßnahmen sein (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2018, § 12 Rn 16c m. w. N.). Ist aus diesen Gründen die Kenntnis von den der Umlagefestsetzung zugrundeliegenden Teilflächen für den Umlageschuldner lediglich zur Rechtsverteidigung erforderlich, kann ein zunächst bestehender Mangel bis zum Ende der mündlichen Verhandlung i. S. v. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 126 Abs. 2 AO geheilt werden, was vorliegend durch die auch von der Beklagten eingereichten Unterlagen geschehen ist.

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Mit der notwendigen Bestimmtheit geht aus dem streitigen Bescheid auch hervor, dass er sich inhaltlich nicht an das I., sondern an die Klägerin richtet. An wen sich ein Abgabenbescheid inhaltlich richtet, ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln (OVG LSA, B. v. 16.02.2009 - 4 L 344/08 -, juris). Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners (hier: A.) im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist dem Bestimmtheitserfordernis bereits dann Genüge getan, wenn der Inhaltsadressat vom Empfänger durch Auslegung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Sinne einer objektiven Erklärungsbedeutung bestimmbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2012 - 9 C 7/11 -, juris). Zwar geht das erkennende Gericht regelmäßig davon aus, dass Inhaltsadressat eines Abgabenbescheides dann stets der Bescheidadressat ist, wenn sich aus dem Bescheid anderes nicht ergibt (so auch VG Magdeburg, U. v. 20.02.2019 - 9 A 102/17 -). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Bescheid an eine Bundesbehörde adressiert ist, die - wie hier - hoheitliche Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. In diesen Fällen ist Inhaltsadressat stets die Körperschaft, für die die Aufgaben wahrgenommen werden, was sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung der Körperschaft einem an eine Behörde gerichteten Bescheid entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - in dem Bescheid Grundstücke in Bezug genommen werden. Denn diese lassen hinreichend darauf schließen, dass inhaltlich die Person von einem Bescheid betroffen sein soll, die zu dem Grundstück eine Rechtsposition innehat und für die die jeweilige Behörde zum Handeln befugt ist.

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e) Die Beklagte war vorliegend auch nicht zum Nachweis verpflichtet, dass sie für die hier beachtlichen Teilflächen einen Beitrag an den Unterhaltungsverband C. geleistet hat. Davon ist regelmäßig bereits deshalb auszugehen, weil die Gemeinden, wie von der Beklagten ausführlich dargelegt, keine eigene Bestimmung der umlagepflichtigen Grundstücke vornehmen, sondern anhand der vom Unterhaltungsverband zur Verfügung gestellten Daten umlegen. Deshalb muss auch ein Gericht einem - wie hier - pauschal vorgetragenen Bedenken an der Umlagefähigkeit nicht weiter nachgehen.

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f) Die Beklagte hat die Vorschriften der US 2017 im Übrigen korrekt zur Anwendung gebracht; die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke Umlageschuldnerin.

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Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides streiten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

B.

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Der streitige Bescheid ist jedoch hinsichtlich der darin festgesetzten Erschwernisumlage in Höhe von 8,08 € rechtswidrig. Die Teilflächen aus den Grundstücken D. und E. unterliegen einer Erschwernisumlage nicht.

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§ 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ordnet seit dem 01.10.2015 an, dass der von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu zahlende Erschwernisbeitrag auf die Grundstücke umzulegen ist, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Diese Vorschrift genügt noch dem Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen (1.). Welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt, ist durch die Gemeinde ungeachtet der Heranziehung durch die Finanzbehörden zu beurteilen (2.) und nach umlagerechtlichen Kriterien zu bestimmen (3.). Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, sind entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen (4.).

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1. Soweit die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA darauf abstellt, dass der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf alle Grundstücke umzulegen ist, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, genügt diese noch dem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) wurzelnden, der Rechtssicherheit und Rechtklarheit dienenden Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen.

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Einer Norm fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabentatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfG, B. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -; BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - sowie v. 27.06.012, a. a. O., alle juris).

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Der von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verwendete Begriff der „Grundsteuer A“ ist zwar weder im Grundsteuergesetz legal definiert noch wird er darin verwendet. In der grundsteuer- und kommunalhaushaltsrechtlichen Literatur sowie in den bewertungsrechtlichen Erlassen wird damit jedoch der Grundbesitz bezeichnet, der einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 2 Ziffer 1 GrStG dient; Eingang in ein Gesetz hat er z. B. in § 19 Abs. 2 FAG LSA gefunden (vgl. u. a. Kirchmer/ Meinecke, Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Aufl., S. 62; http://www.haushaltssteuerung.de /lexikon-grundsteuer-hebesatz.html). Er ist deshalb in der Rechtsordnung anerkannt und kann vom Gesetz- und Satzungsgeber im Lichte des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes für Rechtsnormen verwendet werden; sein Inhalt lässt sich durch Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen.

