Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 148/24 MD

Leitsatz

Eine fehlende Wareneingangskontrolle hinsichtlich der Öko/Bio Voraussetzungen nach VO (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) beeinträchtigt die Integrität des Öko/Bio-Produktes und führt zu einem Vermarktungsverbot als Öko/Bio-Produkt.(Rn.9)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 7. November 2024, 1 M 72/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein mit sofortiger Vollziehung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.07.2024 verfügtes Vermarktungsverbot eines Importes mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion nach Art. 42 Abs. 1 der VO (EU) 2018/848. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Antragstellerin durch Nichtausfüllung des Feldes 31 des COL in T. gegen ihre Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der Wareneingangskontrolle verstoßen habe, welcher nach den Kriterien gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b) i) und ii) der VO (EU) 2021/279 als erheblich einzustufen sei. Die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses sei beeinträchtigt, weil es sich bei der Durchführung einer Wareneingangskontrolle um ein Merkmal im Sinne von Art. 3 Nr. 74 a) der VO (EU) 20218/848 handele, welches das Erzeugnis gerade als ökologisch/biologisch kennzeichne. Denn der Nachweis zur ökologisch/biologischen Qualität eines Produktes könne nur durch die Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung erbracht werden.

2

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 A 147/24 MD) damit, dass ein Verstoß gegen die Bestimmunen der VO (EU) 2018/848 nicht automatisch zum Verlust des Bio-Status des Produktes führe. Entscheidend sei vielmehr, ob die sogenannte „Integrität“ des Bio-Produktes aufgrund des Verstoßes beeinträchtigt werde. Nach der gesetzlichen Definition in Art. 3 Nr. 74 werde die Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses nur dann verletzt, wenn ein Verstoß angenommen werden könne, der (1) wiederholt oder beabsichtigt sei oder, (2) wenn ein „Merkmal“, welches das Erzeugnis als Bio-Produkt „kennzeichne“, beeinträchtigt werde. Vorliegend handele es sich nur um einen formellen Verstoß zur Kennzeichnung der Ware und gerade nicht um eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Eigenschaft der Ware als ökologisch/biologisch.

3

Dem widerspricht die Antragsgegnerin unter vertieften Verweis auf die Begründung des Bescheides.

4

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

5

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

6

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.

7

In Anwendung dieser Grundsätze ist der streitbefangene Bescheid aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.

8

Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn die Antragsgegnerin führt zutreffend aus, dass dem öffentlichen Interesse nach fairem Wettbewerb und effektiven Verbraucherschutz nur durch die sofortige Vollziehbarkeit Geltung verschafft werden kann. Neben der negativen Vorbildwirkung einer derartigen Kennzeichnung und Werbung für die Dauer eines Rechtsstreites würde dies insbesondere die Durchsetzung der unmittelbar geltenden Vorschriften praktisch unmöglich machen.

9

Der Bescheid beruht auf Art. 42 Abs. 1 der VO (EU) 2018/848. Danach stellen die Kontrollbehörden sicher, dass bei Verstößen auf allen Stufen u.a. des Vertriebes, die die Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses beeinträchtigen, bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der Wareneingangskontrolle des Imports aus einem Drittland liegt ein Verstoß vor, der nach den Kriterien gemäß Anhang I Nr. 1 b) i) und ii) der VO (EU) 2021/279 als erheblich einzustufen ist. Gerade bei Bio-Importen aus Drittländern handelt es sich um kritische Biokontrollpunkte, die von einem sich dem ökologisch/biologischen Kontrollsystem unterstellten Unternehmer entsprechende Maßnahmen verlangen, nämlich die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle. Dazu dienen die Felder 30/31 des COI in T.. Hier bestätigt der erste Empfänger bei Annahme der Sendung nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls das COI bei der Annahme der Erzeugnisse mit Anhang III Nr. 6 der VO (EU) 2018/848 in Einklang stehen.

10

Vorliegend wurde die Ware wegen fehlender Angaben bereits in Hamburg bei der Ankunft ohne Ökokontrolle verzollt. Die zuständige ökologische Kontrollbehörde in Hamburg wurde nicht beteiligt. Der Antragstellerin hätte bei ordnungsgemäßer Überprüfung die fehlende Kontrolle der Biokontrollbehörde in Hamburg auffallen müssen. Stattdessen wurde die Ware geöffnet, weiterverarbeitet, neu verpackt und weiter ausgeliefert. Daher war auch eine nachträgliche Kontrolle nicht mehr möglich. Dies bedingt den als erheblich einzustufenden Verstoß.

11

Mangels der Öko-Kontrolle ist auch die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses beeinträchtigt. Integrität bedeutet in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Vorschriften zur Feststellung der ökologischen/biologischen Eigenschaften innerhalb des Produktionsprozesses. Daher folgt das Gericht mit der Antragsgegnerin nicht der Argumentation der Antragstellerin, dass die Integrität – zumindest auch – durch eine Betrachtung oder Untersuchung des Produktes festgestellt werden könnte. Denn die VO (EU) 2018/848 beruht auf dem Prinzip der Prozesskontrolle. Der Nachweis eines Öko-Erzeugnisses kann nur durch die tatsächliche Kontrolle der Öko-Produktionsstufen effektiv erbracht werden. Daran ändert nichts, dass die im Rahmen der Zollanmeldung vorgelegten Rechnungen und Frachtpapiere die Bezeichnung „organic“, mit welcher international Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion gekennzeichnet sind, tragen. Denn als Beispiele der Beeinträchtigung der Integrität sind nicht etwa durch Untersuchungen feststellbare physikalische, chemische oder biologische Eigenschaften ausschlaggebend, sondern dass nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nicht ökologischen/biologischen Erzeugnissen stattfand.

12

Die unkontrollierte Öffnung, Weiterverarbeitung, Neuverpackung und Auslieferung des Erzeugnisses als Ökologisches/biologisches Produkt ist insgesamt als erheblicher Verstoß gegen die Vorschriften der ökologischen/biologischen Produktion zu bewerten und nicht – wie die Antragstellerin meint - als bloßer unbedeutender formeller Fehler. In diesem Zusammenhang folgt das Gericht auch der Argumentation der Antragsgegnerin zum Verbraucherschutz. Denn der Verbraucher muss auf die strikte Einhaltung des ökologisch/biologischen Produktionsprozesses vertrauen dürfen. In der Gesamtabwägung stellt sich der Bescheid daher auch als verhältnismäßig dar.

13

Das Gericht folgt der in dem Bescheid und der Antragserwiderung in Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragstellerin vorgenommenen ausführlichen Darstellung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht an Begründung auch nicht liefern.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG nach den Angaben der Antragstellerin. Dieser Betrag ist im Eilverfahren nicht zu halbieren, da es der Antragstellerin um eine schnelle Klärung der Vermarktungschancen des von ihr vertriebenen Produktes mit dem Öko/Bio-Siegel geht.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen