Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 31/23 MD
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 16.01.2023 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 21.09.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die ihm für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 erteilte dienstliche Regelbeurteilung vom 21.09.2022. Er versah seinen Dienst im Beurteilungszeitraum im Geschäftsbereich der C. im Range eines Polizeikommissars und wurde bis zum 15.04.2018 im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers C-Stadt und seit dem 16.04.2018 im Revierkommissariat S. des Polizeireviers Salzlandkreis verwendet.
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In einer für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 erstellten Regelbeurteilung bewertete der Erstbeurteiler den Kläger im Merkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ bei einer Skala von den Wertungsstufen A bis D mit der Notenstufe C (befähigt). Die Bewertung beruhte nach der Begründung der Befähigungsbeurteilung auf eigenen Erkenntnissen und dem Beurteilungsbeitrag des PHK B. (, der die Befähigung in dem Merkmal mit der Notenstufe B bewertete), die aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 „sehr gut in der Lage“ seien, das aktuelle Befähigungsbild einzuschätzen. Ferner seien weitere Beurteilungsbeiträge berücksichtigt worden, in denen das Denk- und Urteilsvermögen dreimal mit der Bewertungsstufe B (stark befähigt) und einmal mit der Bewertungsstufe C (befähigt) bewertet worden sei. Auf Widerspruch und Anfechtungsklage hob der Beklagte diese dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren 5 A 227/21 MD auf, weil die Beurteilung entgegen der (neuerlich geänderten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit einem einheitlichen Gesamturteil zu Eignung, Leistung und Befähigung abschloss.
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In der unter dem 21.09.2022 erneut erstellten dienstlichen Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 beurteilte der Erstbeurteiler den Kläger im Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ bei einer Skala von Bewertungsstufen von A bis G mit der Notenstufe D (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht). In der Begründung führte er aus, die Bewertung zu den Befähigungsmerkmalen beruhe auf der Übertragung der Bewertungen in das siebenstufe Bewertungssystem nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien. Die Beurteilungsbeiträge seien zur Kenntnis genommen, bedacht und gewichtet worden. Bei der Bewertung der Beiträge habe er ferner berücksichtigt, dass er als Beurteiler einen Überblick über den Befähigungsstand der Vergleichsgruppe gehabt habe (S. 5 der Anlage zur Beurteilung).
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei dem Erstbeurteiler nicht seit dem 01.10.2020, sondern bereits seit dem 01.10.2019 unterstellt gewesen. Seine Befähigung im Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ sei mit B oder C zu bewerten. Die Herabstufung auf die Note D sei rechtswidrig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das Befähigungsmerkmal „Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit einem C bewertet worden sei, obwohl die Bewertung auch mit einem B hätte abschließen können.
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Auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 29.12.2022 verfügte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2023, dass die Datumsangabe zum Beginn des Unterstellungsverhältnisses (01.10.2020) auf dem Deckblatt des Beurteilungsbogens korrigiert und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen werde. Die Bewertung des Einzelmerkmals „Denk- und Urteilsvermögen“ mit der Notenstufe D sei rechtmäßig. Der Erstbeurteiler habe auf den Widerspruch des Klägers ausgeführt, er habe sich mit den Beurteilungsbeiträgen auseinandergesetzt, sei aber unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der Vergleichsgruppe in der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelbeurteilung zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in diesem Merkmal mit der Notenstufe C zu bewerten sei. Bei der Überführung dieser auf einem 4-stufigen Bewertungssystem beruhenden Notenstufe in das nunmehr vorgesehene 7-stufige Bewertungssystem habe der Erstbeurteiler unter Berücksichtigung des Runderlasses des MI vom 14.12.2020 das Einzelmerkmal mit der Notenstufe D bewertet.
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Mit der dagegen am 10.02.2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Bewertung des Einzelmerkmals „Denk- und Urteilsvermögen“ sei rechtswidrig, weil der Rückgriff auf die Beurteilungsbeiträge, die unter Verwendung der nunmehr überholten Beurteilungsvordrucke erstellt worden seien, unzulässig sei, zumal der Beklagte die Bewertungen in der früheren Befähigungsbeurteilung nunmehr willkürlich abgeändert habe. Zudem seien die gemeinsamen Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten nicht mehr vorhanden, so das unklar sei, worauf der Erstbeurteiler seine Bewertungen überhaupt stütze. Abgesehen davon, sei die Bewertung dieses Einzelmerkmals bereits in der aufgehobenen Regelbeurteilung zu Unrecht lediglich mit der Notenstufe C bewertet worden, sodass die Überführung in das nunmehr geltende 7-stufige Bewertungssystem mit der Notenstufe C (übertrifft die Anforderungen) abzuschließen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2023 zu verurteilen, die Regelbeurteilung vom 21.09.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 aufzuheben und den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, der Einholung erneuter Beurteilungsbeiträge habe es nicht bedurft, weil das nur nötig sei, wenn bei der Überführung der bisherigen Befähigungsbeurteilung in das 7-stufige Beurteilungssystem nach Maßgabe des Erlasses des MI vom 14.03.2022 Ermessen auszuüben sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, weil die Ablehnung der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 21.09.2022 und der erneuten Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
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Rechtsgrundlage für die Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648). Nachfolgende Änderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rdnr. 40). Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. Das Nähere bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamten ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA).
