Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 B 422/18
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beigeladenen mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.05.2018 nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
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Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Möglichkeiten des Antragstellers zur wirksamen Geltendmachung seiner Rechte wesentlich erschwert würden, wenn er durch den beigeladenen Landkreis nach Schweden auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.05.2018 abgeschoben würde und darauf verwiesen wäre, seinen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Flüchtlings- und Abschiebungsschutz vom Ausland aus weiter zu verfolgen.
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin darf eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.05.2018 nicht durchführen, weil der Bescheid rechtswidrig geworden ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Zwar ist die Beklagte ursprünglich zu Recht davon ausgegangen, dass Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
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Indes ist die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, weil die Überstellungsfrist am 02.11.2018 abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Staat über und ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, wenn die Überstellung – wie hier – nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Zwar kann die Frist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Der Antragsteller ist indes nicht flüchtig i. S. dieser Regelung. Flüchtig ist ein Schutzsuchender, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Rdnr. 70, juris). Dies kann (etwa dann) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, a. a. O.).
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Setzt die Flucht somit den Willen des Betroffenen voraus, eine bevorstehende Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, a. a. O. Rdnr. 56), so werden damit nur die Fälle erfasst, in denen den Behörden die Möglichkeit, auf den Betroffenen zuzugreifen, aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht mehr eröffnet ist. Zwischen der Flucht und der Nichtdurchführbarkeit der Überstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2019 – 10 LA 155/19 – Rdnr. 14
, juris). Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Flüchtigen nicht bekannt ist. So verhält es sich hier indes nicht. Die Antragsgegnerin ist mit dem Schreiben des Pfarrers des Pfarrbezirks A-Stadt der Selbständigen evangelisch-lutherischen Kirche (SELK) vom 31.05.2018 unter Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Antragsteller zum Kirchenasyl in das örtliche Pfarramt begeben hat.
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Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass ein Überstellungsversuch am 30.10.2018 ohne Erfolg geblieben ist. Dem Antragsteller ist vom beigeladenen Landkreis unter dem 24.10.2018 angekündigt worden, dass er am 30.10.2018 nach Schweden abgeschoben werden soll. Zu diesem Zwecke wurde dem Antragsteller aufgegeben, sich zu dem angegebenen Termin vor dem Pfarrhaus einfinden. Dies hat der Antragsteller zwar nicht getan. In den Akten der Beigeladenen ist hierzu vermerkt, der Pfarrer, der mit Gemeindemitgliedern vor Ort gewesen sei, habe angegeben, dass der Antragsteller nicht nach Schweden zurückkehren wolle und dass die Kirchengemeine weiterhin Asyl gewähre. Dieses Verhalten des Antragstellers hat den zuständigen Behörden nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf den Antragsteller genommen. Der Aufenthaltsort des Antragstellers im Pfarramt war den Behörden bekannt. Das von der Kirchengemeinde gewährte Kirchenasyl stand der Durchsetzung der Abschiebung des Antragstellers weder aus Rechtsgründen noch aus tatsächlichen Gründen entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2019 – 10 LA 155/19 – Rdnr. 14
, juris). Wenn die Antragsgegnerin aus Gründen politischer Rücksichtnahme aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, die gegebene Möglichkeit des Zugriffs wahrzunehmen und die Ausreisepflicht im Wege der Vollstreckung auch gegen den Willen des Betroffenen oder gegen den Willen Dritter, ggf. zwangsweise durchzusetzen, so kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsteller hätte die Abschiebung vereitelt. Er hat sich nicht der Zugriffsmöglichkeit entzogen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin aus eigenem Entschluss davon Abstand genommen, auf den Antragsteller zuzugreifen, obwohl ihr sein Aufenthaltsort bekannt war.
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Die Antragsgegnerin kann auch nicht einwenden, dass der Antragsteller flüchtig ist, weil er der ihm mit dem Schreiben des Beigeladenen vom 24.10.2018 aufgegebenen Pflicht zur Selbstgestellung nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Pflicht zur Selbstgestellung auf § 82 Abs. 4 AufenthG gestützt werden kann (vgl. dazu VG Potsdam, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 L 364/18.A – Rdnr. 17 ff., juris). Denn auch die Verletzung einer Selbstgestellungspflicht vermöchte nichts daran zu ändern, dass es der Behörde angesichts des ihr bekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers möglich gewesen ist, dessen Abschiebung auch gegen den Willen des Betroffenen oder Dritter im Wege des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen, so dass nicht die Verletzung der Selbstgestellungspflicht, sondern der Verzicht der Behörden auf eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht ursächlich für das Scheitern des Überstellungsversuchs gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 82 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 LA 155/19 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 364/18 1x (nicht zugeordnet)