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2. Ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterfällt und damit - anders als alle anderen Grundstücke, einschließlich der grundsteuerbefreiten - nicht zu einer Erschwernisumlage herangezogen werden kann, ist von der Gemeinde im Rahmen der Bestimmung des Umlagesatzes sowie der Verbescheidung ungeachtet der Heranziehung durch die Finanzbehörden selbst zu beurteilen. Sie unterliegt insofern keinen anderen Bindungen als denen aus § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA. Eine solche Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, da "unterliegen" - anders als wenn die Norm an die Heranziehung oder Veranlagung zur Grundsteuer A anknüpfen würde - von einer eigenständigen Beurteilungspflicht für die die Umlage erhebende Körperschaft ausgeht. Welcher Grundsteuerart als Teil des Grundvermögens (vgl. §§ 2, 40 des Grundsteuergesetzes - GrStG -) ein Grundstück unterliegt, hat die Gemeinde deshalb durch (eigene) Rechtsanwendung zu beurteilen. Dafür, dass für die Gemeinde insofern keine anderen Rechtsbindungen bestehen, spricht zudem der Regelungsgegenstand des Grundsteuerrechts. Dabei wird nach der durch das Finanzamt erfolgten Feststellung des Einheitswertes nach dem Bewertungsgesetz von der Gemeinde die Grundsteuer im Sinne des Grundsteuerbetrages unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 1 GrStG gesetzlich festgelegten Steuermesszahl sowie des in der Gemeinde geltenden Hebesatzes zum Zwecke der Wertabschöpfung festgesetzt; dies ist für die Umlage unbeachtlich. Auch sind Gegenstand dieser Festsetzungen nicht wie im gemeindlichen Umlagerecht die Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern der Grundbesitz i. S. v. § 2 GrStG, der damit allenfalls teilidentisch ist.

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3. Welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt, ist nach umlagerechtlichen Kriterien zu beurteilen.

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Die Motive, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Begriff „Grundsteuer A“ zu verwenden, sind den insoweit beachtlichen Materialen nicht zu entnehmen, da die Regelung nicht Bestandteil des mit der LT-Drs. 6/1423 eingebrachten Gesetzentwurfes der Landesregierung war. Der Begriff ist jedoch vor dem Hintergrund seines Regelungszusammenhanges dahingehend zu verstehen, dass er umlagerechtlich regelmäßig jedenfalls die Grundstücke bzw. Flächen (siehe unten 4.) von der Erschwernisumlage ausnehmen will, die von ihrer Typik denjenigen entsprechen, wie sie bei dem zur Grundsteuer A veranlagen Grundvermögen anzutreffen sind. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um solche, auf denen eine planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolgt (vgl. Troll/ Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl, § 2 Rn. 3). Allein auf diese „Typik“ abzustellen und keine streng grundsteuerrechtliche Einordnung des jeweiligen Grundstücks vorzunehmen, ergibt sich aus dem rein umlagerechtlichen Sinn und Zweck der Norm. Eine solche Auslegung hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des gesetzlich nicht legal definierten Begriffes auch eröffnet, weil es dadurch rechtlich zulässig ist, von einer streng grundsteuerrechtlichen Betrachtung abzusehen. Eine rein umlage- und nicht grundsteuerrechtliche Auslegung ist auch deshalb geboten, weil es gilt, in dem zweistufigen System der Refinanzierung der Gewässerunterhaltung auf der Umlageebene (2. Stufe) "in etwa" die Beitragsebene (1. Stufe) abzubilden, also den Erschwernisaufwand auf die Eigentümer der Grundstücke umzulegen, die als potentielle Verursacher der Erschwernis anzusehen sind. Das sind jedenfalls nicht die Eigentümer solcher Grundstücke oder Teilflächen, die Eigenschaften aufweisen, wie sie bei dem Grundvermögen typisch sind, das der Grundsteuer A unterliegt. Diese Typik weisen regelmäßig alle Grundstücke nicht aus, die in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Siedlungs- und Verkehrsraum einer Gemeinde stehen, wie zum Beispiel unbebaute oder gärtnerisch genutzte Grundstücke. Diesen Grundstücken mangelt es an der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung typische Großflächigkeit sowie Unversiegeltheit; bei ihnen handelt es sich teilweise um Freiflächen für baulich genutzte Grundstücke oder Bauerwartungsland.