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Von dieser Möglichkeit hat das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit den Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst (BRL-PVD) mit dem RdErl v. 14.03.2022 Gebrauch gemacht. Sie sind zwar erst nach dem Beurteilungsstichtag in Kraft getreten (Nr. 16 BRL-PVD). Die BRL-PVD nach dem RdErl v. 14.12.2020 indes waren rechtswidrig und durften nicht weiterhin angewandt werden, weil sie entgegen der (neuerlich geänderten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorsahen, dass die Bewertungen nicht mit einem einheitlichen Gesamturteil abschlossen, sondern mit einem Gesamturteil zur Leistungsbewertung und, selbständig danebenstehend, einer Gesamteinschätzung der Befähigung.
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Die vorliegende Beurteilung entspricht zwar den Vorgaben der hier einschlägigen Ziffer 14.2 BRL-PVD. Danach werden Beurteilungen zum Stichtag 31.12.2020 anhand der bisherigen Beurteilungen erstellt. Dabei sind die noch im Dienst befindlichen Beurteiler an ihre bisherigen Beurteilungen weiterhin gebunden. Soweit Beurteiler nicht mehr im Dienst des Landes stehen, sind die bisherigen Beurteilungen als Beurteilungsbeitrag zu verwenden. Nach Ziffer 14.2 Satz 4 BRL-PVD werden die bisherigen Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und deren Begründungen auf der Grundlage des 7-stufigen Beurteilungssystems beibehalten. Wegen der Befähigungsmerkmale sieht Ziffer 14.2 Satz 5 BRL-PVD vor, dass die Ausprägungsgrade A bis D der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung in das 7-stufige Beurteilungssystem wie folgt zu überführen sind: A = A, B = B oder C, C = D und D = D bis G. Diesen Maßgaben entspricht die Vorgehensweise des Erstbeurteilers in der hier angegriffenen Regelbeurteilung. Dessen Befähigung im Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ wurde in der aufgehobenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 01.06.2021 mit der Notenstufe C (befähigt) bewertet. Diese Bewertung wurde vom Erstbeurteiler in Übereinstimmung mit Ziffer 14.2 Satz 5 von der Notenstufe C in das 7-stufige Beurteilungssystem mit der Notenstufe D übernommen. Ein Ermessen oder ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum stand dem Erstbeurteiler, der für seine Bewertungen an die bisherige Beurteilung weiterhin gebunden war, nicht zu. Deshalb ist der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe die Bewertungen in der früheren Befähigungsbeurteilung nunmehr „willkürlich“ abgeändert, haltlos.
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Dem Grunde nach zutreffend indes wendet der Kläger ein, dass ihm der Einwand, die bereits in der vorherigen, nunmehr aufgehobenen, Regelbeurteilung vorgenommene Bewertung seiner Befähigung in dem Einzelmerkmal „Denk-und Urteilsvermögen“ sei rechtswidrig gewesen, nicht mit der Begründung abgeschnitten werden kann, dass die aufgehobene Beurteilung nach der Ziffer 14.2 BRL-PVD zu übernehmen ist.
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Der Einwand ist auch in der Sache begründet.
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Zwar war die Bewertung der Befähigung des Klägers in der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung nicht zu beanstanden. Der Erstbeurteiler hat in der aufgehobenen Regelbeurteilung vom 01.06.2021 ausgeführt, er und der zur Erstellung eines Beurteilungsbeitrags herangezogenen PHK B. seien für den Zeitraum des Unterstellungsverhältnisses, also vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2020, sehr gut in der Lage gewesen, sich umfassend über das aktuelle Befähigungsbild des Klägers Eindrücke zu verschaffen. Die Bewertungen des PHK T., des PHK B., und die von zwei gemeinsamen Beurteilungsbeiträge lauteten im Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ jeweils auf B (stark befähigt). In einem weiteren gemeinsamen Beurteilungsbeitrag der POK G., S., u.a. sei die Befähigung in diesem Einzelmerkmal mit C (befähigt) bewertet worden. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge habe der Erstbeurteiler den Kläger in dem Befähigungsmerkmal aufgrund des Vergleichs mit dem Befähigungsbild der Beamten im selben statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A9 LBesO mit der Notenstufe C bewertet. Dagegen ist nichts einzuwenden.
