Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 O 360/03.MZ
Tenor
Dem Antragsteller wird die Durchsuchung der Person, deren Wohnung nebst etwaiger Nebenräume sowie der Sachen des Herrn ..., geb. ... in Qailat (Jordanien), ..., gestattet,
sowie die Beschlagnahme von Gegenständen (z.B. Vereinsakten, Mitgliederlisten, Druckerzeugnisse wie Flugblätter und Propagandamaterial, Kontounterlagen, sonstige gedruckte oder handschriftliche Erklärungen oder auf Datenträgern abgespeicherte Dokumente), die als Beweismittel dafür dienen können, dass sich der Verein „...“ entgegen dem Verbot weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes betätigt, bzw. Herr ... oder andere Personen für den genannten Verein tätig sind.
Der Antragsteller wird dabei ermächtigt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden oder anwenden zu lassen.
Bei der Durchführung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ist eine Ausfertigung des Beschlusses bei Anwesenheit Herrn ...oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person zu übergeben oder in den durchsuchten Räumen zu hinterlassen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist zu entsprechen, da der Antragsteller die hierfür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft dargelegt hat.
- 2
Die zum Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses nach § 4 Abs. 2 VereinsG erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
- 3
Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Parteiaktivisten des dem Betätigungsverbot unterliegenden Vereins "xxx xx-xxx" und zwar sogar um ein Führungsmitglied handelt. Weiterhin hat der Antragsteller dargelegt, dass ein starker Verdacht besteht, dass die Mitglieder des dem Betätigungsverbot unterliegenden Vereins offensichtlich durch vereinsinterne Umorganisationen weiterhin die ideologischen Ziele des Vereins entgegen dem verfügten Betätigungsverbot verfolgen. Damit besteht auch hinsichtlich des Antragsgegners der Verdacht, Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz begangen zu haben bzw. noch zu begehen.
- 4
Außerdem ist der Erlass der beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeerlaubnis im Rahmen von Ermittlungen nach § 4 Abs. 1 und 2 VereinsG zulässig, um festzustellen, ob der dem Betätigungsverbot unterliegende Verein über eigenständige, verbotsfähige Organisationsstrukturen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verfügt, sodass über das verfügte Betätigungsverbot hinaus weitergehende Maßnahmen ergriffen werden können. Daher ist dem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
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