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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Erschwernisumlage werde auf der Grundlage der in den Datensätzen hinterlegten Nutzungsarten ermittelt, wobei diese nach einer Handlungsempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt erfolge, ersetzt dies eine eigenständige rechtliche Beurteilung nicht. Allenfalls vermögen die in dem sog. Nutzungsartenkatalog aufgeführten Nutzungsarten ein erstes Indiz dafür geben, welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliegt; schlussendlich bedarf es jedoch stets einer grundstücksbezogenen Beurteilung im Einzelfall.

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4. Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, sind entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen.

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Zwar nimmt § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA als Objekt auch für die Erschwernisumlage das bürgerlich-rechtliche Grundstück in Bezug [siehe auch oben A. 2. b)]. Daraus folgt aber nur, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne Gegenstand der Beurteilung hinsichtlich der Frage ist, welcher Grundsteuerart es unterliegt. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht dazu, wie das so in Bezug genommene Grundstück umlagerechtlich bei der Umlage des Erschwernisbeitrages zu berücksichtigen ist. Insofern ließe sich zwar vor dem Hintergrund des Wortlautes der Vorschrift hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, sowohl eine rein schematische Betrachtung als auch eine qualitative Betrachtung anstellen. Bei einer rein schematischen Betrachtung müsste jedes Grundstück, für welches aus grundsteuerrechtlicher Sicht unabhängig vom Umfang seiner flächenmäßigen Betroffenheit Grundsteuer A in Betracht käme, bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage außer Betracht bleiben. Eine qualitative Betrachtung angenommen, müsste zu dem Ergebnis führen, dass ein Grundstück nur dann als der Grundsteuer A unterliegend angesehen werden kann, wenn dies auf mehr als 50% der Grundstücksfläche zutrifft, weshalb Grundstücke unterhalb dieser Grenze bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage nicht zu berücksichtigen wären. Beide Auslegungen würden der oben erörterten umlagerechtlichen Auslegung der Norm jedoch nicht hinreichend gerecht werden. Aus diesem Grunde ist bei Grundstücken, die - ungeachtet ihrer Grundsteuerfreiheit - sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliegen, aus umlagerechtlicher Sicht eine solche Auslegung geboten, nach der nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks bei der Erschwernisumlage berücksichtigungsfähig ist. Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 WG LSA, wonach die Umlage jeweils nach dem Verhältnis der Fläche erfolgt. Die nicht der Grundsteuer A unterliegende Fläche ist von der Gemeinde nach §§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung schätzungsrechtlicher Grundsätze zu schätzen und bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes bzw. der Heranziehung zur Erschwernisumlage zu berücksichtigen.

56

Unter Berücksichtigung dessen unterliegen die von der Beklagten herangezogenen Teilflächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, nicht der Erschwernisumlage. Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die zu betrachtenden Grundstücke weit überwiegend gar nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der insoweit überhaupt nur in Betracht kommenden Teilflächen ergänzend zu den oben dargestellten Grundsätzen besondere Umstände vorliegen müssten, damit diese Flächen erschwernisumlagefähig wären. Denn findet die Erschwernisumlage ihre Umlageberechtigung in dem von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu entrichtenden Erschwernisbeitrag, dann resultiert dieser aus der der mit der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung einhergehenden Erschwernis. Entwässern Grundstücke jedoch weit überwiegend gar nicht in Gewässer zweiter Ordnung, findet die Erhebung der Erschwernisumlage nur dann seine Rechtfertigung, wenn bezüglich von Teilflächen dieser Grundstücke Verhältnisse vorgefunden werden, die mit denen gleichzusetzen ist, wie sie für Grundstücke bestehen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn diese Teilflächen mit Gewässernebenanlagen bebaut oder untrennbarer Bestandteil des Siedlungs- und Verkehrsraumes sind. Dafür hat die Beklagte hier weder etwas vorgetragen noch drängen sind dem Gericht insoweit verwertbare Tatsachen auf.

57

Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die Beklagte den in § 8 US 2017 auf 19,21 € festgesetzten Erschwernisumlagesatz unter Berücksichtigung der oben erörterten Grundsätze zutreffend ermittelt hat.

II.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG.


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