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Der Beurteiler ist nicht gezwungen, einem Beurteilungsbeitrag oder, wie hier, einer Mehrheit von Beurteilungsbeiträgen zu folgen. Er kann von Beurteilungsbeiträgen abweichen. In diesem Fall ist er indes gehalten, die Abweichung plausibel zu begründen.
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Diesen Anforderungen genügte die aufgehobene dienstliche Regelbeurteilung vom 01.06.2021. Der Erstbeurteiler hat aufgezeigt, dass er aufgrund der Dauer des Unterstellungsverhältnisses sehr gut in der Lage gewesen ist, sich selbst ein umfassendes Bild über die Befähigung des Klägers zu machen. Er hat ferner ausgeführt, dass er bei der Bewertung der Befähigung des Klägers zur Wahrung der einheitlichen Anwendung des Beurteilungsmaßstabes das Befähigungsniveau der Vergleichsgruppe mit in den Blick zu nehmen hatte. Aus diesen Erwägungen wird sowohl deutlich, dass der Erstbeurteiler die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen mit einbezogen hat als auch, aus welchen Gründen er den Beurteilungsbeiträgen nicht gefolgt ist.
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Allerdings hat der Erstbeurteiler diese Ausführungen nicht in die hier im Streit stehende Regelbeurteilung übernommen. Vielmehr erschöpfen sich seine Erwägungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale 5.1 bis 5.3 neben dem Hinweis auf die Vorgaben der Ziffer 14 BRL-PVD auf die Bemerkung, dass die Beurteilungsbeiträge „zur Kenntnis genommen, bedacht und somit neu gewertet und gewichtet“ worden seien und dass die Beurteilungsbeiträge anders als die Beurteilung nicht unter Berücksichtigung des Befähigungsstandes der Vergleichsgruppe erstellt worden seien. Diese Ausführungen genügen für eine Plausibilisierung der Abweichung nicht. Denn während der Erstbeurteiler in der aufgehobenen Regelbeurteiler noch deutlich gemacht hat, dass er aufgrund seiner eigenen Zusammenarbeit mit dem Beamten in der Lage gewesen ist, sich ein eigenes umfassendes Bild über die Befähigung des Klägers zu machen und dass diese Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Quervergleichs mit den anderen Beamten im selben statusrechtlichen Amt seine gegenüber den Bewertungen drei Beurteilungsbeiträgen schlechtere Benotung trägt, fehlt in der hier angegriffenen Regelbeurteilung der Hinweis darauf, dass er sich den Bewertungen in den Beiträgen nicht angeschlossen hat, weil er aufgrund seiner eigenen Beobachtungen unter Berücksichtigung des Quervergleichs zu anderen Bewertungen kommen durfte.
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Dieser Pflicht zur Plausibilisierung und der Begründung für die Abweichung von Beurteilungsbeiträgen ist der Erstbeurteiler auch nicht deshalb enthoben, weil ihm für die Überführung der Befähigungsbeurteilung in dem Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ kein Spielraum verblieb. Er ist an die bisherige Beurteilung weiterhin gebunden gewesen ist (Ziffer 14.2 Satz 2 BRL-PVD) und hatte für die Überführung der in der aufgehobenen Regelbeurteilung vergebenen Notenstufe C in das siebenstufige Bewertungssystem mit einem D kein Ermessen (Ziffer 14.2 Satz 5 BRL-PVD). Wenn nach der Ziffer 14.2 Satz 7 BRL-PVD nur die neue Bewertung der (bisherigen) Befähigungsbeurteilung mit den Ausprägungsgraden A, B, F oder G zu begründen ist, so soll damit (wohl) nur eine gesonderte Begründung für die zu treffende Ermessenentscheidung (Ziffer 14.2 Satz 6 BRL-PVD) verlangt werden, die dann entbehrlich ist, wenn – wie hier – eine Bewertung mit einem C nach dem vierstufigen Bewertungssystem im neuen siebenstufigen Bewertungssystem stets auf ein D lautet. Dennoch verbleibt es dabei, dass der Beurteiler plausibel begründen muss, wie er zu der Bewertung in der bisherigen Beurteilung gekommen ist. Daran fehlt es aus den o. g. Gründen hier.
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Bei der erneuten Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers für den Beurteilungszeitraum wird der Beklagte die gemeinsamen Beurteilungsbeiträge erneut einholen müssen, die er in diesem Verfahren nicht mehr vorlegen konnte, weil sie (wohl) bereits vernichtet worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg, 5. Kammer, hat am 20.08.2024 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Engels als Einzelrichter beschlossen:
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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Gründe
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Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 A 227/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 21 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 27/14 1x
- § 21 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x